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Presse­aussendungen

Der bisherige Null-Sachbezug für privat genutzte Elektro-Firmenautos galt als einer der wichtigsten steuerlichen Hebel für die betriebliche E-Mobilität in Österreich. Nun soll diese Begünstigung im Zuge des neuen Doppelbudgets 2027/2028 überraschend fallen. Die Prodinger Steuerberatung sieht diesen Schritt kritisch: Er würde nicht nur Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer finanziell belasten, sondern auch Unternehmen verunsichern, die ihre Fuhrparks in den vergangenen Jahren bewusst auf emissionsfreie Mobilität umgestellt haben.

Bislang gilt: Wird einem Dienstnehmer ein rein elektrisch betriebenes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dafür ein Sachbezugswert von null Euro anzusetzen. Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind nach aktueller Rechtslage gänzlich vom Sachbezug befreit; auch das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber ist sachbezugsfrei geregelt.

„Die Abschaffung des Null-Sachbezugs wäre ein falsches Signal zur falschen Zeit“, sagt Manuel Scheffauer von der Prodinger Steuerberatung. „Viele Unternehmen haben ihre Mobilitätsstrategie auf Grundlage stabiler steuerlicher Rahmenbedingungen ausgerichtet. Wenn diese Begünstigung nun kurzfristig zurückgenommen wird, trifft das nicht nur einzelne Dienstnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in die Verlässlichkeit steuerpolitischer Zusagen.“

Planungssicherheit statt kurzfristiger Budgetkosmetik

Die Bundesregierung arbeitet laut Bundesministerium für Finanzen derzeit an einem Doppelbudget für die Jahre 2027 und 2028; die Budgetrede ist für den 10. Juni 2026 vorgesehen, der Beschluss des Doppelbudgets für Anfang Juli 2026. Ziel sei ein stabiler Sanierungskurs und mehr Planungssicherheit. Genau diese Planungssicherheit werde jedoch konterkariert, wenn steuerliche Anreize für Zukunftsinvestitionen kurzfristig gestrichen werden.

„Wer Investitionen in E-Mobilität fördern will, darf zentrale Anreize nicht plötzlich abdrehen“, so Scheffauer. „Gerade Firmenflotten sind ein entscheidender Hebel für die Verbreitung von Elektrofahrzeugen, weil diese Fahrzeuge später auch in den Gebrauchtwagenmarkt kommen. Eine steuerliche Verschlechterung wirkt daher weit über einzelne Dienstverhältnisse hinaus.“

Nach den nun diskutierten Änderungen soll diese Begünstigung für privat genutzte E-Firmenfahrzeuge ab 2027 wegfallen. Damit würde auch bei Elektroautos ein steuerpflichtiger Sachbezug entstehen, der mit 0,75% vom Anschaffungswert zwar niedriger ist als bei einem Verbrenner, aber pro Monat das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen um bis zu 360 Euro erhöht. In der vorliegenden Vergleichsrechnung wird beispielhaft von einem monatlichen Sachbezug von 360 Euro ausgegangen.

Die Auswirkungen wären erheblich: Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000 Euro sinkt der jährliche Nettobezug des Dienstnehmers laut Berechnung von 38.954,91 Euro auf 36.758,55 Euro. Das entspricht einer jährlichen Nettoeinbuße von rund 2.196 Euro. Gleichzeitig steigen die gesamten Abgaben deutlich. Für den Arbeitgeber erhöhen sich die Gesamtkosten im Beispiel ab 2027 von 72.536 Euro auf 73.814,72 Euro. Die ab 2028 angekündigte Reduktion der Lohnnebenkosten von 1% wird nur eine Ersparnis von 443 Euro bringen und somit die Mehrkosten nur zu einem Drittel kompensieren.

Damit würde der bisherige steuerliche Vorteil der E-Mobilität deutlich abgeschwächt und vor allem Dienstnehmer massiv belasten. Aus Sicht der Prodinger Steuerberatung ist dies besonders problematisch, weil viele Unternehmen ihre Fuhrparkentscheidungen auf Basis der bisherigen Rechtslage getroffen haben. Die Abschaffung des Null-Sachbezugs würde daher nicht nur Dienstnehmer finanziell treffen, sondern auch die Planbarkeit betrieblicher Investitionen in klimafreundliche Mobilität verschlechtern.

Das politische Versprechen, keine neuen Steuern einzuführen, wird per se gehalten, jedoch plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, um bei bestehenden Steuern zu aus dem Vollen zu schöpfen. Besonders bemerkenswert: Die ÖVP und die NEOS hatten sich im Vorfeld klar gegen zusätzliche Steuerbelastungen ausgesprochen. Doch nun zeigt sich: Die Realität sieht anders aus.

Die Prodinger Steuerberatung hat den ersten Gesetzesentwurf zur geplanten Budgetsanierung analysiert. Dieser enthält tiefgreifende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, die voraussichtlich ab 1. Juli 2025 in Kraft treten werden. Besonders betroffen sind dabei Immobiliengesellschaften und Share Deals, die künftig deutlich strenger behandelt werden.

Ziel: Gleichstellung von Asset Deal und Share Deal

Der Entwurf zielt auf eine Gleichstellung zwischen Asset Deals (direkter Verkauf von Grundstücken) und Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Unternehmen). Letztere galten bislang als steuerlich günstiger – ein Gestaltungsspielraum, den die Regierung nun schließen will.

Kernpunkte des Gesetzesentwurfs

  • Schwellenwert für Beteiligungsänderungen gesenkt: Bereits ab einer Veränderung von 75 % (bisher 95 %) der Beteiligungsverhältnisse wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zudem wird der Betrachtungszeitraum von bisher 5 auf 7 Jahre ausgedehnt.

  • Ausdehnung auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften): Künftig zählen alle indirekten Veränderungen der Gesellschafter: es ist auf sämtlichen gehaltenen Tochtergesellschaften durchzusehen und kann im schlechtesten Fall in jeder Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, die Steuer auslösen.

  • Höherer Steuersatz für Immobiliengesellschaften: Immobiliengesellschaften mit geringer oder keiner gewerblichen Tätigkeit (z. B. Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen, Vermietungsgesellschaften) müssen künftig bei Umgründungen und Anteilsvereinigung mit einem Steuersatz von 3,5 % (statt bisher 0,5 %) rechnen – ein drastischer Anstieg.

  • Erleichterung für Familiengesellschaften: Ausnahmen sind für reine Familiengesellschaften vorgesehen, sofern alle Beteiligten vor und nach der Maßnahme ausschließlich des erweiterten Familienkreises zuzurechnen sind (§ 26 GGG).

  • Unklare Auslegung mit weitreichenden Folgen: Nach aktueller Lesart kann die Steuer sogar ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter mit über 75 % Beteiligung nur geringfügige Anteile abtritt, wenn er weiterhin über der Schwelle von 75 % bleibt. Auch in diesem Fall sollen alle Grundstücke im Besitz der Gesellschaft oder deren Tochterunternehmen anteilig besteuert werden.

Handlungsbedarf

Private Immobilieneigentümer sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Die Verschärfungen treffen ausschließlich gesellschaftsrechtliche Strukturen. Für geplante Umstrukturierungen oder Beteiligungsänderungen gilt daher: Jetzt handeln!

Dr. Manfred Schekulin und Mag. Sigrid Schnitzhofer von der Prodinger Steuerberatung St. Johann i. P empfehlen, laufende oder geplante Transaktionen rasch zu prüfen und gegebenenfalls bis zum Stichtag 30. Juni 2025 umzusetzen, um Nachteile zu vermeiden. Noch besteht im Rahmen der Gesetzwerdung Hoffnung auf Klarstellungen und praktikable Erleichterungen – andernfalls drohen in der Praxis erhebliche Mehrbelastungen.

Zwei führende Marktakteure der Steuer- und Unternehmensberatung haben sich zusammengeschlossen und bilden nun die größte familiengeführte Steuerberatungsgruppe in Westösterreich. Bei einem exklusiven Summit im Congresspark in Igls präsentierten die Prodinger Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe und die PROWEST Steuer- und Wirtschaftsberatungskanzlei ihre neue Partnerschaft, die es ihnen ermöglicht, Kunden in ganz Österreich mit umfassenden Komplettlösungen noch besser zu unterstützen.

Die Eigentümer und Gesellschafter, darunter Mag. Hubert Vogelsberger, Mag. Lukas Prodinger, Mag. Roland Pfeffer, Mag. Simon Rupp und Markus Steiner, BA, MA, begrüßten zahlreiche Wirtschaftstreibende aus Österreich und stellten die Synergien und den Ausbau der Unternehmensberatung für das internationale Bankett vor.

Die Partnerschaft, die von einem neuen Markenauftritt der PROWEST begleitet wird, wurde vor einem Publikum aus namhaften Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Leistungsträgern offiziell bekannt gegeben. Lukas Prodinger, mehrfacher Geschäftsführer der Prodinger Beratungsgruppe, äußerte sich begeistert: „Ich freue mich sehr, dass die beiden regionalen Marktführer PROWEST und Prodinger zusammengefunden haben. Unser Ziel ist es, unser Fachwissen und unsere Kompetenzen standortübergreifend zu bündeln, um unsere Marktpräsenz als führende Wirtschaftsberatung weiter auszubauen und unseren Kunden ein noch besseres Service sowie persönliche Präsenz vor Ort anzubieten.

Hubert Vogelsberger, Geschäftsführer von PROWEST, betonte: „Wir wollen unsere Klientinnen und Klienten auf dem Weg zu nachhaltigem Erfolg unterstützen. Diese Synergie ermöglicht es uns, noch umfassendere maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.

Markus Steiner, Miteigentümer der Prodinger Beratungsgruppe, fügte hinzu: „Durch diese Partnerschaft werden wir zur größten familiengeführten Steuer- und Unternehmensberatungsgruppe in Westösterreich. Wir haben für jede Herausforderung eine Lösung parat. Unser Leitmotiv ‚DAS GEHT‘, begleitet von positiven Sichtweisen und kreativen Lösungsansätzen, wird uns helfen, viele Betriebe zu stärken.

Pressespiegel

Der Text skizziert eine kommende Betriebsübergabe-Welle in der österreichischen Tourismuswirtschaft und deren Risiken. Die größte Hürde liegt weniger im Steuer- oder Finanzwesen als in der emotionalen Architektur familiengeführter Betriebe: Übergaben bedeuten Identitätsverlust, Generationenkonflikte, Anforderungen an Kommunikation und Transparenz. Oft fehlen klare Strategien, Positionierung oder Investitionskonzepte. Banken verlangen tragfähige Modelle; fünf Jahre Vorlauf sind sinnvoll. Externe Begleitung, Moderation und Prozessstruktur gewinnen an Bedeutung. Prodinger Tourismusberatung bietet Leitfäden und Prozessbegleitung; ÖGZ startet dazu eine Schwerpunktserie über Betriebsübergabe.

Der Text fasst den Fitness-Check Gastronomie 2026 zusammen, herausgegeben von der OeHT, Prodinger Tourismusberatung und Kohl & Partner. Die heimische Gastronomie habe sich stabilisiert, bleibe aber unter dem Niveau, das Betriebe langfristig wirtschaftlich gesund halten. Umsatz pro Sitzplatz liegt im Median bei rund 12.000 Euro; Zuwachs ist preisgetrieben, nicht demandseitig. Personalaufwand bleibt der größte Kostenfaktor (ca. 39–42% des Umsatzes). Produktivität pro Kopf sinkt, während Umsatz pro Sitzplatz steigt. Wareneinsatz ist stabil. GOP liegt bei Kleinen ca. 12,5% und bei Großen ca. 20%, deutlich unter Pre-COVID-Niveau. Kleine Betriebe haben wenig Puffer.

Salzburg präsentiert beim Constantinus Award 2026 eine starke Beteiligung mit 21 Einreichungen. Die Veranstaltung betont digitale Transformation, KI, Nachhaltigkeit und Beratungskompetenz in den Bereichen Information & Consulting, Digitalisierung, ESG & Nachhaltigkeit sowie Human Resources. Höhepunkte sind Beispiele wie Lohn & HR GmbH, Connetation Web Engineering, Snowoffice, AI Force e.U. und AxonWorks; zudem werden Projekte von Gernot Znidar, Lechner Consulting, Cassimo Consulting und Neopraxx hervorgehoben. Die Verleihung findet am 25. Juni im Mozarteum statt; Preisvergabe soll den Weg der Einreicher zum Constantinus Award unterstützen.

Der Text analysiert, wie Preise, Energie- und Flugkosten sowie der Nahostkonflikt das Urlaubsverhalten der Österreicher beeinflussen. Trotz hoher Reiselust setzen Unsicherheit und Kosten die Reiseplanung unter Druck: Viele Urlauber bleiben innerhalb Österreichs oder fahren mit dem Auto, Flüge nach Asien verteuern sich, während europäische Ziele stärker nachgefragt werden. Österreich gilt als sichere Destination, und österreichische Unternehmen rechnen mit kurzfristigen Buchungen. Der Song Contest in Wien könnte zusätzlichen Impuls geben, doch die Buchungslage bleibt überwiegend unter dem Vorjahr.

Unter dem Motto Innovation und Investition lädt die Prodinger Tourismusberatung zum Alpine Hospitality Summit 2026 nach Kitzbühel. Am 7. Mai versammeln sich rund 300 Entscheidungsträger im Grand Tirolia Kitzbühel. Die Veranstaltung gilt als zentrale Branchenplattform im Alpenraum und vereint Hoteliers, Betreiber, Investoren, Entwickler und Bankenvertreter. Themenschwerpunkte sind neue Finanzierungsmöglichkeiten für Transformationsprozesse sowie die Zukunft von Anlegerhotels und Buy-to-let-Modellen.

Steuernews

Für Kraftfahrzeuge, die im Inland nicht zulassungsfähig sind, nicht zugelassen werden oder von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit sind, kann auf Antrag die NoVA rückvergütet werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem jüngsten Erkenntnis eine wichtige Entscheidung für Fahrzeughändler getroffen und entschieden, dass beim Weiterverkauf von bisher nicht NoVA-pflichtigen Fahrzeugen an einen Endkunden der Fahrzeughändler und nicht der Endkunde die NoVA-Rückvergütung beantragen kann.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025

Im Rahmen des Erkenntnisses Ro 2024/15/0031 war der VwGH mit einem Fall befasst, in dem ein gewerblicher Fahrzeughändler eine NoVA-Vergütung für sogenannte Tageszulassungen sowie für ein von ihm gebraucht erworbenes ehemaliges Mietfahrzeug beantragte. In beiden Fällen hatte der Händler die NoVA getragen. Strittig war beim Weiterverkauf des ehemaligen Mietwagens die Frage, ob dem Fahrzeughändler oder dem Endkunden die NoVA-Rückvergütung zusteht, da unklar ist, wer als NoVA-vergütungsberechtigter Erwerber gilt, da sowohl der Fahrzeughändler im Zuge seines Ankaufs als auch der Endkunde, im Rahmen seines Kaufs beim Fahrzeughändler, einen Erwerb getätigt hat. Der VwGH kam in der Folge zu dem Schluss, dass bei der Lieferung eines bislang nicht der NoVA unterliegenden Fahrzeuges an einen Fahrzeughändler mit unmittelbar nachfolgender Weiterveräußerung an einen Endkunden der Fahrzeughändler als Erwerber im Sinne des Normverbrauchsabgabengesetzes gilt. Dementsprechend steht in einem derartigen Fall dem Fahrzeughändler und nicht dem Endkunden die NoVA-Rückvergütung zu.

Stand: 27. April 2026

Bild: stocksolutions - stock.adobe.com

Tritt eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine Reise an, so entstehen dem Unternehmer hierfür Kosten für die Fahrt, aber auch oftmals für Verpflegung und Unterkunft. Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, neben dem Ansatz von Kilometergeld (sofern es sich um ein privates Fahrzeug handelt) auch reisebedingte Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträgen als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.

Betrieblich veranlasste Reise

Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt. Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.

Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen

Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.

Stand: 27. April 2026

Bild: Rawf8 - stock.adobe.com

Besteht für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen.

Erweiterung der Ausnahmen vom Sachbezug

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen,

  • wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank),
  • wenn Berufschauffeurinnen bzw. Berufschauffeure das Fahrzeug (Pkw, Kombi, Fiskal-Lkw), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Weiters muss seit 1.1.2026 kein Sachbezug angesetzt werden, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der ab 1.7.2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen würden (z. B. Kastenwägen, Pritschenwägen).

Werden Spezialfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen, anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen. Im Rahmen der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien wurde diesbezüglich auch klargestellt, dass von keiner privaten Nutzung hier auszugehen ist, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.

Um hier für kommende Lohnabgabenprüfungen gut gerüstet zu sein, müssen Fahrtenbücher, sollten solche geführt werden, stets lückenlos geführt und auch durch den Arbeitgeber laufend auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

Stand: 27. April 2026

Bild: Kiattisak - stock.adobe.com

Wird für die Anschaffung oder den Ausbau einer vermieteten Immobilie ein Fremdwährungskredit (z. B. Schweizer Frankenkredit) aufgenommen und kommt es, hervorgerufen durch Währungsschwankungen, zu Tilgungsmehrbeträgen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob diese Mehrbeträge im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind.

Keine Abzugsfähigkeit von Fremdwährungsverlusten

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt diesbezüglich im Rahmen seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Kursverluste wie auch Kursgewinne (anders als Schuldzinsen für Fremdkapital) sind stets das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist.

Nach Ansicht des VwGH stellen entstandene Kursverluste somit kein Entgelt für die Nutzung des Fremdkapitals dar und stehen daher auch in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften. Dies gilt auch dann, wenn ein (Fremdwährungs-)Kredit eindeutig einer Vermietung und Verpachtung dient.

Ob die Kursverluste durch Konvertierung oder durch laufende Tilgungsmehrbeträge, infolge von Währungsschwankungen, entstehen, ist für deren steuerliche Nichtabzugsfähigkeit im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung nicht von Bedeutung.

VwGH vom 2.7.2025, Ro 2024/13/0016

Stand: 27. April 2026

Bild: Funtap - stock.adobe.com

Verkauft ein Unternehmer Gutscheine, die zum späteren Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob bereits der Verkauf des Gutscheins oder erst dessen Einlösung eine Umsatzsteuerpflicht auslöst. Diesbezüglich ist zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden.

Einzweck-Gutschein

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (d. h. schon implizit die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz) bei der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Gutschein ausgegeben wird. Da bei Einzweck-Gutscheinen die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf des Gutscheins bereits bekannt und eindeutig konkretisiert ist, wird der Verkauf des Gutscheins wie ein Barumsatz behandelt.

Beispiele für Einzweck-Gutscheine sind:

  • Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung
  • Gutschein für eine „Autowäsche Standard“

Mehrzweck-Gutschein

Als Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein zu qualifizieren, bei dem der umsatzsteuerliche Leistungsort oder der anzuwendende Steuersatz samt Bemessungsgrundlage (und folglich die geschuldete Umsatzsteuer) bei der Ausstellung des Gutscheins nicht bekannt sind, weil sich beispielsweise im angebotenen Sortiment Produkte befinden, welche unterschiedlichen Umsatzsteuertarifen unterliegen (z. B. im Supermarkt). Sowohl die Ausstellung als auch die Weiterveräußerung von Mehrzweck-Gutscheinen ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Besteuerung für Zwecke der Umsatzsteuer erfolgt erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins.

Beispiele für Mehrzweck-Gutscheine sind:

  • Gutschein einer Supermarktkette über € 100,00
  • Shoppingcenter-Gutschein

Stand: 27. April 2026

Bild: corepics - stock.adobe.com

Aktuell sind Kleinsendungen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 150,00 zollfrei. Um die europäischen Märkte vor Billigkonkurrenz, vornehmlich aus China, zu schützen, hat der Rat der Europäischen Union nun beschlossen, ab 1.7.2026 einen pauschalen Zollsatz von € 3,00 auf kleine Pakete aus Drittstaaten zu verhängen. Davon betroffen sind Sendungen mit einem Wert von unter € 150,00, die überwiegend über den elektronischen Handel in die EU gelangen. Diese befristete Maßnahme soll vorerst bis zum 1.7.2028 gelten.

Welche Pakete sind betroffen?

Der neue Pauschalzoll gilt für Sendungen, die in die EU aus Drittstaaten eingeführt werden und einen Sendungswert von weniger als € 150,00 aufweisen. Die Zollgebühr wird pro Artikel in einer Sendung entsprechend ihrer Warenkategorie erhoben. Entscheidend ist daher die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Warenkategorien. Befinden sich nämlich unterschiedliche Warenkategorien in einer Sendung, kann die Zollgebühr mehrfach anfallen. Wer beispielsweise künftig Kleidung in Kombination mit Elektronikgeräten in einer Sendung erhält, der muss die Zollgebühr entsprechend doppelt entrichten, da hier zwei unterschiedliche Warenkategorien vorliegen.

Wie geht es langfristig weiter?

Die nunmehr beschlossene Maßnahme ist lediglich als Übergangslösung gedacht. Mit der vollständigen Inbetriebnahme der neuen EU-Zolldatenplattform im Jahr 2028 sowie der geplanten Zollreform soll der nunmehr in Kraft tretende Paket-Pauschalzoll durch ein reguläres Zollverfahren ersetzt werden. Im Zuge dessen soll auch die bisherige Zollfreigrenze von € 150,00 vollständig abgeschafft werden.

Stand: 27. April 2026

Bild: Aldeca Productions - stock.adobe.com

Vermietungen im Familienverbund (z. B. zwischen Eltern und Kindern) stehen steuerrechtlich oftmals besonders im Fokus. Wird eine Vermietung als fremdunüblich gewertet, so hat dies zur Konsequenz, dass zwar die daraus erzielten Einkünfte nicht der Steuerpflicht unterliegen, gegengleich jedoch auch geltend gemachte Ausgaben steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Zudem steht kein Vorsteuerabzug aus etwaigen Anschaffungen oder Investitionen für das vermietete Objekt zu. Damit ein Mietverhältnis auch im Familienverbund anerkannt wird, sollten jedenfalls nachfolgende Punkte beachtet werden:

Fremdüblichkeit

Das Mietverhältnis sollte so ausgestaltet sein, wie dies auch mit fremden Dritten der Fall wäre.

Dies bedeutet:

  • Marktübliche Miete (nicht zu niedrig!)
  • Indexierung der Miete
  • Marktübliche Betriebskostenregelung
  • Kündigungsfristen wie am freien Markt
  • Keine ungewöhnlichen Sonderrechte
  • Vereinbarung einer Kaution

Schriftlichkeit/ Publizität

Neben der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses ist auch dessen Verschriftlichung besonders wichtig. Dies bedeutet, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorliegen muss, welcher fremdüblich ausgestaltet und von beiden Seiten unterfertigt und vergebührt ist.

Tatsächliche Durchführung

Abschließend ist auch wichtig, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich so gelebt wird. Dies bedeutet im Wesentlichen:

  • Regelmäßige Zahlung (Überweisung/keine Barzahlungen) der Miete und der Betriebskosten
  • Hinterlegung der Kaution
  • Keine „Rückzahlungen unter der Hand“
  • Indexierung

Liegen die oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich vor, so sind auch Mietverhältnisse mit nahen Angehörigen steuerrechtlich anzuerkennen. Dies wurde auch jüngst vom Bundesfinanzgericht (BFG) im Rahmen einer aktuellen Entscheidung so bestätigt.

Stand: 27. April 2026

Bild: ronstik - stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt in einer aktuellen Information vor einer steigenden Anzahl von gefälschten E-Mail-Nachrichten, die im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer versendet werden. Die betrügerischen Nachrichten enthalten die Information, dass angeblich offene Zahlungen im Zusammenhang mit einem Bescheid zu begleichen sind. Bei der aktuellen Betrugsmasche drängen die Internetbetrüger direkt per E-Mail und einer gefälschten Zahlungserinnerung im Anhang auf eine Überweisung auf ausländische Konten. Das BMF warnt laufend vor solchen und ähnlichen Betrugsversuchen, welche über verschiedene Kommunikationskanäle wie SMS, E-Mail, Messengerdienste, Telefonanrufe und Social Media sowie über gefälschte Webseiten erfolgen.

Wie erkenne ich ein echtes Schreiben des Finanzamts?

Informationen des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden und werden per Post oder in die Finanz-Online Databox zugestellt. Das BMF fordert Unternehmerinnen und Unternehmer niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.

Detaillierte Warnmeldungen zu den aktuellen Betrugsmaschen finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet (https://www.watchlist-internet.at/).

Stand: 26. März 2026

Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com

Unternehmen können für Aufwendungen im Bereich der Forschung und der experimentellen Entwicklung eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen beanspruchen. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung, als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Mit Ende des Jahres 2025 wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) umfassend überarbeitet und klargestellt, dass entgegen der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einzubeziehen sind. Ebenfalls wurden Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt.

Abzugsverbote im Rahmen der Forschungsprämie

Vor Jahresende 2025 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Rahmen seines Erkenntnisses vom 30.9.2025, Ro 2024/13/0017 mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (z. B. „Managergehälter“ über € 500.000,00) in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie mit einfließen. Dabei kam der VwGH zum Ergebnis, dass auch Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen, zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr überarbeiteten Forschungsprämienverordnung hält diesbezüglich fest, dass für die Forschungsprämie nur die in den der FoPV angeführten Aufwendungen begünstigt sind, jedoch auch nur dann, wenn diese Aufwendungen keinem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen. Somit ist klargestellt, dass nur steuerrechtlich anerkannte Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie bilden können.

Unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter

Die Neufassung der Forschungsprämienverordnung enthält weiters auch eine Klarstellung für unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter. Demnach können unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter im Rahmen der Forschungsprämie wahlweise in Höhe der Gesamtaufwendungen oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden.

Stand: 26. März 2026

Bild: Who is Danny - stock.adobe.com

Mit 1.1.2026 ist in Österreich die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten, deren Ziel es ist, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer vor einer Gesundheitsgefährdung durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen. Die Verordnung gilt für alle Tätigkeiten, wo Beschäftigte im Freien tätig sind und Hitze oder natürlicher UV-Strahlung besonders ausgesetzt sind. Dies gilt beispielsweise für das Bau- und Baunebengewerbe (z. B. Straßenbau, Dachdeckerei), die Landwirtschaft und den Garten-/Landschaftsbau, die Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft, Zustell- und Lieferdienste sowie für Festival-Betreiber. Ab einer Hitzewarnung der GeoSphere Austria der Stufe 2 (> 30 Grad Celsius) müssen Arbeitgeber nachfolgende verbindliche Schutzmaßnahmen umsetzen und einen Hitzeschutzplan erstellen.

  • Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, wie die Verlagerung der Arbeitszeit oder die Reduzierung der Arbeitsschwere,
  • Technische Maßnahmen wie z. B. die Beschattung der Arbeitsplätze oder die Anbietung von Duschgelegenheiten,
  • Organisatorische Maßnahmen wie z. B. Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung,
  • Persönliche Maßnahmen wie z. B. leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung,
    Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, Bereitstellung von Getränken
  • Klimatisierung von Krankabinen sowie von Kabinen von allen fahrenden Arbeitsmitteln (Kühlgerät),
  • Setzung von Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung.

Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. Betroffene Arbeitnehmer sind entsprechend darüber zu informieren und zu unterweisen.

Stand: 26. März 2026

Bild: nikomsolftwaer - stock.adobe.com

Seit 1.1.2026 gelten in Österreich durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) neue Regelungen für Mietverträge. Die wichtigsten Änderungen dazu finden Sie nachfolgend im Überblick.

Welche Mieten sind betroffen?

Die neuen Regelungen betreffen Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz (MRG) ganz oder teilweise gilt. Dazu zählen in der Regel Wohnungen in Mehrparteienhäusern. Die neuen Regelungen gelten nicht für Geschäftsraummieten oder nicht dem MRG unterliegende Räume. Nicht betroffen sind demnach Genossenschaftswohnungen, ebenso wenig Ein- und Zweifamilienhäuser, die als Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz gelten und nach dem ABGB vermietet werden. Die Änderungen gelten zudem nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde.

Was muss hier bei Mieterhöhungen künftig beachtet werden?

Mieten betroffener Mietverträge, die dem MieWeG unterliegen und die an die Inflation gekoppelt sind (sogenannte Wertsicherungsklauseln / Indexmieten), dürfen nunmehr nur noch am 1. April eines Jahres angepasst werden. Mietzinsanpassungen sind der Höhe nach zudem nunmehr zweifach beschränkt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des vorigen Kalenderjahres und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt.

Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, darf der Mietzins per 1.4.2026 nur noch um 1 % und per 1.4.2027 nur noch um 2 % angehoben werden.

Was ändert sich bei befristeten Mietverträgen

Bei Vermietungen durch Unternehmerinnen bzw. Unternehmer wird die gesetzliche Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Dies gilt für Neuabschlüsse und Verlängerungen ab 2026. Private Kleinvermieter, die keine Unternehmer iSd. Konsumentenschutzgesetzes sind, können weiterhin auf 3 Jahre befristet vermieten.

Stand: 26. März 2026

Bild: LALAKA - stock.adobe.com

Mit Ende des Jahres 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den gewerbsmäßigen Abgabenbetrug weiter einzuschränken und Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken zu setzen. Besonders im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kam es dadurch zu umfassenden Änderungen.

Neue Grenzwerte beim Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG)

Wird im Rahmen einer Abgabenprüfung festgestellt, dass eine Abgabe verkürzt oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, können durch die Entrichtung eines Verkürzungszuschlags finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag knüpft dabei daran, dass nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Verdacht eines finanzstrafrechtlichen Vergehens,
  • Abgabennachforderung für einen Veranlagungszeitraum ≤ € 33.000,00
  • Abgabennachforderung in Summe ≤ € 100.000,00
  • Antrag auf Entrichtung eines Verkürzungszuschlags,
  • Rechtsmittelverzicht, in Bezug auf die Festsetzung des Verkürzungszuschlags,
  • Keine Selbstanzeige oder eröffnetes Finanzstrafverfahren hinsichtlich der betroffenen Abgaben
  • Keine Bestrafung aus präventiven Gründen

Der Verkürzungszuschlag war bis dato nur auf Abgabennachforderungen von in Summe nicht mehr als € 33.000,00 anwendbar. Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde diese Summengrenze nunmehr auf € 100.000,00 angehoben. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der Summe der festgestellten Abgabennachforderung. Übersteigt die Summe der Abgabennachforderungen nunmehr den Betrag von € 50.000,00, so ist der Verkürzungszuschlag im Ausmaß von 15 % zu entrichten.

Damit Straffreiheit eintritt, ist eine fristgerechte und gänzliche Entrichtung der Nachforderung sowie des Verkürzungszuschlages notwendig.

Erklärung überhöhter Verluste als Tatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)

Bis dato lag eine Abgabenhinterziehung nur dann vor, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte. Keine Abgabenhinterziehung lag bis dato jedoch vor, wer zu Unrecht überhöhte Verluste erklärte. Nunmehr macht sich der Abgabenhinterziehung oder -verkürzung auch schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen steuermindernd geltend gemacht werden können. Der Strafrahmen entspricht jenem der Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Damit werden künftig auch erklärte Verluste im Zuge von Abgabenprüfungen verstärkt in den finanzstrafrechtlichen Fokus gelangen, da diese bei finanzstrafrechtlicher Relevanz gleich geahndet werden wie effektive Abgabenverkürzungen oder nicht erklärte Einkünfte. Die verschärfte Regelung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, welche am oder nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.

Recht auf Akteneinsicht (§ 79 FinStrG)

Das Recht auf Akteneinsicht besteht für Beschuldigte sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren. Bis dato hatte die Behörde dem Beschuldigten eine Akteneinsicht zu gestatten, wenn sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist. Basierend auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wurde nun die maßgebliche Bestimmung zur Akteneinsicht im Finanzstrafgesetz entsprechend angepasst. Demnach hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsichtnahme in den Akt zu gewähren. Dies gilt nunmehr unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen relevanten Interessen. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2026 für alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren.

Stand: 26. März 2026

Bild: Alexander Limbach - stock.adobe.com

Seit 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Geschäften mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana – so wie alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auch – dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Um die Abfuhr der Steuer zu gewährleisten, sind Krypto-Plattformen bzw. -börsen im Inland verpflichtet, die 27,5%ige Steuer auf Kryptoeinkünfte in Form der Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anlegerin bzw. den Anleger an das Finanzamt abzuführen. Gewinne aus dem Verkauf von bis zum 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“).

Anleger, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen oder Plattformen handeln, sind hingegen selbst verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kryptowährungen in ihre persönliche Steuererklärung aufzunehmen, da auch diese Einkünfte in Österreich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch die ausländischen Anbieter nicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer in Österreich verpflichtet sind. Dementsprechend hat der Anleger hier selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte zu sorgen.

Meldepflicht für Kryptobörsen

Mit 1.1.2026 ist als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet sämtliche Anbieter von Kryptodienstleistungen den Namen, die Adresse, die Steuernummer, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die zuständige Finanzverwaltung zu melden, wodurch auch die österreichische Finanzverwaltung erstmalig Kenntnis über ausländisches Kryptovermögen in Österreich ansässiger Personen erlangt. Für in Österreich tätige Plattformen greift die Meldepflicht erstmals bis 31.7.2027 für das Jahr 2026.

Empfehlung für die Praxis

Um finanzstrafrechtliche Konsequenzen, infolge einer Nicht- oder Falscherklärung von Kryptoeinkünften zu vermeiden, sollte unbedingt noch rechtzeitig eine Abstimmung mit unserer Steuerberatungskanzlei vorgenommen werden, um gegebenenfalls auch noch Altfälle im Rahmen einer Offenlegung vor Eintritt der Meldepflicht rechtzeitig straffrei sanieren zu können.

Stand: 26. März 2026

Bild: mariangarai - stock.adobe.com

Können Verluste im Entstehungsjahr steuerrechtlich nicht oder nicht vollständig verwertet werden, so können diese in die Folgejahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustvortrag ist dabei grundsätzlich ausschließlich für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten zulässig, sofern diese durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. Derartige Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten sind hingegen ausdrücklich vom Verlustvortrag ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass eine Verlustverrechnung von Amts wegen zwingend und im größtmöglichen Ausmaß im ersten Jahr vorzunehmen ist, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt.

Verlustverrechnung unter dem steuerfreien Existenzminimum

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich jüngst im Rahmen des Erkenntnisses vom 1.9.2025 (RV/7100124/2025) mit der Frage beschäftigt, ob eine sofortige Verlustverrechnung auch dann zwingend zu erfolgen hat, wenn das Einkommen des betreffenden Jahres unter dem steuerfreien Existenzminimum (€ 13.539,00 für 2026) liegt, womit der Verlustabzug steuerlich in der Folge eigentlich ins Leere geht bzw. steuerrechtlich keine Wirkung entfaltet. Das BFG stellt dabei unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) klar, dass eine Verlustverrechnung ehestmöglich und zwingend auch dann vorzunehmen ist, wenn das Einkommen bereits unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt bzw. durch eine Verlustverrechnung unter diese Grenze absinkt. Ein Wahlrecht, die Verluste später zu nutzen, besteht somit nicht.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben.

Betroffene Bestimmungen

Im Körperschaftsteuergesetz findet sich die Niedrigbesteuerungsschwelle im Zusammenhang mit nachfolgenden zwei wesentlichen Bestimmungen:

  • Das Körperschaftsteuergesetz sieht eine Befreiung für Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen vor. Diese Befreiung gilt allerdings nicht, wenn die ausländische Gesellschaft entsprechende Passiveinkünfte erzielt und im Ausland einer Niedrigbesteuerung unterliegt. Nach bisheriger Rechtslage (§ 10a Abs. 3 KStG) liegt eine Niedrigbesteuerung vor, wenn die effektive Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 15 % (bis dato 12,5 %) beträgt.
  • Weiters findet sich im Körperschaftsteuergesetz eine Bestimmung, wonach Zins- oder Lizenzgebührenzahlungen an konzernzugehörige Gesellschaften steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn die Einkünfte beim Empfänger einer Steuerbelastung im Ausmaß von weniger als 15 % (bis dato 10 %) unterliegen (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG).

Bei beiden Niedrigbesteuerungsschwellen gilt nunmehr einheitlich ein Wert von 15 % als maßgeblicher Grenzwert.

Zeitliche Anwendung

Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) ist die 15-%-Steuergrenze erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Beim Abzugsverbot im Zusammenhang mit Zins- oder Lizenzzahlungen nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG gilt die 15-%-Grenze erstmals auf nach dem 31.12.2025 anfallende Aufwendungen.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: photobyphotoboy - stock.adobe.com

Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.

Welche Zahlungen unterliegen einer Meldepflicht

Für nachfolgende Leistungen besteht eine Meldepflicht:

  1. Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats und anderen Aufsichtsorganen
  2. Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
  3. Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  4. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  5. Kolporteur und Zeitungszusteller
  6. Privatgeschäftevermittler
  7. Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  8. Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen (= Freie Dienstnehmer)
  9. Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen (NEU 2026).

Die Meldepflicht gemäß der neuen Z 9 gilt für Sachverhalte ab dem 1.1.2026.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Eine Meldung kann bei den angeführten Leistungen von Z 1 - 8 nur unterbleiben, wenn

  • das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,00 und
  • das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: M. Schuppich - stock.adobe.com

Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden für bestimmte Branchen Trinkgeldpauschalen festgelegt, im Zuge derer pauschale Trinkgelder der Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung unterworfen wurden. Bis dato waren die Trinkgeldpauschalen je nach Branche und Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Um hier eine Vereinheitlichung vorzunehmen, wurden mit 1.1.2026 für gewisse Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt.

Regelung in der Gastronomie

Die erste Branche, die geregelt wurde, war die Gastronomie. Für diese gelten seit 1.1.2026 nunmehr folgende einheitliche Trinkgeldpauschalen:

Mitarbeiter mit Inkasso

 
Jahr 2026:€ 65,00
Jahr 2027: € 85,00
Jahr 2028:€ 100,00
danach:Indexierung

 

Mitarbeiter ohne Inkasso

 
Jahr 2026:€ 45,00
Jahr 2027: € 45,00
Jahr 2028:€ 50,00
danach:Indexierung

Weitere Branchen

Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 1.1.2026 einheitliche Trinkgeldpauschalen auch für nachfolgende Branchen festgelegt:

  • Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe
  • Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe
  • Lenker im Personenbeförderungsgewerbe

Eine Aufstellung der aktuellen Trinkgeldpauschalen sowie ergänzende Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: maho - stock.adobe.com

Mit 12.1.2026 ist die Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus gestartet. Gefördert werden dabei die Reparatur, das Service und die Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z. B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine).

Förderfähig sind ausschließlich E-Geräte, die sich im Eigentum von Privatpersonen befinden. Ausgeschlossen sind hingegen Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen). Gleiches gilt für Reparaturen, Service und Wartung, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden.

Ausmaß der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal € 130,00 für die Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder bis zu maximal € 30,00 für die Einholung eines Kostenvoranschlags.

Wie funktionierts?

  • Online einen Geräte-Retter-Bon beantragen (geräte-retter-prämie.at).
  • Bon beim teilnehmenden Partnerbetrieb einlösen.
  • Reparatur durchführen lassen und Rechnung bezahlen – der Betrieb beantragt die Förderung.
  • Staatliche Förderung direkt auf das angegebene Bankkonto kassieren.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

Bis Ende Februar 2026 haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Jahreslohnzettel für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt zu übermitteln. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025:

Werbungskosten

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen. Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, aber auch Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von € 132,00 für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt, welcher allerdings betraglich in der Folge auf viele beantragte Werbungskosten angerechnet wird. Bestimmte Berufsgruppen können dabei ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendlerinnen und Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale berücksichtigen. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu € 300,00 pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ebenfalls können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis € 300,00 pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder Ausgaben für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden.

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist.

Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.

Absetzbeträge

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,34 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 601,00 (mit einem Kind), € 813,00 (mit zwei Kindern), € 1.081,00 (mit drei Kindern) bzw. € 268,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2025 monatlich € 37,00 für das erste Kind, € 55,00 für das zweite Kind und jeweils € 73,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.

Negativsteuer

Ergibt sich nach Anwendung des Einkommensteuertarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus und nach Berücksichtigung etwaiger Absetzbeträge eine negative Steuerlast, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.

Arbeitnehmer, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten wie den Pflichtbeträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung zurück.

Die Gutschrift beträgt maximal € 487,00 pro Jahr. Pendler erhalten eine Gutschrift bis maximal € 737,00 pro Jahr.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com

Für das Jahr 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Unterschreitet der monatliche Bezug die Geringfügigkeitsgrenze, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügen allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht, was zu entsprechenden Beitragsabzügen auch für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung führt.

Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten

Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.

Handlungsempfehlung

Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:

  • Überprüfen Sie etwaige geringfügige Dienstverhältnisse stets im Zuge von kollektivvertraglichen Erhöhungen.
  • Reduzieren Sie im Bedarfsfall das Arbeitszeitausmaß rechtzeitig, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben.
  • Informieren Sie betroffene Arbeitnehmer frühzeitig und dokumentieren Sie etwaige Änderungen stets schriftlich.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: NINENII - stock.adobe.com

Im Rahmen der Nationalratssitzung vom 10.12.2025 wurden im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte:

Erhöhung der Umsatzgrenze

Für Umsätze im Freien gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht (sogenannte „Kalte-Hände-Regelung"). Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 30.000,00 netto im Freien (Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für Almhütten, Buschenschanken (unter bestimmten Bedingungen) und Kantinen gemeinnütziger Vereine.

Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000,00 wurde mit 1.1.2026 auf € 45.000,00 angehoben.

Klarstellung zur elektronischen und digitalen Belegerteilung

Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgte auch eine Klarstellung im Bereich der elektronischen bzw. digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich der Kundin bzw. des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Bildschirmanzeige).

Im Rahmen des „Auslesens“ wird es demnach ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen" des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.

Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbeleges mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.

Das Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt mit 1.10.2026.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: phonlamaiphoto - stock.adobe.com

Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:

  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteresse (kridaträchtiges Handeln oder Verhalten);
  • Haftung für die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife – Masseverkürzung;
  • Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
  • Haftung für Abgaben und SV-Beiträge bei schuldhafter Pflichtverletzung;
  • Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfungspflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.

Schutzmaßnahmen für Geschäftsführungsorgane

Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:

  • Laufende Liquiditätsplanung
  • Frühzeitige Sanierungsprüfung
  • Umfassende Dokumentation wichtiger Geschäftsentscheidungen
  • Vermeidung selektiver Zahlungen
  • Rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages
  • Abschluss einer D&O-Versicherung

Stand: 27. Januar 2026

Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com

Wird Personal grenzüberschreitend für eine Arbeitgeberin bzw. für einen Arbeitgeber im ausländischen Homeoffice tätig, so stellt sich dabei die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland begründet wird. Viele Staaten, wie auch Österreich, folgen diesbezüglich den Aussagen der OECD zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs. Am 19.11.2025 hat die OECD die aktuelle Fassung des OECD-Musterkommentars veröffentlicht und hierzu wesentliche Klarstellungen vorgenommen.

Update des OECD-Musterabkommens 2025

  • Keine Betriebsstätte ist anzunehmen, wenn eine natürliche Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für ihren Arbeitgeber von ihrem Homeoffice aus gearbeitet hat.
  • Verrichtet eine Person mindestens 50 % (d. h. 50 % oder mehr) ihrer Arbeitszeit für einen Arbeitgeber vom Homeoffice aus, so ist eine Betriebsstätte nur dann anzunehmen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für die Nutzung von Homeoffice besteht. Als wirtschaftlich begründet gelten beispielsweise Kundengespräche, die Identifikation neuer Auftraggeber oder Lieferanten, der Betrieb eines Call-Centers oder im Homeoffice ausgeübte Schulungs- und Reparaturleistungen.
  • Kein wirtschaftlicher Grund liegt ausdrücklich vor, wenn die Nutzung des Homeoffice lediglich zur Arbeitnehmerbindung oder zur Kostenreduktion dient (z. B. Reduktion von Büroflächen). In diesen Fällen begründet das Homeoffice keine ertragsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers im anderen Staat, sofern nicht besondere Umstände auf etwas anderes hinweisen.

Das österreichische BMF hat sich in seiner Auslegung den aktualisierten Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte bereits angeschlossen und am 4.1.2026 eine entsprechende Information dazu in der Findok veröffentlicht.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: rh2010 - stock.adobe.com

Verlustvorträge sind bei Körperschaften grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Um einen Missbrauch dieser Bestimmung zu vermeiden, sieht das Körperschaftsteuerrecht den Mantelkauftatbestand vor. Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des Verlustverwertungsrechts, wenn die steuerrechtliche Identität einer Körperschaft basierend auf einer entgeltlichen Übertragung und einer damit einhergehenden wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen sowie der Gesellschafterstruktur nicht mehr gegeben ist.

Dadurch soll vermieden werden, dass Verluste auch dann noch verrechnet werden können, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt deren Verwertung zu einer gravierenden Änderung der Identität der Körperschaft gekommen ist. In den Körperschaftsteuerrichtlinien findet sich dazu die Aussage, dass von einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auszugehen ist, wenn sich 75 % der vorherigen Gesellschaftsstruktur ändern.

Entscheidung des VwGH vom 24.6.2025 (Ro 2023/15/0031)

Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einem Fall, im Rahmen dessen der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer über wesentliche Verlustvorträge verfügenden GmbH 55 % seiner Anteile veräußerte. Das BFG verneinte hier zunächst das Vorliegen eines Mantelkaufs, da es zu keiner Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von 75 % kam.

Der VwGH hob diese Entscheidung in der Folge allerdings als rechtswidrig auf und stellt klar, dass auch die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile in Kombination mit einer zudem ausgeprägten Einflussnahme der neuen Gesellschafter auf die organisatorische und wirtschaftliche Struktur den Tatbestand des Mantelkaufs erfüllen kann.

Damit unterstreicht der VwGH wieder einmal, dass eine Überprüfung der Kriterien des Mantelkaufs nicht isoliert, sondern stets auf Basis des Gesamtbildes der Verhältnisse zu erfolgen hat.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: chokniti - stock.adobe.com

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde unter anderem eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer beschlossen, welche die Vermietung von sogenannten „Luxusimmobilien“ betrifft. Während die gewerbliche Vermietung von Grund und Boden grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist – sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde – unterliegt die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke der Umsatzsteuer in Höhe von 10 %. Diese Umsatzsteuerpflicht hat zur Konsequenz, dass der Vermieterin bzw. dem Vermieter bei einer Vermietung für Wohnzwecke hier auch ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zusteht.

Vermietung von Luxusimmobilien nunmehr unecht befreit

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde die allgemeine Befreiungsbestimmung für die Vermietung von Grundstücken bzw. Gebäuden (ausgenommen für Wohnzwecke) dahingehend angepasst, dass auch die Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ (Luxusimmobilien) für Wohnzwecke nunmehr von dieser Umsatzsteuerbefreiung miterfasst ist, jedoch ohne die Möglichkeit, hier zur Steuerpflicht zu optieren. Dementsprechend ist nunmehr bei einer derartigen Vermietung auch für den Vermieter die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ausgeschlossen.

Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als € 2 Mio. betragen. Bei Vermietungsobjekten wie Zinshäusern ist für die Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand separat abzustellen und nicht auf das gesamte Objekt.

Inkrafttreten der Neuregelung

Die Neuregelung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie ab dem 1.1.2026 angeschafft bzw. hergestellt wurde.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: spuno - stock.adobe.com

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