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Spenden und Steuern sparen

Aktuell gibt es leider eine Reihe von Anlässen für Spenden und karitative Aktionen. Da die Regelungen für die steuerliche Absetzbarkeit komplex und unübersichtlich sind, haben wir eine Übersicht zusammengestellt.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Spenden (Hilfsgüter oder Geld) mit Werbewirksamkeit erfolgen, oder die Spenden „im Stillen“ gegeben werden.

Uneingeschränkt absetzbar sind Zuwendungen in Katastrophenfällen im Rahmen von Hilfsprogrammen im In- und Ausland ohne betragliche Beschränkung, allerdings muss eine gewisse Werbewirksamkeit gegeben sein. Hier werden keine großen Anforderungen gestellt, es genügt unter anderem eine mediale Berichterstattung, Aufnahme auf die Website oder Kundenrundschreiben, Spendenhinweis auf Werbeplakaten oder in den Geschäftsräumen usw. Auch bei der Umsatzsteuer kann – aber nur bei Einhaltung der strengen Formvorschriften – eine Steuerbefreiung erfolgen, sofern dem Finanzamt vorher die genauen Details bekanntgegeben werden. Exportiert man Hilfsgüter selbst, ist ein Exportnachweis nötig, bei Übergabe an inländische Hilfsorganisationen eine entsprechende Bestätigung.

Das bisher schon bekannte System der Spenden an die begünstigten Organisationen laut Liste vom BMF sowie diversen Einrichtungen wie Universitäten, Forschungsförderungen, Feuerwehr, Museen usw. besteht unverändert weiter. Hier ist ein Limit mit max. 10% des Gewinnes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Spendenobergrenze vorgesehen.

Sollten Flüchtlinge beherbergt werden, können bei entgeltlicher Unterbringung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen. Ein Prekarium (unentgeltliche Überlassung bis auf Widerruf) hat idR keine steuerlichen Folgen.

Für größere Spendenbeträge empfiehlt sich aufgrund der Unübersichtlichkeit der Bestimmungen eine Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater.

Autor
Dr. Manfred Schekulin | Geschäftsführer Prodinger & Partner St. Johann

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