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Änderung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel

Ab 1. Juli 2021 kommt es im Rahmen des EU-Mehrwertsteuerpakets zu einer Änderung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel:

Bisher galten bei Lieferungen an Privatpersonen innerhalb der EU unterschiedliche Lieferschwellen (zwischen EUR 35.000 und EUR 100.000), bis zu deren Grenze der Unternehmer beim Versand aus Österreich die österreichische Umsatzsteuer verrechnen konnte. Ab 1. Juli 2021 entfallen diese Lieferschwellen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und Unternehmer, die an Privatpersonen innerhalb der EU verkaufen, müssen künftig die Umsatzsteuer des jeweiligen Empfängerlandes entrichten. Dies wäre gleichbedeutend mit einer steuerlichen Registrierung in diesen Ländern und den daraus resultierenden Konsequenzen (Abgabe Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen).

Eine Erleichterung gibt es nur für Kleinstunternehmen bis zu einem Versandhandelsumsatz innerhalb der gesamten EU von EUR 10.000, für welche es bei der österreichischen Umsatzsteuer bleibt.

Ab 1. Juli 2021 gibt es jedoch die Möglichkeit, sich zu dem sog. EU-One-Stop-Shop zu registrieren und dort sämtliche unter diese Sonderregelung fallenden Umsätze zu erklären und die daraus entstandene Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit sich in den einzelnen Mitgliedstaaten für derartige Leistungen für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und in weiterer Folge dort Umsatzsteuererklärungen abzugeben und zu bezahlen.

Eine Registrierung zu dem EU- One-Stop-Shop ist über Finanzonline möglich und kann für Umsätze ab 1. Juli 2021 verwendet werden. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, vierteljährlich zentral über diese Plattform erklärt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf: Infoblatt OSS

Wir unterstützen Sie gerne bei der Registrierung und stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung!

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