Achtung bei Mitarbeiterwohnungen

Worauf Sie achten müssen, um keine Nachzahlung zu riskieren

 

Aktuell rufen uns vermehrt viele Hoteliers oder Gastwirte an, die unerfreuliche Nachrichten erhalten haben: sie müssen sehr hohe Nachzahlungen ans Finanzamt leisten, da ihre Mitarbeiterunterkünfte nicht korrekt geführt werden. Als führende Steuerberatung mit über 8.000 Kunden informieren wir gerne zu diesem wichtigen Thema und geben Tipps, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Grundsätzlich stellen Mitarbeiterwohnungen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, der aber unter folgenden Voraussetzungen steuerlich begünstigt wird:

  1. Die Unterkunft darf nicht zu groß sein:

Idealerweise sollte die Wohnung kleiner als 30 m² sein, denn bis dahin ist kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² verringert sich der Sachbezugswert um 35%. In diesem Fall darf die Unterkunft durchgehend höchstens 12 Monate zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Unterkunft muss nahe am Arbeitsplatz sein:

Eine Unterkunft gilt als arbeitsplatznah, wenn die Arbeitsstätte – unabhängig vom Verkehrsmittel – innerhalb von 15 Minuten erreicht werden kann.

3. Die Unterkunft darf nicht den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ des Dienstnehmers bilden

Diese Voraussetzung ist ein zentrales Kriterium, das aktuell von den Finanzämtern und Gebietskrankenkassen auch ganz gezielt im Rahmen von Außenprüfungen überprüft wird. Dabei verlangen die Prüforgane Nachweise darüber, dass die betreffenden Dienstnehmer in der Wohnung keinen „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ begründet haben. Dies kann insbesondere im Falle von langjährigen Mitarbeitern problematisch sein. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dann gegeben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird – so etwa beim Hauptwohnsitz. Es muss also nachgewiesen werden, dass der Dienstnehmer noch an einem anderen Ort einen Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Das kann entweder im Ausland oder an einer anderen Unterkunft im Inland sein. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es für den Arbeitgeber zur Nachversteuerung des Sachbezuges kommt.

Achtung: Die Beweislast dafür trifft den Arbeitgeber! Wir empfehlen unseren Kunden deshalb, sich abzusichern und bereits im Vorhinein von allen Dienstnehmern, denen sie eine Unterkunft anbieten, Nachweise über den an einem anderen Ort gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verlangen. Dies kann etwa eine Meldebestätigung über einen anderen Hauptwohnsitz oder Nachweise über regelmäßige Heimfahrten sein. Jedenfalls nützlich wäre es, wenn der Ehe- oder Lebenspartner des Dienstnehmers an einem anderen Ort lebt und gemeldet ist (gegebenenfalls gemeinsamen mit minderjährigen Kindern). Empfehlenswert wäre zudem, dass die Mitarbeiter in der Unterkunft lediglich einen Neben- und keinen Hauptwohnsitz melden. Jedenfalls schädlich ist es, wenn der Dienstnehmer in Österreich Familienbeihilfe bezieht und in Österreich lediglich in der Mitarbeiterunterkunft gemeldet ist. Denn die Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe ist wiederum der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Als 5x Steuerberater des Jahres mit 10 Standorten in Österreich informieren wir bei Prodinger & Partner gerne über diese und sämtliche weitere Fragen im Steuerrecht und in der Unternehmensberatung: Alle Infos & Kontakt unter www.prodinger.at.

© JFK photography

Mag. Simon Rupp

Partner & Gesellschafter bei Prodinger & Partner Zell am See

Änderung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel

Ab 1. Juli 2021 kommt es im Rahmen des EU-Mehrwertsteuerpakets zu einer Änderung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel:

Bisher galten bei Lieferungen an Privatpersonen innerhalb der EU unterschiedliche Lieferschwellen (zwischen EUR 35.000 und EUR 100.000), bis zu deren Grenze der Unternehmer beim Versand aus Österreich die österreichische Umsatzsteuer verrechnen konnte. Ab 1. Juli 2021 entfallen diese Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und Unternehmer, die an Privatpersonen innerhalb der EU verkaufen, müssen künftig die Umsatzsteuer des jeweiligen Empfängerlandes entrichten. Dies wäre gleichbedeutend mit einer steuerlichen Registrierung in diesen Ländern und den daraus resultierenden Konsequenzen (Abgabe Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen).

Eine Erleichterung gibt es nur für Kleinstunternehmen bis zu einem Versandhandelsumsatz innerhalb der gesamten EU von EUR 10.000, für welche es bei der österreichischen Umsatzsteuer bleibt.

Ab 1. Juli 2021 gibt es jedoch die Möglichkeit, sich zu dem sog. EU-One-Stop-Shop zu registrieren und dort sämtliche unter diese Sonderregelung fallenden Umsätze zu erklären und die daraus entstandene Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit sich in den einzelnen Mitgliedstaaten für derartige Leistungen für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und in weiterer Folge dort Umsatzsteuererklärungen abzugeben und zu bezahlen.

Eine Registrierung zu dem EU- One-Stop-Shop ist über Finanzonline möglich und kann für Umsätze ab 1. Juli 2021 verwendet werden. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, vierteljährlich zentral über diese Plattform erklärt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf: Infoblatt OSS

Wir unterstützen Sie gerne bei der Registrierung und stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung!

Stellungnahme zur Steuerreform

Die Regierung versteht es meisterhaft, sich sehr gut zu inszenieren! Es gibt schon einige wichtige Punkte, die nennenswert sind. Die Tarifsenkung ist löblich, wird aber mit der „kalten Progression“ finanziert, die automatisch wieder mehr Steuereinnahmen bringt.

Insbesondere kann die Mitarbeitererfolgsbeteiligung mit Euro 3.000, — auf die Bühne gestellt werden. Prämiensysteme (variable Lohnbestandteile) könnten damit sehr gut steuerneutral abgewickelt werden. Für den Tourismus muss aber der Bemessungszeitpunkt dieser Prämie genau definiert werden. Der Unternehmensgewinn (Erfolgsmessung) steht oft erst 9 Monate nach dem Bilanzstichtag fest. Viele Saisonmitarbeiter sind vielleicht gar nicht mehr im Betrieb (bspw. mit Ende der Saison aus dem Betrieb ausgeschieden) und eine Erfolgs-Partizipation ist nicht möglich. Der Tourismus benötigt hier eine praktikable Lösung!

Nachlese: Roadshow “STAHR – Erfolg ist planbar”

“Erfolg ist planbar – Profitable Strategie in der Hotellerie!“

Das PRODINGER Team und der Linzer TRAUNER Verlag haben das bewährte STAHR-Handbuch („Standard der Abrechnung für Hotels und Restaurants“) neu publiziert. Das in diesem Standardwerk für fundierte Planung und professionelles Controlling gesammelte Wissen wurde nun auch in einer sehr erfolgreichen Vortragsreihe einem interessierten Fachpublikum nähergebracht. Unter dem Motto „Erfolg ist planbar“ fanden vier Veranstaltungen in der Steiermark, in Salzburg und in Tirol statt.

“STAHR – Erfolg ist planbar” jetzt bestellen

Die Teilnehmer erfuhren, welche Hotelkennzahlen und Benchmarks in der Betriebsführung sowie in der Investitions- und Finanzierungsphase am wichtigsten sind. Ein Vergleich aktueller Benchmarkzahlen erlaubte eine solide Standortbestimmung – „Wo steht mein Betrieb im Vergleich zu anderen?“,  „Was ist zu tun, wenn das Ergebnis von der Planung abweicht?” – All diese Themen wurden von Experten beantwortet.

Ein weiteres wichtiges Thema war auch, welche STAHR-Kennzahlen verwenden die Banken? Weiters haben die Teilnehmer die Möglichkeit gehabt, anhand eines Fallbeispiels aus der Praxis eigene Kennzahlen zu verwenden. Mit den „4 steps to profile“ zeigten die Prodinger-Experten den Weg zu einer erfolgreichen Positionierung und zu einer überlegten Strategie.

Ein sehr aktuelles Thema war das neue Arbeitszeitgesetz, das etliche Fragen der Teilnehmer mit sich gebracht hat. Die Vortragenden aus der Praxis informierten über die Mitarbeiter-Abrechnung zum Saisonende und klärten darüber auf, was beim neuen Arbeitszeitgesetz und beim Durchrechnen von Ruhezeiten zu berücksichtigen ist.


Gerne können Sie die Unterlagen zum Vortrag bei uns anfordern: j.hopfner@prodinger.at

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