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Presse­aussendungen

Das politische Versprechen, keine neuen Steuern einzuführen, wird per se gehalten, jedoch plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, um bei bestehenden Steuern zu aus dem Vollen zu schöpfen. Besonders bemerkenswert: Die ÖVP und die NEOS hatten sich im Vorfeld klar gegen zusätzliche Steuerbelastungen ausgesprochen. Doch nun zeigt sich: Die Realität sieht anders aus.

Die Prodinger Steuerberatung hat den ersten Gesetzesentwurf zur geplanten Budgetsanierung analysiert. Dieser enthält tiefgreifende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, die voraussichtlich ab 1. Juli 2025 in Kraft treten werden. Besonders betroffen sind dabei Immobiliengesellschaften und Share Deals, die künftig deutlich strenger behandelt werden.

Ziel: Gleichstellung von Asset Deal und Share Deal

Der Entwurf zielt auf eine Gleichstellung zwischen Asset Deals (direkter Verkauf von Grundstücken) und Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Unternehmen). Letztere galten bislang als steuerlich günstiger – ein Gestaltungsspielraum, den die Regierung nun schließen will.

Kernpunkte des Gesetzesentwurfs

  • Schwellenwert für Beteiligungsänderungen gesenkt: Bereits ab einer Veränderung von 75 % (bisher 95 %) der Beteiligungsverhältnisse wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zudem wird der Betrachtungszeitraum von bisher 5 auf 7 Jahre ausgedehnt.

  • Ausdehnung auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften): Künftig zählen alle indirekten Veränderungen der Gesellschafter: es ist auf sämtlichen gehaltenen Tochtergesellschaften durchzusehen und kann im schlechtesten Fall in jeder Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, die Steuer auslösen.

  • Höherer Steuersatz für Immobiliengesellschaften: Immobiliengesellschaften mit geringer oder keiner gewerblichen Tätigkeit (z. B. Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen, Vermietungsgesellschaften) müssen künftig bei Umgründungen und Anteilsvereinigung mit einem Steuersatz von 3,5 % (statt bisher 0,5 %) rechnen – ein drastischer Anstieg.

  • Erleichterung für Familiengesellschaften: Ausnahmen sind für reine Familiengesellschaften vorgesehen, sofern alle Beteiligten vor und nach der Maßnahme ausschließlich des erweiterten Familienkreises zuzurechnen sind (§ 26 GGG).

  • Unklare Auslegung mit weitreichenden Folgen: Nach aktueller Lesart kann die Steuer sogar ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter mit über 75 % Beteiligung nur geringfügige Anteile abtritt, wenn er weiterhin über der Schwelle von 75 % bleibt. Auch in diesem Fall sollen alle Grundstücke im Besitz der Gesellschaft oder deren Tochterunternehmen anteilig besteuert werden.

Handlungsbedarf

Private Immobilieneigentümer sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Die Verschärfungen treffen ausschließlich gesellschaftsrechtliche Strukturen. Für geplante Umstrukturierungen oder Beteiligungsänderungen gilt daher: Jetzt handeln!

Dr. Manfred Schekulin und Mag. Sigrid Schnitzhofer von der Prodinger Steuerberatung St. Johann i. P empfehlen, laufende oder geplante Transaktionen rasch zu prüfen und gegebenenfalls bis zum Stichtag 30. Juni 2025 umzusetzen, um Nachteile zu vermeiden. Noch besteht im Rahmen der Gesetzwerdung Hoffnung auf Klarstellungen und praktikable Erleichterungen – andernfalls drohen in der Praxis erhebliche Mehrbelastungen.

Zwei führende Marktakteure der Steuer- und Unternehmensberatung haben sich zusammengeschlossen und bilden nun die größte familiengeführte Steuerberatungsgruppe in Westösterreich. Bei einem exklusiven Summit im Congresspark in Igls präsentierten die Prodinger Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe und die PROWEST Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei ihre neue Partnerschaft, die es ihnen ermöglicht, Kunden in ganz Österreich mit umfassenden Komplettlösungen noch besser zu unterstützen.

Die Eigentümer und Gesellschafter, darunter Mag. Hubert Vogelsberger, Mag. Lukas Prodinger, Mag. Roland Pfeffer, Mag. Simon Rupp und Markus Steiner, BA, MA, begrüßten zahlreiche Wirtschaftstreibende aus Österreich und stellten die Synergien und den Ausbau der Unternehmensberatung für das internationale Bankett vor.

Die Partnerschaft, die von einem neuen Markenauftritt der PROWEST begleitet wird, wurde vor einem Publikum aus namhaften Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Leistungsträgern offiziell bekannt gegeben. Lukas Prodinger, mehrfacher Geschäftsführer der Prodinger Beratungsgruppe, äußerte sich begeistert: „Ich freue mich sehr, dass die beiden regionalen Marktführer PROWEST und Prodinger zusammengefunden haben. Unser Ziel ist es, unser Fachwissen und unsere Kompetenzen standortübergreifend zu bündeln, um unsere Marktpräsenz als führende Wirtschaftsberatung weiter auszubauen und unseren Kunden ein noch besseres Service sowie persönliche Präsenz vor Ort anzubieten.

Hubert Vogelsberger, Geschäftsführer von PROWEST, betonte: „Wir wollen unsere Klientinnen und Klienten auf dem Weg zu nachhaltigem Erfolg unterstützen. Diese Synergie ermöglicht es uns, noch umfassendere maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.

Markus Steiner, Miteigentümer der Prodinger Beratungsgruppe, fügte hinzu: „Durch diese Partnerschaft werden wir zur größten familiengeführten Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe in Westösterreich. Wir haben für jede Herausforderung eine Lösung parat. Unser Leitmotiv ‚DAS GEHT‘, begleitet von positiven Sichtweisen und kreativen Lösungsansätzen, wird uns helfen, viele Betriebe zu stärken.

Die renommierte Prodinger Beratungsgruppe mit Sitz in Zell am See setzt ihren Wachstumskurs und den Ausbau ihres Beratungsportfolios weiter fort. Gemeinsam mit führenden Controllern und Finanzexperten wurde im März 2024 mit der Gründung der pro-fpx GmbH ein neuer Geschäftsbereich „Controlling“ eröffnet.

Höhere Rentabilität und Profitabilität durch maßgeschneidertes Controlling

Das neue Tochterunternehmen bietet Kunden sämtlicher Branchen ein transparentes und einfach zu bedienendes Controlling ihrer Unternehmenskennzahlen. Ein innovatives Auswertungstool spielt sämtliche verfügbaren Unternehmenskennzahlen in ein automatisiertes Dashboard ein, wodurch ein sofortiger Überblick über die Performance des Betriebs in sämtlichen Bereichen ermöglicht wird. Das Tool ist einfach zu bedienen und visualisiert die KPIs für jeden beliebigen Zeitraum auf den ersten Blick, wodurch sofortige Rückschlüsse auf kostenintensive Posten oder Verbesserungspotenziale ersichtlich werden. Die Datenhaltung geschieht in einem eigenen Datawarehouse, die Analyse ist durch künstliche Intelligenz gestützt. Durch kurz-, mittel und langfristige Vorhersagen ist es möglich, die variablen Kosten zu optimieren und so gezielt Profitabilität zu schaffen. Das ist ein völlig neues Angebot am Markt. Der Unternehmer wird in monatlichen Analysesessions unterstützt, um die richtigen Schlüsse für Entscheidungen zu treffen.

Optimierungspotenziale sofort erkennen

Zudem wird die Beratung und Unterstützung des Managements bis hin zur vorübergehenden oder dauerhaften Übernahme von Managementfunktionen durch erfahrene, spezialisierte Berater angeboten. Ziel ist es, jedes Unternehmen besser zu steuern und damit nachhaltig Profitabilität zu erhöhen und diese sicherzustellen.

Rundum-Beratung aus einer Hand

Der Grund, weshalb viele unserer Kunden schon seit Jahrzehnten oder sogar Generationen auf Prodinger vertrauen ist: wir bleiben stets am Puls der Zeit und bauen unsere Leistungen und Kompetenzen andauernd aus, um unseren Kunden zu nachhaltigem Erfolg zu verhelfen. So werden auch maßgeschneiderte Controllingleistungen, insbesondere von mittelständischen Unternehmen, am Markt stark nachgefragt.“, so Lukas Prodinger, Gesellschafter der pro-fpx GmbH. „Die Prodinger Gruppe ist besonders in der Tourismuswirtschaft ein extrem starker und verlässlicher Partner. Wir freuen uns sehr, dass wir nun unsere Kräfte bündeln und mit unseren Controlling- und Managementleistungen Kunden auf ihrem Weg zu nachhaltiger Rentabilität unterstützen können.“, so Mag. Hans-Christian Nehammer, Geschäftsführer der pro-fpx GmbH. „Wir eröffnen unseren Kunden eine neue Dimension von digitalisierter Buchhaltung und Controlling, die ihnen maximalen Erfolg ermöglichen wird.“, so Geschäftsführer Markus Steiner.

Der Firmenname „pro-fpx“ setzt sich zusammen aus den Anfangsbuchstaben „PRO“ der Prodinger Gruppe sowie dem Kürzel FPX für „Finance Performance Experts“.

Erfolgreiche Hotels setzen heute zunehmend auf eine umweltökologische, soziale und ökonomisch ausbalancierte Unternehmensführung. Die sogenannten ESG-Standards (ESG steht für Environment, Social & Governance) bilden die Grundlage für eine nachhaltige Unternehmensperformance in allen Dimensionen. 

Die in Umweltfragen erfahrene Prodinger Beratung hat soeben einen umfassenden ESG-Bericht für das renommierte Hotel Kitzhof Mountain Design Resort erstellt. Der Report umfasst fünf Schritte: eine Analyse des Status quo, die Datenverarbeitung, die Ableitung künftiger ESG-Maßnahmen, die Erstellung eines ESG-Berichts gemäß den aktuellen Richtlinien und die Integration von ESG-Kennzahlen ins Standard-Management-Reporting. 

Wie Josef May und Thomas Reisenzahn hervorheben, reagiert die Tourismusbranche positiv auf die neuen Entwicklungen. Sie setzt zunehmend auf Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Nutzung von ESG-Daten. „Eine fundierte Nachhaltigkeitsstrategie bringt nicht nur wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch eine verbesserte Lebensqualität für Unternehmer, Mitarbeiter und die Region“, betonen May und Reisenzahn. Förderstellen und Banken werden, so die Tourismusexperten, künftig für ihr Betriebs-Rating solche ESG-Berichte verlangen.  

Der Bericht legt im Einzelnen dar, wie das Unternehmen die Natur schützt (oder ihr schadet), was der Betrieb seinen Mitarbeitern bietet und wie das Unternehmen in der Region verankert ist.  

Die Ergebnisse des ESG-Berichts für das Hotel Kitzhof Mountain Design Resort zeigen eine überwiegend positive Entwicklung der meisten Indikatoren im Vergleich zum Vorjahr. Im relevanten Peer-Vergleich ist der Kitzhof insbesondere im Abfallmanagement sowie im Energieverbrauch hervorragend positioniert. Der Betrieb legt weiters einen starken Fokus auf das Mitarbeiterwohlergehen. Dies zeigt sich in einer hohen Ganzjahresbeschäftigung, signifikanten monetären Zuwendungen sowie in einer hohen Diversitätsquote unter den Führungskräften.  

Potenziale werden im Umweltbereich insbesondere in der Energieversorgung aufgezeigt, mit Empfehlungen für eine zeitnahe Reduzierung der Abhängigkeit von Gas als Energieträger. Weiters wird im ESG-Bericht eine stärkere Förderung öffentlicher Anreisemöglichkeiten nahegelegt. Im Bereich der Unternehmensführung soll die Regionalität der Zulieferer weiter ausgebaut werden. 

Das Vier-Sterne-Superior Hotel Kitzhof Mountain Design Resort, Mitglied der renommierten „Design Hotels“, ist bekannt für seine Kombination aus stilvollem Design und traditionellem Ambiente. Das Hotel verfügt über 160 Zimmer, darunter 38 Suiten, und bietet eine breite Palette an gehobenen Angeboten und Dienstleistungen, von einer großen Wellnessanlage über vielfältige Restaurantbereiche bis hin zu weitreichenden Veranstaltungsmöglichkeiten.

Familiengeführte Hotels sind oft das Ergebnis jahrzehntelanger harter Arbeit und Hingabe. Ihre Weitergabe an die nächste Generation stellt nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern auch einen emotionalen Wendepunkt dar. Nahezu die Hälfte aller Hotelbetreiber plant, ihr Unternehmen innerhalb der nächsten zehn Jahre zu übergeben. Das Thema gewinnt daher rasch an Bedeutung. Essentiell ist eine wohlüberlegte und strategisch geplante Vorgangsweise.

Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge in der Hotellerie bedeutet weit mehr als die bloße Weitergabe von Schlüsseln und Unternehmensbüchern. Es geht um die Fortführung einer Tradition, die Bewahrung von Familienwerten und nicht zuletzt um die Sicherstellung der langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebs“, unterstreicht Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die Bedeutung dieses Prozesses. „Emotionen sind hier fehl am Platz. Gefragt sind strategische Planung und die Einbeziehung neutraler Fachleute“.

Steuerliche Aspekte der Übergabe

Von Anfang an müssen signifikante steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Art der Übergabe – Verkauf, Schenkung oder Verpachtung – bestimmt die steuerlichen Konsequenzen. Bei einem Verkauf ist der erzielte Gewinn einkommensteuerpflichtig, während der Kaufpreis umsatzsteuerliche Folgen hat. Sonderregelungen kommen insbesondere bei Immobilientransaktionen zum Tragen. Eine Schenkung innerhalb der Familie kann steuerlich vorteilhafter sein, da hier oft kein Veräußerungsgewinn anfällt. Dennoch müssen bestimmte Wirtschaftsgüter, die in den Privatbesitz übergehen, versteuert werden. “Wichtig ist jedenfalls, dass die Übergabe für die Nachfolger, unter Einrechnung der nötigen Investitionen, betriebswirtschaftlich stemmbar sein muss“, stellt Prodinger-Steuerexperte Manfred Schekulin zusammenfassend fest.

Betriebsaufgabe und Verpachtung

Die Aufgabe eines Betriebs kann zu einem steuerpflichtigen Aufgabegewinn führen, wobei hier seit dem 1. Juli 2023 für Tourismusbetriebe neue Regelungen gelten, die eine steuerfreie Überführung von Liegenschaften ins Privatvermögen ermöglichen. Die Verpachtung eines Betriebs wiederum ist mit dem Risiko erheblicher Steuerbelastungen verbunden.

Nachfolgeplanung als strategische Aufgabe

Die Nachfolgeplanung erfordert eine umfassende Vorbereitung, die auch die langfristigen Ziele des Familienunternehmens im Blick hat. Es geht um die Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren. Experten aus den Bereichen Finanzen, Recht und Unternehmensberatung können dabei helfen, den Übergang reibungslos zu gestalten und die Zukunft des Unternehmens auch in turbulenten Zeiten zu sichern.

Die Prodinger Tourismusberatung hat dazu eine „Betriebsübergabe-Pyramide“ mit integrierten Modulbausteinen entwickelt.

Die jüngsten Kollektivvertragsabschlüsse und der Rekord an Beschäftigten im Tourismus haben dem Staat erhebliche Steuereinnahmen beschert. Für die Tourismusbranche geht allerdings mit der Verteuerung der Dienstleistung die Kostenschere weiter auf. Diese kann nicht mehr mit höheren Preisen geschlossen werden. Weiters treiben Energiekosten und hohe Rohstoffpreise die Margen im Tourismus in den Keller und steigende Zinsen hemmen Investitionen in die Produktqualität. Dazu kommen Baukosten, die es der kapitalintensiven Branche schwer machen, die notwendigen Investitionen zu stemmen, um den steigenden Gästebedürfnissen Rechnung zu tragen.

Das Steuer- und Verwaltungssystem ist über Jahre unreflektiert angewachsen. Es ist so ausgerichtet, dass starke Betriebe auf ihre Stärke verzichten und sich auf die schwächeren Betriebe ausrichten sollen. Das kann so nicht weitergehen, denn in einem Zeitalter der „Wende“ erfordern Zinssteigerungen, Inflationsdruck, Teuerungswelle und Fachkräftemangel energische und klug gesetzte Gegenmaßnahmen. In der Prodinger Gruppe bringen wir mit diesem Zukunftspapier Ideen und Denkanstöße für einen Tourismus von morgen ein.

2024 als Jahr der Entscheidungen

Im aktuellen Zukunftsreport analysiert das Prodinger Beratungsteam mit Roland Pfeffer, Manfred Schekulin, Christoph Magauer, Simon Rupp, Thomas Reisenzahn und Marco Riederer die prägendsten touristischen Themen für die nächsten Jahre.

2024 wird nicht nur das Jahr der Umbrüche, sondern das Jahr der Entscheidungen. Der Zukunftsreport behandelt unterschiedliche Themen, die politisch angegangen werden müssen:

  • Betriebsübergaben
  • Finanzierung
  • Nachhaltigkeit und ESG
  • Mitarbeiter und Dienstleistungen
  • Strukturelles im Tourismus

Der Report liefert wie gewohnt Lösungsansätze und Thesen rund um Effizienz im Steuersystem, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Entlastung von Dienstleistungen. Diese eröffnen neue und wertvolle Perspektiven auf den Tourismus im Hinblick auf das Superwahljahr 2024!

Download Zukunftsreport

Aus 108 eingereichten Projekten haben es zwei Beratungsprojekte der Tochterfirmen Neopraxx und Neopraxx Human Capital Experts in die Endauswahl geschafft. Bei der feierlichen Verleihung des Awards in der Wiener Hofburg wurden sie vom Fachverband Unternehmensberatung der Wirtschaftskammer geehrt.

KI-basiertes Rechnungswesen an der Spitze der Innovation

Insbesondere die Entwicklung eines KI-basierten Systems im Rechnungswesen hat die Jury überzeugt. Das Projekt der Neopraxx Unternehmensberatung wurde als Weichenstellung für zukunftsfitte Unternehmen mit dem ausgezeichneten 2. Platz prämiert. Auch das Projekt „Kitz Tourism Talents“ zum aktuell dringlichen Thema Mitarbeiter-Rekrutierung in der Hotellerie wurde als Vorzeigeprojekt vor den Vorhang geholt.

Dabei war bereits die doppelte Nominierung für die beiden Unternehmen der Prodinger Gruppe eine besondere Leistung. „Dass es gleich zwei unserer Firmen in die Endauswahl geschafft haben, ist eine riesige Ehre und tolle Bestätigung unserer harten Arbeit und Freude an der Beratung“, so Lukas Prodinger, Gesellschafter der Prodinger-Gruppe. „Unsere innovative Job-Plattform hat viele Betriebe dabei unterstützt, in kürzester Zeit qualifizierte Mitarbeiter zu finden – und damit ein beinahe schon existenzbedrohendes Problem im Handumdrehen gelöst. Neben dem positiven Feedback der Betriebe dürfen wir uns jetzt auch noch sehr über die Nominierung freuen!“, so Max Prodinger von Neopraxx HCE. Und Markus Steiner, Geschäftsführer der Prodinger- Unternehmensberatung Neopraxx ergänzt: „Wir sehen keine Probleme, sondern Herausforderungen, die es zu lösen gilt. Unser Credo lautet dabei stets „Das geht!“. Diese Auszeichnung verdanken wir vor allem unserem ausgezeichneten Team, das die Beratung jeden Tag mit Freude, Kompetenz und höchster Motivation für unsere Kunden lebt!

Die führende Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei Prodinger & Partner erweitert ihr österreichweites Netzwerk aus bereits neun bestehenden Standorten um eine weitere Niederlassung in Imst. Mit Blick auf das wichtige Tiroler Oberland hat sie damit ihre Präsenz in Tirol deutlich verstärkt. Angeboten wird die gesamte Palette der bewährten Prodinger-Dienstleitungen.

Im Tiroler Oberland wird sich Standortleiter Mathias Perdacher künftig vor allem um die Bereiche Lohnverrechnung, Buchhaltung und Bilanzierung kümmern. Darüber hinaus können die Kundinnen und Kunden der neuen Kanzlei sämtliche Beratungsleistungen der Prodinger Unternehmensgruppe in Anspruch nehmen: von mehrfach prämierter Steuerberatung bis hin zu allen Leistungen im Bereich der Immobilien-, Tourismus- oder Nachhaltigkeitsberatung sowie der Unternehmensberatung Neopraxx. Zu dieser zählen Consulting, Betriebsübergaben, Förderungswesen, Digitalisierung oder Marketing. Damit bietet Prodinger allen Kundinnen und Kunden eine komplette Rundum-Beratung aus einer Hand.

Ich freue mich sehr, dass unsere Prodinger-Familie um einen weiteren Standort wächst und wir zukünftig unsere Präsenz in Tirol weiter verstärken werden. Mit Mathias Perdacher haben wir einen exzellenten Standortleiter gewonnen, dessen jahrelange fachliche Erfahrung und Expertise sowie persönlicher Umgang von vielen Kundinnen und Kunden sehr geschätzt wird“, erklärt Lukas Prodinger, Gesellschafter und Geschäftsführer von Prodinger & Partner mit Sitz in Zell am See. „Das Tiroler Oberland hat für das österreichweite Netzwerk der Prodinger-Gruppe ein enormes Potenzial, neben Tourismus und Hotellerie vor allem in heimischen Klein- und Mittelbetrieben. Ich bin überzeugt, dass wir mit dem Standort in Imst künftig zum Erfolg der Gruppe beitragen können“, ergänzt der neue Standortleiter.

Für das neue Büro in der Kramergasse 11 in Imst werden noch qualifizierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Lohnverrechnung und Buchhaltung gesucht. „Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!“, lässt Mathias Perdacher wissen. 

Im Hause Prodinger ist die Freude jetzt schon groß, denn gleich zwei Projekte aus der Prodinger-Gruppe wurden heuer für den renommierten Constantinus Award nominiert! Aus 108 eingereichten Projekten wurden in einem zweistufigen Jury-Prozess zwei Beratungsprojekte der Tochterfirmen Neopraxx und Neopraxx HCE für den wichtigsten Beratungs- und IT-Preis des Landes in die Endauswahl gewählt. Insbesondere die Entwicklung von KI-basierten, volldigitalen Systemen im Rechnungswesen und der Schwerpunkt auf das aktuell dringliche Thema Mitarbeiter-Recruiting haben die Jury überzeugt.

Ich freue mich sehr über die doppelte Nominierung für zwei unserer Firmen. Alleine schon die Auswahl aus über eingereichten 100 Projekten durch die Fachjury ist eine riesige Ehre und tolle Bestätigung unserer harten Arbeit und Freude an der Beratung“, so Lukas Prodinger, Gesellschafter der Neopraxx und Neopraxx HCE. Die Verleihung der Auszeichnungen findet am 16. November 2023 im Rahmen des Austrian IT and Consultants Day in der Hofburg in Wien statt.

KI-basiertes Rechnungswesen an der Spitze der Innovation

In der Kategorie Rechnungswesen & Personalverrechnung wurde das Projekt „KI-Implementierung im Rechnungswesen“ als Weichenstellung für zukunftsfitte Unternehmen der Unternehmensberatung Neopraxx GmbH nominiert. Da durch das Fortschreiten der Künstlichen Intelligenz auch die Berufsbilder der Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Steuerberater revolutioniert werden, hat die Neopraxx GmbH Prodinger & Partner bei der Implementierung und Weiterentwicklung des hausinternen KI-Programmes unterstützt. Nun ist es den Beratern möglich, den Klienten eine Plattform anzubieten, auf der in Echtzeit auf die Rechnungswesendaten zugegriffen werden kann. Dies ermöglicht unzählige Zusatzfeatures und Auswertungen für die Mandanten. Des Weiteren erfolgt eine automatisierte UID-Nummern- und Lieferantenstammdatenprüfung für stets aktuelle Stammdaten. Durch die automatische Erkennung der Belege erfolgt danach ein automatisierter Vorschlag des Buchungssatzes, der in die Systeme übernommen werden kann.

Top-Thema Recruiting trifft den Nerv der Zeit

In der Kategorie Human Resources & CSR ist weiters das Projekt „Kitz Tourism Talents“ der Prodinger Tochterfirma Neopraxx Human Capital Experts nominiert. Da sich der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften im Tourismus zunehmend verschärfte, hat der TVB Kitzbühel entschieden, im Zuge des LEADER-Projektes “Kitz Tourism Talents” seine Mitglieder im Recruiting aktiv zu unterstützen. Das Programm richtet sich nicht nur an Beherbergungsbetriebe, sondern auch an Gastronomie, Handel und Freizeitbetriebe. Es wurde ein intensives “Recruitingcoach-Programm” gestartet. Unterstützung bei der Mitarbeitersuche mittels individueller Beratung und konkreter Hilfestellung unter Verwendung einer einzigartigen Kombination aus Software-Komponenten mit Bewerbermanagement, Talentpool, Multiposting-Funktion sowie Social Media-Anbindung.

Über den Constantinus-Award: Österreichs großer Beratungs-, Buchhaltungs- und IT-Preis wird seit 2003 jährlich vergeben und ist eine Initiative des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT). Er holt Beratungsqualität aus den Bereichen Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT vor den Vorhang – und prämiert Beraterinnen und Berater gemeinsam mit ihren Kundinnen und Kunden (https://www.constantinus.net/de/nominierungen)

In lockerer und ungezwungener Atmosphäre verschiedene Arbeitgeber aus der Region kennenlernen. Möglich macht dieses sympathische Konzept ein neues „Job-Café“, das ab Oktober jeden ersten Dienstag im Monat in unterschiedlichen Orten des Pinzgaus stattfindet.

Bei diesem Treffpunkt für Talente und Unternehmen kommen beide Seiten rasch ins Gespräch. Wer auf der Suche ist, erhält bei einem Schalerl Kaffee die besten Job-Informationen. Interessierte Unternehmen stellen sich vor und Experten geben wertvolle Karriere-Tipps.

Organisiert wird die Initiative von der in Zell am See heimischen Neopraxx Human Capital Experts GmbH, einem Unternehmen der Prodinger Beratungsgruppe, die damit auch ihre „Prodinger Jobplattform“ bekanntmachen möchte. Wie MMag. Max Prodinger, Geschäftsführer der Neopraxx HCE erklärt, gehe es darum, in der für die Branche so wichtigen Jobvermittlung neue Wege zu beschreiten und auf regionaler Ebene die Leute mit Veranstaltungen dieser Art bestmöglich vernetzen. Wird das neue Format gut angenommen, könnte es in der Folge auf ganz Österreich ausgeweitet werden.

Das erste „Job-Café“ geht am Dienstag, 3. Oktober, in der Fliegerei Zell am See (Kaprunerstraße 15, 5700 Zell am See) über die Bühne.

Nähere Informationen zu dieser Veranstaltungsreihe unter www.prodinger-jobs.at

Prodinger & Partner wird erster Unterstützer und Namensgeber des neuen „Prodinger Campus Pinzgau“

Der FC Pinzgau Saalfelden hat in den letzten Monaten speziell im Nachwuchsbereich die Weichen für eine nachhaltige und erfolgreiche Zukunft gestellt. Mit dem Vorzeigeprojekt Fußball Campus Pinzgau ist der Verein einen weiteren wichtigen Schritt gegangen. Der Zuspruch aus der Region und viele positive Rückmeldungen bestätigen den eingeschlagenen Weg mit dem ÖFB-Bundesnachwuchsleistungszentrum. Nur wenige Wochen nach dem Startschuss konnte mit Prodinger & Partner sowie deren Unternehmensberatungsmarken Neopraxx und Neopraxx Immo ein erster starker Partner und neuer Namensgeber für das Projekt gewonnen werden. Fortan wird die Akademie als Prodinger Campus Pinzgau geführt.

„Mit dem Campus Pinzgau sind wir den nächsten professionellen Schritt gegangen und wollen schnellstmöglich ein stabiles Fundament aufbauen. Uns war es wichtig, dass wir für die Region ein einzigartiges Angebot schaffen und den Fokus auf den Nachwuchs legen. Wir wollen den Pinzgauerinnen und Pinzgauern eine optimale sportliche Plattform in Kombination mit einer sehr guten Ausbildung bieten – das ist unser aller Credo. Das ist uns zum Start schon sehr gut gelungen. Es freut uns sehr, dass wir mit Prodinger & Partner nun einen ersten starken Partner gefunden haben. Die Zusammenarbeit ist langfristig ausgelegt und die Unterstützung kommt vollumfänglich dem Campus und somit dem Pinzgauer Nachwuchs zugute. Eine perfekte Kombination“, erklärt der Vorstand des FC Pinzgau Saalfelden unisono.

Neben einer monetären Unterstützung werden die Logos der Prodinger Gruppe auch die neuen Trikots der Campus-Teams zieren. Lukas Prodinger, geschäftsführender Gesellschafter von Prodinger und deren eigenen Unternehmensberatung Neopraxx GmbH: „Wir unterstützen die sportliche Nachwuchsarbeit im Pinzgau aus voller Überzeugung. In Kombination mit der sichergestellten Vereinbarkeit der Ausbildung mit Maturazweig bzw. Lehre ist ein Vorzeigeprojekt für die Region gelungen, das hoffentlich vielen jungen Talenten auf ihrem Weg an die Spitze die idealen Rahmenbedingungen bietet.“ Markus Steiner, Kanzleileiter und Gesellschafter der Prodinger Gruppe und Neopraxx ergänzt: „Nachdem die offizielle ÖFB-Lizenz ins Innergebirg geholt werden konnte, war für uns die Entscheidung klar. Der enorme Andrang für die Aufnahme zeigt, wie viele Talente in der Region beheimatet sind. Ich bin sicher, dass es heimische Kicker aus dem Prodinger Campus Pinzgau bis ganz an die Spitze schaffen werden!“ Und weiter: „Unser Credo ‚das geht!‘ soll den Kickern stets eine Motivation und Erinnerung daran sein, dass mit vollem Einsatz alles möglich ist!“

Fußballerischer Aspekt sowie schulische und berufliche Ausbildung

Die schulische und berufliche Ausbildung neben dem Fußball versteht der Prodinger Campus Pinzgau nicht nur als Absicherung für das Leben nach der Fußballkarriere oder für den Fall, dass die Laufbahn nicht den gewünschten Weg geht, sondern auch als wichtigen Teil der Persönlichkeitsentwicklung. Die notwendigen Schulkooperationen mit der HAK Zell am See, der HBLW Saalfelden, dem BG Sport RG HIB Saalfelden und der HTL Saalfelden sowie ausreichend Internatsplätze wurden bereits fixiert, ein Lehrlingsmodell wird ebenfalls in Kürze umgesetzt. „Für uns war von Anfang an klar, dass wir nicht nur den sportlichen Bereich fördern, sondern die Jugendlichen mit einer Ausbildung auf Top-Niveau auf ein zweites Standbein vorbereiten wollen. Wir sind davon überzeugt, dass wir unseren Spielerinnen und Spielern einen perfekten Rahmen bieten können, damit sie sich in allen Bereichen entfalten können“, so der FCPS-Vorstand. „Selbstverständlich stehen den Absolventen auch die breit aufgestellten Geschäftsbereiche der Prodinger Unternehmensgruppe für einen späteren Berufseinstieg jederzeit offen“, so Lukas Prodinger und Markus Steiner.

Hohe Qualität zum Start

Hannes Schützinger (NWZ Sportlicher Leiter) und Mike Pilko (Administrativer Leiter) haben die Gesamtverantwortung für das spannende Nachwuchsprojekt übernommen. Schützinger erklärt: „Wir arbeiten gerade an einem Ausbildungskonzept, das wir von den Erwachsenen bis zu unseren kleinsten Spielern implementieren wollen. Es soll für den groben Rahmen darstellen, in dem die Trainer natürlich ihre persönliche Note einbringen sollen. Wir haben schon viel geschafft, aber es liegt noch viel Arbeit vor uns. Wichtig ist: Wir wollen, wir können und wir tun!“

Große Chance beim Sichtungstag

Am Samstag, den 30. September 2023 und am Freitag, den 10. November 2023, wird es für die Jahrgänge 2007–2010 (Burschen) erneut einen Sichtungstag in der 1508 SaalfeldenArena geben. Auch für Mädchen (Jahrgänge 2009–2011) wird es am Samstag, den 30. September 2023 einen Sichtungstag geben. Für die Saison 2024/25 ist eine zusätzliche Mädchenmannschaft (U16) geplant. Genauere Informationen finden Sie in Kürze unter fcpscampus.at.

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Über die Prodinger Gruppe

Als führende Wirtschaftsberatung unterstützt die Prodinger Gruppe ihre Kunden mit vielfach prämierter Steuerberatung sowie in sämtlichen Bereichen der Unternehmensberatung, darunter Finanzierung, Controlling, Immobilien, Tourismus, Digitalisierung, HR und Marketing. Die Prodinger Gruppe bietet an 9 Standorten mit über 250 Mitarbeitern mehr als 8.000 Kunden preisgekrönte Rundum-Beratung aus einer Hand. Die hauseigene Unternehmensberatung Neopraxx wurde 2022 mit dem Constantinus-Award der Wirtschaftskammer Österreich ausgezeichnet. Prodinger ist unabhängiges Mitglied der GGI Geneva Group International sowie im österreichischen Senat der Wirtschaft.

Kontakt

office@prodinger.at
+43 6542 73661

Das renommierte Beratungsunternehmen Prodinger & Partner aus Zell am See reagiert auf die aktuellen Marktentwicklungen und Kundenanforderungen und weitet ihr Angebot um den Bereich Arbeits- und Fachkräfte Recruiting aus. Mit der Neopraxx Human Capital Experts unter der Leitung von MMag. Max Prodinger wurde ein eigener Geschäftsbereich zur raschen Rekrutierung von Fachkräften aus sämtlichen Bereichen geschaffen.

Was kostet einen Unternehmer heute mit die meiste Zeit und noch viel mehr Nerven und so auch Geld? Was belastet insbesondere die Gastronomie oft bis zum Anschlag? Übereinstimmend vermutlich: Die MitarbeiterInnen-Suche und das Handling von Bewerbungen. Zum immer dringlicheren Thema „Recruiting“ gibt es zwar diverse Plattformen und Programme, jedoch eine User-freundliche und vor allem DSVGO-konforme Zusammenführung aller nötigen Kommunikationskanäle inklusive technologisch sinnvoller Website-Einbindung und Mobillösung – das stand bis dato noch aus.

Innovatives Portal, neueste Technologien.

Die neu gegründete Neopraxx Human Capital Experts (HCE) GmbH der Prodinger Gruppe in Zell am See bietet mit ihrem Recruiting System nun ein absolutes Novum von intelligentem Programm-Komplex. Eine universale Kommunikationsplattform für ArbeitgeberInnen und MitarbeiterInnen, in Form einer bequem zugänglichen Datenbank von verfügbaren Ausbildungsstellen, Jobs und Arbeitsplätzen. Dazu wurde ein branchen-übergreifender Talentpool gegründet, welcher als universales Netzwerk auch für BewerberInnen jede Kontaktaufnahme und Profil-Erstellung langfristig effizient und für den generellen Arbeitsmarkt sichtbar macht.

Exklusiv für Prodinger-KundInnen und interessierte Kooperationspartner wird mit diesem innovativen Recruiting System eine Lösung angeboten, die nicht nur eingängig easy und beeindruckend zeitsparend zu bedienen, sondern auch für Mittel- und Kleinbetriebe finanziell interessant ist.

„Dein Job in den besten Unternehmen des Landes“

So lautet der Slogan zur Motivation von potenziellen BewerberInnen, denen zum Beitritt in den ebenso neu gegründeten Prodinger- Talentpool die kostenfreie Persönlichkeitsanalyse angeboten wird, um individuelle, berufliche Begabungen herauszufinden.

Das Recruiting System mit der entsprechenden IOS- & Android-App beinhaltet ein ausgefeiltes Bewerber-Management, einen automatisierten Channel Manager für die zehn gängigsten Job-Börsen in Österreich sowie eine Multi-Posting und Social Media Funktion. Die Einhaltung sämtlicher DSGVO-Richtlinien ist auf allen Ebenen zu 100 % gewährleistet. Für neue Kunden gibt es zur System-Installation die persönliche Einschulung mit Coaching.

Die Situation am Arbeitsmarkt können wir mit unserem Recruiting System zwar nicht ändern, aber für die Arbeitgeber- wie für die Bewerber-Seite bieten wir damit eine kommunikative Lösung an, die den schnellen Weg zueinander enorm vereinfacht und erleichtert“, so der verantwortliche MMag. Max Prodinger. Er gilt als Experte auf diesem Gebiet und leitete bereits mehrere, erfolgreiche Recruiting Projekte für touristische Regionen und Großkonzerne – in Österreich wie auch international.

Effizienter Meeting-Point für Unternehmer und neue Mitarbeiter.

In unserem Talentpool wird kostenfrei eine Persönlichkeitsanalyse und ein individuelles Begabungsprofil von Bewerberinnen und Bewerbern erstellt. So können Bewerber ihre ideale Lehrstelle oder optimalen Arbeitsplatz in Österreichs besten Unternehmen finden. Als neutrale Berater geben wir den Bewerberinnen und Bewerbern neue Impulse und finden den passenden Betrieb – in sämtlichen Branchen, die wir betreuen.

Die Weitergabe eines touristischen Familienunternehmens von einer Generation zur nächsten war schon immer eine heikle Angelegenheit. In vielen Fällen kam nur eine Betriebsaufgabe in Frage, die nur unter bestimmten Ausnahmefällen vorerst eine steuerneutrale Privatisierung von Liegenschaften ermöglichte.

Eine aktuelle Änderung in der Finanz- und Abgabengesetzgebung kommt jetzt insbesondere auch den Tourismusbetrieben zugute. Seit dem 1. Juli 2023 kann im Rahmen jeder Betriebsaufgabe oder jeder sonstigen Entnahme von Liegenschaften diese steuerfrei ohne Aufdeckung von stillen Reserven ins Privatvermögen überführt werden. „Bisher galt dies nur für Grund und Boden, ab 01.07.2023 nun auch für Gebäude“, erklärt Manfred Schekulin von Prodinger die erfreuliche Entwicklung. „Soll doch niemand sagen, dass es nicht auch im Sommer Positives aus diesem Sektor zu vermelden gibt“, so der Finanzfachmann.

Wurde in der Vergangenheit eine Betriebsaufgabe durchgeführt, mussten im Regelfall die gesamten stillen Reserven des Gebäudes im Rahmen der Betriebsaufgabe versteuert werden. Diese Versteuerung war natürlich für Hotelbetriebe mit Betriebsimmobilie immer eine enorme Hürde. „Dank der Gesetzesänderung gibt es nun die Nachteile einer Betriebsaufgabe bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften nicht mehr“, freut sich Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, über die Erleichterung für die Branche. „Diese Änderung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die Trennung von nicht mehr marktfähigen Betrieben wird leichter möglich“.

Wichtig ist aber die Frage, was mit der Liegenschaft nach der Betriebsaufgabe geschehen soll. Bleibt der ehemalige Betriebsinhaber auf Dauer im Eigentum, dann ist die Neuregelung optimal. Soll die Liegenschaft aber mittelfristig verkauft werden, kann es von Vorteil sein, das Wahlrecht zur Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auszuüben. Die Versteuerung kann dann bei Vorliegen der Voraussetzungen (mindestens 60 Jahre oder erwerbsunfähig, zumindest 7 Jahre im Eigentum) zum halben Einkommensteuersatz erfolgen und ist somit um rund 5% günstiger als die Versteuerung mit der 30%-Immobilienertragsteuer beim Verkauf.

Pressespiegel

Der 'Alpine Hospitality Summit' in Kitzbühel, organisiert von der Prodinger Tourismusberatung, diskutierte den Zustand der österreichischen Ferienhotellerie. Widersprüchliche Analysen von WIFO und WTTC über die Wirtschaftslage des Tourismus wurden präsentiert. Die Branche zeigt sich robust, trotz eines Umsatzrückgangs in der Wintersaison 2024/2025. Hohe Mitarbeiter- und Energiekosten belasten die Betriebe. Die Hotellerie steht vor Herausforderungen wie Preisdruck und bürokratischen Hürden bei Projekten. Neue Ansätze und Deregulierung werden als Lösungen vorgeschlagen.

In Kitzbühel wurde über Investorenmodelle bei Hotels diskutiert. Diese Modelle, auch 'Buy to let' genannt, erlauben es Anlegern nicht, ihre gekauften Appartements selbst zu nutzen, da dies illegal wäre. Trotzdem besteht bei vielen Käufern der Wunsch nach Eigennutzung. Albert Sacher von Alpenimmobilien bestätigte, dass viele eine Ferienimmobilie suchen, um sie teilweise selbst zu nutzen und sonst zu vermieten. Die Diskussion zeigt, dass emotionale Rendite oft wichtiger ist als finanzielle.

Die alpine Ferienhotellerie steht vor Herausforderungen wie Umsatzrückgängen und steigenden Kosten, während der Wille zu investieren bleibt. Der Summit in Kitzbühel beleuchtet die Probleme der Bürokratie und die Geduld der Investoren. Junge Hoteliers bringen frischen Wind, doch Genehmigungsverfahren sind langwierig. Staatssekretär Sepp Schellhorn fordert klarere Regeln, um den Prozess zu beschleunigen. Trotz der Schwierigkeiten bleibt die Branche optimistisch und bereit zu investieren, wenn die Politik den Weg freimacht.

Der Alpine Hospitality Summit in Kitzbühel, organisiert von der Prodinger Tourismusberatung, brachte 300 Teilnehmer aus verschiedenen Bereichen des Tourismus zusammen. Trotz eines Umsatzrückgangs im heimischen Tourismus um 4,56 Prozent, wurde die Bedeutung von Investitionen und alternativen Finanzierungsformen betont. Thomas Reisenzahn warnte vor Wettbewerbsnachteilen und hob die Notwendigkeit von emotionalen Faktoren in der Ferienhotellerie hervor. Die Veranstaltung thematisierte auch die Herausforderungen und Chancen in der alpinen Hotellerie.

Beim Alpine Hospitality Summit 2025 in Kitzbühel diskutierten rund 300 ExpertInnen über wirtschaftliche Herausforderungen und Investitionspotenziale der alpinen Ferienhotellerie. Veranstaltet von der Prodinger Tourismusberatung, wurde ein Umsatzminus im Wintergeschäft festgestellt. Trotz steigender Zimmerumsätze belasten hohe Kosten das operative Ergebnis. Eine Wertschöpfungsstudie zeigte den regionalen Einfluss großer Hotelbetriebe. Staatssekretär Sepp Schellhorn kündigte Maßnahmen zur Reduzierung bürokratischer Hürden an.

Steuernews

Mikromanagement bezeichnet eine Führungsart, bei der Führungskräfte Aufgaben nicht wirklich abgeben und über jedes Detail informiert sein wollen. Statt echter Delegation wird jede Handlung überwacht, Anweisungen sind oft kompliziert und detailreich ausgestaltet und der Freiraum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt gering. Häufiges Mikromanagement kann letztendlich zu Kündigungen von engagierten Mitarbeitern führen.

Um Mikromanagement zu vermeiden, sollten Führungskräfte bewusst ihre Vorgaben und Kontrollen lockern. Überschaubare und klare Anweisungen genügen meist – insbesondere bei routinierten oder einfachen Aufgaben. Hier sollte bewusst auf zusätzlichen Input verzichtet werden, damit Mitarbeiter selbstständig handeln können. Wichtig ist es, Ziele und Aufgaben klar zu besprechen, ohne den Weg zur Zielerreichung im Detail vorzuschreiben. Mitarbeitende finden andere – oft sogar auch bessere – Lösungen, wenn der nötige Freiraum gegeben wird.

Für die Führungskraft ist es zudem wichtig, sich regelmäßig Feedback von Mitarbeitenden einzuholen: Wo fühlen sie sich eingeengt? Wo wünschen sie sich mehr Verantwortung? Lernen zu vertrauen, ist ein aktiver Prozess, der seine Zeit braucht.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Andres Mejia - stock.adobe.com

Die angespannte wirtschaftliche Lage führt mitunter dazu, dass sich immer mehr Menschen die Frage nach der Höhe ihrer künftigen Pensionsbezüge stellen. Das aktuell bestehende Pensionsguthaben kann dabei auf dem Pensionskonto eingesehen werden. Künftige Pensionsansprüche können überschlagsmäßig anhand des Pensionskontorechners ermittelt werden. 

Pensionskonto

Auf dem Pensionskonto wird die aus den Beitragsleistungen gebildete Pensionsgesamtgutschrift für alle Personen erfasst, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und in Österreich pflichtversichert sind oder waren. Die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift ist die Summe aller am Pensionskonto gebuchten jährlichen Teilgutschriften, die – um Geldwertänderungen auszugleichen – jährlich aufgewertet werden. Wird die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift durch 14 geteilt, so ergibt dies vereinfacht die fiktive monatliche Bruttopension, welche man in etwa erhalten würde, wenn man das gesetzliche Regelpensionsalter (inkl. der erforderlichen Versicherungszeiten) bereits erreicht hätte und keine weiteren Pensionsversicherungszeiten mehr erwerben würde. 

Pensionskontorechner

Wer seine zukünftige Pension abschätzen möchte, kann mittels des Pensionskontorechners diese grob kalkulieren. Der Rechner kann einfach auf der Homepage des Pensionskontos aufgerufen werden. Basierend auf einigen Angaben, wie dem Geburtsdatum, dem Pensionskontostand oder dem Einkommen, wird in der Folge die individuelle künftige Pensionshöhe ermittelt. Der Pensionskontorechner kann online direkt unter nachfolgendem Link abgerufen werden:

www.pensionskontorechner.at/#/start

Stand: 25. Mai 2025

Bild: DruZhi Art - stock.adobe.com

Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. An die Stelle der Bildungskarenz tritt mit 1.1.2026 die neue Weiterbildungszeit.

Übergangsregelung Bildungskarenz alt

Die bisher bekannte Bildungskarenz ist mit 31.3.2025 ausgelaufen. Wurde die Bildungskarenz spätestens mit 31.3.2025 gestartet oder wurde diese durch das AMS bis zu diesem Datum bewilligt, bleibt der Anspruch darauf bestehen. Neuantritte in der Zeit zwischen dem 1.4.2025 und dem 31.5.2025 setzen voraus, dass die Arbeitgeber-Vereinbarung zum 28.2.2025 bereits unterschrieben wurde. Nach dem 31.5.2025 sind Neuantritte der bisherigen Bildungskarenz nicht mehr möglich.

Ausblick Weiterbildungszeit

Ab dem 1.1.2026 tritt die neue Weiterbildungszeit in Kraft. Im neuen Modell beträgt die tägliche Unterstützung mindestens € 32,00. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mindestens seit einem Jahr beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Der Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen umfasst mindestens 20 Wochenstunden. Für Personen mit Betreuungspflichten reduziert sich der Weiterbildungsumfang auf 16 Wochenstunden. Bei Studien sind 20 ECTS pro Semester erforderlich (bis dato: 8 ECTS). Bei Betreuungspflichten reduziert sich der Umfang auf 16 ECTS. Nach einer Elternkarenz ist eine Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit erst möglich, wenn mindestens 26 Wochen wieder gearbeitet wurde.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: whitedesk - stock.adobe.com

Werden ausländische Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich beauftragt, so löst dies, abseits etwaiger steuerrechtlicher Verpflichtungen, eine Vielzahl von Melde- und Nachweispflichten im Inland aus. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann dies sowohl für die ausländischen Auftragnehmenden als auch die inländischen Auftraggebenden empfindliche Strafen nach sich ziehen. 

Gewerberecht (Dienstleistungsanzeige)

Werden ausländische Unternehmer aus EU- und EWR-Staaten mit Tätigkeiten in Österreich beauftragt, welche einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen sind, so darf der ausländische Unternehmer diese Tätigkeiten nur erbringen, wenn er die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird in Österreich eine gewerberechtlich reglementierte Tätigkeit durch einen ausländischen Unternehmer ausgeübt, so ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorab durch diesen anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige). 

Lohnanspruch und Meldeverpflichtungen

Werden Arbeitskräfte aus dem Ausland im Rahmen einer Auftragsabwicklung nach Österreich entsandt oder überlassen, so hat das ausländische Personal, sofern keine Ausnahme greift, während der Tätigkeit in Österreich Anspruch auf eine Entlohnung laut österreichischen Vorschriften. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Ermittlung des Entlohnungsanspruches eine Anlehnung an einen österreichischen Kollektivvertrag zu erfolgen hat. Zudem ist der grenzüberschreitende Personaleinsatz vorab der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels ZKO-Meldung zu melden und es müssen bestimmte Unterlagen (z. B. A1-Formulare, Lohnzahlungsnachweise etc.) am inländischen Einsatzort, bei einer inländischen Niederlassung oder bei einem inländischen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) bereitgehalten werden.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ausländischen Homeoffice grenzüberschreitend für ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber tätig, so stellt sich die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Anders als Österreich hat Deutschland zur Frage der Homeoffice-Betriebsstätte nunmehr sehr klar Stellung bezogen. 

Deutsche Rechtsansicht

Die deutsche Finanzverwaltung hat im Rahmen eines BMF-Schreibens (BMF-Schreiben vom 5.2.2024) eine umfassende Klarstellung zur Homeoffice-Betriebsstätte vorgenommen. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung begründen Tätigkeiten im arbeitnehmereigenen Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dies gilt selbst in nachfolgenden Fällen:

  • Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Arbeitsverrichtung (z. B. in der Betriebsstätte des Arbeitgebers) zur Verfügung.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung.
  • Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag über häusliche Räume des Arbeitnehmers. (Ausnahme: dem Arbeitgeber wird ein Betretungsrecht eingeräumt oder der Arbeitgeber darf andere Arbeitnehmer in diesen Räumlichkeiten beschäftigen.)

Entsprechend dieser Rechtsauffassung wird die überwiegende Anzahl der Homeoffice-Fälle keine ertragsteuerliche Betriebsstätte aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung begründen.

Zu beachten ist, dass diese deutsche Rechtsauffassung allerdings nicht oder nur bedingt auf Geschäftsführungsorgane im Homeoffice anwendbar ist.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: phpetrunina14 - stock.adobe.com

Das Finanzministerium hat das Bundesbudgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) zur Begutachtung versandt, mit dem bestimmte steuerliche Änderungen des Regierungsprogrammes umgesetzt werden sollen. Mittlerweile wurde nun auch bereits eine Regierungsvorlage ins Parlament eingebracht. Der Gesetzwerdungsprozess, in dem es noch zu Änderungen kommen kann, war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Hier einige ausgewählte geplante Änderungen im Überblick: 

Einkommensteuer

  • Immobilienertragsteuer: Im Fall einer nach dem 31.12.2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks ist ein aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen.
    Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Gewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Dies soll für betriebliche und private Grundstücksveräußerungen ab dem 30.6.2025 gelten.
  • Stufenweise Erhöhung von Werten bei der Basispauschalierung ab der Veranlagung 2025 und 2026: Erhöht werden die Maximalwerte und der Prozentsatz des Betriebsausgabenpauschales sowie die Umsatzgrenze der Anwendungsvoraussetzung.
  • Erhöhung des Pendlereuros von zwei auf sechs Euro und der SV-Rückerstattung für Pendler ab der Veranlagung 2026.
  • Kalte Progression: Entfall von einem Drittel der Inflationsanpassung. Keine Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages für 2026 und 2027.
  • Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer bis € 1.000,00 steuerfrei (Mitarbeiterprämie).

Umsatzsteuer 

  • Steuerfreiheit von Verhütungsmitteln und Waren der monatlichen Damenhygiene ab 2026.
  • Stufenweise Erhöhung des maximalen Vorsteuerpauschales ab 2025 und 2026.

Grunderwerbsteuer 

  • Insbesondere Share Deals sollen steuerlich effektiver erfasst werden.

Umfangreiche und komplexe Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen insbesondere im Bereich der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und -übertragung. Hier nur einige ausgewählte Beispiele (unvollständig):  Senkung der Beteiligungsgrenze von 95 % auf 75 %. Auch mittelbare Anteilsverschiebungen sollen umfasst sein. Verlängerung des Beobachtungszeitraumes und Ausweitung der Betroffenheit von Kapitalgesellschaften beim Steuertatbestand Gesellschafterwechsel.

  • Zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften wie z. B. gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage bei Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaften, Erhöhung des Steuersatzes.
  • Inkrafttreten grundsätzlich für Erwerbsvorgänge nach dem 30.6.2025.
  • Aufgrund der Komplexität und Dringlichkeit dieses Themas ist eine individuelle Beratung jedenfalls erforderlich.

Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen das Stiftungseingangssteuergesetz (Erhöhung des Steuersatz auf 3,5%), die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz und die Gesetze über den Energiekrisenbeitrag-Strom/fossile Energieträger.

Stand: Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 – Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Din Nasahrudin - stock.adobe.com

Mikromanagement bezeichnet eine Führungsart, bei der Führungskräfte Aufgaben nicht wirklich abgeben und über jedes Detail informiert sein wollen. Statt echter Delegation wird jede Handlung überwacht, Anweisungen sind oft kompliziert und detailreich ausgestaltet und der Freiraum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt gering. Häufiges Mikromanagement kann letztendlich zu Kündigungen von engagierten Mitarbeitern führen.

Um Mikromanagement zu vermeiden, sollten Führungskräfte bewusst ihre Vorgaben und Kontrollen lockern. Überschaubare und klare Anweisungen genügen meist – insbesondere bei routinierten oder einfachen Aufgaben. Hier sollte bewusst auf zusätzlichen Input verzichtet werden, damit Mitarbeiter selbstständig handeln können. Wichtig ist es, Ziele und Aufgaben klar zu besprechen, ohne den Weg zur Zielerreichung im Detail vorzuschreiben. Mitarbeitende finden andere – oft sogar auch bessere – Lösungen, wenn der nötige Freiraum gegeben wird.

Für die Führungskraft ist es zudem wichtig, sich regelmäßig Feedback von Mitarbeitenden einzuholen: Wo fühlen sie sich eingeengt? Wo wünschen sie sich mehr Verantwortung? Lernen zu vertrauen, ist ein aktiver Prozess, der seine Zeit braucht.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Andres Mejia - stock.adobe.com

Die angespannte wirtschaftliche Lage führt mitunter dazu, dass sich immer mehr Menschen die Frage nach der Höhe ihrer künftigen Pensionsbezüge stellen. Das aktuell bestehende Pensionsguthaben kann dabei auf dem Pensionskonto eingesehen werden. Künftige Pensionsansprüche können überschlagsmäßig anhand des Pensionskontorechners ermittelt werden. 

Pensionskonto

Auf dem Pensionskonto wird die aus den Beitragsleistungen gebildete Pensionsgesamtgutschrift für alle Personen erfasst, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und in Österreich pflichtversichert sind oder waren. Die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift ist die Summe aller am Pensionskonto gebuchten jährlichen Teilgutschriften, die – um Geldwertänderungen auszugleichen – jährlich aufgewertet werden. Wird die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift durch 14 geteilt, so ergibt dies vereinfacht die fiktive monatliche Bruttopension, welche man in etwa erhalten würde, wenn man das gesetzliche Regelpensionsalter (inkl. der erforderlichen Versicherungszeiten) bereits erreicht hätte und keine weiteren Pensionsversicherungszeiten mehr erwerben würde. 

Pensionskontorechner

Wer seine zukünftige Pension abschätzen möchte, kann mittels des Pensionskontorechners diese grob kalkulieren. Der Rechner kann einfach auf der Homepage des Pensionskontos aufgerufen werden. Basierend auf einigen Angaben, wie dem Geburtsdatum, dem Pensionskontostand oder dem Einkommen, wird in der Folge die individuelle künftige Pensionshöhe ermittelt. Der Pensionskontorechner kann online direkt unter nachfolgendem Link abgerufen werden:

www.pensionskontorechner.at/#/start

Stand: 25. Mai 2025

Bild: DruZhi Art - stock.adobe.com

Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. An die Stelle der Bildungskarenz tritt mit 1.1.2026 die neue Weiterbildungszeit.

Übergangsregelung Bildungskarenz alt

Die bisher bekannte Bildungskarenz ist mit 31.3.2025 ausgelaufen. Wurde die Bildungskarenz spätestens mit 31.3.2025 gestartet oder wurde diese durch das AMS bis zu diesem Datum bewilligt, bleibt der Anspruch darauf bestehen. Neuantritte in der Zeit zwischen dem 1.4.2025 und dem 31.5.2025 setzen voraus, dass die Arbeitgeber-Vereinbarung zum 28.2.2025 bereits unterschrieben wurde. Nach dem 31.5.2025 sind Neuantritte der bisherigen Bildungskarenz nicht mehr möglich.

Ausblick Weiterbildungszeit

Ab dem 1.1.2026 tritt die neue Weiterbildungszeit in Kraft. Im neuen Modell beträgt die tägliche Unterstützung mindestens € 32,00. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mindestens seit einem Jahr beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Der Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen umfasst mindestens 20 Wochenstunden. Für Personen mit Betreuungspflichten reduziert sich der Weiterbildungsumfang auf 16 Wochenstunden. Bei Studien sind 20 ECTS pro Semester erforderlich (bis dato: 8 ECTS). Bei Betreuungspflichten reduziert sich der Umfang auf 16 ECTS. Nach einer Elternkarenz ist eine Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit erst möglich, wenn mindestens 26 Wochen wieder gearbeitet wurde.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: whitedesk - stock.adobe.com

Werden ausländische Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich beauftragt, so löst dies, abseits etwaiger steuerrechtlicher Verpflichtungen, eine Vielzahl von Melde- und Nachweispflichten im Inland aus. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann dies sowohl für die ausländischen Auftragnehmenden als auch die inländischen Auftraggebenden empfindliche Strafen nach sich ziehen. 

Gewerberecht (Dienstleistungsanzeige)

Werden ausländische Unternehmer aus EU- und EWR-Staaten mit Tätigkeiten in Österreich beauftragt, welche einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen sind, so darf der ausländische Unternehmer diese Tätigkeiten nur erbringen, wenn er die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird in Österreich eine gewerberechtlich reglementierte Tätigkeit durch einen ausländischen Unternehmer ausgeübt, so ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorab durch diesen anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige). 

Lohnanspruch und Meldeverpflichtungen

Werden Arbeitskräfte aus dem Ausland im Rahmen einer Auftragsabwicklung nach Österreich entsandt oder überlassen, so hat das ausländische Personal, sofern keine Ausnahme greift, während der Tätigkeit in Österreich Anspruch auf eine Entlohnung laut österreichischen Vorschriften. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Ermittlung des Entlohnungsanspruches eine Anlehnung an einen österreichischen Kollektivvertrag zu erfolgen hat. Zudem ist der grenzüberschreitende Personaleinsatz vorab der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels ZKO-Meldung zu melden und es müssen bestimmte Unterlagen (z. B. A1-Formulare, Lohnzahlungsnachweise etc.) am inländischen Einsatzort, bei einer inländischen Niederlassung oder bei einem inländischen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) bereitgehalten werden.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ausländischen Homeoffice grenzüberschreitend für ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber tätig, so stellt sich die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Anders als Österreich hat Deutschland zur Frage der Homeoffice-Betriebsstätte nunmehr sehr klar Stellung bezogen. 

Deutsche Rechtsansicht

Die deutsche Finanzverwaltung hat im Rahmen eines BMF-Schreibens (BMF-Schreiben vom 5.2.2024) eine umfassende Klarstellung zur Homeoffice-Betriebsstätte vorgenommen. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung begründen Tätigkeiten im arbeitnehmereigenen Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dies gilt selbst in nachfolgenden Fällen:

  • Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Arbeitsverrichtung (z. B. in der Betriebsstätte des Arbeitgebers) zur Verfügung.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung.
  • Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag über häusliche Räume des Arbeitnehmers. (Ausnahme: dem Arbeitgeber wird ein Betretungsrecht eingeräumt oder der Arbeitgeber darf andere Arbeitnehmer in diesen Räumlichkeiten beschäftigen.)

Entsprechend dieser Rechtsauffassung wird die überwiegende Anzahl der Homeoffice-Fälle keine ertragsteuerliche Betriebsstätte aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung begründen.

Zu beachten ist, dass diese deutsche Rechtsauffassung allerdings nicht oder nur bedingt auf Geschäftsführungsorgane im Homeoffice anwendbar ist.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: phpetrunina14 - stock.adobe.com

Das Finanzministerium hat das Bundesbudgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) zur Begutachtung versandt, mit dem bestimmte steuerliche Änderungen des Regierungsprogrammes umgesetzt werden sollen. Mittlerweile wurde nun auch bereits eine Regierungsvorlage ins Parlament eingebracht. Der Gesetzwerdungsprozess, in dem es noch zu Änderungen kommen kann, war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Hier einige ausgewählte geplante Änderungen im Überblick: 

Einkommensteuer

  • Immobilienertragsteuer: Im Fall einer nach dem 31.12.2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks ist ein aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen.
    Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Gewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Dies soll für betriebliche und private Grundstücksveräußerungen ab dem 30.6.2025 gelten.
  • Stufenweise Erhöhung von Werten bei der Basispauschalierung ab der Veranlagung 2025 und 2026: Erhöht werden die Maximalwerte und der Prozentsatz des Betriebsausgabenpauschales sowie die Umsatzgrenze der Anwendungsvoraussetzung.
  • Erhöhung des Pendlereuros von zwei auf sechs Euro und der SV-Rückerstattung für Pendler ab der Veranlagung 2026.
  • Kalte Progression: Entfall von einem Drittel der Inflationsanpassung. Keine Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages für 2026 und 2027.
  • Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer bis € 1.000,00 steuerfrei (Mitarbeiterprämie).

Umsatzsteuer 

  • Steuerfreiheit von Verhütungsmitteln und Waren der monatlichen Damenhygiene ab 2026.
  • Stufenweise Erhöhung des maximalen Vorsteuerpauschales ab 2025 und 2026.

Grunderwerbsteuer 

  • Insbesondere Share Deals sollen steuerlich effektiver erfasst werden.

Umfangreiche und komplexe Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen insbesondere im Bereich der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und -übertragung. Hier nur einige ausgewählte Beispiele (unvollständig):  Senkung der Beteiligungsgrenze von 95 % auf 75 %. Auch mittelbare Anteilsverschiebungen sollen umfasst sein. Verlängerung des Beobachtungszeitraumes und Ausweitung der Betroffenheit von Kapitalgesellschaften beim Steuertatbestand Gesellschafterwechsel.

  • Zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften wie z. B. gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage bei Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaften, Erhöhung des Steuersatzes.
  • Inkrafttreten grundsätzlich für Erwerbsvorgänge nach dem 30.6.2025.
  • Aufgrund der Komplexität und Dringlichkeit dieses Themas ist eine individuelle Beratung jedenfalls erforderlich.

Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen das Stiftungseingangssteuergesetz (Erhöhung des Steuersatz auf 3,5%), die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz und die Gesetze über den Energiekrisenbeitrag-Strom/fossile Energieträger.

Stand: Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 – Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Din Nasahrudin - stock.adobe.com

Das ViDA-Reformpaket („VAT in the Digital Age“) der EU wurde am 11.3.2025 vom ECOFIN-Rat offiziell verabschiedet und sieht umfassende Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer vor. Ziel von ViDA ist es, das Mehrwertsteuersystem an die geänderten Erfordernisse der digitalen Wirtschaft anzupassen. Wesentliche Inhalte sind unter anderem:

Digitales Reporting und elektronische Rechnungslegung

Beginnend mit 1.7.2030 wird die „Zusammenfassende Meldung“ durch ein digitales Echtzeit-Meldesystem ersetzt. Innergemeinschaftliche B2B-Geschäfte (Lieferungen und sonstige Leistungen) müssen künftig auf Umsatzbasis elektronisch gemeldet werden und für diese Umsätze muss künftig eine elektronische Rechnung (Standard) ausgestellt werden, welche der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN16931) entspricht.

Änderungen für Plattformbetreiber

Betreiber digitaler Plattformen, auf denen kurzzeitige Vermietungen (max. 30 Nächte) oder Personenbeförderungsleistungen angeboten werden, werden künftig zu fiktiven Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, die Plattformbetreiberin bzw. der Plattformbetreiber ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu melden und abzuführen, wenn dies die/der Leistende nicht selbst tut.

Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sowie für Reiseveranstaltende, welche der Margenbesteuerung unterliegen. Diese Änderungen gelten ab dem 1.1.2030, wobei die Mitgliedstaaten freiwillig eine Umsetzung bereits ab dem 1.7.2028 vornehmen können.

Zentrale EU-Mehrwertsteuerregistrierung

Um den administrativen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist im Rahmen von ViDA ab 1.7.2028 vorgesehen, dass sich im Binnenmarkt tätige Unternehmen künftig für den gesamten EU-Raum nur noch einmalig in einem EU-Staat für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen müssen. Dadurch sollen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen administrativ entlastet werden.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: The Little Hut - stock.adobe.com

Erfolge im Unternehmen gemeinsam zu feiern, ist wichtig, da oft auch viele am Erfolg beteiligt sind. Solche Feiern fördern Zusammengehörigkeitsgefühl, Teamgeist und Mitarbeiterbindung.

Erfolge, die das Team gemeinsam erreicht, verdienen Anerkennung. Ob es sich um den Abschluss eines Projekts, das Erreichen eines Verkaufsziels oder die Einführung eines neuen Produkts handelt – ein Dankeschön während eines Teammeetings, finanzielle Anreize, ein gemeinsames Frühstück oder eine kurze Feier nach Büroschluss sind gute Möglichkeiten, um Wertschätzung zu zeigen.

Die Art der Feier sollte zur Unternehmenskultur passen. In kleinen dynamischen Teams kann ein spontanes, informelles Event eine große Wirkung haben. In traditionelleren Strukturen sind geplante Ereignisse wie zum Beispiel ein Jahresabschlussfest eine gute Möglichkeit. Wichtig ist, dass das gewählte Format sich in den Arbeitsalltag integrieren lässt.

Unternehmen mit einer offenen Feedbackkultur können Erfolge beispielsweise über interne Kommunikationskanäle oder Mitarbeiterzeitungen kommunizieren. Ist die Unternehmenskultur eher hierarchisch geprägt, kann die offizielle Erwähnung durch die Geschäftsführung eine besondere Wertschätzung darstellen.

Stand: 27. April 2025

Bild: tsuguliev - stock.adobe.com

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 – 5 Jahre € 350,00
6 – 9 Jahre € 440,00
10 – 14 Jahre € 540,00
15 – 19 Jahre € 670,00
20 Jahre oder älter € 770,00

Stand: 27. April 2025

Bild: bluedesign - stock.adobe.com

Um die digitale Sicherheit von Nutzerdaten zu gewährleisten, wird ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich sein. Dabei werden im Rahmen des Logins die Zugangsdaten eingegeben und zusätzlich wird mit einem zweiten Bestätigungsschritt die Identität der Nutzerin bzw. des Nutzers überprüft. So wird das Sicherheitsniveau für persönliche Daten in Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten in FinanzOnline weiter erhöht.

Einstieg mittels ID-Austria

Seit Anfang Februar wird beim Einstieg in FinanzOnline der Hinweis zur Einrichtung einer 2-Faktor-Authentifizierung angezeigt. Um FinanzOnline weiter nutzen zu können, muss diesem Hinweis bis 1.10.2025 entsprochen werden.

Eine Variante des Einstiegs ist mittels ID-Austria, wobei in der Folge keine weitere Registrierung mehr notwendig ist. Die ID-Austria ist eine Weiterentwicklung von Handy-Signatur und Bürgerkarte und kann neben dem Einstieg in FinanzOnline auch für viele weitere behördliche oder wirtschaftliche Anwendungen (z. B. Unternehmensserviceportal) verwendet werden.

Alternative 2-Faktor-Authentifizierung

Kann ID-Austria nicht genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer alternativen 2-Faktor-Authentifizierung. Seit dem 5.2.2025 kann diese direkt in FinanzOnline eingerichtet werden. Dafür ist ein Smartphone mit einer Authenticator-App (z. B. Microsoft Authenticator oder Google Authenticator) erforderlich. Für Desktop-PCs oder Laptops stehen ebenfalls Lösungen zur Verfügung. Falls ein Gerät ersetzt wird, kann die 2-Faktor-Authentifizierung mit einem Wiederherstellungscode in der Folge selbstständig wieder aktiviert werden.

Stand: 27. April 2025

Bild: Din Nasahrudin - stock.adobe.com

Seit dem 1.1.2025 ist in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) anwendbar, durch welches der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen Homeoffice-Regelung wesentlich ausgeweitet wurde. So kann Telearbeit nunmehr neben der eigenen Wohnung auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen, einem Coworking-Space oder in einer anderen beliebigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit verrichtet werden. Soll Telearbeit vereinbart werden, stellt sich oftmals die Frage, ob es hierfür einer eigenen vertraglichen Grundlage bedarf.

Schriftlichkeit und Auflösung

In Österreich besteht seitens der Beschäftigten kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telearbeit. Dies hat zur Konsequenz, dass Telearbeit stets individuell vereinbart werden muss. Das Gesetz verlangt, dass diese Vereinbarung aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen hat. Eine allfällige Vereinbarung sollte dabei jedenfalls nachfolgende Punkte berücksichtigen:

  • Gewöhnlicher Arbeitsort
  • Festlegung der Telearbeitstage
  • Digitale Arbeitsmittel
  • Aufwandsersatz
  • Arbeitszeit
  • Kontrollrechte
  • Arbeitnehmerschutz
  • Unfallversicherungsschutz
  • Datenschutz
  • Beendigung der Telearbeit

Die geschlossene Telearbeitsvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats von jeder Seite gekündigt werden. Die Vereinbarung kann zudem eine Befristung sowie erweiterte Kündigungsregelungen beinhalten. Einer Zustimmung des Betriebsrates für die Gewährung bzw. des Widerrufs der Telearbeit bedarf es nicht.

Stand: 27. April 2025

Bild: nunoi - stock.adobe.com

Immer mehr Unternehmen nutzen kostenlose Gewinnspiele oder Preisausschreiben als Marketinginstrument, um in den sozialen Medien auf ihre Unternehmung aufmerksam zu machen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass derartige Ausspielungen mitunter unliebsame steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Glücksspielabgabe

Als Glücksspiele gelten Spiele, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen oder Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %. Im aktuellen Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung ist zudem eine Erhöhung der Glücksspielabgabe auf 10 % vorgesehen.

Eigenverbrauchsbesteuerung

Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.

Stand: 27. April 2025

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Erfolge im Unternehmen gemeinsam zu feiern, ist wichtig, da oft auch viele am Erfolg beteiligt sind. Solche Feiern fördern Zusammengehörigkeitsgefühl, Teamgeist und Mitarbeiterbindung.

Erfolge, die das Team gemeinsam erreicht, verdienen Anerkennung. Ob es sich um den Abschluss eines Projekts, das Erreichen eines Verkaufsziels oder die Einführung eines neuen Produkts handelt – ein Dankeschön während eines Teammeetings, finanzielle Anreize, ein gemeinsames Frühstück oder eine kurze Feier nach Büroschluss sind gute Möglichkeiten, um Wertschätzung zu zeigen.

Die Art der Feier sollte zur Unternehmenskultur passen. In kleinen dynamischen Teams kann ein spontanes, informelles Event eine große Wirkung haben. In traditionelleren Strukturen sind geplante Ereignisse wie zum Beispiel ein Jahresabschlussfest eine gute Möglichkeit. Wichtig ist, dass das gewählte Format sich in den Arbeitsalltag integrieren lässt.

Unternehmen mit einer offenen Feedbackkultur können Erfolge beispielsweise über interne Kommunikationskanäle oder Mitarbeiterzeitungen kommunizieren. Ist die Unternehmenskultur eher hierarchisch geprägt, kann die offizielle Erwähnung durch die Geschäftsführung eine besondere Wertschätzung darstellen.

Stand: 27. April 2025

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Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 – 5 Jahre € 350,00
6 – 9 Jahre € 440,00
10 – 14 Jahre € 540,00
15 – 19 Jahre € 670,00
20 Jahre oder älter € 770,00

Stand: 27. April 2025

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Um die digitale Sicherheit von Nutzerdaten zu gewährleisten, wird ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich sein. Dabei werden im Rahmen des Logins die Zugangsdaten eingegeben und zusätzlich wird mit einem zweiten Bestätigungsschritt die Identität der Nutzerin bzw. des Nutzers überprüft. So wird das Sicherheitsniveau für persönliche Daten in Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten in FinanzOnline weiter erhöht.

Einstieg mittels ID-Austria

Seit Anfang Februar wird beim Einstieg in FinanzOnline der Hinweis zur Einrichtung einer 2-Faktor-Authentifizierung angezeigt. Um FinanzOnline weiter nutzen zu können, muss diesem Hinweis bis 1.10.2025 entsprochen werden.

Eine Variante des Einstiegs ist mittels ID-Austria, wobei in der Folge keine weitere Registrierung mehr notwendig ist. Die ID-Austria ist eine Weiterentwicklung von Handy-Signatur und Bürgerkarte und kann neben dem Einstieg in FinanzOnline auch für viele weitere behördliche oder wirtschaftliche Anwendungen (z. B. Unternehmensserviceportal) verwendet werden.

Alternative 2-Faktor-Authentifizierung

Kann ID-Austria nicht genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer alternativen 2-Faktor-Authentifizierung. Seit dem 5.2.2025 kann diese direkt in FinanzOnline eingerichtet werden. Dafür ist ein Smartphone mit einer Authenticator-App (z. B. Microsoft Authenticator oder Google Authenticator) erforderlich. Für Desktop-PCs oder Laptops stehen ebenfalls Lösungen zur Verfügung. Falls ein Gerät ersetzt wird, kann die 2-Faktor-Authentifizierung mit einem Wiederherstellungscode in der Folge selbstständig wieder aktiviert werden.

Stand: 27. April 2025

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Seit dem 1.1.2025 ist in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) anwendbar, durch welches der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen Homeoffice-Regelung wesentlich ausgeweitet wurde. So kann Telearbeit nunmehr neben der eigenen Wohnung auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen, einem Coworking-Space oder in einer anderen beliebigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit verrichtet werden. Soll Telearbeit vereinbart werden, stellt sich oftmals die Frage, ob es hierfür einer eigenen vertraglichen Grundlage bedarf.

Schriftlichkeit und Auflösung

In Österreich besteht seitens der Beschäftigten kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telearbeit. Dies hat zur Konsequenz, dass Telearbeit stets individuell vereinbart werden muss. Das Gesetz verlangt, dass diese Vereinbarung aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen hat. Eine allfällige Vereinbarung sollte dabei jedenfalls nachfolgende Punkte berücksichtigen:

  • Gewöhnlicher Arbeitsort
  • Festlegung der Telearbeitstage
  • Digitale Arbeitsmittel
  • Aufwandsersatz
  • Arbeitszeit
  • Kontrollrechte
  • Arbeitnehmerschutz
  • Unfallversicherungsschutz
  • Datenschutz
  • Beendigung der Telearbeit

Die geschlossene Telearbeitsvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats von jeder Seite gekündigt werden. Die Vereinbarung kann zudem eine Befristung sowie erweiterte Kündigungsregelungen beinhalten. Einer Zustimmung des Betriebsrates für die Gewährung bzw. des Widerrufs der Telearbeit bedarf es nicht.

Stand: 27. April 2025

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Immer mehr Unternehmen nutzen kostenlose Gewinnspiele oder Preisausschreiben als Marketinginstrument, um in den sozialen Medien auf ihre Unternehmung aufmerksam zu machen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass derartige Ausspielungen mitunter unliebsame steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Glücksspielabgabe

Als Glücksspiele gelten Spiele, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen oder Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %. Im aktuellen Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung ist zudem eine Erhöhung der Glücksspielabgabe auf 10 % vorgesehen.

Eigenverbrauchsbesteuerung

Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.

Stand: 27. April 2025

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Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 – 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Anreize vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:

  • Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027
  • Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026
  • Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026
  • Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %
  • Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00
  • Befreiung N1/Klein-Lkws von der NoVA ab 1.7.2025 inkl. Heimfahrregelung
  • Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % von € 50.000,00
  • Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)
  • Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)
  • Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreien Mitarbeitergutscheinen
  • Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe
  • Effektivere Erfassung von Widmungsgewinnen im Rahmen der Immobilienertragsteuer
  • Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)

Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.

Stand: 27. April 2025

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Um das Budget zu sanieren, hat die neue Bundesregierung das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen, welches am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und erste Maßnahmen zur Budgetsanierung enthält. Das Gesetz sieht unter anderem die vorzeitige Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsatzes für PV-Module, die Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Banken, eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags für Strom und fossile Energieträger sowie nachfolgende Änderungen bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen vor.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bisher waren Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km (insbesondere E-Fahrzeuge) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1.4.2025 entfällt diese Befreiung sowohl für neue als auch bestehende E-Fahrzeuge. Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile, erfolgt basierend auf der Nenndauerleistung sowie – mangels CO2-Ausstoßes – auf dem Fahrzeugeigengewicht. Maßgeblich sind die Werte laut Zulassungsschein. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass leichtere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger besteuert werden sollen.

Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wurden ab 1.4.2025 die CO2-Abzugsbeträge geändert, woraus ebenfalls eine erhöhte Steuerbelastung resultieren kann. Auch für E-Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Datum schlagend. Ausgenommen sind jedoch E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (E-Mopeds), deren Motorleistung 4 Kilowatt nicht übersteigt.

Kraftfahrzeugsteuer

Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz analog angepasst.

Stand: 27. April 2025

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