Der bisherige Null-Sachbezug für privat genutzte Elektro-Firmenautos galt als einer der wichtigsten steuerlichen Hebel für die betriebliche E-Mobilität in Österreich. Nun soll diese Begünstigung im Zuge des neuen Doppelbudgets 2027/2028 überraschend fallen. Die Prodinger Steuerberatung sieht diesen Schritt kritisch: Er würde nicht nur Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer finanziell belasten, sondern auch Unternehmen verunsichern, die ihre Fuhrparks in den vergangenen Jahren bewusst auf emissionsfreie Mobilität umgestellt haben.
Bislang gilt: Wird einem Dienstnehmer ein rein elektrisch betriebenes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dafür ein Sachbezugswert von null Euro anzusetzen. Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind nach aktueller Rechtslage gänzlich vom Sachbezug befreit; auch das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber ist sachbezugsfrei geregelt.
„Die Abschaffung des Null-Sachbezugs wäre ein falsches Signal zur falschen Zeit“, sagt Manuel Scheffauer von der Prodinger Steuerberatung. „Viele Unternehmen haben ihre Mobilitätsstrategie auf Grundlage stabiler steuerlicher Rahmenbedingungen ausgerichtet. Wenn diese Begünstigung nun kurzfristig zurückgenommen wird, trifft das nicht nur einzelne Dienstnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in die Verlässlichkeit steuerpolitischer Zusagen.“
Die Bundesregierung arbeitet laut Bundesministerium für Finanzen derzeit an einem Doppelbudget für die Jahre 2027 und 2028; die Budgetrede ist für den 10. Juni 2026 vorgesehen, der Beschluss des Doppelbudgets für Anfang Juli 2026. Ziel sei ein stabiler Sanierungskurs und mehr Planungssicherheit. Genau diese Planungssicherheit werde jedoch konterkariert, wenn steuerliche Anreize für Zukunftsinvestitionen kurzfristig gestrichen werden.
„Wer Investitionen in E-Mobilität fördern will, darf zentrale Anreize nicht plötzlich abdrehen“
, so Scheffauer. „Gerade Firmenflotten sind ein entscheidender Hebel für die Verbreitung von Elektrofahrzeugen, weil diese Fahrzeuge später auch in den Gebrauchtwagenmarkt kommen. Eine steuerliche Verschlechterung wirkt daher weit über einzelne Dienstverhältnisse hinaus.“
Nach den nun diskutierten Änderungen soll diese Begünstigung für privat genutzte E-Firmenfahrzeuge ab 2027 wegfallen. Damit würde auch bei Elektroautos ein steuerpflichtiger Sachbezug entstehen, der mit 0,75% vom Anschaffungswert zwar niedriger ist als bei einem Verbrenner, aber pro Monat das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen um bis zu 360 Euro erhöht. In der vorliegenden Vergleichsrechnung wird beispielhaft von einem monatlichen Sachbezug von 360 Euro ausgegangen.
Die Auswirkungen wären erheblich: Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000 Euro sinkt der jährliche Nettobezug des Dienstnehmers laut Berechnung von 38.954,91 Euro auf 36.758,55 Euro. Das entspricht einer jährlichen Nettoeinbuße von rund 2.196 Euro. Gleichzeitig steigen die gesamten Abgaben deutlich. Für den Arbeitgeber erhöhen sich die Gesamtkosten im Beispiel ab 2027 von 72.536 Euro auf 73.814,72 Euro. Die ab 2028 angekündigte Reduktion der Lohnnebenkosten von 1% wird nur eine Ersparnis von 443 Euro bringen und somit die Mehrkosten nur zu einem Drittel kompensieren.
Damit würde der bisherige steuerliche Vorteil der E-Mobilität deutlich abgeschwächt und vor allem Dienstnehmer massiv belasten. Aus Sicht der Prodinger Steuerberatung ist dies besonders problematisch, weil viele Unternehmen ihre Fuhrparkentscheidungen auf Basis der bisherigen Rechtslage getroffen haben. Die Abschaffung des Null-Sachbezugs würde daher nicht nur Dienstnehmer finanziell treffen, sondern auch die Planbarkeit betrieblicher Investitionen in klimafreundliche Mobilität verschlechtern.
Das politische Versprechen, keine neuen Steuern einzuführen, wird per se gehalten, jedoch plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, um bei bestehenden Steuern zu aus dem Vollen zu schöpfen. Besonders bemerkenswert: Die ÖVP und die NEOS hatten sich im Vorfeld klar gegen zusätzliche Steuerbelastungen ausgesprochen. Doch nun zeigt sich: Die Realität sieht anders aus.
Die Prodinger Steuerberatung hat den ersten Gesetzesentwurf zur geplanten Budgetsanierung analysiert. Dieser enthält tiefgreifende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, die voraussichtlich ab 1. Juli 2025 in Kraft treten werden. Besonders betroffen sind dabei Immobiliengesellschaften und Share Deals, die künftig deutlich strenger behandelt werden.
Der Entwurf zielt auf eine Gleichstellung zwischen Asset Deals (direkter Verkauf von Grundstücken) und Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Unternehmen). Letztere galten bislang als steuerlich günstiger – ein Gestaltungsspielraum, den die Regierung nun schließen will.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfs
Schwellenwert für Beteiligungsänderungen gesenkt: Bereits ab einer Veränderung von 75 % (bisher 95 %) der Beteiligungsverhältnisse wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zudem wird der Betrachtungszeitraum von bisher 5 auf 7 Jahre ausgedehnt.
Ausdehnung auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften): Künftig zählen alle indirekten Veränderungen der Gesellschafter: es ist auf sämtlichen gehaltenen Tochtergesellschaften durchzusehen und kann im schlechtesten Fall in jeder Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, die Steuer auslösen.
Höherer Steuersatz für Immobiliengesellschaften: Immobiliengesellschaften mit geringer oder keiner gewerblichen Tätigkeit (z. B. Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen, Vermietungsgesellschaften) müssen künftig bei Umgründungen und Anteilsvereinigung mit einem Steuersatz von 3,5 % (statt bisher 0,5 %) rechnen – ein drastischer Anstieg.
Erleichterung für Familiengesellschaften: Ausnahmen sind für reine Familiengesellschaften vorgesehen, sofern alle Beteiligten vor und nach der Maßnahme ausschließlich des erweiterten Familienkreises zuzurechnen sind (§ 26 GGG).
Unklare Auslegung mit weitreichenden Folgen: Nach aktueller Lesart kann die Steuer sogar ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter mit über 75 % Beteiligung nur geringfügige Anteile abtritt, wenn er weiterhin über der Schwelle von 75 % bleibt. Auch in diesem Fall sollen alle Grundstücke im Besitz der Gesellschaft oder deren Tochterunternehmen anteilig besteuert werden.
Private Immobilieneigentümer sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Die Verschärfungen treffen ausschließlich gesellschaftsrechtliche Strukturen. Für geplante Umstrukturierungen oder Beteiligungsänderungen gilt daher: Jetzt handeln!
Dr. Manfred Schekulin und Mag. Sigrid Schnitzhofer von der Prodinger Steuerberatung St. Johann i. P empfehlen, laufende oder geplante Transaktionen rasch zu prüfen und gegebenenfalls bis zum Stichtag 30. Juni 2025 umzusetzen, um Nachteile zu vermeiden. Noch besteht im Rahmen der Gesetzwerdung Hoffnung auf Klarstellungen und praktikable Erleichterungen – andernfalls drohen in der Praxis erhebliche Mehrbelastungen.
Zwei führende Marktakteure der Steuer- und Unternehmensberatung haben sich zusammengeschlossen und bilden nun die größte familiengeführte Steuerberatungsgruppe in Westösterreich. Bei einem exklusiven Summit im Congresspark in Igls präsentierten die Prodinger Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe und die PROWEST Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei ihre neue Partnerschaft, die es ihnen ermöglicht, Kunden in ganz Österreich mit umfassenden Komplettlösungen noch besser zu unterstützen.
Die Eigentümer und Gesellschafter, darunter Mag. Hubert Vogelsberger, Mag. Lukas Prodinger, Mag. Roland Pfeffer, Mag. Simon Rupp und Markus Steiner, BA, MA, begrüßten zahlreiche Wirtschaftstreibende aus Österreich und stellten die Synergien und den Ausbau der Unternehmensberatung für das internationale Bankett vor.
Die Partnerschaft, die von einem neuen Markenauftritt der PROWEST begleitet wird, wurde vor einem Publikum aus namhaften Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Leistungsträgern offiziell bekannt gegeben. Lukas Prodinger, mehrfacher Geschäftsführer der Prodinger Beratungsgruppe, äußerte sich begeistert: „Ich freue mich sehr, dass die beiden regionalen Marktführer PROWEST und Prodinger zusammengefunden haben. Unser Ziel ist es, unser Fachwissen und unsere Kompetenzen standortübergreifend zu bündeln, um unsere Marktpräsenz als führende Wirtschaftsberatung weiter auszubauen und unseren Kunden ein noch besseres Service sowie persönliche Präsenz vor Ort anzubieten.
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Hubert Vogelsberger, Geschäftsführer von PROWEST, betonte: „Wir wollen unsere Klientinnen und Klienten auf dem Weg zu nachhaltigem Erfolg unterstützen. Diese Synergie ermöglicht es uns, noch umfassendere maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.
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Markus Steiner, Miteigentümer der Prodinger Beratungsgruppe, fügte hinzu: „Durch diese Partnerschaft werden wir zur größten familiengeführten Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe in Westösterreich. Wir haben für jede Herausforderung eine Lösung parat. Unser Leitmotiv ‚DAS GEHT‘, begleitet von positiven Sichtweisen und kreativen Lösungsansätzen, wird uns helfen, viele Betriebe zu stärken.
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Beim ‚Alpine Hospitality Summit‘ in Kitzbühel diskutierten Experten über das Thema Longevity in der Hotellerie. Die Prodinger Tourismus Beratung betonte, dass Longevity kein zusätzliches Angebot, sondern Teil einer strategischen Entscheidung sein sollte. Die Zufriedenheit der Lehrlinge in der Branche wurde ebenfalls untersucht, mit positiven Ergebnissen. Die ‚Vision T‘ bis 2035 fokussiert sich auf die Förderung nachhaltiger und qualitativ hochwertiger touristischer Entwicklung in Österreich, um die Wertschöpfung zu steigern und die Branche zukunftssicher zu machen.


Heuer sind die Touristenzahlen aus der Golfregion in Zell am See stark gesunken, vor allem aufgrund von Stornierungen wegen Hitzewellen und dem Iran-Krieg. Dies betrifft hauptsächlich die Sommermonate. Hotelbesitzer berichten von kulturellen Missverständnissen und Problemen, die die arabischen Gäste betreffen. Während einige Einheimische die hohe Zahl arabischer Touristen skeptisch sehen, profitieren viele lokale Unternehmen vom Tourismus. Die Region hat sich in den letzten Jahren verändert, was zu unterschiedlichen Wahrnehmungen von Gästen und Einheimischen führt.


Der FC Pinzgau verlor sein erstes Saisonspiel gegen Kuchl mit 2:3, zeigte jedoch eine starke Leistung. Trainer Thomas Eder betont, dass das Team positiv gestimmt ist und an den guten Aspekten anknüpfen möchte. Das nächste Heimspiel gegen die unbekannten Dietacher wird eine Herausforderung sein, da eine stabile Defensive und effektive Offensive gefragt sind. Eder hat mit der Rückkehr von Gabriel Messias einen zusätzlichen Spieler, um das Team für die nächsten Spiele zu stärken.

Die Tourismusbranche hat das Doppelbudget 2027/2028 als nötig für die Budgetsanierung anerkannt, jedoch erheblich kritisiert. Die angekündigte Senkung der Lohnnebenkosten kommt erst ab 2028 und wird als unzureichend betrachtet. Wichtige Forderungen sind stärkere Investitionsanreize und Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel. Trotz des positiven Signals der Senkung der Lohnnebenkosten, bleibt das Gefühl, dass das Budget keine ausreichende Reform für den Tourismusstandort Österreich darstellt.

Der Tiroler Tourismussektor sieht sich parallelen Entwicklungen gegenüber: schwächere Konjunktur in Europa, geopolitische Unsicherheiten und hohe Kosten. Ökonomen Oliver Fritz (WIFO) und Thomas Reisenzahn (Prodinger Tourismusberatung) betonen, dass Inflation, Energie- und Personalaufwand die Preise übersteigen, was Betriebe vor Kosten-Druck stellt. Energiespar- und Lastmanagement sowie Investitionen in Photovoltaik und Fernwärme werden wichtiger. Gleichzeitig eröffnen höhere Kosten Chancen, durch klare Zielgruppenansprache und ganzjährige, wertschöpfungsorientierte Strategien gegen Übernachtungsbedarf zu steuern. Flugpreise steigen, wodurch Auto- oder Bahnreisen attraktiver werden könnten.











Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Steuer beim Autokauf in Österreich. Sie wird beim Kauf von Neuwagen, bei deren Einfuhr oder der ersten Zulassung fällig.
Ausnahmen von der NoVA-Pflicht bestehen für bestimmte Fahrzeuge wie E-Fahrzeuge oder Nutzfahrzeuge. Wurde die NoVA im Inland entrichtet und wird das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland geliefert oder verbracht, so kann diese unter bestimmten Voraussetzungen wieder anteilig rückvergütet werden.
Seit 1.7.2026 ist eine NoVA-Rückvergütung zwar weiterhin möglich, diese wurde aber deutlich eingeschränkt. So ist eine NoVA-Rückvergütung nur noch dann möglich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vorübergehend verwendet wurde.
Als vorübergehende Verwendung gilt eine ununterbrochene Zulassung im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung. Bei Fahrzeugen, welche länger als 48 Monate im Inland zugelassen waren, erlischt der Anspruch auf eine Rückvergütung der NoVA vollständig.
Wird ein Fahrzeug höchstens 48 Monate einer im Inland ansässigen Person von einer anderen Person (z. B. Leasinggeber) aus einem anderen EU- oder EWR-Staat überlassen, erstmalig im Inland zugelassen und bloß vorübergehend verwendet, so kann die NoVA bereits zu Beginn nur anteilig entsprechend der tatsächlichen Verwendungsdauer entrichtet werden.
Stand: 28. Juli 2026
Die Bürgerservice-App ID Austria hat mit Juli 2026 umfassende neue Funktionen erhalten, wodurch der Zugang zur digitalen Verwaltung für Bürgerinnen und Bürger weiter vereinfacht werden soll. Die aktualisierte App bietet nunmehr nachfolgende neue Services:
Die aktualisierte ID Austria App unterstützt ab sofort die mobile Nutzung von Vollmachten. Nutzer können sich damit erstmals mobil in Vertretung einer anderen Person bei digitalen Services anmelden. Das erleichtert Verwaltungswege etwa für Familien, Angehörige, Unternehmen und berufliche Vertretungen.
Die digitale Ausweisapp „eAusweise" ist nunmehr direkt vom Startbildschirm von ID Austria aus erreichbar. Zentrale digitale Identitäts- und Ausweisfunktionen werden damit noch einfacher zugänglich. So gelangt man nunmehr direkt zu digitalen Ausweisen wie dem Führerschein, dem Zulassungsschein oder aber auch zum Studierendenausweis.
Ab Ende Juli 2026 steht mit "ida" – der intelligenten digitalen Assistenz – zudem ein KI-basierter Chatbot in der ID Austria zur Verfügung. "ida" beantwortet unter anderem Fragen zu digitalen Services, zur ID Austria, zu Wohnsitzangelegenheiten und soll als erster Ansprechpartner dienen. "ida" greift im Zuge der Kommunikation ausschließlich auf verifizierte Inhalte von oesterreich.gv.at und id-austria.gv.at zu und liefert damit verlässliche, aktuelle und qualitätsgesicherte Antworten.
Stand: 28. Juli 2026
Die Abgrenzung zwischen Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand ist von zentraler Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Gebäudeaufwendungen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung.
Während Instandhaltungsaufwendungen steuerlich sofort abzugsfähig sind, sind Instandsetzungsarbeiten über 15 Jahre verteilt abzuschreiben. Im Rahmen des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2026 finden sich neue Aussagen zur Abgrenzung zwischen beiden Aufwandsarten.
Zur Vornahme der Abgrenzung treffen die Einkommensteuerrichtlinien in der neuen Randziffer 6458a die Aussage, dass grundsätzlich eine Trennung zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand zu erfolgen hat. Ist der Instandhaltungsaufwand jedoch durch den Instandsetzungsaufwand bedingt, liegt insgesamt Instandsetzungsaufwand vor.
Bei einem Gebäude werden mehr als 25 % der Fenster getauscht und infolge dieser Maßnahme müssen die Wände in diesen Räumen ausgemalt werden. Es liegt insgesamt Instandsetzungsaufwand vor.
Wäre der Instandhaltungsaufwand jedoch auch ohne Instandsetzungsaufwand notwendig gewesen, sind die Aufwendungen jeweils getrennt zu beurteilen.
Die Fassade eines Gebäudes muss neu gestrichen werden. Bei dem Gebäude werden mehr als 25 % der Fenster getauscht und es wird die Fassade gestrichen. Der Fenstertausch ist Instandsetzungsaufwand, der Anstrich der Fassade ist nicht durch den Fenstertausch bedingt und daher (sofort abzugsfähiger) Instandhaltungsaufwand.
Stand: 28. Juli 2026
Verlagert eine in Österreich ansässige natürliche Person ihren Wohnsitz von Österreich weg ins Ausland, so verliert Österreich das Besteuerungsrecht an den entstandenen Wertzuwächsen von im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen (z. B. Aktien). Um einen Verlust von Besteuerungssubstrat im Wegzugsfall weitestgehend auszuschließen, sieht Österreich auch im privaten Bereich eine Wegzugsbesteuerung im Zusammenhang mit Kapitalvermögen vor. Dabei wird im Zeitpunkt des Wegzugs ein Veräußerungsvorgang fingiert und die fiktiven Veräußerungsgewinne (stille Reserven) werden der Kapitalertragsteuer unterworfen.
Erfolgt ein Wegzug in einen EU/EWR-Staat, so besteht die Möglichkeit, die anfallende Steuer per Antrag nichtfestzusetzen. Die Abgabenschuld wird in der Folge erst dann fällig, wenn eine tatsächliche Realisierung stattfindet.
Um über etwaige Verkäufe bzw. sonstige die Steuerpflicht auslösende Vorgänge laufend informiert zu sein, wurde mit 1.7.2026 eine neue Meldepflicht im Zusammenhang mit der Wegzugsteuerbesteuerung im privaten Bereich geschaffen. Im Zuge dieser hat der Steuerpflichtige dem österreichischen Finanzamt jährlich mitzuteilen, dass hinsichtlich einer noch nicht festgesetzten Steuerschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z. B. Verkauf der Wertpapiere) eingetreten ist, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung ermittelten Einkünfte insgesamt mehr als € 100.000,00 betragen.
Der Nachweis ist schriftlich oder via FinanzOnline bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erbringen. Wird die jährliche Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so stellt dies eine fiktive Veräußerung dar und die nicht festgesetzte Steuer wird sofort fällig. Für nach dem 31.12.2005 aber vor dem 1.7.2026 erfolgte Nichtfestsetzungen einer Abgabenschuld von über € 100.000,00 ist eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen.
Der Nachweis ist hier vom Steuerpflichtigen bis spätestens 31.12.2026 schriftlich oder via FinanzOnline an das zuständige Finanzamt zu erbringen.
Stand: 28. Juli 2026
Ende April 2026 hat die österreichische Bundesregierung erstmals die Eckpunkte des Doppelbudgets für die Jahre 2027 und 2028 präsentiert. Der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Anpassungen im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht vor. Ein Auszug der wesentlichen Maßnahmen zeigt nachfolgende Änderungen.
Progressive Staffelung der Körperschaftsteuer für Gewinne über € 1 Mio.:
Um große und profitable Unternehmen stärker an der Budgetkonsolidierung zu beteiligen, werden Gewinne über € 1 Mio. künftig mit 24 % anstelle der sonst anwendbaren 23 % besteuert. Die erhöhte Körperschaftsteuer gilt auch in der Unternehmensgruppe (Gruppeneinkommen) und ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Die Regelung findet keine Anwendung auf Körperschaften öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Rechtsträger.
Gesellschafterverrechnungskonto:
Offene Forderungen einer Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter auf dem Gesellschafterverrechnungskonto sollen bis zum Bilanzstichtag entweder ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen (u. a. Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Besicherung) umgewandelt werden müssen. Wird die Forderung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto nicht ausgeglichen oder in ein fremdüblich verzinstes Darlehen umgewandelt, so gelten die offenen Beträge mit dem Folgetag des Bilanzstichtages als offen ausgeschüttet und unterliegen damit der Kapitalertragsteuer. Beträgt die Beteiligung des Gesellschafters am Bilanzstichtag mindestens 10 % gilt dies nur soweit, als der offene Forderungsbetrag € 50.000,00 übersteigt. Die Regelung ist erstmals anwendbar auf Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Aussetzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapieranschaffungen:
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, wird der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter ausschließlich auf Realinvestitionen eingeschränkt. Damit können in diesem Zeitraum keine begünstigten Wertpapieranschaffungen mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Wertpapierersatzbeschaffungen bleiben möglich.
Verlängerung der erhöhten Bankenabgabe:
Verlängerung der erhöhten Bankenabgabe um weitere drei Jahre.
Familienleistungen:
Durch eine Neufassung der maßgeblichen Bestimmung im Einkommensteuergesetz werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus zwischen den Anspruchsberechtigten ab 2027 neu geregelt. Für Kinder, welche älter als 4 Jahre sind, ist eine Aufteilung zwischen den Anspruchsberechtigten zwingend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wählen. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, dass beide Elternteile künftig eine Berufstätigkeit ausüben. Zudem wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages, der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlags, des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt.
Abschaffung Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale:
Das Telearbeitspauschale (aktuell € 3,00 pro Tag und maximal € 300,00 pro Jahr) wird für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschaftsjahre ersatzlos gestrichen. Dies gilt auch für das Arbeitsplatzpauschale, welches ab dem kommenden Jahr ebenfalls ersatzlos gestrichen wird.
Anhebung der SV-Höchstbeitragsgrundlage:
Die SV-Höchstbemessungsgrundlage wird in den Jahren 2027 (um € 5,00) und 2028 (um € 1,67) außerordentlich, über die normale Anpassung hinaus erhöht.
Senkung der Lohnnebenkosten:
Der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) wird ab 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % sinken. Gleichzeitig entfällt ab 1.1.2028 die Befreiung von der Dienstgeberbeitragspflicht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Änderungen bei der Immobilienertragsteuer:
Auch im Bereich der Immobilienertragsteuer kommt es zu Änderungen. Betroffen sind sogenannte "Altgrundstücke", also Grundstücke (der Begriff umfasst auch darauf befindliche Gebäude), die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Bis dato konnten bei der Veräußerung von Altgrundstücken pauschal 86 % des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2027 sind es nur noch 80 % (pauschale Anschaffungskosten), woraus eine um 1,8 % erhöhte Steuerlast resultiert. Auch die pauschale Besteuerung von umgewidmeten Grundstücken des Altvermögens wird erhöht.
Betrugsbekämpfung
Weiters sind neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Abgabenbetrug und Missbrauch vorgesehen. Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Stand: 28. Juli 2026




