Der bisherige Null-Sachbezug für privat genutzte Elektro-Firmenautos galt als einer der wichtigsten steuerlichen Hebel für die betriebliche E-Mobilität in Österreich. Nun soll diese Begünstigung im Zuge des neuen Doppelbudgets 2027/2028 überraschend fallen. Die Prodinger Steuerberatung sieht diesen Schritt kritisch: Er würde nicht nur Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer finanziell belasten, sondern auch Unternehmen verunsichern, die ihre Fuhrparks in den vergangenen Jahren bewusst auf emissionsfreie Mobilität umgestellt haben.
Bislang gilt: Wird einem Dienstnehmer ein rein elektrisch betriebenes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist dafür ein Sachbezugswert von null Euro anzusetzen. Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind nach aktueller Rechtslage gänzlich vom Sachbezug befreit; auch das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber ist sachbezugsfrei geregelt.
„Die Abschaffung des Null-Sachbezugs wäre ein falsches Signal zur falschen Zeit“, sagt Manuel Scheffauer von der Prodinger Steuerberatung. „Viele Unternehmen haben ihre Mobilitätsstrategie auf Grundlage stabiler steuerlicher Rahmenbedingungen ausgerichtet. Wenn diese Begünstigung nun kurzfristig zurückgenommen wird, trifft das nicht nur einzelne Dienstnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in die Verlässlichkeit steuerpolitischer Zusagen.“
Die Bundesregierung arbeitet laut Bundesministerium für Finanzen derzeit an einem Doppelbudget für die Jahre 2027 und 2028; die Budgetrede ist für den 10. Juni 2026 vorgesehen, der Beschluss des Doppelbudgets für Anfang Juli 2026. Ziel sei ein stabiler Sanierungskurs und mehr Planungssicherheit. Genau diese Planungssicherheit werde jedoch konterkariert, wenn steuerliche Anreize für Zukunftsinvestitionen kurzfristig gestrichen werden.
„Wer Investitionen in E-Mobilität fördern will, darf zentrale Anreize nicht plötzlich abdrehen“
, so Scheffauer. „Gerade Firmenflotten sind ein entscheidender Hebel für die Verbreitung von Elektrofahrzeugen, weil diese Fahrzeuge später auch in den Gebrauchtwagenmarkt kommen. Eine steuerliche Verschlechterung wirkt daher weit über einzelne Dienstverhältnisse hinaus.“
Nach den nun diskutierten Änderungen soll diese Begünstigung für privat genutzte E-Firmenfahrzeuge ab 2027 wegfallen. Damit würde auch bei Elektroautos ein steuerpflichtiger Sachbezug entstehen, der mit 0,75% vom Anschaffungswert zwar niedriger ist als bei einem Verbrenner, aber pro Monat das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen um bis zu 360 Euro erhöht. In der vorliegenden Vergleichsrechnung wird beispielhaft von einem monatlichen Sachbezug von 360 Euro ausgegangen.
Die Auswirkungen wären erheblich: Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000 Euro sinkt der jährliche Nettobezug des Dienstnehmers laut Berechnung von 38.954,91 Euro auf 36.758,55 Euro. Das entspricht einer jährlichen Nettoeinbuße von rund 2.196 Euro. Gleichzeitig steigen die gesamten Abgaben deutlich. Für den Arbeitgeber erhöhen sich die Gesamtkosten im Beispiel ab 2027 von 72.536 Euro auf 73.814,72 Euro. Die ab 2028 angekündigte Reduktion der Lohnnebenkosten von 1% wird nur eine Ersparnis von 443 Euro bringen und somit die Mehrkosten nur zu einem Drittel kompensieren.
Damit würde der bisherige steuerliche Vorteil der E-Mobilität deutlich abgeschwächt und vor allem Dienstnehmer massiv belasten. Aus Sicht der Prodinger Steuerberatung ist dies besonders problematisch, weil viele Unternehmen ihre Fuhrparkentscheidungen auf Basis der bisherigen Rechtslage getroffen haben. Die Abschaffung des Null-Sachbezugs würde daher nicht nur Dienstnehmer finanziell treffen, sondern auch die Planbarkeit betrieblicher Investitionen in klimafreundliche Mobilität verschlechtern.
Das politische Versprechen, keine neuen Steuern einzuführen, wird per se gehalten, jedoch plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, um bei bestehenden Steuern zu aus dem Vollen zu schöpfen. Besonders bemerkenswert: Die ÖVP und die NEOS hatten sich im Vorfeld klar gegen zusätzliche Steuerbelastungen ausgesprochen. Doch nun zeigt sich: Die Realität sieht anders aus.
Die Prodinger Steuerberatung hat den ersten Gesetzesentwurf zur geplanten Budgetsanierung analysiert. Dieser enthält tiefgreifende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, die voraussichtlich ab 1. Juli 2025 in Kraft treten werden. Besonders betroffen sind dabei Immobiliengesellschaften und Share Deals, die künftig deutlich strenger behandelt werden.
Der Entwurf zielt auf eine Gleichstellung zwischen Asset Deals (direkter Verkauf von Grundstücken) und Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Unternehmen). Letztere galten bislang als steuerlich günstiger – ein Gestaltungsspielraum, den die Regierung nun schließen will.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfs
Schwellenwert für Beteiligungsänderungen gesenkt: Bereits ab einer Veränderung von 75 % (bisher 95 %) der Beteiligungsverhältnisse wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zudem wird der Betrachtungszeitraum von bisher 5 auf 7 Jahre ausgedehnt.
Ausdehnung auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften): Künftig zählen alle indirekten Veränderungen der Gesellschafter: es ist auf sämtlichen gehaltenen Tochtergesellschaften durchzusehen und kann im schlechtesten Fall in jeder Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, die Steuer auslösen.
Höherer Steuersatz für Immobiliengesellschaften: Immobiliengesellschaften mit geringer oder keiner gewerblichen Tätigkeit (z. B. Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen, Vermietungsgesellschaften) müssen künftig bei Umgründungen und Anteilsvereinigung mit einem Steuersatz von 3,5 % (statt bisher 0,5 %) rechnen – ein drastischer Anstieg.
Erleichterung für Familiengesellschaften: Ausnahmen sind für reine Familiengesellschaften vorgesehen, sofern alle Beteiligten vor und nach der Maßnahme ausschließlich des erweiterten Familienkreises zuzurechnen sind (§ 26 GGG).
Unklare Auslegung mit weitreichenden Folgen: Nach aktueller Lesart kann die Steuer sogar ausgelöst werden, wenn ein Gesellschafter mit über 75 % Beteiligung nur geringfügige Anteile abtritt, wenn er weiterhin über der Schwelle von 75 % bleibt. Auch in diesem Fall sollen alle Grundstücke im Besitz der Gesellschaft oder deren Tochterunternehmen anteilig besteuert werden.
Private Immobilieneigentümer sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Die Verschärfungen treffen ausschließlich gesellschaftsrechtliche Strukturen. Für geplante Umstrukturierungen oder Beteiligungsänderungen gilt daher: Jetzt handeln!
Dr. Manfred Schekulin und Mag. Sigrid Schnitzhofer von der Prodinger Steuerberatung St. Johann i. P empfehlen, laufende oder geplante Transaktionen rasch zu prüfen und gegebenenfalls bis zum Stichtag 30. Juni 2025 umzusetzen, um Nachteile zu vermeiden. Noch besteht im Rahmen der Gesetzwerdung Hoffnung auf Klarstellungen und praktikable Erleichterungen – andernfalls drohen in der Praxis erhebliche Mehrbelastungen.
Das wachsende Bewusstsein für Longevity und Prävention in einer alternden Gesellschaft hat einen neuen Boom im Gesundheitstourismus ausgelöst. Für die heimische Tourismus branche eröffnet der Trend strategische Chancen: weg vom Saisongeschäft, hin zu einem ganzjährigen Angebot für ein zahlungskräftiges Publikum. Für die Reisenden selbst ist die Regeneration allerdings oft weniger nachhaltig.




Tamas Tandari fiebert als Sportchef mit Saalfeldens Regionalligateam mit. Als treffsicherer Verteidiger führt er die Juniors danach ins Gipfeltreffen.

Das Stadtmarketing Saalfelden begrüßt neue Mitglieder in der Werbegemeinschaft, die mit innovativen Ideen die Stadt bereichern. Prodinger Steuerberatung bietet fundierte Unterstützung in steuerlichen Themen, während die Kleidertruhe nachhaltige Secondhand-Mode anbietet. Zudem wurden Padel-Courts eröffnet, die als Treffpunkt für sportliche Gemeinschaft und Bewegung in Saalfelden dienen. Die Anlage fördert den Sport in der Region und bietet ein attraktives Freizeitangebot für Anfänger und Fortgeschrittene. (KI)

Die Entscheidung zur Unternehmensnachfolge ist entscheidend für die Struktur und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens. Bei interner Nachfolge bleibt die Verantwortung im Unternehmen, was einen fließenden Übergang ermöglicht, jedoch auch Konflikte birgt. Externe Nachfolgen reorganisieren die Führungsstruktur und können zusätzliche Kapital- und Managementressourcen bringen, erfordern aber Anpassungen an neue Rahmenbedingungen. Die Wahl zwischen interner und externer Nachfolge hängt von der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells, den Qualifikationen der Nachfolger:innen und der finanziellen Situation ab. Ein strukturierter und frühzeitiger Prozess ist entscheidend für den Erfolg der Übergabe. (KI)

Die Zukunft der Hotelimmobilien hängt von ihrer Flexibilität ab, um neue Technologien wie Servicerobotik und KI zu integrieren. Für Investoren ist entscheidend, wie Hotels geplant und gebaut werden, um zukünftige Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Technologie soll Mitarbeiter entlasten und nicht ersetzen. Wichtige Aspekte sind ausreichend Platz für Robotik, autonome Aufzüge, leistungsfähige Dateninfrastruktur und durchdachte Logistik. Eine frühe Planung ist unerlässlich, da spätere Anpassungen aufwendig sind. Nur durch klare Prozesse und die richtige Infrastruktur können Hotels von neuen Technologien profitieren. (KI)


Wird ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, so haftet das den Auftrag erteilende Unternehmen im Rahmen der Auftraggeberhaftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben seines Auftragnehmers. Die Bestimmung bezieht sich dabei auf die Haftung im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen im Sinne des Umsatzgesetzes, worunter insbesondere die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Reinigung oder Beseitigung von Bauwerken zu verstehen ist. Die Haftung entsteht grundsätzlich mit der Zahlung des Werklohns und kann schlagend werden, wenn die offenen Beitrags- und Abgabenschulden beim Auftragnehmer nicht mehr eingebracht werden können.
Bei klassischen Bauleistungen gelten nachfolgende Haftungssätze und Einbehalte:
Im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung gelten seit 1.1.2026 nachfolgende erhöhte Sätze:
Um eine Haftungsinanspruchnahme vollständig auszuschließen, bestehen für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber nachfolgende Möglichkeiten:
Speziell in Bezug auf ausländische Auftragnehmer im Baubereich ist zu beachten, dass diese in der Regel nicht in der HFU-Liste eingetragen sind, sodass hier nur durch einen Einbehalt eine Haftungsinanspruchnahme vollständig ausgeschlossen werden kann.
Stand: 27. September 2026
Gewinnspiele und Verlosungen sind besonders in sozialen Medien ein beliebtes Marketinginstrument. Unternehmen können damit ihre Reichweite erhöhen und ihre Produkte oder Dienstleistungen kostengünstig bewerben. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass derartige Verlosungen und Gewinnspiele auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Als Glücksspiele gelten Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen bzw. Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %.
Hinweis Bagatellgrenze: Die Steuerpflicht für Preisausschreiben entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von € 500,00 im Kalenderjahr nicht überschreitet. Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis zu € 10.000,00 abgabenfrei.
Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es, auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.
Stand: 27. September 2026
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat jüngst eine neue bundesweite Servicehotline für Dienstgeberinnen und Dienstgeber eingerichtet.
Diese steht als Unterstützung für folgende Agenden zur Verfügung:
Die neue Servicehotline für Arbeitgeber ist unter der Telefonnummer +43 5 0766-6500 erreichbar.
In gleicher Weise hat die ÖGK auch eine neue Hotline für Datenanliegen von Versicherten geschaffen. Diese erhalten unter der österreichweiten Telefonnummer +43 5 0766-6400 Unterstützung bei
Stand: 27. September 2026
Mit Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache „NOVA IBEROMOLDES“ (C-837/24) entschied der EuGH über die unionsrechtliche Zulässigkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften und verneinte unter Verweis auf die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie die Erhebung einer Grunderwerbsteuer. Da das österreichische Grunderwerbsteuergesetz vergleichbare Tatbestände für sogenannte „Share Deals“ vorsieht, stellte sich die Frage, welche Auswirkungen das Urteil auf die österreichische Rechtslage hat. Um dieser Unklarheit entgegenzuwirken, hat das österreichische BMF jüngst dazu eine Information veröffentlicht.
In Österreich gelten als Kapitalgesellschaften im Sinne der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie jedenfalls die AG, die GmbH und die SE. Nach Ansicht des BMF kann davon ausgegangen werden, dass nachfolgende Vorgänge, durch die bei der den Kapitalanteil übernehmenden Kapitalgesellschaft ein Erwerbsvorgang - Gesellschafterwechsel oder Anteilsvereinigung - ausgelöst wird. Als Umstrukturierungen im Sinne der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie einzustufen sind und keine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen, sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden:
In jenen Fällen, in denen vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils eine Selbstberechnung der österreichischen Grunderwerbssteuer erfolgte und dieser Fall nach der Rechtsprechung des EuGH eindeutig als Umstrukturierung gilt, kann innerhalb der gesetzlichen Frist ein Antrag auf Festsetzung eingebracht werden. Sofern bereits eine Festsetzung erfolgt ist, kann – innerhalb offener Frist – gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben bzw. ein Antrag auf Aufhebung eingebracht werden.
BMF-Information vom 29.7.2026
Stand: 27. September 2026
Bei einer GPLB-Prüfung (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass Unterlagen fehlen oder unvollständig sind. Dies kann unangenehme Folgen haben, denn für die ordnungsgemäße Führung der Aufzeichnungen sind letztlich die verantwortlichen Leitungsorgane – etwa Geschäftsführung, Vorstand oder Vereinsführung – zuständig. Um Beanstandungen und mögliche Strafen zu vermeiden, sollten insbesondere folgende Unterlagen stets vollständig und aktuell geführt werden:
Für jede Dienstnehmerin bzw. jeden Dienstnehmer ist ein Lohnkonto zu führen. Darin sind neben den persönlichen Daten insbesondere die ausbezahlten Bezüge, die Lohnabgaben sowie die jeweiligen beitragsrechtlichen Grundlagen zu erfassen. Welche Angaben verpflichtend sind, regelt die Lohnkontenverordnung. Fehlt das Lohnkonto bei einer Prüfung oder ist es mangelhaft geführt, können finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.
Ebenso wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Arbeitszeiten. Aufzuzeichnen sind unter anderem die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die vorgesehenen Ruhezeiten und Ruhepausen. Auch Tätigkeiten während Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe müssen entsprechend dokumentiert werden. Bei Arbeitszeitmodellen mit Durchrechnungszeiträumen sind zusätzlich deren Beginn und Dauer festzuhalten.
Je nach Beschäftigungsverhältnis können im Zuge einer GPLB-Prüfung weitere Nachweise verlangt werden, wie beispielsweise:
Unser Tipp: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Personal- und Lohnunterlagen vollständig, aktuell und nachvollziehbar dokumentiert sind. So sind Sie für eine GPLB-Prüfung gut vorbereitet und reduzieren das Risiko von Beanstandungen und Strafen.
Stand: 27. September 2026




