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Achtung bei Mitarbeiterwohnungen

Worauf Sie achten müssen, um keine Nachzahlung zu riskieren

 

Aktuell rufen uns vermehrt viele Hoteliers oder Gastwirte an, die unerfreuliche Nachrichten erhalten haben: sie müssen sehr hohe Nachzahlungen ans Finanzamt leisten, da ihre Mitarbeiterunterkünfte nicht korrekt geführt werden. Als führende Steuerberatung mit über 8.000 Kunden informieren wir gerne zu diesem wichtigen Thema und geben Tipps, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Grundsätzlich stellen Mitarbeiterwohnungen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, der aber unter folgenden Voraussetzungen steuerlich begünstigt wird:

  1. Die Unterkunft darf nicht zu groß sein:

Idealerweise sollte die Wohnung kleiner als 30 m² sein, denn bis dahin ist kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² verringert sich der Sachbezugswert um 35%. In diesem Fall darf die Unterkunft durchgehend höchstens 12 Monate zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Unterkunft muss nahe am Arbeitsplatz sein:

Eine Unterkunft gilt als arbeitsplatznah, wenn die Arbeitsstätte – unabhängig vom Verkehrsmittel – innerhalb von 15 Minuten erreicht werden kann.

3. Die Unterkunft darf nicht den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ des Dienstnehmers bilden

Diese Voraussetzung ist ein zentrales Kriterium, das aktuell von den Finanzämtern und Gebietskrankenkassen auch ganz gezielt im Rahmen von Außenprüfungen überprüft wird. Dabei verlangen die Prüforgane Nachweise darüber, dass die betreffenden Dienstnehmer in der Wohnung keinen „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ begründet haben. Dies kann insbesondere im Falle von langjährigen Mitarbeitern problematisch sein. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dann gegeben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird – so etwa beim Hauptwohnsitz. Es muss also nachgewiesen werden, dass der Dienstnehmer noch an einem anderen Ort einen Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Das kann entweder im Ausland oder an einer anderen Unterkunft im Inland sein. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es für den Arbeitgeber zur Nachversteuerung des Sachbezuges kommt.

Achtung: Die Beweislast dafür trifft den Arbeitgeber! Wir empfehlen unseren Kunden deshalb, sich abzusichern und bereits im Vorhinein von allen Dienstnehmern, denen sie eine Unterkunft anbieten, Nachweise über den an einem anderen Ort gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verlangen. Dies kann etwa eine Meldebestätigung über einen anderen Hauptwohnsitz oder Nachweise über regelmäßige Heimfahrten sein. Jedenfalls nützlich wäre es, wenn der Ehe- oder Lebenspartner des Dienstnehmers an einem anderen Ort lebt und gemeldet ist (gegebenenfalls gemeinsamen mit minderjährigen Kindern). Empfehlenswert wäre zudem, dass die Mitarbeiter in der Unterkunft lediglich einen Neben- und keinen Hauptwohnsitz melden. Jedenfalls schädlich ist es, wenn der Dienstnehmer in Österreich Familienbeihilfe bezieht und in Österreich lediglich in der Mitarbeiterunterkunft gemeldet ist. Denn die Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe ist wiederum der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.

Als 5x Steuerberater des Jahres mit 10 Standorten in Österreich informieren wir bei Prodinger & Partner gerne über diese und sämtliche weitere Fragen im Steuerrecht und in der Unternehmensberatung: Alle Infos & Kontakt unter www.prodinger.at.

© JFK photography

Mag. Simon Rupp

Partner & Gesellschafter bei Prodinger & Partner Zell am See

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