Das politische Versprechen, keine neuen Steuern einzuführen, wird per se gehalten, jedoch plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, um bei bestehenden Steuern zu aus dem Vollen zu schöpfen. Besonders bemerkenswert: Die ÖVP und die NEOS hatten sich im Vorfeld klar gegen zusätzliche Steuerbelastungen ausgesprochen. Doch nun zeigt sich: Die Realität sieht anders aus.
Die Prodinger Steuerberatung hat den ersten Gesetzesentwurf zur geplanten Budgetsanierung analysiert. Dieser enthält tiefgreifende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, die voraussichtlich ab 1. Juli 2025 in Kraft treten werden. Besonders betroffen sind dabei Immobiliengesellschaften und Share Deals, die künftig deutlich strenger behandelt werden.
Der Entwurf zielt auf eine Gleichstellung zwischen Asset Deals (direkter Verkauf von Grundstücken) und Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Unternehmen). Letztere galten bislang als steuerlich günstiger – ein Gestaltungsspielraum, den die Regierung nun schließen will.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfs
Schwellenwert für Beteiligungsänderungen gesenkt: Bereits ab einer Veränderung von 75 % (bisher 95 %) der Beteiligungsverhältnisse wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zudem wird der Betrachtungszeitraum von bisher 5 auf 7 Jahre ausgedehnt.
Ausdehnung auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften): Künftig zählen alle indirekten Veränderungen der Gesellschafter: es ist auf sämtlichen gehaltenen Tochtergesellschaften durchzusehen und kann im schlechtesten Fall in jeder Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, die Steuer auslösen.
Höherer Steuersatz für Immobiliengesellschaften: Immobiliengesellschaften mit geringer oder keiner gewerblichen Tätigkeit (z. B. Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen, Vermietungsgesellschaften) müssen künftig bei Umgründungen und Anteilsvereinigung mit einem Steuersatz von 3,5 % (statt bisher 0,5 %) rechnen – ein drastischer Anstieg.
Erleichterung für Familiengesellschaften: Ausnahmen sind für reine Familiengesellschaften vorgesehen, sofern alle Beteiligten vor und nach der Maßnahme ausschließlich des erweiterten Familienkreises zuzurechnen sind (§ 26 GGG).
Unklare Auslegung mit weitreichenden Folgen: Nach aktueller Lesart kann die Steuer sogar ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter mit über 75 % Beteiligung nur geringfügige Anteile abtritt, wenn er weiterhin über der Schwelle von 75 % bleibt. Auch in diesem Fall sollen alle Grundstücke im Besitz der Gesellschaft oder deren Tochterunternehmen anteilig besteuert werden.
Private Immobilieneigentümer sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Die Verschärfungen treffen ausschließlich gesellschaftsrechtliche Strukturen. Für geplante Umstrukturierungen oder Beteiligungsänderungen gilt daher: Jetzt handeln!
Dr. Manfred Schekulin und Mag. Sigrid Schnitzhofer von der Prodinger Steuerberatung St. Johann i. P empfehlen, laufende oder geplante Transaktionen rasch zu prüfen und gegebenenfalls bis zum Stichtag 30. Juni 2025 umzusetzen, um Nachteile zu vermeiden. Noch besteht im Rahmen der Gesetzwerdung Hoffnung auf Klarstellungen und praktikable Erleichterungen – andernfalls drohen in der Praxis erhebliche Mehrbelastungen.
Zwei führende Marktakteure der Steuer- und Unternehmensberatung haben sich zusammengeschlossen und bilden nun die größte familiengeführte Steuerberatungsgruppe in Westösterreich. Bei einem exklusiven Summit im Congresspark in Igls präsentierten die Prodinger Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe und die PROWEST Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei ihre neue Partnerschaft, die es ihnen ermöglicht, Kunden in ganz Österreich mit umfassenden Komplettlösungen noch besser zu unterstützen.
Die Eigentümer und Gesellschafter, darunter Mag. Hubert Vogelsberger, Mag. Lukas Prodinger, Mag. Roland Pfeffer, Mag. Simon Rupp und Markus Steiner, BA, MA, begrüßten zahlreiche Wirtschaftstreibende aus Österreich und stellten die Synergien und den Ausbau der Unternehmensberatung für das internationale Bankett vor.
Die Partnerschaft, die von einem neuen Markenauftritt der PROWEST begleitet wird, wurde vor einem Publikum aus namhaften Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Leistungsträgern offiziell bekannt gegeben. Lukas Prodinger, mehrfacher Geschäftsführer der Prodinger Beratungsgruppe, äußerte sich begeistert: „Ich freue mich sehr, dass die beiden regionalen Marktführer PROWEST und Prodinger zusammengefunden haben. Unser Ziel ist es, unser Fachwissen und unsere Kompetenzen standortübergreifend zu bündeln, um unsere Marktpräsenz als führende Wirtschaftsberatung weiter auszubauen und unseren Kunden ein noch besseres Service sowie persönliche Präsenz vor Ort anzubieten.
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Hubert Vogelsberger, Geschäftsführer von PROWEST, betonte: „Wir wollen unsere Klientinnen und Klienten auf dem Weg zu nachhaltigem Erfolg unterstützen. Diese Synergie ermöglicht es uns, noch umfassendere maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.
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Markus Steiner, Miteigentümer der Prodinger Beratungsgruppe, fügte hinzu: „Durch diese Partnerschaft werden wir zur größten familiengeführten Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe in Westösterreich. Wir haben für jede Herausforderung eine Lösung parat. Unser Leitmotiv ‚DAS GEHT‘, begleitet von positiven Sichtweisen und kreativen Lösungsansätzen, wird uns helfen, viele Betriebe zu stärken.
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Die renommierte Prodinger Beratungsgruppe mit Sitz in Zell am See setzt ihren Wachstumskurs und den Ausbau ihres Beratungsportfolios weiter fort. Gemeinsam mit führenden Controllern und Finanzexperten wurde im März 2024 mit der Gründung der pro-fpx GmbH ein neuer Geschäftsbereich „Controlling“ eröffnet.
Das neue Tochterunternehmen bietet Kunden sämtlicher Branchen ein transparentes und einfach zu bedienendes Controlling ihrer Unternehmenskennzahlen. Ein innovatives Auswertungstool spielt sämtliche verfügbaren Unternehmenskennzahlen in ein automatisiertes Dashboard ein, wodurch ein sofortiger Überblick über die Performance des Betriebs in sämtlichen Bereichen ermöglicht wird. Das Tool ist einfach zu bedienen und visualisiert die KPIs für jeden beliebigen Zeitraum auf den ersten Blick, wodurch sofortige Rückschlüsse auf kostenintensive Posten oder Verbesserungspotenziale ersichtlich werden. Die Datenhaltung geschieht in einem eigenen Datawarehouse, die Analyse ist durch künstliche Intelligenz gestützt. Durch kurz-, mittel und langfristige Vorhersagen ist es möglich, die variablen Kosten zu optimieren und so gezielt Profitabilität zu schaffen. Das ist ein völlig neues Angebot am Markt. Der Unternehmer wird in monatlichen Analysesessions unterstützt, um die richtigen Schlüsse für Entscheidungen zu treffen.
Zudem wird die Beratung und Unterstützung des Managements bis hin zur vorübergehenden oder dauerhaften Übernahme von Managementfunktionen durch erfahrene, spezialisierte Berater angeboten. Ziel ist es, jedes Unternehmen besser zu steuern und damit nachhaltig Profitabilität zu erhöhen und diese sicherzustellen.
„Der Grund, weshalb viele unserer Kunden schon seit Jahrzehnten oder sogar Generationen auf Prodinger vertrauen ist: wir bleiben stets am Puls der Zeit und bauen unsere Leistungen und Kompetenzen andauernd aus, um unseren Kunden zu nachhaltigem Erfolg zu verhelfen. So werden auch maßgeschneiderte Controllingleistungen, insbesondere von mittelständischen Unternehmen, am Markt stark nachgefragt.
“, so Lukas Prodinger, Gesellschafter der pro-fpx GmbH. „Die Prodinger Gruppe ist besonders in der Tourismuswirtschaft ein extrem starker und verlässlicher Partner. Wir freuen uns sehr, dass wir nun unsere Kräfte bündeln und mit unseren Controlling- und Managementleistungen Kunden auf ihrem Weg zu nachhaltiger Rentabilität unterstützen können.
“, so Mag. Hans-Christian Nehammer, Geschäftsführer der pro-fpx GmbH. „Wir eröffnen unseren Kunden eine neue Dimension von digitalisierter Buchhaltung und Controlling, die ihnen maximalen Erfolg ermöglichen wird.
“, so Geschäftsführer Markus Steiner.
Der Firmenname „pro-fpx“ setzt sich zusammen aus den Anfangsbuchstaben „PRO“ der Prodinger Gruppe sowie dem Kürzel FPX für „Finance Performance Experts“.
Der Text listet mehrere bevorstehende Tourismusevents in Österreich für 2026: Den DERTOUR Austria Talk & Brunch in Wien, die AVIAREPS Around the World Roadshow in mehreren Städten, den Prodinger Alpine Hospitality Summit in Kitzbühel und den 5. Tourismusrechtstag (TouRT) mit kostenlosem Videostream. Ziel ist der Austausch unter Hoteliers, Gastronomen und Touristiker:innen über aktuelle Entwicklungen, Herausforderungen und Perspektiven der Branche.

Beim diesjährigen ÖHV-Forum in Lech stand das Thema Bauen & Finanzieren im Mittelpunkt. ÖHV-Präsident Walter Veit eröffnete die Veranstaltung, unterstützt von Generalsekretär Markus Gratzer. Experten wie Arnold Harrasser (Michaeler & Partner), Josef Göbel, Matthias Matzer (OeHT), Jürgen Schwarzl (Sparkasse Bludenz), Daniel Horak (CONDA Capital Market) und Thomas Reisenzahn (Prodinger Tourismusberatung) zeigten, wie Ertragsimmobilien wirtschaftlich konzipiert, Finanzierungskosten reduziert und Risiken durch frühe Planung minimiert werden.

Die U18 des NWZ FC Pinzgau Saalfelden gewann 4:0 gegen Fortuna Wr. Neustadt nach einer torlosen ersten Halbzeit. Christoph Heugenhauser traf doppelt, Luca Amon und Oliwer Grotkowski erhöhten. Es war der langersehnte erste Saisonsieg in der ÖFB-Jugendregionalliga. Trainer Mike Pilko lobte die harte Arbeit und forderte ein starkes Comeback der U16, das sich mit 0:3 gegen Fortuna Wr. Neustadt geschlagen geben musste.

Der Text berichtet über ein Höchstgerichtsurteil zur verbotenen Eigennutzung von Apartments in Anleger-Hotels und die darauf entstehenden Reaktionen. Investoren, Juristen, Projektentwickler und Tourismusexperten diskutieren EU-rechtliche Folgen, insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit und mögliche Staatshaftungsansprüche gegen Tirol und Salzburg. Gutachten von Thomas Müller, Werner Schroeder und Thomas Reisenzahn verteidigen die EU-Konformität der Nutzung durch Eigentümer, während die Allianz vor EU-rechtlichen Schadenersatzforderungen warnt und politische Diskussionen forciert.

Eine Allianz aus Rechtsanwälten, Projektentwicklern und Immobilienexperten verteidigt Investorenmodelle im Tourismus gegen strikte Salzburger Raumordnungsgesetz-Regelungen, die Eigennutzung verbieten und Zweitwohnsitze bekämpfen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Regelung 2025; ein Gutachten zweifelt nun deren Vereinbarkeit mit EU-Recht, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit. Gegner warnen vor Staatshaftungsansprüchen bei Wertminderungen. Befürworter wie Thomas Reisenzahn von Prodinger Tourismusberatung plädieren für eine offene Sicht auf bankfinanzierte, touristisch ausgerichtete Modelle. Kritiker wie Simon Heilig-Hofbauer betonen Flächenkonkurrenz und Risiken illegaler Zweitwohnsitze. Die Debatte bleibt politisch brisant und unklar.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt in einer aktuellen Information vor einer steigenden Anzahl von gefälschten E-Mail-Nachrichten, die im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer versendet werden. Die betrügerischen Nachrichten enthalten die Information, dass angeblich offene Zahlungen im Zusammenhang mit einem Bescheid zu begleichen sind. Bei der aktuellen Betrugsmasche drängen die Internetbetrüger direkt per E-Mail und einer gefälschten Zahlungserinnerung im Anhang auf eine Überweisung auf ausländische Konten. Das BMF warnt laufend vor solchen und ähnlichen Betrugsversuchen, welche über verschiedene Kommunikationskanäle wie SMS, E-Mail, Messengerdienste, Telefonanrufe und Social Media sowie über gefälschte Webseiten erfolgen.
Informationen des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden und werden per Post oder in die Finanz-Online Databox zugestellt. Das BMF fordert Unternehmerinnen und Unternehmer niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.
Detaillierte Warnmeldungen zu den aktuellen Betrugsmaschen finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet (https://www.watchlist-internet.at/).
Stand: 26. März 2026
Unternehmen können für Aufwendungen im Bereich der Forschung und der experimentellen Entwicklung eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen beanspruchen. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung, als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Mit Ende des Jahres 2025 wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) umfassend überarbeitet und klargestellt, dass entgegen der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einzubeziehen sind. Ebenfalls wurden Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt.
Vor Jahresende 2025 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Rahmen seines Erkenntnisses vom 30.9.2025, Ro 2024/13/0017 mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (z. B. „Managergehälter“ über € 500.000,00) in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie mit einfließen. Dabei kam der VwGH zum Ergebnis, dass auch Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen, zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr überarbeiteten Forschungsprämienverordnung hält diesbezüglich fest, dass für die Forschungsprämie nur die in den der FoPV angeführten Aufwendungen begünstigt sind, jedoch auch nur dann, wenn diese Aufwendungen keinem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen. Somit ist klargestellt, dass nur steuerrechtlich anerkannte Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie bilden können.
Die Neufassung der Forschungsprämienverordnung enthält weiters auch eine Klarstellung für unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter. Demnach können unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter im Rahmen der Forschungsprämie wahlweise in Höhe der Gesamtaufwendungen oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden.
Stand: 26. März 2026
Mit 1.1.2026 ist in Österreich die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten, deren Ziel es ist, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer vor einer Gesundheitsgefährdung durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen. Die Verordnung gilt für alle Tätigkeiten, wo Beschäftigte im Freien tätig sind und Hitze oder natürlicher UV-Strahlung besonders ausgesetzt sind. Dies gilt beispielsweise für das Bau- und Baunebengewerbe (z. B. Straßenbau, Dachdeckerei), die Landwirtschaft und den Garten-/Landschaftsbau, die Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft, Zustell- und Lieferdienste sowie für Festival-Betreiber. Ab einer Hitzewarnung der GeoSphere Austria der Stufe 2 (> 30 Grad Celsius) müssen Arbeitgeber nachfolgende verbindliche Schutzmaßnahmen umsetzen und einen Hitzeschutzplan erstellen.
Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. Betroffene Arbeitnehmer sind entsprechend darüber zu informieren und zu unterweisen.
Stand: 26. März 2026
Seit 1.1.2026 gelten in Österreich durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) neue Regelungen für Mietverträge. Die wichtigsten Änderungen dazu finden Sie nachfolgend im Überblick.
Die neuen Regelungen betreffen Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz (MRG) ganz oder teilweise gilt. Dazu zählen in der Regel Wohnungen in Mehrparteienhäusern. Die neuen Regelungen gelten nicht für Geschäftsraummieten oder nicht dem MRG unterliegende Räume. Nicht betroffen sind demnach Genossenschaftswohnungen, ebenso wenig Ein- und Zweifamilienhäuser, die als Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz gelten und nach dem ABGB vermietet werden. Die Änderungen gelten zudem nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde.
Mieten betroffener Mietverträge, die dem MieWeG unterliegen und die an die Inflation gekoppelt sind (sogenannte Wertsicherungsklauseln / Indexmieten), dürfen nunmehr nur noch am 1. April eines Jahres angepasst werden. Mietzinsanpassungen sind der Höhe nach zudem nunmehr zweifach beschränkt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des vorigen Kalenderjahres und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt.
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, darf der Mietzins per 1.4.2026 nur noch um 1 % und per 1.4.2027 nur noch um 2 % angehoben werden.
Bei Vermietungen durch Unternehmerinnen bzw. Unternehmer wird die gesetzliche Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Dies gilt für Neuabschlüsse und Verlängerungen ab 2026. Private Kleinvermieter, die keine Unternehmer iSd. Konsumentenschutzgesetzes sind, können weiterhin auf 3 Jahre befristet vermieten.
Stand: 26. März 2026
Mit Ende des Jahres 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den gewerbsmäßigen Abgabenbetrug weiter einzuschränken und Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken zu setzen. Besonders im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kam es dadurch zu umfassenden Änderungen.
Wird im Rahmen einer Abgabenprüfung festgestellt, dass eine Abgabe verkürzt oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, können durch die Entrichtung eines Verkürzungszuschlags finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag knüpft dabei daran, dass nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Verkürzungszuschlag war bis dato nur auf Abgabennachforderungen von in Summe nicht mehr als € 33.000,00 anwendbar. Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde diese Summengrenze nunmehr auf € 100.000,00 angehoben. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der Summe der festgestellten Abgabennachforderung. Übersteigt die Summe der Abgabennachforderungen nunmehr den Betrag von € 50.000,00, so ist der Verkürzungszuschlag im Ausmaß von 15 % zu entrichten.
Damit Straffreiheit eintritt, ist eine fristgerechte und gänzliche Entrichtung der Nachforderung sowie des Verkürzungszuschlages notwendig.
Bis dato lag eine Abgabenhinterziehung nur dann vor, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte. Keine Abgabenhinterziehung lag bis dato jedoch vor, wer zu Unrecht überhöhte Verluste erklärte. Nunmehr macht sich der Abgabenhinterziehung oder -verkürzung auch schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen steuermindernd geltend gemacht werden können. Der Strafrahmen entspricht jenem der Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Damit werden künftig auch erklärte Verluste im Zuge von Abgabenprüfungen verstärkt in den finanzstrafrechtlichen Fokus gelangen, da diese bei finanzstrafrechtlicher Relevanz gleich geahndet werden wie effektive Abgabenverkürzungen oder nicht erklärte Einkünfte. Die verschärfte Regelung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, welche am oder nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.
Das Recht auf Akteneinsicht besteht für Beschuldigte sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren. Bis dato hatte die Behörde dem Beschuldigten eine Akteneinsicht zu gestatten, wenn sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist. Basierend auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wurde nun die maßgebliche Bestimmung zur Akteneinsicht im Finanzstrafgesetz entsprechend angepasst. Demnach hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsichtnahme in den Akt zu gewähren. Dies gilt nunmehr unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen relevanten Interessen. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2026 für alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren.
Stand: 26. März 2026




