Änderung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel

Ab 1. Juli 2021 kommt es im Rahmen des EU-Mehrwertsteuerpakets zu einer Änderung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel:

Bisher galten bei Lieferungen an Privatpersonen innerhalb der EU unterschiedliche Lieferschwellen (zwischen EUR 35.000 und EUR 100.000), bis zu deren Grenze der Unternehmer beim Versand aus Österreich die österreichische Umsatzsteuer verrechnen konnte. Ab 1. Juli 2021 entfallen diese Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und Unternehmer, die an Privatpersonen innerhalb der EU verkaufen, müssen künftig die Umsatzsteuer des jeweiligen Empfängerlandes entrichten. Dies wäre gleichbedeutend mit einer steuerlichen Registrierung in diesen Ländern und den daraus resultierenden Konsequenzen (Abgabe Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen).

Eine Erleichterung gibt es nur für Kleinstunternehmen bis zu einem Versandhandelsumsatz innerhalb der gesamten EU von EUR 10.000, für welche es bei der österreichischen Umsatzsteuer bleibt.

Ab 1. Juli 2021 gibt es jedoch die Möglichkeit, sich zu dem sog. EU-One-Stop-Shop zu registrieren und dort sämtliche unter diese Sonderregelung fallenden Umsätze zu erklären und die daraus entstandene Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit sich in den einzelnen Mitgliedstaaten für derartige Leistungen für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und in weiterer Folge dort Umsatzsteuererklärungen abzugeben und zu bezahlen.

Eine Registrierung zu dem EU- One-Stop-Shop ist über Finanzonline möglich und kann für Umsätze ab 1. Juli 2021 verwendet werden. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, vierteljährlich zentral über diese Plattform erklärt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf: Infoblatt OSS

Wir unterstützen Sie gerne bei der Registrierung und stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung!

COVID-19 Ratenzahlungsmodell

Wenn Sie von der Möglichkeit der Steuerstundung von Finanzamtabgaben während der COVID-19 Pandemie Gebrauch gemacht haben, erhalten Sie in diesen Tagen Post von der Finanzbehörde, in der über ein COVID-19-Ratenzahlungsmodell inklusive einer „Safety-Car“-Phase informiert wird.

Die Stundung von Abgaben bei der Finanzbehörde, die bis 31. Mai 2021 fällig waren, läuft mit 30. Juni 2021 aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die gestundeten Abgaben mit 30. Juni 2021 zu zahlen sind.

Wenn die Voraussetzung erfüllt wird, dass die gestundeten Abgaben überwiegend (> 50%) zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 fällig geworden sind, bietet nun die Finanzverwaltung die Möglichkeit an, eine Abstattung in Form von Ratenzahlungen vorzunehmen. Dieses neue „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ sieht eine Rückzahlung in zwei Phasen über höchstens 36 Monate vor und gliedert sich in

  • Phase I läuft längstens 15 Monate bis zum 30. September 2022
  • Phase II läuft längstens weitere 21 Monate bis zum 30. Juni 2024

Im Antrag auf die Abstattung in Form von Ratenzahlungen kann man die Höhe der Raten selbst wählen und bestimmen, wobei in der Phase I (also bis 30. September 2022) zumindest 40 % des gestundeten Rückstands entrichtet werden muss. Damit es in den ersten drei Monaten (bis September 2021) zu keinen Härten kommt, wurde eine sogenannte „Safety-Car-Phase“ eingerichtet. In dieser Phase können die Raten mit mindestens 1 % des Abgabenrückstandes beantragt werden. In besonderen Härtefällen, können bei entsprechender Glaubhaftmachung die Raten auch nur 0,5 % des Rückstandes betragen.

Was kostet diese Stundungsmöglichkeit? Die Stundungszinsen betragen über den gesamten Zeitraum (ab Juli 2021 bis längstens Juni 2024) zwei Prozent über den Basiszinssatz. Aktuell bedeutet das einen Effektivzins Zinssatz von 1,38 % p.a..

Die Finanzbehörde hat einen Ratenzahlungsrechner eingerichtet, mit denen Sie beispielhaft selbst eine Berechnung der Raten mit der Zinsbelastung rechnen können:

Wie in der Vergangenheit ist es bei Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen wichtig, dass kein Terminverlust eintreten darf. Es müssen die im Ratenplan vorgesehenen Fälligkeitstermine eingehalten werden.

Bitte beachten Sie, dass neben der Abstattung des bis 30. Juni 2021 gestundeten Abgabenrückstandes die laufenden Abgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer, Vorauszahlungen usw….) nun wieder mit den gesetzlichen Fälligkeitsterminen zu entrichten sind. Eine Stundung dieser Abgaben ist laut Bundesabgabenordnung möglich, muss jedoch einzeln beantragt und entsprechend begründet werden. Die Finanzbehörde entscheidet über die Bewilligung der Stundung im Einzelfall.

📢 Abgaben mit Fälligkeit zum 15. Juni 2021:

Im Wesentlichen sind davon die Lohnabgaben Mai 2021 und die Umsatzsteuervorauszahlung für April 2021 betroffen. Diese Abgaben sind am 15. Juni 2021 zu zahlen, es erfolgt keine automatische Stundung. Wenn diese Abgaben in das „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ integriert werden soll, ist es einerseits erforderlich die Abgaben fristgerecht zu melden und diese in einen Ratenzahlungsantrag, der in diesen Fällen nicht bis 30. Juni 2021 sondern bis 15. Juni 2021 zu stellen ist.

Über FinanzOnline können ab 10. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 die Abstattung in Form des COVID-19-Ratenzahlungsmodells beantragt werden. Erfolgt bis zum 30. Juni 2021 keine Antragstellung wird der Abgabenrückstand sofort fällig.

Wenn wir für Sie das Ratenzahlungsmodell beantragen sollen, bitten wir um rasche Kontaktaufnahme mit Ihren Bilanzsachbearbeiter(in) damit eine termingerechte Antragstellung gewährleistet werden kann.

Offene Stellen

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