Achtung bei Mitarbeiterwohnungen

Worauf Sie achten müssen, um keine Nachzahlung zu riskieren

 

Aktuell rufen uns vermehrt viele Hoteliers oder Gastwirte an, die unerfreuliche Nachrichten erhalten haben: sie müssen sehr hohe Nachzahlungen ans Finanzamt leisten, da ihre Mitarbeiterunterkünfte nicht korrekt geführt werden. Als führende Steuerberatung mit über 8.000 Kunden informieren wir gerne zu diesem wichtigen Thema und geben Tipps, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Grundsätzlich stellen Mitarbeiterwohnungen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, der aber unter folgenden Voraussetzungen steuerlich begünstigt wird:

  1. Die Unterkunft darf nicht zu groß sein:

Idealerweise sollte die Wohnung kleiner als 30 m² sein, denn bis dahin ist kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² verringert sich der Sachbezugswert um 35%. In diesem Fall darf die Unterkunft durchgehend höchstens 12 Monate zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Unterkunft muss nahe am Arbeitsplatz sein:

Eine Unterkunft gilt als arbeitsplatznah, wenn die Arbeitsstätte – unabhängig vom Verkehrsmittel – innerhalb von 15 Minuten erreicht werden kann.

3. Die Unterkunft darf nicht den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ des Dienstnehmers bilden

Diese Voraussetzung ist ein zentrales Kriterium, das aktuell von den Finanzämtern und Gebietskrankenkassen auch ganz gezielt im Rahmen von Außenprüfungen überprüft wird. Dabei verlangen die Prüforgane Nachweise darüber, dass die betreffenden Dienstnehmer in der Wohnung keinen „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ begründet haben. Dies kann insbesondere im Falle von langjährigen Mitarbeitern problematisch sein. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dann gegeben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird – so etwa beim Hauptwohnsitz. Es muss also nachgewiesen werden, dass der Dienstnehmer noch an einem anderen Ort einen Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Das kann entweder im Ausland oder an einer anderen Unterkunft im Inland sein. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es für den Arbeitgeber zur Nachversteuerung des Sachbezuges kommt.

Achtung: Die Beweislast dafür trifft den Arbeitgeber! Wir empfehlen unseren Kunden deshalb, sich abzusichern und bereits im Vorhinein von allen Dienstnehmern, denen sie eine Unterkunft anbieten, Nachweise über den an einem anderen Ort gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verlangen. Dies kann etwa eine Meldebestätigung über einen anderen Hauptwohnsitz oder Nachweise über regelmäßige Heimfahrten sein. Jedenfalls nützlich wäre es, wenn der Ehe- oder Lebenspartner des Dienstnehmers an einem anderen Ort lebt und gemeldet ist (gegebenenfalls gemeinsamen mit minderjährigen Kindern). Empfehlenswert wäre zudem, dass die Mitarbeiter in der Unterkunft lediglich einen Neben- und keinen Hauptwohnsitz melden. Jedenfalls schädlich ist es, wenn der Dienstnehmer in Österreich Familienbeihilfe bezieht und in Österreich lediglich in der Mitarbeiterunterkunft gemeldet ist. Denn die Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe ist wiederum der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Als 5x Steuerberater des Jahres mit 10 Standorten in Österreich informieren wir bei Prodinger & Partner gerne über diese und sämtliche weitere Fragen im Steuerrecht und in der Unternehmensberatung: Alle Infos & Kontakt unter www.prodinger.at.

© JFK photography

Mag. Simon Rupp

Partner & Gesellschafter bei Prodinger & Partner Zell am See

Prodinger Winter-Kennzahlen 2018/19

Winter Marktbericht Ressorthotellerie: Auslastung und operativer Erfolg in der Ferienhotellerie gesunken

Hotellerie: Gegenüber dem Rekordwinter 2017/18 musste man im abgelaufenen Winter ein Auslastungsminus von 5% hinnehmen.

Die Prodinger Beratungsgruppe präsentiert die Ergebnisse der Betriebskennzahlen für den Winter 2018/19 (November 2018 bis März 2019). Die Bestandserhebung basiert auf einem repräsentativen Sample von Ferienbetrieben in Salzburg, Tirol und Vorarlberg und wird pro Saison von Prodinger durchgeführt.

In der abgelaufenen Wintersaison 2018/19 ist die Betten-Auslastung in der 4/5-Sterne Hotellerie gegenüber dem Vorjahr um 5% schwächer ausgefallen, wie aus dem Marktbericht von der Prodinger Beratungsgruppe hervorgeht. Zunächst führten die ausbleibenden Schneefälle zu zaghaften Anfragen und Buchungen. Auch das Schneechaos im Jänner verunsicherte viele potenzielle Gäste. Der späte Ostertermin sorgte von Vornherein für eine durchaus schwierige Ausgangslage, erklärt Thomas Reisenzahn von der Prodinger Beratungsgruppe.

Gegenüber dem Rekordwinter 2017/18 musste man daher im abgelaufenen Winter ein Nächtigungs-Minus von 3,8% hinnehmen. Dennoch stiegen die Gesamterlöse pro Nächtigung zwischen November und März um 7,2% gegenüber dem Vorjahr.

Der RevPAR (Revenue per available Room) der das Verhältnis zwischen dem erzielten Zimmerumsatz (Netto-Logisumsatz) zu den verfügbaren Zimmern misst, konnte von € 138, — auf € 144, — um 4,9% zulegen.

In den Betrieben waren um 3,7% mehr Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) zum Vorjahr angestellt. Die Mitarbeiterkosten in Relation zum Umsatz stiegen von 27,7% auf 28,9%. Der Wareneinsatz ist zum Vorjahr in etwa gleichgeblieben.

Das operative Ergebnis, das mit dem GOP (Gross Operating Profit) gemessen wird, war im Winter 2018/19 rückläufig. Der GOPPAR (GOP per available Room) ging um 4,1% zurück.

In der Wintersaison 2018/19 ist die Differenz zwischen Erträgen und den operativen Kosten höher ausgefallen. Den Betrieben bleibt weniger Geld zur Deckung der Abschreibungen und der Fremdkapitalzinsen über, wie aus dem Prodinger Marktbericht hervorgeht.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass derzeit in der Ferienhotellerie die steigenden Kosten nicht mit Ertragssteigerungen abgefangen werden können. Ein Wehrmutstropfen ist die Niedrigzinspolitik, die für die nötige Bilanzkosmetik sorgt.

Für die Hotelbetriebe ist die Umsetzung der Steuerreform eine dringende Notwendigkeit, fasst Thomas Reisenzahn zusammen.

Der RevPAR (Revenue per available Room) misst das Verhältnis zwischen dem erzielten Zimmerumsatz (Netto-Logisumsatz) zu den im Hotel verfügbaren Zimmern. Die verfügbaren Zimmer müssen mit der Anzahl der Offenhaltungstage des Betriebes multipliziert werden.

Beim TrevPARV (Total Revenue per available Room) wird der gesamte Umsatz (Nettoumsatz) des Hotels zu den verfügbaren Zimmern ins Verhältnis gesetzt. Hierbei müssen auch wieder die Offenhaltungstage berücksichtigt werden.

Beim GOPPAR (GOP per available room) wird der GOP (Gross Operating profit) der Hotels zu den verfügbaren Zimmern ins Verhältnis gesetzt. Diese Kennzahl zeigt im Gegensatz zum RevPAR auch die entstandenen Kosten. Der GOP ist das Ergebnis nach Abzug des gesamten Wareneinsatzes, der gesamten Personalkosten und der gesamten operativen Aufwendungen.

Nachlese: Roadshow “STAHR – Erfolg ist planbar”

“Erfolg ist planbar – Profitable Strategie in der Hotellerie!“

Das PRODINGER Team und der Linzer TRAUNER Verlag haben das bewährte STAHR-Handbuch („Standard der Abrechnung für Hotels und Restaurants“) neu publiziert. Das in diesem Standardwerk für fundierte Planung und professionelles Controlling gesammelte Wissen wurde nun auch in einer sehr erfolgreichen Vortragsreihe einem interessierten Fachpublikum nähergebracht. Unter dem Motto „Erfolg ist planbar“ fanden vier Veranstaltungen in der Steiermark, in Salzburg und in Tirol statt.

“STAHR – Erfolg ist planbar” jetzt bestellen

Die Teilnehmer erfuhren, welche Hotelkennzahlen und Benchmarks in der Betriebsführung sowie in der Investitions- und Finanzierungsphase am wichtigsten sind. Ein Vergleich aktueller Benchmarkzahlen erlaubte eine solide Standortbestimmung – „Wo steht mein Betrieb im Vergleich zu anderen?“,  „Was ist zu tun, wenn das Ergebnis von der Planung abweicht?” – All diese Themen wurden von Experten beantwortet.

Ein weiteres wichtiges Thema war auch, welche STAHR-Kennzahlen verwenden die Banken? Weiters haben die Teilnehmer die Möglichkeit gehabt, anhand eines Fallbeispiels aus der Praxis eigene Kennzahlen zu verwenden. Mit den „4 steps to profile“ zeigten die Prodinger-Experten den Weg zu einer erfolgreichen Positionierung und zu einer überlegten Strategie.

Ein sehr aktuelles Thema war das neue Arbeitszeitgesetz, das etliche Fragen der Teilnehmer mit sich gebracht hat. Die Vortragenden aus der Praxis informierten über die Mitarbeiter-Abrechnung zum Saisonende und klärten darüber auf, was beim neuen Arbeitszeitgesetz und beim Durchrechnen von Ruhezeiten zu berücksichtigen ist.


Gerne können Sie die Unterlagen zum Vortrag bei uns anfordern: j.hopfner@prodinger.at

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