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Starthilfe für Saisonbetriebe

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden vollentlohnten ersten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit wurde vom Verwaltungsrat eine neue Beschäftigungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice zur Sicherung der Saisonbeschäftigung beschlossen.

Auch wenn die Entscheidung der EU Kommission erst Mitte Jänner 2022 erwartet wird, können Saisonbetriebe bis 31.01.2022 diese Beihilfe bereits beantragen.

Sind Sie als Arbeitgeber förderbar?
JA, wenn Sie vom Lockdown besonders betroffen waren (Aufweisen einer ÖNANCE 2008 Klassifikation) UND einen Saisonbetrieb führen.

Was ist ein Saisonbetrieb?
Als Saisonbetrieb gilt ein Betrieb, der mehr als drei Monate in Summe im Jahr geschlossen ist, oder dessen Beschäftigtenstand durch mindestens drei Monate hindurch um ein Drittel höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist.

Können Sie beide Voraussetzungen mit JA beantworten und haben Sie in der Zeit vom 03.11.2021 bis 17.12.2021 ein vollversichertes Arbeitsverhältnis aufgenommen (nicht förderbar sind Familienmitglieder), dann erfüllen Sie die Grundvoraussetzungen, um die Beihilfe zu beantragen.

Wollen Sie den Antrag selbst über Ihr eAMS Konto machen, folgen Sie bitte dem nachfolgend stehenden Hinweis:

Antragstellung im eAMS-Konto unter:
• eServices
• Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
• Eingliederungsbeihilfe
• Formular wählen
• auf der 2. Seite des Formulars wählen Sie bitte „Starthilfe für Saisonbetriebe (Sonder-Eingliederungsbeihilfe)“

 

Gerne unterstützen wir Sie aber auch bei der Antragsstellung, vorausgesetzt wir verfügen über die nötige Berechtigung im eAMS Konto:

Wenn Sie uns mit der Einbringung des Antrages beauftragen, schicken Sie uns bitte die unten angeführten erforderlichen Unterlagen bis längstens 17.01.2022, damit wir die Antragstellung fristgemäß durchführen können.

WAS BENÖTIGEN WIR ZUR ANTRAGSTELLUNG (Auszug Website WKO):

1. Prüfen Sie, ob Sie ein förderbares Unternehmen sind (für die angegebenen ÖNACE 2008 Klassifikationen besteht Antragsmöglichkeit).

2. Angabe zu den Personalschwankungen sind nicht erforderlich! Diese Prüfung führt das AMS mit den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherung automatisch durch (Referenzjahr ist 2019).

3. Glaubhaftmachung der Betriebsschließung: Machen Sie unbedingt bei der Antragstellung Angaben zu den betrieblichen Schließzeiten 2018 und 2019 bzw. legen Sie gegebenenfalls die Ruhendmeldung bei.

4. Beantragen Sie die Beihilfe nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom 3. November 2021 bis zum 17. Dezember 2021 bei einem Saisonbetrieb ein voll versicherungspflichtiges (über der Geringfügigkeitsgrenze) Arbeitsverhältnis aufgenommen haben.

5. Ein Wohnsitz in Österreich muss nicht nachgewiesen werden.

6. Dem Antrag ist ein Nachweis der Staatsbürgerschaft (Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis) anzuhängen.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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