Der bisherige Null-Sachbezug für privat genutzte Elektro-Firmenautos galt als einer der wichtigsten steuerlichen Hebel für die betriebliche E-Mobilität in Österreich. Nun soll diese Begünstigung im Zuge des neuen Doppelbudgets 2027/2028 überraschend fallen. Die Prodinger Steuerberatung sieht diesen Schritt kritisch: Er würde nicht nur Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer finanziell belasten, sondern auch Unternehmen verunsichern, die ihre Fuhrparks in den vergangenen Jahren bewusst auf emissionsfreie Mobilität umgestellt haben.
Bislang gilt: Wird einem Dienstnehmer ein rein elektrisch betriebenes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dafür ein Sachbezugswert von null Euro anzusetzen. Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind nach aktueller Rechtslage gänzlich vom Sachbezug befreit; auch das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber ist sachbezugsfrei geregelt.
„Die Abschaffung des Null-Sachbezugs wäre ein falsches Signal zur falschen Zeit“, sagt Manuel Scheffauer von der Prodinger Steuerberatung. „Viele Unternehmen haben ihre Mobilitätsstrategie auf Grundlage stabiler steuerlicher Rahmenbedingungen ausgerichtet. Wenn diese Begünstigung nun kurzfristig zurückgenommen wird, trifft das nicht nur einzelne Dienstnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in die Verlässlichkeit steuerpolitischer Zusagen.“
Die Bundesregierung arbeitet laut Bundesministerium für Finanzen derzeit an einem Doppelbudget für die Jahre 2027 und 2028; die Budgetrede ist für den 10. Juni 2026 vorgesehen, der Beschluss des Doppelbudgets für Anfang Juli 2026. Ziel sei ein stabiler Sanierungskurs und mehr Planungssicherheit. Genau diese Planungssicherheit werde jedoch konterkariert, wenn steuerliche Anreize für Zukunftsinvestitionen kurzfristig gestrichen werden.
„Wer Investitionen in E-Mobilität fördern will, darf zentrale Anreize nicht plötzlich abdrehen“
, so Scheffauer. „Gerade Firmenflotten sind ein entscheidender Hebel für die Verbreitung von Elektrofahrzeugen, weil diese Fahrzeuge später auch in den Gebrauchtwagenmarkt kommen. Eine steuerliche Verschlechterung wirkt daher weit über einzelne Dienstverhältnisse hinaus.“
Nach den nun diskutierten Änderungen soll diese Begünstigung für privat genutzte E-Firmenfahrzeuge ab 2027 wegfallen. Damit würde auch bei Elektroautos ein steuerpflichtiger Sachbezug entstehen, der mit 0,75% vom Anschaffungswert zwar niedriger ist als bei einem Verbrenner, aber pro Monat das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen um bis zu 360 Euro erhöht. In der vorliegenden Vergleichsrechnung wird beispielhaft von einem monatlichen Sachbezug von 360 Euro ausgegangen.
Die Auswirkungen wären erheblich: Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000 Euro sinkt der jährliche Nettobezug des Dienstnehmers laut Berechnung von 38.954,91 Euro auf 36.758,55 Euro. Das entspricht einer jährlichen Nettoeinbuße von rund 2.196 Euro. Gleichzeitig steigen die gesamten Abgaben deutlich. Für den Arbeitgeber erhöhen sich die Gesamtkosten im Beispiel ab 2027 von 72.536 Euro auf 73.814,72 Euro. Die ab 2028 angekündigte Reduktion der Lohnnebenkosten von 1% wird nur eine Ersparnis von 443 Euro bringen und somit die Mehrkosten nur zu einem Drittel kompensieren.
Damit würde der bisherige steuerliche Vorteil der E-Mobilität deutlich abgeschwächt und vor allem Dienstnehmer massiv belasten. Aus Sicht der Prodinger Steuerberatung ist dies besonders problematisch, weil viele Unternehmen ihre Fuhrparkentscheidungen auf Basis der bisherigen Rechtslage getroffen haben. Die Abschaffung des Null-Sachbezugs würde daher nicht nur Dienstnehmer finanziell treffen, sondern auch die Planbarkeit betrieblicher Investitionen in klimafreundliche Mobilität verschlechtern.
Das politische Versprechen, keine neuen Steuern einzuführen, wird per se gehalten, jedoch plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, um bei bestehenden Steuern zu aus dem Vollen zu schöpfen. Besonders bemerkenswert: Die ÖVP und die NEOS hatten sich im Vorfeld klar gegen zusätzliche Steuerbelastungen ausgesprochen. Doch nun zeigt sich: Die Realität sieht anders aus.
Die Prodinger Steuerberatung hat den ersten Gesetzesentwurf zur geplanten Budgetsanierung analysiert. Dieser enthält tiefgreifende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, die voraussichtlich ab 1. Juli 2025 in Kraft treten werden. Besonders betroffen sind dabei Immobiliengesellschaften und Share Deals, die künftig deutlich strenger behandelt werden.
Der Entwurf zielt auf eine Gleichstellung zwischen Asset Deals (direkter Verkauf von Grundstücken) und Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Unternehmen). Letztere galten bislang als steuerlich günstiger – ein Gestaltungsspielraum, den die Regierung nun schließen will.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfs
Schwellenwert für Beteiligungsänderungen gesenkt: Bereits ab einer Veränderung von 75 % (bisher 95 %) der Beteiligungsverhältnisse wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zudem wird der Betrachtungszeitraum von bisher 5 auf 7 Jahre ausgedehnt.
Ausdehnung auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften): Künftig zählen alle indirekten Veränderungen der Gesellschafter: es ist auf sämtlichen gehaltenen Tochtergesellschaften durchzusehen und kann im schlechtesten Fall in jeder Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, die Steuer auslösen.
Höherer Steuersatz für Immobiliengesellschaften: Immobiliengesellschaften mit geringer oder keiner gewerblichen Tätigkeit (z. B. Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen, Vermietungsgesellschaften) müssen künftig bei Umgründungen und Anteilsvereinigung mit einem Steuersatz von 3,5 % (statt bisher 0,5 %) rechnen – ein drastischer Anstieg.
Erleichterung für Familiengesellschaften: Ausnahmen sind für reine Familiengesellschaften vorgesehen, sofern alle Beteiligten vor und nach der Maßnahme ausschließlich des erweiterten Familienkreises zuzurechnen sind (§ 26 GGG).
Unklare Auslegung mit weitreichenden Folgen: Nach aktueller Lesart kann die Steuer sogar ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter mit über 75 % Beteiligung nur geringfügige Anteile abtritt, wenn er weiterhin über der Schwelle von 75 % bleibt. Auch in diesem Fall sollen alle Grundstücke im Besitz der Gesellschaft oder deren Tochterunternehmen anteilig besteuert werden.
Private Immobilieneigentümer sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Die Verschärfungen treffen ausschließlich gesellschaftsrechtliche Strukturen. Für geplante Umstrukturierungen oder Beteiligungsänderungen gilt daher: Jetzt handeln!
Dr. Manfred Schekulin und Mag. Sigrid Schnitzhofer von der Prodinger Steuerberatung St. Johann i. P empfehlen, laufende oder geplante Transaktionen rasch zu prüfen und gegebenenfalls bis zum Stichtag 30. Juni 2025 umzusetzen, um Nachteile zu vermeiden. Noch besteht im Rahmen der Gesetzwerdung Hoffnung auf Klarstellungen und praktikable Erleichterungen – andernfalls drohen in der Praxis erhebliche Mehrbelastungen.
Zwei führende Marktakteure der Steuer- und Unternehmensberatung haben sich zusammengeschlossen und bilden nun die größte familiengeführte Steuerberatungsgruppe in Westösterreich. Bei einem exklusiven Summit im Congresspark in Igls präsentierten die Prodinger Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe und die PROWEST Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei ihre neue Partnerschaft, die es ihnen ermöglicht, Kunden in ganz Österreich mit umfassenden Komplettlösungen noch besser zu unterstützen.
Die Eigentümer und Gesellschafter, darunter Mag. Hubert Vogelsberger, Mag. Lukas Prodinger, Mag. Roland Pfeffer, Mag. Simon Rupp und Markus Steiner, BA, MA, begrüßten zahlreiche Wirtschaftstreibende aus Österreich und stellten die Synergien und den Ausbau der Unternehmensberatung für das internationale Bankett vor.
Die Partnerschaft, die von einem neuen Markenauftritt der PROWEST begleitet wird, wurde vor einem Publikum aus namhaften Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Leistungsträgern offiziell bekannt gegeben. Lukas Prodinger, mehrfacher Geschäftsführer der Prodinger Beratungsgruppe, äußerte sich begeistert: „Ich freue mich sehr, dass die beiden regionalen Marktführer PROWEST und Prodinger zusammengefunden haben. Unser Ziel ist es, unser Fachwissen und unsere Kompetenzen standortübergreifend zu bündeln, um unsere Marktpräsenz als führende Wirtschaftsberatung weiter auszubauen und unseren Kunden ein noch besseres Service sowie persönliche Präsenz vor Ort anzubieten.
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Hubert Vogelsberger, Geschäftsführer von PROWEST, betonte: „Wir wollen unsere Klientinnen und Klienten auf dem Weg zu nachhaltigem Erfolg unterstützen. Diese Synergie ermöglicht es uns, noch umfassendere maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.
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Markus Steiner, Miteigentümer der Prodinger Beratungsgruppe, fügte hinzu: „Durch diese Partnerschaft werden wir zur größten familiengeführten Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe in Westösterreich. Wir haben für jede Herausforderung eine Lösung parat. Unser Leitmotiv ‚DAS GEHT‘, begleitet von positiven Sichtweisen und kreativen Lösungsansätzen, wird uns helfen, viele Betriebe zu stärken.
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Die Textquelle erläutert, wie die Übergabe eines familiengeführten Tourismusbetriebs strategisch gelingt. Sie betont frühzeitige Planung, offene Kommunikation, mentale Vorbereitung und eine solide finanzielle Basis. Neben der betriebswirtschaftlichen Bewertung werden Formen der Übergabe, Nachfolgewege und Anforderungen an Transparenz gegenüber Banken erläutert. Praktische Tipps helfen, Verzögerungen zu vermeiden, Rollen nach dem Rückzug klar zu regeln und den Generationenwechsel behutsam zu gestalten.

Dieses Editorial der Wirtschaftspublikation thematisiert die Debatte um pauschale Generalverdächtigungen in der Tourismusbranche. Die Redaktion betont positive Entwicklungen wie Ausbildung, Investitionen und Nachwuchsförderung, distanziert sich von Schuldzuweisungen und setzt auf differenzierte Berichterstattung. Es wird eine Serie zur Betriebsübergabe in Kooperation mit der Prodinger Tourismusberatung angekündigt. Zudem wird der T.A.I. Werbe Grand Prix und dessen Gewinner vorgestellt. Abschließend verweist der Text auf die Fußball-WM und wünscht Erfolg, unterzeichnet von Chefredakteur Alexander Grübling.

Der Text handelt von der Immobilie am Seecorso 52 in Velden, deren Rettung durch verschiedene Eigentümer und Pläne seit Jahren scheitert. Einer der Käufer ist der Musiker Andreas Gabalier, der 2019 eine Wohnung für 2,5 Millionen Euro erwarb und das Gebäude bislang nicht betreten darf. Entwickler Wolfgang Schmalzl wollte mit einem touristischen Nutzungskonzept retten, musste jedoch seine Marina Village SchmalzlGmbH insolvent melden. Bürgermeisterin Margit Heissenberger prüft die weiteren Schritte im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Thomas Reisenzahn von Prodinger Tourismusberatungs GmbH betont die Tragfähigkeit des Konzepts, räumt aber Imageschaden durch den Abrissbescheid ein. Das Konzept liegt nun bei der Gemeinde.

Der Leitfaden von Thomas Reisenzahn und Marco Riederer bietet praxisnahe Orientierung zur Betriebsübergabe in familiengeführten Tourismusbetrieben. Er betont, dass Übergaben kein punktuelles Ereignis, sondern ein langfristiger Prozess sind, der wirtschaftliche, rechtliche und emotionale Aspekte verbindet. Wesentliche Erfolgsfaktoren sind frühzeitige Planung, klare Rollen, transparente Kommunikation und eine belastbare Zukunftsplanung. Der Text veranschaulicht, wie steigende Kosten und Fachkräftemangel den Kontext prägen, und zeigt, wie ein realistischer Businessplan und eine stabile Finanzierung Stabilität schaffen. Ergänzt werden Erfahrungen aus Hotellerie-Podcast-Interviews und praxisnahe Beispiele.

Der USK Niedernsill baut mit professioneller Nachwuchsarbeit, starken Partnern und internationaler Präsenz eine bemerkenswerte Jugendarbeit auf. Im Fokus stehen Yunus Emre Kurter und unter der Leitung des ehemaligen slowenischen U21-Nationalspielers Dario Miladic Teams, die 2026 Doppel-Landesmeister U9/U10 wurden, einen starken UMAG-Trophy-Auftritt (Rang 17) zeigten und Siege gegen GAK sowie enge Duelle mit AC Milan erzielten. Neben professionellen Strukturen mit Mannschaftsbus und medizinischer Betreuung arbeiten Talente an Leistungszentren; ein Spieler trat in München vor. Am Alpencup 2026 treten u.a. Austria Salzburg, Hertha Wels, NK Svoboda Ljubljana gegeneinander an.

Jüngst wurde im Ministerrat die lange angekündigte „Aktivpension“ beschlossen, mit welcher das Arbeiten in der Pension attraktiver gestaltet werden soll. Primäres Ziel der Maßnahme ist es, dass Menschen, die nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten möchten, steuerlich entlastet werden sollen. Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf sieht dabei nachfolgende Kernpunkte vor:
Um den Zuverdienst finanziell attraktiv zu gestalten, ist ab dem Jahr 2027 ein Steuerfreibetrag von € 15.000,00 pro Jahr bzw. € 1.250,00 pro Monat für Erwerbstätige vorgesehen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten.
Zusätzlich kommt es zum Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung (10,25 %) für Erwerbstätige im Regelpensionsalter.
Die nunmehr im Entwurf vorliegende Aktivpension richtet sich an Personen, die zusätzlich zur Alterspension weiterarbeiten, sowie an jene Menschen, die den Pensionsantritt bewusst aufschieben möchten. Nach derzeitiger Ausgestaltung sollen bei Männern 40 Versicherungsjahre erforderlich sein, bei Frauen vorerst 34 Versicherungsjahre. Da das Frauenpensionsantrittsalter aktuell steigt, werden die notwendigen Versicherungsjahre für Frauen jährlich erhöht und sollen bis zum Jahr 2033 auf dasselbe Niveau wie auf jenes der Männer angehoben werden. Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Stand: 26. Mai 2026
Mitunter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit Strafverteidigungskosten entstehen, um beispielsweise eine angedrohte Strafe abzuwenden oder gegen das Unternehmen gerichtete Vorwürfe zu entkräften. Da die hierfür entstandenen Kosten zuweilen sehr hoch sein können, stellt sich in der Folge die Frage, ob und unter welchen Umständen angefallene Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn:
Typische Beispiele hierfür sind:
Die Abzugsfähigkeit wird seitens der Rechtsprechung damit begründet, dass die Verteidigung der Aufrechterhaltung der Einkunftsquelle dient.
Angefallene Strafverteidigungskosten sind hingegen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn
Zu beachten ist, dass selbst wenn die Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, allenfalls im Rahmen des Verfahrens verhängte Geldstrafen oder Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt hier ohne Ausnahme, selbst bei betrieblichem Bezug, und soll verhindern, dass die Wirkung einer Strafzahlung durch deren steuerliche Abzugsfähigkeit abgemildert wird.
Stand: 26. Mai 2026
Steuerpflichtige können im Zuge der Gewinnermittlung ihres Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag) geltend machen.
Während der Grundfreibetrag an keine Voraussetzungen anknüpft, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur dann berücksichtigt werden, wenn begünstigte Wirtschaftsgüter für den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genügen und einem Betrieb mit inländischer Betriebsstätte mindestens 4 Jahre gewidmet werden.
Während eine Betriebsübertragung beim geltend gemachten Grundfreibetrag nicht zu einer Nachversteuerung führt, kann es beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sehr wohl zu einer Nachversteuerung kommen.
Werden Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere, die im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages berücksichtigt wurden, innerhalb der Behaltefrist ins Privatvermögen übernommen, so kommt es zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Werden hingegen die Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere im Zuge der Unternehmensübertragung auf den Rechtsnachfolger mitübertragen, so scheiden diese nicht aus dem Betriebsvermögen dieses Betriebs aus und es kommt zu keiner Nachversteuerung.
Dies gilt nach aktueller Rechtsansicht selbst dann, wenn es nach Ende der Behaltefrist wieder zu einer Rückübertragung an den Verkäufer kommt.
Stand: 26. Mai 2026
Das Standortabsicherungsgesetz (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025, SAG) verringert internationale Standortnachteile für energieintensive Unternehmen in Österreich durch die anteilige Abgeltung indirekter CO2-Mehrkosten beim Strombezug. Durch die Gewährung befristeter Förderungen für die Jahre 2025 und 2026, zum Ausgleich gestiegener Strompreise, soll die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie erhalten und Produktionsverlagerungen ins Ausland (sogenanntes "Carbon Leakage") verhindert werden.
Die Förderung erfolgt in Form direkter Zuschüsse und deckt bis zu 75 % der tatsächlich angefallenen indirekten CO2-Kosten ab.
Die Förderung richtet sich an Unternehmen in besonders energieintensiven Sektoren, u. a. der Aluminium- und Stahlproduktion, der Papier- und Zellstofferzeugung und der chemischen Industrie. Voraussetzung ist ein Stromverbrauch von mehr als 1 GWh pro Jahr.
Die Antragsfrist für das Jahr 2025 ist mit 13.4.2026 gestartet. Anträge sind über den Fördermanager der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) einzureichen.
Die Gewährung sowie die Auszahlung der gegenständlichen Förderung erfolgen vorbehaltlich der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das budgetierte Fördervolumen beträgt € 75 Mio. Übersteigt die beantragte Gesamtsumme diesen Betrag, so erfolgt eine Aliquotierung.
Um heimische Unternehmen langfristig in Bezug auf die gestiegenen Energiepreise zu unterstützen, soll der Stromkosten-Ausgleich voraussichtlich bis 2029 verlängert werden. Zusätzlich dazu soll ab dem Jahr 2027 ein Industriestrompreis eingeführt werden.
Stand: 26. Mai 2026
Viele in Österreich wohnhafte Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger haben einen Teil ihres Erwerbslebens im deutschen Nachbarland verbracht, und beziehen in der Folge bei Erreichen des gesetzlichen Rentenantrittsalters eine deutsche Rente.
Abhängig davon, ob es sich bei der Rente um eine gesetzliche Rente oder eine Firmenrente handelt, ist diese im Rahmen der österreichischen Steuererklärung unterschiedlich zu erklären.
Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Bund unterliegen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland im deutschen Kassenstaat der Besteuerung.
Im österreichischen Ansässigkeitsstaat sind die gesetzlichen Rentenbezüge zwar grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt, sind jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die deutschen Rentenbezüge neben den inländischen Einkünften für die Ermittlung des anwendbaren Durchschnittsteuersatzes herangezogen werden, welcher in der Folge auf die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte Anwendung findet.
Bezieht eine in Österreich ansässige Person hingegen eine Firmen- oder Privatrente aus Deutschland, so unterliegt diese entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ausschließlich im österreichischen Ansässigkeitsstaat der Besteuerung.
Da die deutschen Rentenbezüge jedoch keinem Lohnsteuerabzug in Österreich unterliegen, erfolgt deren Besteuerung in Österreich ausschließlich über die Abgabe einer Steuererklärung, woraus aufgrund des unversteuerten Charakters der Rentenbezüge in der Regel eine Steuernachzahlung resultiert.
Stand: 26. Mai 2026




