Der bisherige Null-Sachbezug für privat genutzte Elektro-Firmenautos galt als einer der wichtigsten steuerlichen Hebel für die betriebliche E-Mobilität in Österreich. Nun soll diese Begünstigung im Zuge des neuen Doppelbudgets 2027/2028 überraschend fallen. Die Prodinger Steuerberatung sieht diesen Schritt kritisch: Er würde nicht nur Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer finanziell belasten, sondern auch Unternehmen verunsichern, die ihre Fuhrparks in den vergangenen Jahren bewusst auf emissionsfreie Mobilität umgestellt haben.
Bislang gilt: Wird einem Dienstnehmer ein rein elektrisch betriebenes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dafür ein Sachbezugswert von null Euro anzusetzen. Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind nach aktueller Rechtslage gänzlich vom Sachbezug befreit; auch das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber ist sachbezugsfrei geregelt.
„Die Abschaffung des Null-Sachbezugs wäre ein falsches Signal zur falschen Zeit“, sagt Manuel Scheffauer von der Prodinger Steuerberatung. „Viele Unternehmen haben ihre Mobilitätsstrategie auf Grundlage stabiler steuerlicher Rahmenbedingungen ausgerichtet. Wenn diese Begünstigung nun kurzfristig zurückgenommen wird, trifft das nicht nur einzelne Dienstnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in die Verlässlichkeit steuerpolitischer Zusagen.“
Die Bundesregierung arbeitet laut Bundesministerium für Finanzen derzeit an einem Doppelbudget für die Jahre 2027 und 2028; die Budgetrede ist für den 10. Juni 2026 vorgesehen, der Beschluss des Doppelbudgets für Anfang Juli 2026. Ziel sei ein stabiler Sanierungskurs und mehr Planungssicherheit. Genau diese Planungssicherheit werde jedoch konterkariert, wenn steuerliche Anreize für Zukunftsinvestitionen kurzfristig gestrichen werden.
„Wer Investitionen in E-Mobilität fördern will, darf zentrale Anreize nicht plötzlich abdrehen“
, so Scheffauer. „Gerade Firmenflotten sind ein entscheidender Hebel für die Verbreitung von Elektrofahrzeugen, weil diese Fahrzeuge später auch in den Gebrauchtwagenmarkt kommen. Eine steuerliche Verschlechterung wirkt daher weit über einzelne Dienstverhältnisse hinaus.“
Nach den nun diskutierten Änderungen soll diese Begünstigung für privat genutzte E-Firmenfahrzeuge ab 2027 wegfallen. Damit würde auch bei Elektroautos ein steuerpflichtiger Sachbezug entstehen, der mit 0,75% vom Anschaffungswert zwar niedriger ist als bei einem Verbrenner, aber pro Monat das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen um bis zu 360 Euro erhöht. In der vorliegenden Vergleichsrechnung wird beispielhaft von einem monatlichen Sachbezug von 360 Euro ausgegangen.
Die Auswirkungen wären erheblich: Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000 Euro sinkt der jährliche Nettobezug des Dienstnehmers laut Berechnung von 38.954,91 Euro auf 36.758,55 Euro. Das entspricht einer jährlichen Nettoeinbuße von rund 2.196 Euro. Gleichzeitig steigen die gesamten Abgaben deutlich. Für den Arbeitgeber erhöhen sich die Gesamtkosten im Beispiel ab 2027 von 72.536 Euro auf 73.814,72 Euro. Die ab 2028 angekündigte Reduktion der Lohnnebenkosten von 1% wird nur eine Ersparnis von 443 Euro bringen und somit die Mehrkosten nur zu einem Drittel kompensieren.
Damit würde der bisherige steuerliche Vorteil der E-Mobilität deutlich abgeschwächt und vor allem Dienstnehmer massiv belasten. Aus Sicht der Prodinger Steuerberatung ist dies besonders problematisch, weil viele Unternehmen ihre Fuhrparkentscheidungen auf Basis der bisherigen Rechtslage getroffen haben. Die Abschaffung des Null-Sachbezugs würde daher nicht nur Dienstnehmer finanziell treffen, sondern auch die Planbarkeit betrieblicher Investitionen in klimafreundliche Mobilität verschlechtern.
Das politische Versprechen, keine neuen Steuern einzuführen, wird per se gehalten, jedoch plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, um bei bestehenden Steuern zu aus dem Vollen zu schöpfen. Besonders bemerkenswert: Die ÖVP und die NEOS hatten sich im Vorfeld klar gegen zusätzliche Steuerbelastungen ausgesprochen. Doch nun zeigt sich: Die Realität sieht anders aus.
Die Prodinger Steuerberatung hat den ersten Gesetzesentwurf zur geplanten Budgetsanierung analysiert. Dieser enthält tiefgreifende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, die voraussichtlich ab 1. Juli 2025 in Kraft treten werden. Besonders betroffen sind dabei Immobiliengesellschaften und Share Deals, die künftig deutlich strenger behandelt werden.
Der Entwurf zielt auf eine Gleichstellung zwischen Asset Deals (direkter Verkauf von Grundstücken) und Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Unternehmen). Letztere galten bislang als steuerlich günstiger – ein Gestaltungsspielraum, den die Regierung nun schließen will.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfs
Schwellenwert für Beteiligungsänderungen gesenkt: Bereits ab einer Veränderung von 75 % (bisher 95 %) der Beteiligungsverhältnisse wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zudem wird der Betrachtungszeitraum von bisher 5 auf 7 Jahre ausgedehnt.
Ausdehnung auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften): Künftig zählen alle indirekten Veränderungen der Gesellschafter: es ist auf sämtlichen gehaltenen Tochtergesellschaften durchzusehen und kann im schlechtesten Fall in jeder Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, die Steuer auslösen.
Höherer Steuersatz für Immobiliengesellschaften: Immobiliengesellschaften mit geringer oder keiner gewerblichen Tätigkeit (z. B. Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen, Vermietungsgesellschaften) müssen künftig bei Umgründungen und Anteilsvereinigung mit einem Steuersatz von 3,5 % (statt bisher 0,5 %) rechnen – ein drastischer Anstieg.
Erleichterung für Familiengesellschaften: Ausnahmen sind für reine Familiengesellschaften vorgesehen, sofern alle Beteiligten vor und nach der Maßnahme ausschließlich des erweiterten Familienkreises zuzurechnen sind (§ 26 GGG).
Unklare Auslegung mit weitreichenden Folgen: Nach aktueller Lesart kann die Steuer sogar ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter mit über 75 % Beteiligung nur geringfügige Anteile abtritt, wenn er weiterhin über der Schwelle von 75 % bleibt. Auch in diesem Fall sollen alle Grundstücke im Besitz der Gesellschaft oder deren Tochterunternehmen anteilig besteuert werden.
Private Immobilieneigentümer sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Die Verschärfungen treffen ausschließlich gesellschaftsrechtliche Strukturen. Für geplante Umstrukturierungen oder Beteiligungsänderungen gilt daher: Jetzt handeln!
Dr. Manfred Schekulin und Mag. Sigrid Schnitzhofer von der Prodinger Steuerberatung St. Johann i. P empfehlen, laufende oder geplante Transaktionen rasch zu prüfen und gegebenenfalls bis zum Stichtag 30. Juni 2025 umzusetzen, um Nachteile zu vermeiden. Noch besteht im Rahmen der Gesetzwerdung Hoffnung auf Klarstellungen und praktikable Erleichterungen – andernfalls drohen in der Praxis erhebliche Mehrbelastungen.
Zwei führende Marktakteure der Steuer- und Unternehmensberatung haben sich zusammengeschlossen und bilden nun die größte familiengeführte Steuerberatungsgruppe in Westösterreich. Bei einem exklusiven Summit im Congresspark in Igls präsentierten die Prodinger Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe und die PROWEST Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei ihre neue Partnerschaft, die es ihnen ermöglicht, Kunden in ganz Österreich mit umfassenden Komplettlösungen noch besser zu unterstützen.
Die Eigentümer und Gesellschafter, darunter Mag. Hubert Vogelsberger, Mag. Lukas Prodinger, Mag. Roland Pfeffer, Mag. Simon Rupp und Markus Steiner, BA, MA, begrüßten zahlreiche Wirtschaftstreibende aus Österreich und stellten die Synergien und den Ausbau der Unternehmensberatung für das internationale Bankett vor.
Die Partnerschaft, die von einem neuen Markenauftritt der PROWEST begleitet wird, wurde vor einem Publikum aus namhaften Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Leistungsträgern offiziell bekannt gegeben. Lukas Prodinger, mehrfacher Geschäftsführer der Prodinger Beratungsgruppe, äußerte sich begeistert: „Ich freue mich sehr, dass die beiden regionalen Marktführer PROWEST und Prodinger zusammengefunden haben. Unser Ziel ist es, unser Fachwissen und unsere Kompetenzen standortübergreifend zu bündeln, um unsere Marktpräsenz als führende Wirtschaftsberatung weiter auszubauen und unseren Kunden ein noch besseres Service sowie persönliche Präsenz vor Ort anzubieten.
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Hubert Vogelsberger, Geschäftsführer von PROWEST, betonte: „Wir wollen unsere Klientinnen und Klienten auf dem Weg zu nachhaltigem Erfolg unterstützen. Diese Synergie ermöglicht es uns, noch umfassendere maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.
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Markus Steiner, Miteigentümer der Prodinger Beratungsgruppe, fügte hinzu: „Durch diese Partnerschaft werden wir zur größten familiengeführten Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe in Westösterreich. Wir haben für jede Herausforderung eine Lösung parat. Unser Leitmotiv ‚DAS GEHT‘, begleitet von positiven Sichtweisen und kreativen Lösungsansätzen, wird uns helfen, viele Betriebe zu stärken.
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Die Urteile zu Anleger-Hotels in der EU besagen, dass Käufer nicht selbst in ihren Immobilien urlauben dürfen. Experten, wie Thomas Reisenzahn von Prodinger Tourismusberatung und Prof. Werner Schroeder, argumentieren, dass dies gegen EU-Recht verstößt. Sie fordern eine rechtliche Überprüfung dieser Regelung. Die Bundesregierung und betroffene Länder wie Tirol und Salzburg sind ebenfalls in die Diskussion involviert. Ein Verbot der Eigennutzung könnte den Kapitalverkehr beeinträchtigen und die Attraktivität von Investorenmodellen mindern.

Die Alpine Hospitality Inside – Masterclass am 24. November beschäftigt sich mit der Krisenfestigkeit von Hotelprojekten. Die Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, Thomas Reisenzahn und Marco Riederer, diskutieren, dass der Erfolg eines Hotels nicht nur vom Bau abhängt, sondern auch von dessen Finanzierbarkeit unter wandelnden Marktbedingungen. Dabei wird der Banken-Stresstest thematisiert. Weitere Themen sind relevante Benchmarks für Investitionen und die Bedeutung von aktuellen Markttrends.

Tausende Tourismusbetriebe in Österreich stehen vor der Betriebsübergabe, besonders in Tirol. Eine rechtzeitige Planung ist entscheidend, um den Übergang erfolgreich zu gestalten. Studien zeigen, dass die Wertschöpfung des Tiroler Tourismus bedeutend ist. Eine klare Nachfolgeplanung, verschiedene Übergabemodelle und professionelle Beratung sind wichtig, um Herausforderungen zu bewältigen und die Existenz der Betriebe langfristig zu sichern.



In Saalfelden fand der ÖFB-Kongress für Trainer und sportliche Leiter der Akademien statt. Akademiespieler des ProdingerCampus präsentierten gemeinsam mit U-Nationalteamtrainern verschiedene Trainingsformen. ÖFB-Teamchef Ralf Rangnick und zahlreiche Teilnehmer waren anwesend. Mike Pilko, sportlicher Leiter des Nachwuchszentrums in Saalfelden, betonte die wertvollen Erfahrungen für die Jugendspieler.

Saalfelden steht als punkteloses Schlusslicht in der Regionalliga Nord vor einer schwierigen Situation. Am Freitag spielt das Team gegen Seekirchen, während der neue Trainer Tomislav Jonjic an der Seitenlinie steht. Vorstandsmitglied Christian Herzog betont, dass trotz individueller Fehler eine positive Entwicklung wahrgenommen wird. Das Team muss stabiler werden, um im Abstiegskampf bestehen zu können.

Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie setzt die EU einen wichtigen Schritt für mehr Lohngerechtigkeit und die konsequente Umsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte in Österreich bis 7.6.2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da sich die Sozialpartner bis dato allerdings auf keinen Gesetzesentwurf einigen konnten, ist Österreich hier säumig. Die Richtline sieht nachfolgende Kernpunkte vor:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Bewerberinnen und Bewerber künftig vor dem Vorstellungsgespräch über das vorgesehene Einstiegsentgelt oder die entsprechende Gehaltsspanne informieren. Ebenso ist die maßgebliche kollektivvertragliche Einstufung offenzulegen. Fragen zum bisherigen Gehalt bei früheren Arbeitgebern sind künftig unzulässig.
Beschäftigte haben künftig das Recht, Auskunft über ihr eigenes Entgelt sowie über das durchschnittliche Entgeltniveau vergleichbarer Beschäftigtengruppen im Betrieb zu erhalten. Diese Angaben sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Arbeitgeber müssen künftig einmal jährlich aktiv über dieses Auskunftsrecht informieren.
Die Beurteilung, ob Tätigkeiten als gleich oder gleichwertig einzustufen sind, muss anhand objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien erfolgen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die erforderlichen Kompetenzen, das Ausmaß der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen sowie die jeweiligen Arbeitsbedingungen. Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten haben zusätzlich das Recht, Informationen über die Kriterien zu erhalten, nach denen sich ihre Entgeltentwicklung richtet.
Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Berichte über geschlechterspezifische Entgeltunterschiede vorlegen. Weicht die Lohnlücke ohne objektive, geschlechtsneutrale Gründe um mehr als 5 % ab, sind Gegenmaßnahmen erforderlich. Trotz massiver Kritik am zusätzlichen Verwaltungsaufwand ist mit einer baldigen Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich zu rechnen, um hier eine Vertragsverletzungsstrafe durch die EU zu vermeiden.
Stand: 26. August 2026
Gerade in den Sommer- und Wintermonaten stellt die kurzfristige Beherbergung von Touristinnen und Touristen in vielen Regionen Österreichs eine bedeutende Einkunftsquelle dar. Je nach Ausgestaltung der Beherbergung stellt sich die Frage, ob die daraus erzielten Einkünfte entweder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzgericht hat jüngst dazu Stellung bezogen.
Im zugrundeliegenden Fall vermietete der Steuerpflichtige zwei Wohneinheiten für Kurzaufenthalte an Touristen über Booking.com bzw. Airbnb. Zusätzlich wurden nachfolgende Services durch den Steuerpflichtigen erbracht:
Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb ist, wie weit die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten hinausgeht. Laufende aus der Beherbergung resultierende Verwaltungs- bzw. Werbetätigkeiten begründen für sich noch keinen gewerblichen Charakter. Zur bloßen Beherbergung müssen noch besondere Umstände/Services hinzutreten, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen. Werden wie im vorliegenden Fall nur wenige Wohneinheiten vermietet und nur sehr beschränkte Nebenleistungen erbracht, so spricht dies klar gegen das Vorliegen eines Gewerbebetriebes. Die erzielten Einkünfte sind daher den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.
BFG vom 16.1.2026, RV/7102269/2021
Stand: 26. August 2026
Angesichts des zunehmenden technologischen Wandels, insbesondere im Zuge der fortschreitenden Automatisierung und Digitalisierung sämtlicher Produktions- und Dienstleistungsbereiche, steigen auch die Anforderungen an KMU (Klein- und Mittelbetriebe) in Hinblick auf digitale Kompetenzen, Innovationsfähigkeit und Anpassungsgeschwindigkeit. Um KMU bei diesem Wandel zu unterstützen, wurde das Förderprogramm KMU.DIGITAL ins Leben gerufen.
Das Förderprogramm unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten und trägt gleichzeitig dazu bei, den Übergang zu einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Wirtschaftsweise zu fördern.
Gefördert werden Investitionen in Digitalisierungsprojekte mit einem Projektvolumen zwischen € 2.000,00 und € 30.000,00. Die maximale Förderung beträgt € 6.000,00 pro Unternehmen und Projekt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umsetzungsförderung ist die Teilnahme an einer geförderten Beratung im Rahmen von „KMU.DIGITAL Beratung“.
Insbesondere mit der neuen GREEN-Schiene werden Digitalisierungsmaßnahmen gefördert, die einen Beitrag zur grünen Transformation leisten. Der Fokus liegt dabei auf digitalen Lösungen in Handlungsfeldern wie Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Kreislaufwirtschaft oder nachhaltiger Produktion. Für das Jahr 2026 ist das Fördervolumen bereits vollständig ausgeschöpft. Nach aktueller Information wird das Förderprogramm allerdings auch im kommenden Jahr weiter bestehen, sodass hier dann wieder eine Antragstellung möglich sein wird.
Weitere Informationen zu KMU.DIGITAL finden Sie auf der Webseite https://www.kmudigital.at/
Stand: 26. August 2026
Die Abzugsteuer ist eine Sondererhebungsform der Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige. Das auszahlende Unternehmen hat für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen bzw. Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuereinbehalt i.H.v. 20 % (25 % bei der Geltendmachung von Ausgaben) bzw. 27,5 % vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise kein Steuereinbehalt vorgenommen, so wird automatisch der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen.
Nachfolgende Leistungen unterliegen der österreichischen Abzugsteuer nach § 99 EStG:
Von einem Einbehalt der Abzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn Österreich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den Einkünften entzogen wird und der ausländische Leistungserbringer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen) vorlegt. Zudem gilt es zu beachten, dass es bei einzelnen Leistungen, wie der grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung, weiterer Voraussetzungen für eine Entlastung bedarf.
Stand: 26. August 2026
Wird ein Gebäude erworben und in der Folge umfassend umgebaut oder saniert, so stellt sich im Zuge einer späteren Vermietung und Verpachtung oftmals die Frage, ob die Abschreibung bereits mit der Anschaffung des Gebäudes zu laufen beginnt oder erst nach Abschluss der erfolgten Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst im Rahmen eines Erkenntnisses mit dieser Rechtsfrage beschäftigt:
Wird ein Wohngebäude zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeschafft, so beginnt die Abschreibung grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung zu laufen.
Werden nach der Anschaffung Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturarbeiten) getätigt, so hindert dies den Beginn des Laufes der Abschreibung nicht. Werden allerdings umfangreiche Herstellungsmaßnahmen (nicht nur in untergeordnetem Ausmaß) wie Umbauten oder Generalsanierungen unmittelbar nach der Anschaffung getätigt, so beginn t die Abschreibung erst mit deren Fertigstellung zu laufen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für klar abgegrenzte Gebäudeteile, welche von den Herstellungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Ist allerdings, wie im konkreten Fall, ein gesamtes Gebäude von einer Generalsanierungsmaßnahme betroffen, durch welche de facto ein neues Wirtschaftsgut entsteht, so beginnt die Abschreibung erst nach deren Abschluss zu laufen.
Stand: 26. August 2026




