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Presse­aussendungen

Zwei führende Marktakteure der Steuer- und Unternehmensberatung haben sich zusammengeschlossen und bilden nun die größte familiengeführte Steuerberatungsgruppe in Westösterreich. Bei einem exklusiven Summit im Congresspark in Igls präsentierten die Prodinger Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe und die PROWEST Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei ihre neue Partnerschaft, die es ihnen ermöglicht, Kunden in ganz Österreich mit umfassenden Komplettlösungen noch besser zu unterstützen.

Die Eigentümer und Gesellschafter, darunter Mag. Hubert Vogelsberger, Mag. Lukas Prodinger, Mag. Roland Pfeffer, Mag. Simon Rupp und Markus Steiner, BA, MA, begrüßten zahlreiche Wirtschaftstreibende aus Österreich und stellten die Synergien und den Ausbau der Unternehmensberatung für das internationale Bankett vor.

Die Partnerschaft, die von einem neuen Markenauftritt der PROWEST begleitet wird, wurde vor einem Publikum aus namhaften Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Leistungsträgern offiziell bekannt gegeben. Lukas Prodinger, mehrfacher Geschäftsführer der Prodinger Beratungsgruppe, äußerte sich begeistert: „Ich freue mich sehr, dass die beiden regionalen Marktführer PROWEST und Prodinger zusammengefunden haben. Unser Ziel ist es, unser Fachwissen und unsere Kompetenzen standortübergreifend zu bündeln, um unsere Marktpräsenz als führende Wirtschaftsberatung weiter auszubauen und unseren Kunden ein noch besseres Service sowie persönliche Präsenz vor Ort anzubieten.

Hubert Vogelsberger, Geschäftsführer von PROWEST, betonte: „Wir wollen unsere Klientinnen und Klienten auf dem Weg zu nachhaltigem Erfolg unterstützen. Diese Synergie ermöglicht es uns, noch umfassendere maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.

Markus Steiner, Miteigentümer der Prodinger Beratungsgruppe, fügte hinzu: „Durch diese Partnerschaft werden wir zur größten familiengeführten Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe in Westösterreich. Wir haben für jede Herausforderung eine Lösung parat. Unser Leitmotiv ‚DAS GEHT‘, begleitet von positiven Sichtweisen und kreativen Lösungsansätzen, wird uns helfen, viele Betriebe zu stärken.

Die renommierte Prodinger Beratungsgruppe mit Sitz in Zell am See setzt ihren Wachstumskurs und den Ausbau ihres Beratungsportfolios weiter fort. Gemeinsam mit führenden Controllern und Finanzexperten wurde im März 2024 mit der Gründung der pro-fpx GmbH ein neuer Geschäftsbereich „Controlling“ eröffnet.

Höhere Rentabilität und Profitabilität durch maßgeschneidertes Controlling

Das neue Tochterunternehmen bietet Kunden sämtlicher Branchen ein transparentes und einfach zu bedienendes Controlling ihrer Unternehmenskennzahlen. Ein innovatives Auswertungstool spielt sämtliche verfügbaren Unternehmenskennzahlen in ein automatisiertes Dashboard ein, wodurch ein sofortiger Überblick über die Performance des Betriebs in sämtlichen Bereichen ermöglicht wird. Das Tool ist einfach zu bedienen und visualisiert die KPIs für jeden beliebigen Zeitraum auf den ersten Blick, wodurch sofortige Rückschlüsse auf kostenintensive Posten oder Verbesserungspotenziale ersichtlich werden. Die Datenhaltung geschieht in einem eigenen Datawarehouse, die Analyse ist durch künstliche Intelligenz gestützt. Durch kurz-, mittel und langfristige Vorhersagen ist es möglich, die variablen Kosten zu optimieren und so gezielt Profitabilität zu schaffen. Das ist ein völlig neues Angebot am Markt. Der Unternehmer wird in monatlichen Analysesessions unterstützt, um die richtigen Schlüsse für Entscheidungen zu treffen.

Optimierungspotenziale sofort erkennen

Zudem wird die Beratung und Unterstützung des Managements bis hin zur vorübergehenden oder dauerhaften Übernahme von Managementfunktionen durch erfahrene, spezialisierte Berater angeboten. Ziel ist es, jedes Unternehmen besser zu steuern und damit nachhaltig Profitabilität zu erhöhen und diese sicherzustellen.

Rundum-Beratung aus einer Hand

Der Grund, weshalb viele unserer Kunden schon seit Jahrzehnten oder sogar Generationen auf Prodinger vertrauen ist: wir bleiben stets am Puls der Zeit und bauen unsere Leistungen und Kompetenzen andauernd aus, um unseren Kunden zu nachhaltigem Erfolg zu verhelfen. So werden auch maßgeschneiderte Controllingleistungen, insbesondere von mittelständischen Unternehmen, am Markt stark nachgefragt.“, so Lukas Prodinger, Gesellschafter der pro-fpx GmbH. „Die Prodinger Gruppe ist besonders in der Tourismuswirtschaft ein extrem starker und verlässlicher Partner. Wir freuen uns sehr, dass wir nun unsere Kräfte bündeln und mit unseren Controlling- und Managementleistungen Kunden auf ihrem Weg zu nachhaltiger Rentabilität unterstützen können.“, so Mag. Hans-Christian Nehammer, Geschäftsführer der pro-fpx GmbH. „Wir eröffnen unseren Kunden eine neue Dimension von digitalisierter Buchhaltung und Controlling, die ihnen maximalen Erfolg ermöglichen wird.“, so Geschäftsführer Markus Steiner.

Der Firmenname „pro-fpx“ setzt sich zusammen aus den Anfangsbuchstaben „PRO“ der Prodinger Gruppe sowie dem Kürzel FPX für „Finance Performance Experts“.

Erfolgreiche Hotels setzen heute zunehmend auf eine umweltökologische, soziale und ökonomisch ausbalancierte Unternehmensführung. Die sogenannten ESG-Standards (ESG steht für Environment, Social & Governance) bilden die Grundlage für eine nachhaltige Unternehmensperformance in allen Dimensionen. 

Die in Umweltfragen erfahrene Prodinger Beratung hat soeben einen umfassenden ESG-Bericht für das renommierte Hotel Kitzhof Mountain Design Resort erstellt. Der Report umfasst fünf Schritte: eine Analyse des Status quo, die Datenverarbeitung, die Ableitung künftiger ESG-Maßnahmen, die Erstellung eines ESG-Berichts gemäß den aktuellen Richtlinien und die Integration von ESG-Kennzahlen ins Standard-Management-Reporting. 

Wie Josef May und Thomas Reisenzahn hervorheben, reagiert die Tourismusbranche positiv auf die neuen Entwicklungen. Sie setzt zunehmend auf Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Nutzung von ESG-Daten. „Eine fundierte Nachhaltigkeitsstrategie bringt nicht nur wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch eine verbesserte Lebensqualität für Unternehmer, Mitarbeiter und die Region“, betonen May und Reisenzahn. Förderstellen und Banken werden, so die Tourismusexperten, künftig für ihr Betriebs-Rating solche ESG-Berichte verlangen.  

Der Bericht legt im Einzelnen dar, wie das Unternehmen die Natur schützt (oder ihr schadet), was der Betrieb seinen Mitarbeitern bietet und wie das Unternehmen in der Region verankert ist.  

Die Ergebnisse des ESG-Berichts für das Hotel Kitzhof Mountain Design Resort zeigen eine überwiegend positive Entwicklung der meisten Indikatoren im Vergleich zum Vorjahr. Im relevanten Peer-Vergleich ist der Kitzhof insbesondere im Abfallmanagement sowie im Energieverbrauch hervorragend positioniert. Der Betrieb legt weiters einen starken Fokus auf das Mitarbeiterwohlergehen. Dies zeigt sich in einer hohen Ganzjahresbeschäftigung, signifikanten monetären Zuwendungen sowie in einer hohen Diversitätsquote unter den Führungskräften.  

Potenziale werden im Umweltbereich insbesondere in der Energieversorgung aufgezeigt, mit Empfehlungen für eine zeitnahe Reduzierung der Abhängigkeit von Gas als Energieträger. Weiters wird im ESG-Bericht eine stärkere Förderung öffentlicher Anreisemöglichkeiten nahegelegt. Im Bereich der Unternehmensführung soll die Regionalität der Zulieferer weiter ausgebaut werden. 

Das Vier-Sterne-Superior Hotel Kitzhof Mountain Design Resort, Mitglied der renommierten „Design Hotels“, ist bekannt für seine Kombination aus stilvollem Design und traditionellem Ambiente. Das Hotel verfügt über 160 Zimmer, darunter 38 Suiten, und bietet eine breite Palette an gehobenen Angeboten und Dienstleistungen, von einer großen Wellnessanlage über vielfältige Restaurantbereiche bis hin zu weitreichenden Veranstaltungsmöglichkeiten.

Familiengeführte Hotels sind oft das Ergebnis jahrzehntelanger harter Arbeit und Hingabe. Ihre Weitergabe an die nächste Generation stellt nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern auch einen emotionalen Wendepunkt dar. Nahezu die Hälfte aller Hotelbetreiber plant, ihr Unternehmen innerhalb der nächsten zehn Jahre zu übergeben. Das Thema gewinnt daher rasch an Bedeutung. Essentiell ist eine wohlüberlegte und strategisch geplante Vorgangsweise.

Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge in der Hotellerie bedeutet weit mehr als die bloße Weitergabe von Schlüsseln und Unternehmensbüchern. Es geht um die Fortführung einer Tradition, die Bewahrung von Familienwerten und nicht zuletzt um die Sicherstellung der langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebs“, unterstreicht Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die Bedeutung dieses Prozesses. „Emotionen sind hier fehl am Platz. Gefragt sind strategische Planung und die Einbeziehung neutraler Fachleute“.

Steuerliche Aspekte der Übergabe

Von Anfang an müssen signifikante steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Art der Übergabe – Verkauf, Schenkung oder Verpachtung – bestimmt die steuerlichen Konsequenzen. Bei einem Verkauf ist der erzielte Gewinn einkommensteuerpflichtig, während der Kaufpreis umsatzsteuerliche Folgen hat. Sonderregelungen kommen insbesondere bei Immobilientransaktionen zum Tragen. Eine Schenkung innerhalb der Familie kann steuerlich vorteilhafter sein, da hier oft kein Veräußerungsgewinn anfällt. Dennoch müssen bestimmte Wirtschaftsgüter, die in den Privatbesitz übergehen, versteuert werden. “Wichtig ist jedenfalls, dass die Übergabe für die Nachfolger, unter Einrechnung der nötigen Investitionen, betriebswirtschaftlich stemmbar sein muss“, stellt Prodinger-Steuerexperte Manfred Schekulin zusammenfassend fest.

Betriebsaufgabe und Verpachtung

Die Aufgabe eines Betriebs kann zu einem steuerpflichtigen Aufgabegewinn führen, wobei hier seit dem 1. Juli 2023 für Tourismusbetriebe neue Regelungen gelten, die eine steuerfreie Überführung von Liegenschaften ins Privatvermögen ermöglichen. Die Verpachtung eines Betriebs wiederum ist mit dem Risiko erheblicher Steuerbelastungen verbunden.

Nachfolgeplanung als strategische Aufgabe

Die Nachfolgeplanung erfordert eine umfassende Vorbereitung, die auch die langfristigen Ziele des Familienunternehmens im Blick hat. Es geht um die Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren. Experten aus den Bereichen Finanzen, Recht und Unternehmensberatung können dabei helfen, den Übergang reibungslos zu gestalten und die Zukunft des Unternehmens auch in turbulenten Zeiten zu sichern.

Die Prodinger Tourismusberatung hat dazu eine „Betriebsübergabe-Pyramide“ mit integrierten Modulbausteinen entwickelt.

Die jüngsten Kollektivvertragsabschlüsse und der Rekord an Beschäftigten im Tourismus haben dem Staat erhebliche Steuereinnahmen beschert. Für die Tourismusbranche geht allerdings mit der Verteuerung der Dienstleistung die Kostenschere weiter auf. Diese kann nicht mehr mit höheren Preisen geschlossen werden. Weiters treiben Energiekosten und hohe Rohstoffpreise die Margen im Tourismus in den Keller und steigende Zinsen hemmen Investitionen in die Produktqualität. Dazu kommen Baukosten, die es der kapitalintensiven Branche schwer machen, die notwendigen Investitionen zu stemmen, um den steigenden Gästebedürfnissen Rechnung zu tragen.

Das Steuer- und Verwaltungssystem ist über Jahre unreflektiert angewachsen. Es ist so ausgerichtet, dass starke Betriebe auf ihre Stärke verzichten und sich auf die schwächeren Betriebe ausrichten sollen. Das kann so nicht weitergehen, denn in einem Zeitalter der „Wende“ erfordern Zinssteigerungen, Inflationsdruck, Teuerungswelle und Fachkräftemangel energische und klug gesetzte Gegenmaßnahmen. In der Prodinger Gruppe bringen wir mit diesem Zukunftspapier Ideen und Denkanstöße für einen Tourismus von morgen ein.

2024 als Jahr der Entscheidungen

Im aktuellen Zukunftsreport analysiert das Prodinger Beratungsteam mit Roland Pfeffer, Manfred Schekulin, Christoph Magauer, Simon Rupp, Thomas Reisenzahn und Marco Riederer die prägendsten touristischen Themen für die nächsten Jahre.

2024 wird nicht nur das Jahr der Umbrüche, sondern das Jahr der Entscheidungen. Der Zukunftsreport behandelt unterschiedliche Themen, die politisch angegangen werden müssen:

  • Betriebsübergaben
  • Finanzierung
  • Nachhaltigkeit und ESG
  • Mitarbeiter und Dienstleistungen
  • Strukturelles im Tourismus

Der Report liefert wie gewohnt Lösungsansätze und Thesen rund um Effizienz im Steuersystem, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Entlastung von Dienstleistungen. Diese eröffnen neue und wertvolle Perspektiven auf den Tourismus im Hinblick auf das Superwahljahr 2024!

Download Zukunftsreport

Aus 108 eingereichten Projekten haben es zwei Beratungsprojekte der Tochterfirmen Neopraxx und Neopraxx Human Capital Experts in die Endauswahl geschafft. Bei der feierlichen Verleihung des Awards in der Wiener Hofburg wurden sie vom Fachverband Unternehmensberatung der Wirtschaftskammer geehrt.

KI-basiertes Rechnungswesen an der Spitze der Innovation

Insbesondere die Entwicklung eines KI-basierten Systems im Rechnungswesen hat die Jury überzeugt. Das Projekt der Neopraxx Unternehmensberatung wurde als Weichenstellung für zukunftsfitte Unternehmen mit dem ausgezeichneten 2. Platz prämiert. Auch das Projekt „Kitz Tourism Talents“ zum aktuell dringlichen Thema Mitarbeiter-Rekrutierung in der Hotellerie wurde als Vorzeigeprojekt vor den Vorhang geholt.

Dabei war bereits die doppelte Nominierung für die beiden Unternehmen der Prodinger Gruppe eine besondere Leistung. „Dass es gleich zwei unserer Firmen in die Endauswahl geschafft haben, ist eine riesige Ehre und tolle Bestätigung unserer harten Arbeit und Freude an der Beratung“, so Lukas Prodinger, Gesellschafter der Prodinger-Gruppe. „Unsere innovative Job-Plattform hat viele Betriebe dabei unterstützt, in kürzester Zeit qualifizierte Mitarbeiter zu finden – und damit ein beinahe schon existenzbedrohendes Problem im Handumdrehen gelöst. Neben dem positiven Feedback der Betriebe dürfen wir uns jetzt auch noch sehr über die Nominierung freuen!“, so Max Prodinger von Neopraxx HCE. Und Markus Steiner, Geschäftsführer der Prodinger- Unternehmensberatung Neopraxx ergänzt: „Wir sehen keine Probleme, sondern Herausforderungen, die es zu lösen gilt. Unser Credo lautet dabei stets „Das geht!“. Diese Auszeichnung verdanken wir vor allem unserem ausgezeichneten Team, das die Beratung jeden Tag mit Freude, Kompetenz und höchster Motivation für unsere Kunden lebt!

Die führende Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei Prodinger & Partner erweitert ihr österreichweites Netzwerk aus bereits neun bestehenden Standorten um eine weitere Niederlassung in Imst. Mit Blick auf das wichtige Tiroler Oberland hat sie damit ihre Präsenz in Tirol deutlich verstärkt. Angeboten wird die gesamte Palette der bewährten Prodinger-Dienstleitungen.

Im Tiroler Oberland wird sich Standortleiter Mathias Perdacher künftig vor allem um die Bereiche Lohnverrechnung, Buchhaltung und Bilanzierung kümmern. Darüber hinaus können die Kundinnen und Kunden der neuen Kanzlei sämtliche Beratungsleistungen der Prodinger Unternehmensgruppe in Anspruch nehmen: von mehrfach prämierter Steuerberatung bis hin zu allen Leistungen im Bereich der Immobilien-, Tourismus- oder Nachhaltigkeitsberatung sowie der Unternehmensberatung Neopraxx. Zu dieser zählen Consulting, Betriebsübergaben, Förderungswesen, Digitalisierung oder Marketing. Damit bietet Prodinger allen Kundinnen und Kunden eine komplette Rundum-Beratung aus einer Hand.

Ich freue mich sehr, dass unsere Prodinger-Familie um einen weiteren Standort wächst und wir zukünftig unsere Präsenz in Tirol weiter verstärken werden. Mit Mathias Perdacher haben wir einen exzellenten Standortleiter gewonnen, dessen jahrelange fachliche Erfahrung und Expertise sowie persönlicher Umgang von vielen Kundinnen und Kunden sehr geschätzt wird“, erklärt Lukas Prodinger, Gesellschafter und Geschäftsführer von Prodinger & Partner mit Sitz in Zell am See. „Das Tiroler Oberland hat für das österreichweite Netzwerk der Prodinger-Gruppe ein enormes Potenzial, neben Tourismus und Hotellerie vor allem in heimischen Klein- und Mittelbetrieben. Ich bin überzeugt, dass wir mit dem Standort in Imst künftig zum Erfolg der Gruppe beitragen können“, ergänzt der neue Standortleiter.

Für das neue Büro in der Kramergasse 11 in Imst werden noch qualifizierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Lohnverrechnung und Buchhaltung gesucht. „Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!“, lässt Mathias Perdacher wissen. 

Im Hause Prodinger ist die Freude jetzt schon groß, denn gleich zwei Projekte aus der Prodinger-Gruppe wurden heuer für den renommierten Constantinus Award nominiert! Aus 108 eingereichten Projekten wurden in einem zweistufigen Jury-Prozess zwei Beratungsprojekte der Tochterfirmen Neopraxx und Neopraxx HCE für den wichtigsten Beratungs- und IT-Preis des Landes in die Endauswahl gewählt. Insbesondere die Entwicklung von KI-basierten, volldigitalen Systemen im Rechnungswesen und der Schwerpunkt auf das aktuell dringliche Thema Mitarbeiter-Recruiting haben die Jury überzeugt.

Ich freue mich sehr über die doppelte Nominierung für zwei unserer Firmen. Alleine schon die Auswahl aus über eingereichten 100 Projekten durch die Fachjury ist eine riesige Ehre und tolle Bestätigung unserer harten Arbeit und Freude an der Beratung“, so Lukas Prodinger, Gesellschafter der Neopraxx und Neopraxx HCE. Die Verleihung der Auszeichnungen findet am 16. November 2023 im Rahmen des Austrian IT and Consultants Day in der Hofburg in Wien statt.

KI-basiertes Rechnungswesen an der Spitze der Innovation

In der Kategorie Rechnungswesen & Personalverrechnung wurde das Projekt „KI-Implementierung im Rechnungswesen“ als Weichenstellung für zukunftsfitte Unternehmen der Unternehmensberatung Neopraxx GmbH nominiert. Da durch das Fortschreiten der Künstlichen Intelligenz auch die Berufsbilder der Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Steuerberater revolutioniert werden, hat die Neopraxx GmbH Prodinger & Partner bei der Implementierung und Weiterentwicklung des hausinternen KI-Programmes unterstützt. Nun ist es den Beratern möglich, den Klienten eine Plattform anzubieten, auf der in Echtzeit auf die Rechnungswesendaten zugegriffen werden kann. Dies ermöglicht unzählige Zusatzfeatures und Auswertungen für die Mandanten. Des Weiteren erfolgt eine automatisierte UID-Nummern- und Lieferantenstammdatenprüfung für stets aktuelle Stammdaten. Durch die automatische Erkennung der Belege erfolgt danach ein automatisierter Vorschlag des Buchungssatzes, der in die Systeme übernommen werden kann.

Top-Thema Recruiting trifft den Nerv der Zeit

In der Kategorie Human Resources & CSR ist weiters das Projekt „Kitz Tourism Talents“ der Prodinger Tochterfirma Neopraxx Human Capital Experts nominiert. Da sich der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften im Tourismus zunehmend verschärfte, hat der TVB Kitzbühel entschieden, im Zuge des LEADER-Projektes “Kitz Tourism Talents” seine Mitglieder im Recruiting aktiv zu unterstützen. Das Programm richtet sich nicht nur an Beherbergungsbetriebe, sondern auch an Gastronomie, Handel und Freizeitbetriebe. Es wurde ein intensives “Recruitingcoach-Programm” gestartet. Unterstützung bei der Mitarbeitersuche mittels individueller Beratung und konkreter Hilfestellung unter Verwendung einer einzigartigen Kombination aus Software-Komponenten mit Bewerbermanagement, Talentpool, Multiposting-Funktion sowie Social Media-Anbindung.

Über den Constantinus-Award: Österreichs großer Beratungs-, Buchhaltungs- und IT-Preis wird seit 2003 jährlich vergeben und ist eine Initiative des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT). Er holt Beratungsqualität aus den Bereichen Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT vor den Vorhang – und prämiert Beraterinnen und Berater gemeinsam mit ihren Kundinnen und Kunden (https://www.constantinus.net/de/nominierungen)

In lockerer und ungezwungener Atmosphäre verschiedene Arbeitgeber aus der Region kennenlernen. Möglich macht dieses sympathische Konzept ein neues „Job-Café“, das ab Oktober jeden ersten Dienstag im Monat in unterschiedlichen Orten des Pinzgaus stattfindet.

Bei diesem Treffpunkt für Talente und Unternehmen kommen beide Seiten rasch ins Gespräch. Wer auf der Suche ist, erhält bei einem Schalerl Kaffee die besten Job-Informationen. Interessierte Unternehmen stellen sich vor und Experten geben wertvolle Karriere-Tipps.

Organisiert wird die Initiative von der in Zell am See heimischen Neopraxx Human Capital Experts GmbH, einem Unternehmen der Prodinger Beratungsgruppe, die damit auch ihre „Prodinger Jobplattform“ bekanntmachen möchte. Wie MMag. Max Prodinger, Geschäftsführer der Neopraxx HCE erklärt, gehe es darum, in der für die Branche so wichtigen Jobvermittlung neue Wege zu beschreiten und auf regionaler Ebene die Leute mit Veranstaltungen dieser Art bestmöglich vernetzen. Wird das neue Format gut angenommen, könnte es in der Folge auf ganz Österreich ausgeweitet werden.

Das erste „Job-Café“ geht am Dienstag, 3. Oktober, in der Fliegerei Zell am See (Kaprunerstraße 15, 5700 Zell am See) über die Bühne.

Nähere Informationen zu dieser Veranstaltungsreihe unter www.prodinger-jobs.at

Prodinger & Partner wird erster Unterstützer und Namensgeber des neuen „Prodinger Campus Pinzgau“

Der FC Pinzgau Saalfelden hat in den letzten Monaten speziell im Nachwuchsbereich die Weichen für eine nachhaltige und erfolgreiche Zukunft gestellt. Mit dem Vorzeigeprojekt Fußball Campus Pinzgau ist der Verein einen weiteren wichtigen Schritt gegangen. Der Zuspruch aus der Region und viele positive Rückmeldungen bestätigen den eingeschlagenen Weg mit dem ÖFB-Bundesnachwuchsleistungszentrum. Nur wenige Wochen nach dem Startschuss konnte mit Prodinger & Partner sowie deren Unternehmensberatungsmarken Neopraxx und Neopraxx Immo ein erster starker Partner und neuer Namensgeber für das Projekt gewonnen werden. Fortan wird die Akademie als Prodinger Campus Pinzgau geführt.

„Mit dem Campus Pinzgau sind wir den nächsten professionellen Schritt gegangen und wollen schnellstmöglich ein stabiles Fundament aufbauen. Uns war es wichtig, dass wir für die Region ein einzigartiges Angebot schaffen und den Fokus auf den Nachwuchs legen. Wir wollen den Pinzgauerinnen und Pinzgauern eine optimale sportliche Plattform in Kombination mit einer sehr guten Ausbildung bieten – das ist unser aller Credo. Das ist uns zum Start schon sehr gut gelungen. Es freut uns sehr, dass wir mit Prodinger & Partner nun einen ersten starken Partner gefunden haben. Die Zusammenarbeit ist langfristig ausgelegt und die Unterstützung kommt vollumfänglich dem Campus und somit dem Pinzgauer Nachwuchs zugute. Eine perfekte Kombination“, erklärt der Vorstand des FC Pinzgau Saalfelden unisono.

Neben einer monetären Unterstützung werden die Logos der Prodinger Gruppe auch die neuen Trikots der Campus-Teams zieren. Lukas Prodinger, geschäftsführender Gesellschafter von Prodinger und deren eigenen Unternehmensberatung Neopraxx GmbH: „Wir unterstützen die sportliche Nachwuchsarbeit im Pinzgau aus voller Überzeugung. In Kombination mit der sichergestellten Vereinbarkeit der Ausbildung mit Maturazweig bzw. Lehre ist ein Vorzeigeprojekt für die Region gelungen, das hoffentlich vielen jungen Talenten auf ihrem Weg an die Spitze die idealen Rahmenbedingungen bietet.“ Markus Steiner, Kanzleileiter und Gesellschafter der Prodinger Gruppe und Neopraxx ergänzt: „Nachdem die offizielle ÖFB-Lizenz ins Innergebirg geholt werden konnte, war für uns die Entscheidung klar. Der enorme Andrang für die Aufnahme zeigt, wie viele Talente in der Region beheimatet sind. Ich bin sicher, dass es heimische Kicker aus dem Prodinger Campus Pinzgau bis ganz an die Spitze schaffen werden!“ Und weiter: „Unser Credo ‚das geht!‘ soll den Kickern stets eine Motivation und Erinnerung daran sein, dass mit vollem Einsatz alles möglich ist!“

Fußballerischer Aspekt sowie schulische und berufliche Ausbildung

Die schulische und berufliche Ausbildung neben dem Fußball versteht der Prodinger Campus Pinzgau nicht nur als Absicherung für das Leben nach der Fußballkarriere oder für den Fall, dass die Laufbahn nicht den gewünschten Weg geht, sondern auch als wichtigen Teil der Persönlichkeitsentwicklung. Die notwendigen Schulkooperationen mit der HAK Zell am See, der HBLW Saalfelden, dem BG Sport RG HIB Saalfelden und der HTL Saalfelden sowie ausreichend Internatsplätze wurden bereits fixiert, ein Lehrlingsmodell wird ebenfalls in Kürze umgesetzt. „Für uns war von Anfang an klar, dass wir nicht nur den sportlichen Bereich fördern, sondern die Jugendlichen mit einer Ausbildung auf Top-Niveau auf ein zweites Standbein vorbereiten wollen. Wir sind davon überzeugt, dass wir unseren Spielerinnen und Spielern einen perfekten Rahmen bieten können, damit sie sich in allen Bereichen entfalten können“, so der FCPS-Vorstand. „Selbstverständlich stehen den Absolventen auch die breit aufgestellten Geschäftsbereiche der Prodinger Unternehmensgruppe für einen späteren Berufseinstieg jederzeit offen“, so Lukas Prodinger und Markus Steiner.

Hohe Qualität zum Start

Hannes Schützinger (NWZ Sportlicher Leiter) und Mike Pilko (Administrativer Leiter) haben die Gesamtverantwortung für das spannende Nachwuchsprojekt übernommen. Schützinger erklärt: „Wir arbeiten gerade an einem Ausbildungskonzept, das wir von den Erwachsenen bis zu unseren kleinsten Spielern implementieren wollen. Es soll für den groben Rahmen darstellen, in dem die Trainer natürlich ihre persönliche Note einbringen sollen. Wir haben schon viel geschafft, aber es liegt noch viel Arbeit vor uns. Wichtig ist: Wir wollen, wir können und wir tun!“

Große Chance beim Sichtungstag

Am Samstag, den 30. September 2023 und am Freitag, den 10. November 2023, wird es für die Jahrgänge 2007–2010 (Burschen) erneut einen Sichtungstag in der 1508 SaalfeldenArena geben. Auch für Mädchen (Jahrgänge 2009–2011) wird es am Samstag, den 30. September 2023 einen Sichtungstag geben. Für die Saison 2024/25 ist eine zusätzliche Mädchenmannschaft (U16) geplant. Genauere Informationen finden Sie in Kürze unter fcpscampus.at.

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Über die Prodinger Gruppe

Als führende Wirtschaftsberatung unterstützt die Prodinger Gruppe ihre Kunden mit vielfach prämierter Steuerberatung sowie in sämtlichen Bereichen der Unternehmensberatung, darunter Finanzierung, Controlling, Immobilien, Tourismus, Digitalisierung, HR und Marketing. Die Prodinger Gruppe bietet an 9 Standorten mit über 250 Mitarbeitern mehr als 8.000 Kunden preisgekrönte Rundum-Beratung aus einer Hand. Die hauseigene Unternehmensberatung Neopraxx wurde 2022 mit dem Constantinus-Award der Wirtschaftskammer Österreich ausgezeichnet. Prodinger ist unabhängiges Mitglied der GGI Geneva Group International sowie im österreichischen Senat der Wirtschaft.

Kontakt

office@prodinger.at
+43 6542 73661

Das renommierte Beratungsunternehmen Prodinger & Partner aus Zell am See reagiert auf die aktuellen Marktentwicklungen und Kundenanforderungen und weitet ihr Angebot um den Bereich Arbeits- und Fachkräfte Recruiting aus. Mit der Neopraxx Human Capital Experts unter der Leitung von MMag. Max Prodinger wurde ein eigener Geschäftsbereich zur raschen Rekrutierung von Fachkräften aus sämtlichen Bereichen geschaffen.

Was kostet einen Unternehmer heute mit die meiste Zeit und noch viel mehr Nerven und so auch Geld? Was belastet insbesondere die Gastronomie oft bis zum Anschlag? Übereinstimmend vermutlich: Die MitarbeiterInnen-Suche und das Handling von Bewerbungen. Zum immer dringlicheren Thema „Recruiting“ gibt es zwar diverse Plattformen und Programme, jedoch eine User-freundliche und vor allem DSVGO-konforme Zusammenführung aller nötigen Kommunikationskanäle inklusive technologisch sinnvoller Website-Einbindung und Mobillösung – das stand bis dato noch aus.

Innovatives Portal, neueste Technologien.

Die neu gegründete Neopraxx Human Capital Experts (HCE) GmbH der Prodinger Gruppe in Zell am See bietet mit ihrem Recruiting System nun ein absolutes Novum von intelligentem Programm-Komplex. Eine universale Kommunikationsplattform für ArbeitgeberInnen und MitarbeiterInnen, in Form einer bequem zugänglichen Datenbank von verfügbaren Ausbildungsstellen, Jobs und Arbeitsplätzen. Dazu wurde ein branchen-übergreifender Talentpool gegründet, welcher als universales Netzwerk auch für BewerberInnen jede Kontaktaufnahme und Profil-Erstellung langfristig effizient und für den generellen Arbeitsmarkt sichtbar macht.

Exklusiv für Prodinger-KundInnen und interessierte Kooperationspartner wird mit diesem innovativen Recruiting System eine Lösung angeboten, die nicht nur eingängig easy und beeindruckend zeitsparend zu bedienen, sondern auch für Mittel- und Kleinbetriebe finanziell interessant ist.

„Dein Job in den besten Unternehmen des Landes“

So lautet der Slogan zur Motivation von potenziellen BewerberInnen, denen zum Beitritt in den ebenso neu gegründeten Prodinger- Talentpool die kostenfreie Persönlichkeitsanalyse angeboten wird, um individuelle, berufliche Begabungen herauszufinden.

Das Recruiting System mit der entsprechenden IOS- & Android-App beinhaltet ein ausgefeiltes Bewerber-Management, einen automatisierten Channel Manager für die zehn gängigsten Job-Börsen in Österreich sowie eine Multi-Posting und Social Media Funktion. Die Einhaltung sämtlicher DSGVO-Richtlinien ist auf allen Ebenen zu 100 % gewährleistet. Für neue Kunden gibt es zur System-Installation die persönliche Einschulung mit Coaching.

Die Situation am Arbeitsmarkt können wir mit unserem Recruiting System zwar nicht ändern, aber für die Arbeitgeber- wie für die Bewerber-Seite bieten wir damit eine kommunikative Lösung an, die den schnellen Weg zueinander enorm vereinfacht und erleichtert“, so der verantwortliche MMag. Max Prodinger. Er gilt als Experte auf diesem Gebiet und leitete bereits mehrere, erfolgreiche Recruiting Projekte für touristische Regionen und Großkonzerne – in Österreich wie auch international.

Effizienter Meeting-Point für Unternehmer und neue Mitarbeiter.

In unserem Talentpool wird kostenfrei eine Persönlichkeitsanalyse und ein individuelles Begabungsprofil von Bewerberinnen und Bewerbern erstellt. So können Bewerber ihre ideale Lehrstelle oder optimalen Arbeitsplatz in Österreichs besten Unternehmen finden. Als neutrale Berater geben wir den Bewerberinnen und Bewerbern neue Impulse und finden den passenden Betrieb – in sämtlichen Branchen, die wir betreuen.

Die Weitergabe eines touristischen Familienunternehmens von einer Generation zur nächsten war schon immer eine heikle Angelegenheit. In vielen Fällen kam nur eine Betriebsaufgabe in Frage, die nur unter bestimmten Ausnahmefällen vorerst eine steuerneutrale Privatisierung von Liegenschaften ermöglichte.

Eine aktuelle Änderung in der Finanz- und Abgabengesetzgebung kommt jetzt insbesondere auch den Tourismusbetrieben zugute. Seit dem 1. Juli 2023 kann im Rahmen jeder Betriebsaufgabe oder jeder sonstigen Entnahme von Liegenschaften diese steuerfrei ohne Aufdeckung von stillen Reserven ins Privatvermögen überführt werden. „Bisher galt dies nur für Grund und Boden, ab 01.07.2023 nun auch für Gebäude“, erklärt Manfred Schekulin von Prodinger die erfreuliche Entwicklung. „Soll doch niemand sagen, dass es nicht auch im Sommer Positives aus diesem Sektor zu vermelden gibt“, so der Finanzfachmann.

Wurde in der Vergangenheit eine Betriebsaufgabe durchgeführt, mussten im Regelfall die gesamten stillen Reserven des Gebäudes im Rahmen der Betriebsaufgabe versteuert werden. Diese Versteuerung war natürlich für Hotelbetriebe mit Betriebsimmobilie immer eine enorme Hürde. „Dank der Gesetzesänderung gibt es nun die Nachteile einer Betriebsaufgabe bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften nicht mehr“, freut sich Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, über die Erleichterung für die Branche. „Diese Änderung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die Trennung von nicht mehr marktfähigen Betrieben wird leichter möglich“.

Wichtig ist aber die Frage, was mit der Liegenschaft nach der Betriebsaufgabe geschehen soll. Bleibt der ehemalige Betriebsinhaber auf Dauer im Eigentum, dann ist die Neuregelung optimal. Soll die Liegenschaft aber mittelfristig verkauft werden, kann es von Vorteil sein, das Wahlrecht zur Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auszuüben. Die Versteuerung kann dann bei Vorliegen der Voraussetzungen (mindestens 60 Jahre oder erwerbsunfähig, zumindest 7 Jahre im Eigentum) zum halben Einkommensteuersatz erfolgen und ist somit um rund 5% günstiger als die Versteuerung mit der 30%-Immobilienertragsteuer beim Verkauf.

Es war manchmal schon richtig knapp. Aber rückblickend lässt sich heute sagen: Der heimische Tourismus hat einmal mehr seine Stärke bewiesen und der Corona-Krise nach Kräften getrotzt. Die Betriebe sind konkurrenzfähig geblieben. Sowohl die Hotelinfrastruktur als auch die Preisentwicklung des Tourismusangebotes haben die kritischen Zeiten überstanden. Bereits im Sommer und Herbst 2022 konnte sich die Nachfrage – vor allem aus den Nahmärkten – wieder erholen. Zuletzt waren die Umsätze gut bis sehr gut, die Buchungen bis zum Ferienende am 8. Jänner 2023 höchst erfreulich.

Leider ist, wie wir wissen, der anfänglichen Kälte im Dezember eine ausgeprägte Tauwetter-Situation mit Regen und hohen Temperaturen bis in die Hochlagen der Alpen gefolgt. Der im Dezember gefallene bzw. erzeugte Schnee hat in vielen Wintersportregionen die Weihnachtsferien gerettet. Auch die aktuell einsetzenden Schneefälle in den meisten alpinen Destinationen werden die Nachfrage wieder ankurbeln.

Energiekosten schlagen voll durch

Es ist absehbar, dass die Betriebe in der Wintersaison dennoch aus mehreren Gründen an Ertragskraft einbüßen werden, denn die Energiekosten schlagen jetzt mit voller Wucht durch. Auch Rohstoff- und Mitarbeiterkosten sowie steigende Zinsen belasten die Betriebswirtschaften enorm. Der willkommene Aufschwung, der 2022 eingesetzt hat, wird dadurch im laufenden Jahr empfindlich gebremst. 

Die Prodinger Beratungsgruppe hat die 4/5-Sterne-Häuser im Bereich der Ferienhotellerie einem Stresstest unterzogen. Für 2023 zeichnet sich dabei ein "Mehrfachschock“ ab, da eine weiterhin hohe Preisdurchsetzung (13-14 % von 2019 bis 2022) aufgrund der steigenden Preissensibilität der Gäste schwierig werden kann. Die Kostensteigerungen und der Zinsanstieg werden die Stressresistenz der Betriebe aufs äußerste herausfordern. Die gestiegenen Rohstoffpreise werden nach diesem Szenario die Wareneinsatzquote der untersuchten Betriebe im Schnitt auf 15 Prozent der Gesamterlöse erhöhen. Bis Ende 2023 wird sich die Kostensteigerung bei Strom, Heizung und Warmwasser verflachen und sich (ohne Förderungen) bei rund 10 Prozent der Gesamterlöse einpendeln. 

Die staatliche Unterstützung durch das „Energiekostenzuschussgesetz 2“ (EKZ 2) erreicht zwischen 50 und 80 Prozent der Mehrkosten, wobei es sich um eine komplexe Förderstruktur mit fünf Stufen je nach Unternehmensgröße handelt. Etwa 68 Prozent aller Hotelbetriebe fallen dabei in die Förderstufe 1, 17 Prozent in Stufe 2 und 14 Prozent in Stufe 3.

Die Kriterien sind so angesetzt, dass die Förderhöhe ähnlich ist wie jene im Zuge der deutschen Strom- und Gaspreisbremse. Dadurch werden grobe Wettbewerbsnachteile für heimische Betriebe hintangehalten. 

Betriebskennzahlen gehen nach unten

Eine für die Profitabilität wichtige Kennzahl, der GOP (Gross Operating Profit = operatives Betriebsergebnis), weist steil nach unten. Der GOP lag über viele Jahre im Median bei 22 Prozent. Nun dürfte dieser Wert im aktuellen Jahr mit 18 Prozent auf einen historischen Tiefpunkt fallen (20 Prozent mit einberechneter Förderung aus dem Energiekostenzuschuss 2).

Trotz Förderung negatives Ergebnis

Unter diesen Vorzeichen müssen die Betriebe im Stresstest trotzdem einen Verlust von einem Prozent (statt eines Verlustes von drei Prozent ohne Energiekostenzuschuss 2) bei ihrem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) hinnehmen.

Causa Prima bleibt das Eigenkapital 

Der Aufbau eines Liquiditätspolsters war während der Corona-Pandemie bis ins Jahr 2022 nicht möglich, da die Förderungen zwar die Verluste abdeckten, aber keine Liquidität erzeugten. Viel Eigenkapital wurde in den letzten Jahren dadurch verbrannt. Und dies in einer Branche mit von Haus aus schwachem Eigenkapital. Eine niedrige Eigenkapitalquote, gepaart mit einem hohen Fixkostenanteil bei gleichzeitig hoher Investitionsintensität, senkt die Krisenfestigkeit für 2023!

Aufgrund der bescheidenen Wirtschaftsaussichten wird die Tourismusnachfrage an Schwung verlieren. Daher ist die Politik gefordert, entsprechende Maßnahmen zu treffen:

Eine bilanzielle Aufwertungsmöglichkeit der stillen Reserven könnte die Widerstandsfähigkeit in den kommenden Monaten erhöhen. Die Möglichkeit einer steuerschonenden Aufwertung bedeutet nicht nur die Darstellung richtiger Werte, sondern verhindert auch die Scheingewinnbesteuerung. Italien hat mit dem Augustdekret aus 2020 die Grundlage für eine steuerfreie Aufwertung von Immobilien geschaffen. Eine entsprechende Regelung in Österreich würde sicherstellen, dass dieser aktuell bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber Südtirol beseitigt wird.

Verlustrücktrag

Eine weitere Maßnahme wäre es, den steuerlichen Verlustrücktrag wieder in Kraft zu setzen. Nichtausgleichsfähige Verluste des Jahres 2023 sollten mit positiven Einkünften des Jahres 2022 gegengerechnet werden können.

Pressespiegel

Der Alpine Destination Report 2025 analysiert 21 führende alpine Destinationen in Österreich, darunter Schladming-Dachstein, Zell am See-Kaprun und das Ötztal. Die Studie zeigt, dass diese Regionen durch strategische Investitionen in Infrastruktur und innovative Angebote eine hohe Nachfrage und Bettenauslastung erreichen konnten. Herausforderungen wie Saisonalität und steigende Ansprüche der Gäste erfordern jedoch kontinuierliche Anpassungen und nachhaltige Lösungen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

Der 'Fitness-Check 2024' beleuchtet die Herausforderungen der heimischen Hotellerie, die durch steigende Personal- und Energiekosten belastet wird. Trotz einer höheren Gästezahl sinken die Gewinne. Nachhaltigkeit und Effizienz gewinnen an Bedeutung, während die Fluktuationsrate von Frauen in Führungspositionen thematisiert wird. Lokale Wertschöpfung spielt ebenfalls eine Rolle, da 70% der Lieferanten im Umkreis von 100 Kilometern ansässig sind.

Der Immobilienmarkt in Österreich zeigt eine Stabilisierung der Preise, insbesondere im Luxussegment. Kitzbühel bleibt der teuerste Bezirk für Einfamilienhäuser. Trotz eines leichten Rückgangs der Nachfrage wird für 2024 ein Anstieg der Preise im Top-5-Prozent-Segment erwartet. Die Nachfrage nach Ferienimmobilien bleibt hoch, jedoch sind Buy-to-let-Modelle aufgrund hoher Zinsen und Baukosten weniger attraktiv. Experten empfehlen, jetzt zu kaufen, da die Preise im Vergleich zu den Vorjahren gesunken sind.

Arthur und Lukas Prodinger führen gemeinsam die Steuerberatung Prodinger und Partner. Sie betonen die Trennung von beruflichen und privaten Angelegenheiten, während sie ihre unterschiedlichen Führungsstile und Perspektiven einbringen. Arthur, der ursprünglich Pilot werden wollte, schätzt die Kreativität seines Vaters, während Lukas die Eigenverantwortung seiner Mitarbeiter fördert. Beide streben nachhaltiges Wachstum an, das die persönliche Beratung und den familiären Charakter des Unternehmens bewahrt.

Markus Steiner, Kanzleileiter der Prodinger Steuerberatung, diskutiert die Herausforderungen der Pinzgauer Wirtschaft, die durch Inflation und steigende Kosten geprägt sind. Trotz der Krisenjahre bleibt die Kaufkraft stabil, und der Tourismus zeigt Resilienz. Für 2025 erwartet Steiner stabilere Zeiten und betont die Bedeutung von Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Unternehmer sollten optimistisch bleiben und sich auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren, um erfolgreich zu sein.

Steuernews

Möchte man als Unternehmerin oder Unternehmer die kommenden Feiertage nutzen und vielleicht auch einmal einen längeren Urlaub antreten, während der Betrieb weiterläuft, sind bestimmte vorbereitende Maßnahmen empfehlenswert.

Sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Feiertagen auf Urlaub, erwägen Sie einen generellen Betriebsurlaub (allenfalls mit einem eingerichteten Journaldienst).

Läuft der Betrieb weiter, suchen Sie sich, wenn möglich, für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten, Notfallkontaktaufnahme, Datenzugriffe und Handlungsspielräume.

Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. Verteilen Sie die Erledigung samt aller notwendigen Informationen auf Ihre Mitarbeiter.

Informieren Sie rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen, über Ihre Abwesenheit. In einer automatisierten Antwort auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz über Ihre Abwesenheit (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.

Überlegen Sie sich genau im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen.

Stand: 26. November 2024

Bild: YURIMA - Adobe Stock.com

Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt.

Voraussetzungen

Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser wird je Elternteil als Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 geleistet (in Summe für beide Elternteile somit € 1.000,00).

Antragstellung

Der Partnerschaftsbonus ist von jedem Elternteil gesondert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, welcher die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes vornimmt. Die Antragstellung hat entweder gleich mit der Antragstellung auf das Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen (ca. 4 Monate) ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes zu erfolgen.

Rückforderung

Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld bei einem oder beiden Elternteilen löst zugleich eine Rückforderung beider Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Bezugsdauer (mindestens 124 Tage pro Elternteil) oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) nicht mehr erreicht wird.

Stand: 26. November 2024

Bild: AnnaStills - Adobe Stock.com

Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.

Stand: 26. November 2024

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Mit 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft getreten, welches umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber vorsieht. Das Gesetz sieht vor, dass meldepflichtige Plattformbetreiber personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter an die Finanzbehörden melden müssen. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung leichter Kenntnis über allfällige Umsätze von Anbietern und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken.

Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:

  • Verkauf von körperlichen Waren
  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Immobilien)
  • Persönlich erbrachte Dienstleistungen (sowohl online als auch offline)
  • Vermietung von Verkehrsmitteln

Aufgrund der mit dem Gesetz einhergehenden Unklarheiten hat das BMF nunmehr häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz zusammengefasst und in einem Frage-Antwort-Katalog in der Findok veröffentlicht. Das Dokument kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://findok.bmf.gv.at/findok/iwg/82/82976/82976.1.pdf

Meldepflicht bis Ende Jänner 2025

Da meldepflichtige Plattformbetreiber relevante personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2024 somit bis Ende Jänner 2025) melden müssen, empfiehlt es sich, bereits jetzt, zeitnah etwaige strittige Fragen diesbezüglich abzuklären.

Stand: 26. November 2024

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder
  KRANKENVERSICHERUNG PENSIONSVERSICHERUNG
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 551,10 / Monat
€ 6.613,20 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 7.525,00 / Monat
€ 90.300,00 / Jahr

Unfallversicherung € 144,84 /Jahr bzw. € 12,07/Monat

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 551,10
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 826,65
Höchstbeitragsgrundlage:  
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
€ 215,00
€ 6.450,00
€ 12.900,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung  € 7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 26. November 2024

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Um den gewerblichen Betrug weiter einzudämmen, wurde im Jahr 2024 das Betrugsbekämpfungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz besteht aus zwei Teilen, wobei sich Teil I (in Kraft getreten mit Juli 2024) dem abgabenrechtlichen Betrug widmet und vorwiegend Änderungen im Finanzstrafrecht bewirkt. Teil II (in Kraft getreten mit September 2024) des Gesetzes wurde vom Arbeits- und Wirtschaftsministerium ausgearbeitet und adressiert den gewerblichen Sozialbetrug. Nachfolgend die wesentlichen Highlights.

Teil I Betrugsbekämpfungsgesetz

Ausstellung und Verwendung von Scheinrechnungen

Kernstück des neuen Gesetzes ist die Schaffung einer Sanktionsbestimmung (Finanzordnungswidrigkeit), welche auf die Ausstellung und Annahme von Scheinrechnungen abzielt. Strafbar nach dem neuen Tatbestand ist, wer mit Vorsatz für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Die neu geschaffene Finanzordnungswidrigkeit sieht Geldstrafen bis € 100.000,00 vor. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Änderungen beim Verkürzungszuschlag

Abgabenbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen bei Nachforderungen einen 10%igen Verkürzungszuschlag festsetzen, wenn begründeter Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt. Wird der Zuschlag entrichtet, so tritt Straffreiheit ein. Der Verkürzungszuschlag war bis dato auf jene Fälle beschränkt, bei denen die Abgabennachforderung für ein Jahr € 10.000,00 und in Summe € 33.000,00 nicht überstieg. Im Rahmen der Neuregelung wurde die jährliche Betragsgrenze von € 10.000,00 gestrichen, sodass die Nachforderung nur mehr in Summe € 33.000,00 nicht übersteigen darf.

Teil II Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Auch im Rahmen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes kam es zu umfangreichen Änderungen. Stellvertretend hierfür sind die Einbindung des AMS als Kooperationsstelle, die Ausweitung und Erfassung von Tatbeständen in der Sozialbetrugsdatenbank sowie die Erweiterung der Definition des Scheinunternehmens zu nennen.

Stand: 26. November 2024

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Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel:

Geschenke an Mitarbeiter

Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken
vom Arbeitgeber grundsätzlich um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind allerdings bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenken bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp, Gültigkeitsende beachten).

Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer im Sinne des GSVG mit geringen Umsätzen und Einkünften können unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2024 bis zum 31.12.2024 beantragen. Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Stand: 26. November 2024

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Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt.

Voraussetzungen

Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser wird je Elternteil als Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 geleistet (in Summe für beide Elternteile somit € 1.000,00).

Antragstellung

Der Partnerschaftsbonus ist von jedem Elternteil gesondert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, welcher die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes vornimmt. Die Antragstellung hat entweder gleich mit der Antragstellung auf das Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen (ca. 4 Monate) ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes zu erfolgen.

Rückforderung

Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld bei einem oder beiden Elternteilen löst zugleich eine Rückforderung beider Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Bezugsdauer (mindestens 124 Tage pro Elternteil) oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) nicht mehr erreicht wird.

Stand: 26. November 2024

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Während die Vermietung von Wohnraum gänzlich von der Gebührenpflicht befreit ist, unterliegen andere Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge (z. B. Vermietung von Geschäftsräumen) entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes einer Rechtsgeschäftsgebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Die Gebühr bestimmt sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses. Wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so ist die Bemessungsgrundlage mit dem dreifachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistung beschränkt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich die vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen (maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert). Wird ein Bestandsvertrag zwar befristet abgeschlossen, kann dieser allerdings vorzeitig mittels Kündigung aufgelöst werden, ist für Zwecke des Gebührenrechts von einem Vertrag von unbestimmter Dauer auszugehen. Strittig war bis dato die Frage, ob die Verlängerung eines befristeten, aber gebührenrechtlich für unbestimmte Zeit qualifizierten Bestandsvertrages eine erneute Gebührenpflicht auslöst.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung (VwGH v. 10.4.2024, Ro 2022/16/0017) auf das Gebührengesetz, worin geregelt ist, dass die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vertrages als selbständiges Rechtsgeschäft eine erneute Gebührenpflicht auslöst. Der Umstand, dass bereits das „ursprüngliche“ Rechtsgeschäft vor Verlängerung für gebührenrechtliche Zwecke auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, da die Verlängerung selbst wie ein neues (losgelöstes) Rechtsgeschäft zu bewerten ist.

Stand: 26. November 2024

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Mit 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft getreten, welches umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber vorsieht. Das Gesetz sieht vor, dass meldepflichtige Plattformbetreiber personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter an die Finanzbehörden melden müssen. Dadurch erlangt die Finanzverwaltung leichter Kenntnis über allfällige Umsätze von Anbietern und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken.

Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:

  • Verkauf von körperlichen Waren
  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Immobilien)
  • Persönlich erbrachte Dienstleistungen (sowohl online als auch offline)
  • Vermietung von Verkehrsmitteln

Aufgrund der mit dem Gesetz einhergehenden Unklarheiten hat das BMF nunmehr häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz zusammengefasst und in einem Frage-Antwort-Katalog in der Findok veröffentlicht. Das Dokument kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://findok.bmf.gv.at/findok/iwg/82/82976/82976.1.pdf

Meldepflicht bis Ende Jänner 2025

Da meldepflichtige Plattformbetreiber relevante personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2024 somit bis Ende Jänner 2025) melden müssen, empfiehlt es sich, bereits jetzt, zeitnah etwaige strittige Fragen diesbezüglich abzuklären.

Stand: 26. November 2024

Bild: Urupong - Adobe Stock.com

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder
  KRANKENVERSICHERUNG PENSIONSVERSICHERUNG
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 551,10 / Monat
€ 6.613,20 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 7.525,00 / Monat
€ 90.300,00 / Jahr

Unfallversicherung € 144,84 /Jahr bzw. € 12,07/Monat

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 551,10
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 826,65
Höchstbeitragsgrundlage:  
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
€ 215,00
€ 6.450,00
€ 12.900,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung  € 7.525,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 26. November 2024

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Um den gewerblichen Betrug weiter einzudämmen, wurde im Jahr 2024 das Betrugsbekämpfungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz besteht aus zwei Teilen, wobei sich Teil I (in Kraft getreten mit Juli 2024) dem abgabenrechtlichen Betrug widmet und vorwiegend Änderungen im Finanzstrafrecht bewirkt. Teil II (in Kraft getreten mit September 2024) des Gesetzes wurde vom Arbeits- und Wirtschaftsministerium ausgearbeitet und adressiert den gewerblichen Sozialbetrug. Nachfolgend die wesentlichen Highlights.

Teil I Betrugsbekämpfungsgesetz

Ausstellung und Verwendung von Scheinrechnungen

Kernstück des neuen Gesetzes ist die Schaffung einer Sanktionsbestimmung (Finanzordnungswidrigkeit), welche auf die Ausstellung und Annahme von Scheinrechnungen abzielt. Strafbar nach dem neuen Tatbestand ist, wer mit Vorsatz für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Die neu geschaffene Finanzordnungswidrigkeit sieht Geldstrafen bis € 100.000,00 vor. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Änderungen beim Verkürzungszuschlag

Abgabenbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen bei Nachforderungen einen 10%igen Verkürzungszuschlag festsetzen, wenn begründeter Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt. Wird der Zuschlag entrichtet, so tritt Straffreiheit ein. Der Verkürzungszuschlag war bis dato auf jene Fälle beschränkt, bei denen die Abgabennachforderung für ein Jahr € 10.000,00 und in Summe € 33.000,00 nicht überstieg. Im Rahmen der Neuregelung wurde die jährliche Betragsgrenze von € 10.000,00 gestrichen, sodass die Nachforderung nur mehr in Summe € 33.000,00 nicht übersteigen darf.

Teil II Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Auch im Rahmen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes kam es zu umfangreichen Änderungen. Stellvertretend hierfür sind die Einbindung des AMS als Kooperationsstelle, die Ausweitung und Erfassung von Tatbeständen in der Sozialbetrugsdatenbank sowie die Erweiterung der Definition des Scheinunternehmens zu nennen.

Stand: 26. November 2024

Bild: CreativeIMGIdeas - Adobe Stock.com

Möchte man als Unternehmerin oder Unternehmer die kommenden Feiertage nutzen und vielleicht auch einmal einen längeren Urlaub antreten, während der Betrieb weiterläuft, sind bestimmte vorbereitende Maßnahmen empfehlenswert.

Sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Feiertagen auf Urlaub, erwägen Sie einen generellen Betriebsurlaub (allenfalls mit einem eingerichteten Journaldienst).

Läuft der Betrieb weiter, suchen Sie sich, wenn möglich, für die Zeit Ihres Urlaubes eine Stellvertretung und klären Sie mit dieser Person Aufgaben, Vollmachten, Notfallkontaktaufnahme, Datenzugriffe und Handlungsspielräume.

Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. Verteilen Sie die Erledigung samt aller notwendigen Informationen auf Ihre Mitarbeiter.

Informieren Sie rechtzeitig Ihre Mitarbeiter und aber auch bestimmte Geschäftspartner wie z. B. wichtige Kunden, mit denen Sie persönlich laufend in Kontakt stehen, über Ihre Abwesenheit. In einer automatisierten Antwort auf eingehende E-Mails informieren Sie kurz über Ihre Abwesenheit (mit Angabe des Rückkehrdatums), geben die Kontaktdaten Ihrer Stellvertretung bekannt und dass Sie sich nach Ihrem Urlaub auch gerne wieder persönlich um das Anliegen kümmern werden.

Überlegen Sie sich genau im Vorhinein, ob und wie Sie im Urlaub erreichbar sein wollen.

Stand: 25. November 2024

Bild: YURIMA - Adobe Stock.com

Im Zuge der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission soll auch eine verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung normiert werden. Die unionsweite Regelung wurde aber bisher noch nicht beschlossen. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Regelungen zur E-Rechnung.

Ab 1.1.2025 beginnt nun in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Unter E-Rechnung versteht man ein strukturiertes elektronisches Format. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt ab 2025 in Deutschland nicht mehr als elektronische Rechnung. Die E-Rechnung wird verpflichtend für in Deutschland steuerbare B2B-Umsätze (Business to Business) zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen.

Ab 1.1.2025 sind Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland zur Annahme einer E-Rechnung verpflichtet. Bis 31.12.2026 können in einer Testphase B2B Inlandsumsätze auch mit „sonstigen Rechnungen“ (Nicht-E-Rechnungen) abgerechnet werden. Bis 31.12.2027 verlängert sich die Testphase für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu € 800.000,00.

Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben, gelten mit jenen Umsätzen, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, als in Deutschland ansässig. Insbesondere größere deutsche Unternehmen könnten auch ihre österreichischen Lieferanten darauf drängen, E-Rechnungen in strukturierter Form zu übermitteln.

Stand: 02. November 2024

Bild: Picture Perfection - stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Nationalbank (OeNB) haben mit dem „Finanznavi“ ein neues Online-Finanzbildungsportal präsentiert, welches der breiten Bevölkerung eine Orientierungshilfe bei finanziellen und steuerrechtlichen Fragen bieten soll.

Inhalte

Auf dem Portal finden sich zahlreiche Inhalte zu den Themen Wirtschaft, sicherer Umgang mit Geld, Bezahlmöglichkeiten, Sparen und Investieren, Risikomanagement, Kredite und Schulden sowie zum Bereich Konsumentenschutz.

Neben grundlegenden Informationen zu diesen Themenbereichen gibt es auf dem Finanznavi auch zahlreiche Erklärvideos sowie zwei Wissenstests zu diesen Bereichen. Außerdem sind auf dem Portal alle Bildungsangebote, die unter dem Dach der nationalen Finanzbildungsstrategie laufen, abrufbar. Dazu gehören auch die Verbraucher- und Finanzbildungsangebote des Sozialministeriums.

Sie erreichen das Finanznavi unter finanznavi.gv.at.

Stand: 02. November 2024

Bild: LeoOrigami - stock.adobe.com

Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:

Arbeitszeit

  • Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.
  • Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
  • Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.

Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen

  • Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.
  • Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.
  • Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.

Nachtarbeitszuschlag

  • Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).
  • Ausnahmen:
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag

Freie Sonntage

  • Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.
  • Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.
  • Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).

Probemonat

  • Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.
  • Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.

Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025

  • Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.

Lohnabschluss

  • Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:
  • + ca. 6 % ab 1.5.2024
  • + ca. 2 % ab 1.11.2024
  • Lohnerhöhung 2025:
  • Jahresinflation 2024 plus 1 %
  • Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025

Stand: 02. November 2024

Bild: Andrey - stock.adobe.com

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken. Hier eine (unvollständige) Auswahl von einigen Steuertipps zum Jahresende:

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2024 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).

Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:

  • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein IFB geltend gemacht werden.

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Unter anderem ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch sind bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen, wie insbesondere jene, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen wurden. Der IFB kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2025 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2025 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 aus.

10. Mitarbeiterprämie

Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF- Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 02. November 2024

Bild: MH - stock.adobe.com

Im Zuge der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission soll auch eine verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung normiert werden. Die unionsweite Regelung wurde aber bisher noch nicht beschlossen. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Regelungen zur E-Rechnung.

Ab 1.1.2025 beginnt nun in Deutschland die E-Rechnungspflicht. Unter E-Rechnung versteht man ein strukturiertes elektronisches Format. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt ab 2025 in Deutschland nicht mehr als elektronische Rechnung. Die E-Rechnung wird verpflichtend für in Deutschland steuerbare B2B-Umsätze (Business to Business) zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen.

Ab 1.1.2025 sind Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland zur Annahme einer E-Rechnung verpflichtet. Bis 31.12.2026 können in einer Testphase B2B Inlandsumsätze auch mit „sonstigen Rechnungen“ (Nicht-E-Rechnungen) abgerechnet werden. Bis 31.12.2027 verlängert sich die Testphase für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu € 800.000,00.

Ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben, gelten mit jenen Umsätzen, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, als in Deutschland ansässig. Insbesondere größere deutsche Unternehmen könnten auch ihre österreichischen Lieferanten darauf drängen, E-Rechnungen in strukturierter Form zu übermitteln.

Stand: 28. Oktober 2024

Bild: Picture Perfection - stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Österreichische Nationalbank (OeNB) haben mit dem „Finanznavi“ ein neues Online-Finanzbildungsportal präsentiert, welches der breiten Bevölkerung eine Orientierungshilfe bei finanziellen und steuerrechtlichen Fragen bieten soll.

Inhalte

Auf dem Portal finden sich zahlreiche Inhalte zu den Themen Wirtschaft, sicherer Umgang mit Geld, Bezahlmöglichkeiten, Sparen und Investieren, Risikomanagement, Kredite und Schulden sowie zum Bereich Konsumentenschutz.

Neben grundlegenden Informationen zu diesen Themenbereichen gibt es auf dem Finanznavi auch zahlreiche Erklärvideos sowie zwei Wissenstests zu diesen Bereichen. Außerdem sind auf dem Portal alle Bildungsangebote, die unter dem Dach der nationalen Finanzbildungsstrategie laufen, abrufbar. Dazu gehören auch die Verbraucher- und Finanzbildungsangebote des Sozialministeriums.

Sie erreichen das Finanznavi unter finanznavi.gv.at.

Stand: 28. Oktober 2024

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Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:

Arbeitszeit

  • Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.
  • Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
  • Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.

Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen

  • Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.
  • Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.
  • Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.

Nachtarbeitszuschlag

  • Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).
  • Ausnahmen:
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag

Freie Sonntage

  • Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.
  • Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.
  • Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).

Probemonat

  • Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.
  • Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.

Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025

  • Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.

Lohnabschluss

  • Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:
  • + ca. 6 % ab 1.5.2024
  • + ca. 2 % ab 1.11.2024
  • Lohnerhöhung 2025:
  • Jahresinflation 2024 plus 1 %
  • Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025

Stand: 28. Oktober 2024

Bild: Andrey - stock.adobe.com

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken. Hier eine (unvollständige) Auswahl von einigen Steuertipps zum Jahresende:

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2024 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).

Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:

  • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann kein IFB geltend gemacht werden.

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Unter anderem ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch sind bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen, wie insbesondere jene, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages herangezogen wurden. Der IFB kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2025 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2025 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 aus.

10. Mitarbeiterprämie

Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF- Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 28. Oktober 2024

Bild: MH - stock.adobe.com

Oft sind Meetings und Besprechungen zu lange, schlecht organisiert und bringen dem Unternehmen zu wenig Nutzen bzw. kosten Zeit und Geld.

Eine Möglichkeit, um Besprechungen effizienter zu gestalten, ist die Anzahl der Teilnehmenden zu reduzieren. Schon bei der Planung eines Meetings sollte genau überlegt werden, welcher Teilnehmende für ein bestimmtes Thema wirklich erforderlich ist. Dabei ist es in einem ersten Schritt notwendig, eine Agenda mit den Themen der Besprechung zu erstellen. Beantworten Sie dann folgende Fragen:

  • Wer muss unbedingt an der Besprechung teilnehmen?
  • Wer sind die Betroffenen?
  • Wer trifft die Entscheidungen?
  • Gibt es Personen, ohne die die Besprechung nicht stattfinden kann?

Versenden Sie die Agenda und eine Teilnehmerliste rechtzeitig an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. So kann sich jede und jeder auf das Meeting vorbereiten. Legen Sie die Auswahlkriterien für die Teilnehmer am Meeting offen, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Beschreiben Sie die Gründe, warum Sie die Anzahl der Teilnehmer beschränken wollen (z. B. Effizienz des Meetings oder Raumgröße). Obengenanntes gilt auch für Online- oder Hybridmeetings. Ein Onlinemeeting mit vielen Teilnehmern ist ohnedies nur mit großer Gesprächsdisziplin durchführbar. Beachten Sie jedoch, dass all jene Personen über die Besprechungsergebnisse informiert werden, für die die Informationen relevant sind.

Stand: 25. September 2024

Bild: WavebreakmediaMicro - Adobe Stock.com

EORI steht für „Economic Operators Registration and Identification“ und ist der Nachfolger der Zollnummer im EU-Raum. Die EORI-Nummer dient dabei der eindeutigen Identifizierung von im grenzüberschreitenden Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Zollbehörden und ist im Rahmen der Kommunikation mit diesen anzuführen.

Wer muss eine EORI-Nummer beantragen?

  • Eine verpflichtende Registrierung und die Beantragung einer EORI-Nummer besteht für alle Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auch Tätigkeiten ausüben, die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen und die ihren Firmensitz im Zollgebiet der Gemeinschaft, damit auch in Österreich, haben.
  • Eine verpflichtende Registrierung kann darüber hinaus auch Privatpersonen treffen, sofern eine solche Registrierung aufgrund der Rechtsvorschriften der Union (z. B. CBAM-Verordnung) oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erforderlich ist.
  • Eine freiwillige Registrierung ist für Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zwar Tätigkeiten ausüben, die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z. B. Importeure oder Exporteure), allerdings ihren Firmensitz außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und damit in Drittstaaten haben.
  • Keine Registrierungspflicht besteht für Wirtschaftsbeteiligte, welche ausschließlich im EU-Raum tätig werden und keine Drittstaatsumsätze tätigen, da in Bezug auf diese Unternehmen die zollrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden.

Wie erfolgt die Registrierung?

Mit 6.6.2024 wurde der Registrierungsprozess neu gestaltet. Dieser erfolgt nun online über das „Portal Zoll/Customs Decisions Austria“ der österreichischen Zollverwaltung. Bereits bestehende EORI-Registrierungen bleiben weiterhin gültig.

Stand: 25. September 2024

Bild: Miha Creative - Adobe Stock.com

Im Zuge der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte pauschalierte Freibeträge geltend machen und somit Steuern vom Finanzamt im Nachhinein zurückfordern.

Mit dem Veranlagungsbescheid ergeht auch ein sogenannter Freibetragsbescheid für das dem Veranlagungsjahr zweitfolgende Jahr. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann den ausgewiesenen Freibetrag in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen und es kommt somit für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zu einer früheren Steuerersparnis.

Der Freibetragsbescheid ist allerdings nur eine vorläufige Maßnahme. Der Arbeitnehmer muss dann in der Veranlagung des betreffenden Jahres die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.

Freibetragsbescheid künftig nur mehr auf Antrag

Von den rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden werden durchschnittlich bloß rund 4 % dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun normiert, dass Freibetragsbescheide nur mehr auf Antrag erlassen werden. Dies gilt erstmals für Freibetragsbescheide, die mit einem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 erstellt werden.

Stand: 25. September 2024

Bild: studio v-zwoelf - Adobe Stock.com

Private Veräußerungsgewinne von Grund und Boden, Gebäuden sowie grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer. Handelt es sich bei dem veräußerten Eigenheim bzw. der Eigentumswohnung allerdings um den Hauptwohnsitz der bzw. des Verkaufenden, so unterbleibt eine Versteuerung, wenn diese bzw. dieser selbst seit der Anschaffung oder Errichtung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre darin gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Keine Besteuerung erfolgt auch dann, wenn der Verkaufende innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Flächenmäßige Beschränkung der Befreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt zwar grundsätzlich auf das Gebäude ab, umfasst allerdings auch den Grund und Boden (anders als die Herstellerbefreiung), soweit dieser der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen diesbezüglich eine Beschränkung der Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² vor. Bei größeren Grundstücken ist der 1.000 m² übersteigende Grundanteil steuerpflichtig.

Bestätigung durch den VwGH

Der VwGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 24.4.2024 die flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung auf Bauplätze bis 1.000 m² bestätigt. Begründet wird die flächenmäßige Beschränkung der Befreiung damit, dass ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² als ausreichend anzusehen ist, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden. Die Lage des Grundstücks (Stadt oder Land) oder dessen Bebauung sind nach Ansicht des VwGH hingegen nicht als relevant zu erachten.

Stand: 25. September 2024

Bild: js-photo - Adobe Stock.com

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