Der bisherige Null-Sachbezug für privat genutzte Elektro-Firmenautos galt als einer der wichtigsten steuerlichen Hebel für die betriebliche E-Mobilität in Österreich. Nun soll diese Begünstigung im Zuge des neuen Doppelbudgets 2027/2028 überraschend fallen. Die Prodinger Steuerberatung sieht diesen Schritt kritisch: Er würde nicht nur Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer finanziell belasten, sondern auch Unternehmen verunsichern, die ihre Fuhrparks in den vergangenen Jahren bewusst auf emissionsfreie Mobilität umgestellt haben.
Bislang gilt: Wird einem Dienstnehmer ein rein elektrisch betriebenes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dafür ein Sachbezugswert von null Euro anzusetzen. Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind nach aktueller Rechtslage gänzlich vom Sachbezug befreit; auch das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber ist sachbezugsfrei geregelt.
„Die Abschaffung des Null-Sachbezugs wäre ein falsches Signal zur falschen Zeit“, sagt Manuel Scheffauer von der Prodinger Steuerberatung. „Viele Unternehmen haben ihre Mobilitätsstrategie auf Grundlage stabiler steuerlicher Rahmenbedingungen ausgerichtet. Wenn diese Begünstigung nun kurzfristig zurückgenommen wird, trifft das nicht nur einzelne Dienstnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in die Verlässlichkeit steuerpolitischer Zusagen.“
Die Bundesregierung arbeitet laut Bundesministerium für Finanzen derzeit an einem Doppelbudget für die Jahre 2027 und 2028; die Budgetrede ist für den 10. Juni 2026 vorgesehen, der Beschluss des Doppelbudgets für Anfang Juli 2026. Ziel sei ein stabiler Sanierungskurs und mehr Planungssicherheit. Genau diese Planungssicherheit werde jedoch konterkariert, wenn steuerliche Anreize für Zukunftsinvestitionen kurzfristig gestrichen werden.
„Wer Investitionen in E-Mobilität fördern will, darf zentrale Anreize nicht plötzlich abdrehen“
, so Scheffauer. „Gerade Firmenflotten sind ein entscheidender Hebel für die Verbreitung von Elektrofahrzeugen, weil diese Fahrzeuge später auch in den Gebrauchtwagenmarkt kommen. Eine steuerliche Verschlechterung wirkt daher weit über einzelne Dienstverhältnisse hinaus.“
Nach den nun diskutierten Änderungen soll diese Begünstigung für privat genutzte E-Firmenfahrzeuge ab 2027 wegfallen. Damit würde auch bei Elektroautos ein steuerpflichtiger Sachbezug entstehen, der mit 0,75% vom Anschaffungswert zwar niedriger ist als bei einem Verbrenner, aber pro Monat das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen um bis zu 360 Euro erhöht. In der vorliegenden Vergleichsrechnung wird beispielhaft von einem monatlichen Sachbezug von 360 Euro ausgegangen.
Die Auswirkungen wären erheblich: Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000 Euro sinkt der jährliche Nettobezug des Dienstnehmers laut Berechnung von 38.954,91 Euro auf 36.758,55 Euro. Das entspricht einer jährlichen Nettoeinbuße von rund 2.196 Euro. Gleichzeitig steigen die gesamten Abgaben deutlich. Für den Arbeitgeber erhöhen sich die Gesamtkosten im Beispiel ab 2027 von 72.536 Euro auf 73.814,72 Euro. Die ab 2028 angekündigte Reduktion der Lohnnebenkosten von 1% wird nur eine Ersparnis von 443 Euro bringen und somit die Mehrkosten nur zu einem Drittel kompensieren.
Damit würde der bisherige steuerliche Vorteil der E-Mobilität deutlich abgeschwächt und vor allem Dienstnehmer massiv belasten. Aus Sicht der Prodinger Steuerberatung ist dies besonders problematisch, weil viele Unternehmen ihre Fuhrparkentscheidungen auf Basis der bisherigen Rechtslage getroffen haben. Die Abschaffung des Null-Sachbezugs würde daher nicht nur Dienstnehmer finanziell treffen, sondern auch die Planbarkeit betrieblicher Investitionen in klimafreundliche Mobilität verschlechtern.
Das politische Versprechen, keine neuen Steuern einzuführen, wird per se gehalten, jedoch plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, um bei bestehenden Steuern zu aus dem Vollen zu schöpfen. Besonders bemerkenswert: Die ÖVP und die NEOS hatten sich im Vorfeld klar gegen zusätzliche Steuerbelastungen ausgesprochen. Doch nun zeigt sich: Die Realität sieht anders aus.
Die Prodinger Steuerberatung hat den ersten Gesetzesentwurf zur geplanten Budgetsanierung analysiert. Dieser enthält tiefgreifende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, die voraussichtlich ab 1. Juli 2025 in Kraft treten werden. Besonders betroffen sind dabei Immobiliengesellschaften und Share Deals, die künftig deutlich strenger behandelt werden.
Der Entwurf zielt auf eine Gleichstellung zwischen Asset Deals (direkter Verkauf von Grundstücken) und Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Unternehmen). Letztere galten bislang als steuerlich günstiger – ein Gestaltungsspielraum, den die Regierung nun schließen will.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfs
Schwellenwert für Beteiligungsänderungen gesenkt: Bereits ab einer Veränderung von 75 % (bisher 95 %) der Beteiligungsverhältnisse wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zudem wird der Betrachtungszeitraum von bisher 5 auf 7 Jahre ausgedehnt.
Ausdehnung auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften): Künftig zählen alle indirekten Veränderungen der Gesellschafter: es ist auf sämtlichen gehaltenen Tochtergesellschaften durchzusehen und kann im schlechtesten Fall in jeder Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, die Steuer auslösen.
Höherer Steuersatz für Immobiliengesellschaften: Immobiliengesellschaften mit geringer oder keiner gewerblichen Tätigkeit (z. B. Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen, Vermietungsgesellschaften) müssen künftig bei Umgründungen und Anteilsvereinigung mit einem Steuersatz von 3,5 % (statt bisher 0,5 %) rechnen – ein drastischer Anstieg.
Erleichterung für Familiengesellschaften: Ausnahmen sind für reine Familiengesellschaften vorgesehen, sofern alle Beteiligten vor und nach der Maßnahme ausschließlich des erweiterten Familienkreises zuzurechnen sind (§ 26 GGG).
Unklare Auslegung mit weitreichenden Folgen: Nach aktueller Lesart kann die Steuer sogar ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter mit über 75 % Beteiligung nur geringfügige Anteile abtritt, wenn er weiterhin über der Schwelle von 75 % bleibt. Auch in diesem Fall sollen alle Grundstücke im Besitz der Gesellschaft oder deren Tochterunternehmen anteilig besteuert werden.
Private Immobilieneigentümer sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Die Verschärfungen treffen ausschließlich gesellschaftsrechtliche Strukturen. Für geplante Umstrukturierungen oder Beteiligungsänderungen gilt daher: Jetzt handeln!
Dr. Manfred Schekulin und Mag. Sigrid Schnitzhofer von der Prodinger Steuerberatung St. Johann i. P empfehlen, laufende oder geplante Transaktionen rasch zu prüfen und gegebenenfalls bis zum Stichtag 30. Juni 2025 umzusetzen, um Nachteile zu vermeiden. Noch besteht im Rahmen der Gesetzwerdung Hoffnung auf Klarstellungen und praktikable Erleichterungen – andernfalls drohen in der Praxis erhebliche Mehrbelastungen.
Zwei führende Marktakteure der Steuer- und Unternehmensberatung haben sich zusammengeschlossen und bilden nun die größte familiengeführte Steuerberatungsgruppe in Westösterreich. Bei einem exklusiven Summit im Congresspark in Igls präsentierten die Prodinger Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe und die PROWEST Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei ihre neue Partnerschaft, die es ihnen ermöglicht, Kunden in ganz Österreich mit umfassenden Komplettlösungen noch besser zu unterstützen.
Die Eigentümer und Gesellschafter, darunter Mag. Hubert Vogelsberger, Mag. Lukas Prodinger, Mag. Roland Pfeffer, Mag. Simon Rupp und Markus Steiner, BA, MA, begrüßten zahlreiche Wirtschaftstreibende aus Österreich und stellten die Synergien und den Ausbau der Unternehmensberatung für das internationale Bankett vor.
Die Partnerschaft, die von einem neuen Markenauftritt der PROWEST begleitet wird, wurde vor einem Publikum aus namhaften Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Leistungsträgern offiziell bekannt gegeben. Lukas Prodinger, mehrfacher Geschäftsführer der Prodinger Beratungsgruppe, äußerte sich begeistert: „Ich freue mich sehr, dass die beiden regionalen Marktführer PROWEST und Prodinger zusammengefunden haben. Unser Ziel ist es, unser Fachwissen und unsere Kompetenzen standortübergreifend zu bündeln, um unsere Marktpräsenz als führende Wirtschaftsberatung weiter auszubauen und unseren Kunden ein noch besseres Service sowie persönliche Präsenz vor Ort anzubieten.
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Hubert Vogelsberger, Geschäftsführer von PROWEST, betonte: „Wir wollen unsere Klientinnen und Klienten auf dem Weg zu nachhaltigem Erfolg unterstützen. Diese Synergie ermöglicht es uns, noch umfassendere maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.
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Markus Steiner, Miteigentümer der Prodinger Beratungsgruppe, fügte hinzu: „Durch diese Partnerschaft werden wir zur größten familiengeführten Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe in Westösterreich. Wir haben für jede Herausforderung eine Lösung parat. Unser Leitmotiv ‚DAS GEHT‘, begleitet von positiven Sichtweisen und kreativen Lösungsansätzen, wird uns helfen, viele Betriebe zu stärken.
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Der Text skizziert eine kommende Betriebsübergabe-Welle in der österreichischen Tourismuswirtschaft und deren Risiken. Die größte Hürde liegt weniger im Steuer- oder Finanzwesen als in der emotionalen Architektur familiengeführter Betriebe: Übergaben bedeuten Identitätsverlust, Generationenkonflikte, Anforderungen an Kommunikation und Transparenz. Oft fehlen klare Strategien, Positionierung oder Investitionskonzepte. Banken verlangen tragfähige Modelle; fünf Jahre Vorlauf sind sinnvoll. Externe Begleitung, Moderation und Prozessstruktur gewinnen an Bedeutung. Prodinger Tourismusberatung bietet Leitfäden und Prozessbegleitung; ÖGZ startet dazu eine Schwerpunktserie über Betriebsübergabe.


Der Text fasst den Fitness-Check Gastronomie 2026 zusammen, herausgegeben von der OeHT, Prodinger Tourismusberatung und Kohl & Partner. Die heimische Gastronomie habe sich stabilisiert, bleibe aber unter dem Niveau, das Betriebe langfristig wirtschaftlich gesund halten. Umsatz pro Sitzplatz liegt im Median bei rund 12.000 Euro; Zuwachs ist preisgetrieben, nicht demandseitig. Personalaufwand bleibt der größte Kostenfaktor (ca. 39–42% des Umsatzes). Produktivität pro Kopf sinkt, während Umsatz pro Sitzplatz steigt. Wareneinsatz ist stabil. GOP liegt bei Kleinen ca. 12,5% und bei Großen ca. 20%, deutlich unter Pre-COVID-Niveau. Kleine Betriebe haben wenig Puffer.

Salzburg präsentiert beim Constantinus Award 2026 eine starke Beteiligung mit 21 Einreichungen. Die Veranstaltung betont digitale Transformation, KI, Nachhaltigkeit und Beratungskompetenz in den Bereichen Information & Consulting, Digitalisierung, ESG & Nachhaltigkeit sowie Human Resources. Höhepunkte sind Beispiele wie Lohn & HR GmbH, Connetation Web Engineering, Snowoffice, AI Force e.U. und AxonWorks; zudem werden Projekte von Gernot Znidar, Lechner Consulting, Cassimo Consulting und Neopraxx hervorgehoben. Die Verleihung findet am 25. Juni im Mozarteum statt; Preisvergabe soll den Weg der Einreicher zum Constantinus Award unterstützen.

Der Text analysiert, wie Preise, Energie- und Flugkosten sowie der Nahostkonflikt das Urlaubsverhalten der Österreicher beeinflussen. Trotz hoher Reiselust setzen Unsicherheit und Kosten die Reiseplanung unter Druck: Viele Urlauber bleiben innerhalb Österreichs oder fahren mit dem Auto, Flüge nach Asien verteuern sich, während europäische Ziele stärker nachgefragt werden. Österreich gilt als sichere Destination, und österreichische Unternehmen rechnen mit kurzfristigen Buchungen. Der Song Contest in Wien könnte zusätzlichen Impuls geben, doch die Buchungslage bleibt überwiegend unter dem Vorjahr.


Unter dem Motto Innovation und Investition lädt die Prodinger Tourismusberatung zum Alpine Hospitality Summit 2026 nach Kitzbühel. Am 7. Mai versammeln sich rund 300 Entscheidungsträger im Grand Tirolia Kitzbühel. Die Veranstaltung gilt als zentrale Branchenplattform im Alpenraum und vereint Hoteliers, Betreiber, Investoren, Entwickler und Bankenvertreter. Themenschwerpunkte sind neue Finanzierungsmöglichkeiten für Transformationsprozesse sowie die Zukunft von Anlegerhotels und Buy-to-let-Modellen.

Für Kraftfahrzeuge, die im Inland nicht zulassungsfähig sind, nicht zugelassen werden oder von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit sind, kann auf Antrag die NoVA rückvergütet werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem jüngsten Erkenntnis eine wichtige Entscheidung für Fahrzeughändler getroffen und entschieden, dass beim Weiterverkauf von bisher nicht NoVA-pflichtigen Fahrzeugen an einen Endkunden der Fahrzeughändler und nicht der Endkunde die NoVA-Rückvergütung beantragen kann.
Im Rahmen des Erkenntnisses Ro 2024/15/0031 war der VwGH mit einem Fall befasst, in dem ein gewerblicher Fahrzeughändler eine NoVA-Vergütung für sogenannte Tageszulassungen sowie für ein von ihm gebraucht erworbenes ehemaliges Mietfahrzeug beantragte. In beiden Fällen hatte der Händler die NoVA getragen. Strittig war beim Weiterverkauf des ehemaligen Mietwagens die Frage, ob dem Fahrzeughändler oder dem Endkunden die NoVA-Rückvergütung zusteht, da unklar ist, wer als NoVA-vergütungsberechtigter Erwerber gilt, da sowohl der Fahrzeughändler im Zuge seines Ankaufs als auch der Endkunde, im Rahmen seines Kaufs beim Fahrzeughändler, einen Erwerb getätigt hat. Der VwGH kam in der Folge zu dem Schluss, dass bei der Lieferung eines bislang nicht der NoVA unterliegenden Fahrzeuges an einen Fahrzeughändler mit unmittelbar nachfolgender Weiterveräußerung an einen Endkunden der Fahrzeughändler als Erwerber im Sinne des Normverbrauchsabgabengesetzes gilt. Dementsprechend steht in einem derartigen Fall dem Fahrzeughändler und nicht dem Endkunden die NoVA-Rückvergütung zu.
Stand: 27. April 2026
Tritt eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Reise an, so entstehen dem Unternehmer hierfür Kosten für die Fahrt, aber auch oftmals für Verpflegung und Unterkunft. Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, neben dem Ansatz von Kilometergeld (sofern es sich um ein privates Fahrzeug handelt) auch reisebedingte Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträgen als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.
Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt. Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.
Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.
Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.
Stand: 27. April 2026
Besteht für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen.
Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen,
Weiters muss seit 1.1.2026 kein Sachbezug angesetzt werden, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der ab 1.7.2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen würden (z. B. Kastenwägen, Pritschenwägen).
Werden Spezialfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen, anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen. Im Rahmen der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien wurde diesbezüglich auch klargestellt, dass von keiner privaten Nutzung hier auszugehen ist, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.
Um hier für kommende Lohnabgabenprüfungen gut gerüstet zu sein, müssen Fahrtenbücher, sollten solche geführt werden, stets lückenlos geführt und auch durch den Arbeitgeber laufend auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.
Stand: 27. April 2026
Wird für die Anschaffung oder den Ausbau einer vermieteten Immobilie ein Fremdwährungskredit (z. B. Schweizer Frankenkredit) aufgenommen und kommt es, hervorgerufen durch Währungsschwankungen, zu Tilgungsmehrbeträgen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob diese Mehrbeträge im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt diesbezüglich im Rahmen seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Kursverluste wie auch Kursgewinne (anders als Schuldzinsen für Fremdkapital) sind stets das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist.
Nach Ansicht des VwGH stellen entstandene Kursverluste somit kein Entgelt für die Nutzung des Fremdkapitals dar und stehen daher auch in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften. Dies gilt auch dann, wenn ein (Fremdwährungs-)Kredit eindeutig einer Vermietung und Verpachtung dient.
Ob die Kursverluste durch Konvertierung oder durch laufende Tilgungsmehrbeträge, infolge von Währungsschwankungen, entstehen, ist für deren steuerliche Nichtabzugsfähigkeit im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung nicht von Bedeutung.
VwGH vom 2.7.2025, Ro 2024/13/0016
Stand: 27. April 2026
Verkauft ein Unternehmer Gutscheine, die zum späteren Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob bereits der Verkauf des Gutscheins oder erst dessen Einlösung eine Umsatzsteuerpflicht auslöst. Diesbezüglich ist zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden.
Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (d. h. schon implizit die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz) bei der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Gutschein ausgegeben wird. Da bei Einzweck-Gutscheinen die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf des Gutscheins bereits bekannt und eindeutig konkretisiert ist, wird der Verkauf des Gutscheins wie ein Barumsatz behandelt.
Beispiele für Einzweck-Gutscheine sind:
Als Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein zu qualifizieren, bei dem der umsatzsteuerliche Leistungsort oder der anzuwendende Steuersatz samt Bemessungsgrundlage (und folglich die geschuldete Umsatzsteuer) bei der Ausstellung des Gutscheins nicht bekannt sind, weil sich beispielsweise im angebotenen Sortiment Produkte befinden, welche unterschiedlichen Umsatzsteuertarifen unterliegen (z. B. im Supermarkt). Sowohl die Ausstellung als auch die Weiterveräußerung von Mehrzweck-Gutscheinen ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Besteuerung für Zwecke der Umsatzsteuer erfolgt erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins.
Beispiele für Mehrzweck-Gutscheine sind:
Stand: 27. April 2026




