Es war manchmal schon richtig knapp. Aber rückblickend lässt sich heute sagen: Der heimische Tourismus hat einmal mehr seine Stärke bewiesen und der Corona-Krise nach Kräften getrotzt. Die Betriebe sind konkurrenzfähig geblieben. Sowohl die Hotelinfrastruktur als auch die Preisentwicklung des Tourismusangebotes haben die kritischen Zeiten überstanden. Bereits im Sommer und Herbst 2022 konnte sich die Nachfrage – vor allem aus den Nahmärkten – wieder erholen. Zuletzt waren die Umsätze gut bis sehr gut, die Buchungen bis zum Ferienende am 8. Jänner 2023 höchst erfreulich.
Leider ist, wie wir wissen, der anfänglichen Kälte im Dezember eine ausgeprägte Tauwetter-Situation mit Regen und hohen Temperaturen bis in die Hochlagen der Alpen gefolgt. Der im Dezember gefallene bzw. erzeugte Schnee hat in vielen Wintersportregionen die Weihnachtsferien gerettet. Auch die aktuell einsetzenden Schneefälle in den meisten alpinen Destinationen werden die Nachfrage wieder ankurbeln.
Es ist absehbar, dass die Betriebe in der Wintersaison dennoch aus mehreren Gründen an Ertragskraft einbüßen werden, denn die Energiekosten schlagen jetzt mit voller Wucht durch. Auch Rohstoff- und Mitarbeiterkosten sowie steigende Zinsen belasten die Betriebswirtschaften enorm. Der willkommene Aufschwung, der 2022 eingesetzt hat, wird dadurch im laufenden Jahr empfindlich gebremst.
Die Prodinger Beratungsgruppe hat die 4/5-Sterne-Häuser im Bereich der Ferienhotellerie einem Stresstest unterzogen. Für 2023 zeichnet sich dabei ein "Mehrfachschock“ ab, da eine weiterhin hohe Preisdurchsetzung (13-14 % von 2019 bis 2022) aufgrund der steigenden Preissensibilität der Gäste schwierig werden kann. Die Kostensteigerungen und der Zinsanstieg werden die Stressresistenz der Betriebe aufs äußerste herausfordern. Die gestiegenen Rohstoffpreise werden nach diesem Szenario die Wareneinsatzquote der untersuchten Betriebe im Schnitt auf 15 Prozent der Gesamterlöse erhöhen. Bis Ende 2023 wird sich die Kostensteigerung bei Strom, Heizung und Warmwasser verflachen und sich (ohne Förderungen) bei rund 10 Prozent der Gesamterlöse einpendeln.
Die staatliche Unterstützung durch das „Energiekostenzuschussgesetz 2“ (EKZ 2) erreicht zwischen 50 und 80 Prozent der Mehrkosten, wobei es sich um eine komplexe Förderstruktur mit fünf Stufen je nach Unternehmensgröße handelt. Etwa 68 Prozent aller Hotelbetriebe fallen dabei in die Förderstufe 1, 17 Prozent in Stufe 2 und 14 Prozent in Stufe 3.
Die Kriterien sind so angesetzt, dass die Förderhöhe ähnlich ist wie jene im Zuge der deutschen Strom- und Gaspreisbremse. Dadurch werden grobe Wettbewerbsnachteile für heimische Betriebe hintangehalten.
Eine für die Profitabilität wichtige Kennzahl, der GOP (Gross Operating Profit = operatives Betriebsergebnis), weist steil nach unten. Der GOP lag über viele Jahre im Median bei 22 Prozent. Nun dürfte dieser Wert im aktuellen Jahr mit 18 Prozent auf einen historischen Tiefpunkt fallen (20 Prozent mit einberechneter Förderung aus dem Energiekostenzuschuss 2).
Unter diesen Vorzeichen müssen die Betriebe im Stresstest trotzdem einen Verlust von einem Prozent (statt eines Verlustes von drei Prozent ohne Energiekostenzuschuss 2) bei ihrem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) hinnehmen.
Der Aufbau eines Liquiditätspolsters war während der Corona-Pandemie bis ins Jahr 2022 nicht möglich, da die Förderungen zwar die Verluste abdeckten, aber keine Liquidität erzeugten. Viel Eigenkapital wurde in den letzten Jahren dadurch verbrannt. Und dies in einer Branche mit von Haus aus schwachem Eigenkapital. Eine niedrige Eigenkapitalquote, gepaart mit einem hohen Fixkostenanteil bei gleichzeitig hoher Investitionsintensität, senkt die Krisenfestigkeit für 2023!
Aufgrund der bescheidenen Wirtschaftsaussichten wird die Tourismusnachfrage an Schwung verlieren. Daher ist die Politik gefordert, entsprechende Maßnahmen zu treffen:
Eine bilanzielle Aufwertungsmöglichkeit der stillen Reserven könnte die Widerstandsfähigkeit in den kommenden Monaten erhöhen. Die Möglichkeit einer steuerschonenden Aufwertung bedeutet nicht nur die Darstellung richtiger Werte, sondern verhindert auch die Scheingewinnbesteuerung. Italien hat mit dem Augustdekret aus 2020 die Grundlage für eine steuerfreie Aufwertung von Immobilien geschaffen. Eine entsprechende Regelung in Österreich würde sicherstellen, dass dieser aktuell bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber Südtirol beseitigt wird.
Eine weitere Maßnahme wäre es, den steuerlichen Verlustrücktrag wieder in Kraft zu setzen. Nichtausgleichsfähige Verluste des Jahres 2023 sollten mit positiven Einkünften des Jahres 2022 gegengerechnet werden können.
Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at
Die Nachhaltigkeitsaspekte eines Hotels gewinnen stark an Bedeutung. Sie müssen in Zahlen gemessen und klargelegt werden. Bei Hotelneubauten spielen bereits Nachhaltigkeitsaspekte im Berichtswesen eine gravierende Rolle. Förderstellen und Banken werden künftig für das Betriebs- Rating sogenannte ESG-Berichte verlangen. ESG steht dabei für die Kriterien „Environment" (Umwelt), „Social" (Soziales) und „Governance" (Unternehmensführung). Die Berichte legen im Einzelnen dar, wie das Unternehmen die Natur schützt (oder ihr schadet), was der Betrieb seinen Mitarbeitern bietet und wie das Unternehmen in der Region verankert ist.
Jeder Hotelier ist gut beraten, vor der kommenden Wintersaison Einsparungsmöglichkeiten, insbesondere bei Strom, Gas und Öl, zu prüfen, um seinen Verbrauch und den ökologischen Fußabdruck zu reduzieren. Solche Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs können erhebliche Auswirkungen auf einzelne Hotelbereiche haben. In der Unternehmensführung hat sich aber die Überprüfung der Nachhaltigkeit mit Hilfe von Kennzahlen noch nicht durchgesetzt. „Kennzahlen kennen Unternehmer in der Regel nur von der wirtschaftlichen Seite und von den Verrechnungsstandards her. Das wird sich künftig ändern, da solche Daten und Nachweise eingefordert werden
“, erklärt Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung.
Mit den ESG-Berichten und Messungen mittels Benchmarks muss dargelegt werden, wie nachhaltig der Betrieb agiert. Bei Umwelt („Environment") geht es um Initiativen rund um Energieeffizienz, Abfallreduzierung und Wassereinsparung. Diese Aktivitäten im Hotel müssen mit Kennzahlen und qualitativ hochwertigen Branchenvergleichen unterlegt werden. Der soziale Teil („Social") umfasst Unternehmensrichtlinien für Gesundheit und Wohlbefinden, Vielfalt und Bezahlung sowie faire Arbeitspraktiken. Und Unternehmensführung („Governance") bezieht sich auf die Integration eines touristischen Betriebes in der Destination. Die Arbeitsgemeinschaft Prodinger, Regulus, Vionmo und akaryon hat zur Steuerung der Nachhaltigkeitsaktivitäten ein ESG-Indikatoren-System erarbeitet. Einerseits für die Messung und andererseits für die Erreichung von ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielen. Dies erhöht nicht nur die die Resilienz, sondern auch die Profitabilität und schafft Wirkung (Impact), damit die Hotelbetriebe den neuen Anforderungen seitens Förderstellen, Kreditinstituten und Anlegerinteressen gerecht werden können.
Eine ESG-konforme Entwicklung der Hotelbetriebe sollte so wenig aufgeschoben werden wie der Kampf gegen den Klimawandel selbst. Gäste werden sich bei der Wahl einer Unterkunft solche Darstellungen in Zukunft vermutlich genau ansehen (ebenso auch potentielle Mitarbeiter, was die betrieblichen Maßnahmen betrifft). „Millennials waren vielleicht die erste Generation bewusster Verbraucher und Mitarbeiter, die sich umweltfreundliche Hotels und Initiativen gegen den Klimawandel gewünscht haben. Aber sie werden sicherlich nicht die letzte sein
“ hält Reisenzahn fest und betont, dass es höchste Zeit ist, Erstellung und Implementierung von ESG-Konzepten anzugehen; gerne mit professioneller Unterstützung durch die Prodinger Beratungsgruppe.
Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
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t.reisenzahn@prodinger.at
Die Prodinger Beratungsgruppe hat die 4/5-Sterne-Häuser im Bereich der Ferienhotellerie einem Stresstest unterzogen (siehe Berechnungen). Untersucht wurden die Belastungen durch höhere Energie- und Rohstoffkosten, der Mitarbeitermangel sowie die steigende Inflation und Zinsen. Wie die Analyse zeigt, könnten die Teuerung, der stotternde Privatkonsum in den Bereichen Freizeit und Urlaub, der Mitarbeiterengpass und die hohen Energiekosten den Aufschwung des heimischen Tourismus in den kommenden Jahren empfindlich bremsen.
Aufgrund der gestiegenen Rohstoffpreise wird sich die Wareneinsatzquote um zwei Prozentpunkte, von 13 auf 15 Prozent der Gesamterlöse, erhöhen. Anziehen werden auch die Mitarbeiterkosten auf Grund der Verknappung am Mitarbeitermarkt und der zu erwartenden hohen Lohnabschlüsse.
Die Erholungsphase nach der Coronakrise war sehr kurz. Nunmehr wirken sich insbesondere die hohen Energiekosten gravierend auf die Branche aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) wird 2022 noch ein Nullsummenspiel sein, da die höheren Energiekosten erst ab dem Herbst voll greifen. Für 2023 ist allerdings ein „Mehrfachschock“ zu befürchten, da all die Kostensteigerungen und der Zinsanstieg die Stressresistenz der Betriebe maximal herausfordern werden. In einem Betrachtungszeitraum bis Ende 2023 prognostiziert Prodinger eine Erhöhung der Energiekosten für Strom, Heizung und Warmwasser um insgesamt 360 Prozent. In diesem Wert ist bereits ein Einsparungspotential von zwölf Prozent des Verbrauchs einkalkuliert.
Die Dienstleistung im Tourismus verteuerte sich bereits in den letzten Jahren. Ein weiterer Kostenausgleich zulasten der Branche scheint nicht mehr möglich. Die europaweit hohe Inflation wird zu einem Rückgang der Kaufkraft der Gäste beitragen. Die Folgen dieser brisanten Lage: die Betriebe werden 2023 einen Verlust von elf Prozent bei ihrem EGT hinnehmen müssen. Das Ergebnis beinhaltet noch nicht die Steuern und Rücklagen.
Die historisch niedrigen Leitzinsen und damit auch die tiefen Kreditzinsen haben schon vielen Betrieben in den letzten Jahren geholfen. Aber es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich die Refinanzierung selbst massiv verteuern wird.
Die Prodinger Gruppe hat die Berechnungen des Stresstests ohne staatliche Hilfen erstellt. Letztere werden allerdings für energieintensive Betriebe mit Sicherheit notwendig werden.
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Prodinger Tourismusberatung
Thomas Reisenzahn
Geschäftsführer
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at
Zu dieser spannenden Frage nahmen Branchenexperten in einem Pressegespräch am 4. März im Hotel Rasmushof in Kitzbühel Stellung. Hotelier Sepp Schellhorn sowie Thomas Reisenzahn, Marco Riederer und Roland Pfeffer (Prodinger Beratungsgruppe) lieferten dabei konkrete Antworten auf aktuelle Fragen.
Nach einem von Sorgen und Ungewissheiten gekennzeichneten Saisonverlauf ist zuletzt wieder Optimismus aufgekommen. Man geht davon aus, dass der Höhepunkt der Pandemie überwunden ist und sich die Nachfrage in der Ferienhotellerie wieder erholt. Dem gegenüber stehen die Entwicklungen des aktuellen Weltgeschehens (Einmarsch Russlands in die Ukraine), die wieder zu volatilen touristischen Zeiten führen werden.
Trotzdem wäre es ein Erfolg, wenn die Ferienhotels in den Winterdestinationen heuer mit 70 Prozent des Ergebnisses aus dem Winter 2018/19 durchkommen. Der Gesamtumsatz pro verfügbarem Zimmer (gemessen an den Offenhaltetagen) ging in der Ferienhotellerie von Nov. bis Jänner um 37,0 Prozent zurück (zu 2019/20).
Der notwendige Aufbau eines Liquiditätspolsters war in der Wintersaison 2021/22 nicht möglich, da die Förderungen zwar die Verluste abdeckten, aber keine Liquidität erzeugten. Viel Eigenkapital wurde verbrannt, bedauert Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung. Das Problem der geringen Eigenkapitalquote wird sich deutlich verschärfen. Gutes Rating wird andererseits immer mehr zur Voraussetzung für Finanzierbarkeit. Kürzer werdende Produktlebenszyklen und spezifische Gästebedürfnisse schaffen Probleme in der Finanzierung insbesondere für kleine Unternehmen. Am Ende der Krise droht dadurch ein Systembruch.
Hier schlagen die Experten eine befristete Übergangsregelung bis 31.12.2023 vor, wonach das Vermögen (die stillen Reserven) begünstigt mit dem Viertel-Steuersatz aufgewertet werden und die Bilanzen das echte Eigenkapital aufweisen. Dadurch wird die Bonität gestärkt und die Abschreibungsbasis langfristig erhöht. Auch Für die vielen anstehenden Betriebsübergaben wäre das eine wesentliche Erleichterung.
"Die Branche hat mit tiefgreifenden Umwälzungen zu tun
“, fasst Hotelier und Tourismus-Denker Schellhorn die Lage zusammen. Es sind dies:
Erforderlich, so Schellhorn, ist ein „Plan 1“ für den Tourismus seitens der Politik. Wer soll für wen wann werben (Stichwort Föderalismus)? Welche Ziele sind für die nächste Dekade realistisch? 150 Millionen Nächtigungen oder doch vielleicht andere Parameter? Weiters braucht es steuerliche Anreizsysteme, um Betriebe schließen zu können (Stichworte: Aufwertungsbilanz und Strukturbereinigung), eine dramatische Entlastung des Faktors Arbeit, alternative Finanzierungsformen sowie Wettbewerbsfähigkeit im Kontext der Nachbarländer.
Der Fachkräftemangel hat sich durch Corona nochmals zugespitzt. Zusätzliche Effekte, wie beinahe zwei fehlende Lehrlings-Jahrgänge und das Wissen um ein soziales Auffangnetz, habe viele Dienstnehmer dazu bewogen, auf andere Branchen auszuweichen. Die Experten sprechen sich daher u.a. für ein steuerfreies Bedienungsgeld von 5 Prozent für die Tourismusbeschäftigten und eine Vereinfachung der Lohnverrechnung aus. „Dienstleistung wird in Zukunft um einiges mehr kosten. Daran werden sich die Gäste gewöhnen müssen
“, hält Reisenzahn fest.
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Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
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Das schon länger bestehende Interesse an Hotel-Immobilien in alpinen Ferienregionen hat in jüngster Zeit nochmals zugenommen. Ausschlaggebend für den unübersehbaren Trend sind der gerade in Pandemiezeiten stark ausgeprägte Wunsch nach Immobiliensicherheit und die erhofften guten Renditen.
Tatsächlich ist die Ferienhotellerie im Vergleich zur Stadthotellerie bisher recht gut aus der Corona-Krise gekommen. Insbesondere die letzten Wintermonate haben gezeigt, dass Buchungen und die Performance wieder anspringen. Wie Marktbeobachter feststellen gibt es eine „Flucht von Investoren aus der Stadt“, was eine größere Nachfrage nach Investitionsmöglichkeiten in Berghotels ausgelöst hat. Immer mehr Projektentwickler sehen hingegen noch länger keinen Spielraum für Wachstum im urbanen Raum, weshalb sie verstärkt nach Potenzialen in den Alpen Ausschau halten.
Experten der Firma Prodinger, die rund 500 Hotelbetriebe in den Bereichen Steuerberatung, Tourismusberatung und Wirtschaftsberatung betreuen, weisen darauf hin, dass es der Ferienhotellerie noch länger deutlich besser gehen wird als den Stadtbetrieben. In der Realität sind aber geeignete Betriebe und Top-Lagen in den führenden Ferienregionen rar gesät.
Beim „Prodinger Summit“ am 19. Mai in Kitzbühel treffen einander Privat- und Konzernhoteliers, Immobilienexperten, Steuerfachleute, Hotelarchitekten und CEOs internationaler Hotelgruppen, um sich über die jüngsten Trends und Zukunftsperspektiven der alpinen Ferienhotellerie auszutauschen. Zur Sprache kommen werden auch neue Beherbergungsformen wie Tiny-Houses, Baumhotels und Glamping. All diese Varianten sind im Aufwind und erfreuen sich einer regen Nachfrage. Beim Prodinger-Summit werden die Fallstricke solcher Angebote durchleuchtet. Auch die „Hassliebe zu Investorenmodellen“ - wobei letztere zwischen Finanzierungsalternative und groben Raumordnungsbedenken pendeln - steht auf der Agenda dieser Pionier-Veranstaltung. Preissteigerungen bei Stahl, Bauholz und Dämmstoffen und die Engpässe bei Baumaterialien machen Neu- und Umbaumaßnahmen teuer. Beim Prodinger-Summit verraten Insider, wie trotzdem gute Lösungen für künftige Vorhaben gefunden werden können.
Moderation: Tarek Leitner, ORF
Zeit und Ort:
Der „Prodinger Summit“ geht am Donnerstag, 19. Mai 2022, von 10.00 bis 16.30 Uhr über die Bühne. Ort der Veranstaltung ist das Hotel Rasmushof, Hermann Reisch Weg 15, 6370 Kitzbühel.
Thomas Reisenzahn
+43 6542 736 61-1544
t.reisenzahn@prodinger.at
Wo Menschen zusammenarbeiten, lassen sich Konflikte nicht vermeiden. Falls diese aber überhandnehmen und so Kraft und Arbeitszeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß binden, sind Führungskräfte aufgerufen, zur Konfliktlösung beizutragen. Hier einige Tipps dazu:
Achten Sie als Führungskraft laufend auf die aktuelle Stimmung im Team, um so möglichst frühzeitig Konflikte in Ihrem Team zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dabei ist die Kommunikation mit Ihren Teammitgliedern und zwischen den Teammitgliedern von besonderer Bedeutung.
Stand: 29. Mai 2023
Eine steuerliche Forschungsprämie kann geltend gemacht werden für
Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden (gilt erstmalig für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden).
Unter eigenbetrieblicher Forschung ist Forschung und experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, hat er zwingend ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline beantragt werden.
Auftragsforschung umfasst die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung. Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von höchstens € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr (wenn dieses zwölf Monate umfasst) geltend gemacht werden. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben worden sein.
Bereits beim Vertragsabschluss sollte mit dem beauftragten Forscher vereinbart werden, wer die Forschungsprämie beantragt. Die Prämie darf nur einmal geltend gemacht werden.
Dies sind nur einige Eckpunkte zur Forschungsprämie. Weitere Regelungen sind zu beachten.
Stand: 29. Mai 2023
Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Das umfangreiche Gesetzespaket umfasst punktuelle Änderungen in 19 Einzelgesetzen.
Im Einkommensteuergesetz sind unter anderem Änderungen zu folgenden Themen geplant:
Die weitere Gesetzwerdung dieses Begutachtungsentwurfes war bei Drucklegung noch abzuwarten.
Stand: 29. Mai 2023
Der Gesetzgeber hat kürzlich eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Heizungssysteme bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.
Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses kann ein Investitionsfreibetrag bisher für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden.
Die Beurteilung, ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein Teil eines Gebäudes vorliegt, hat laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen.
Nach der Verkehrsauffassung gehören bei Gebäudeeinbauten typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Sämtliche typische Gebäudeteile sind nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.
Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbständige Wirtschaftsgüter zählen z. B. auch Heizungsanlagen. Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund kann nach der geltenden Rechtslage für die Umstellung auf klimafreundliche Heizungssysteme (z. B. Anschaffung einer Wärmepumpe) kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, weil diese nach der Verkehrsauffassung in der Regel dem Gebäude zuzuordnen sein werden.
Durch die Neuregelung kann für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Derartige Anlagen sollen – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum IFB – auch dann IFB-fähig sein, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen.
Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind taxativ genannt und umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.
Stand: 29. Mai 2023
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Steuerfrei sind ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
Das Finanzministerium hat nun in der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung zu diesem Thema dargelegt. Im Folgenden finden Sie daraus einige Ausführungen:
Als Engpassleistung gilt bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak). Die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen. Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.
Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern.
Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird. – Sie steht somit nicht betriebsbezogen zu.
Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insbesondere von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.
Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind dem-/denjenigen zuzurechnen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist. Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine "Vervielfachung" für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich).
Für die Frage der Einkünftezurechnung ist nicht maßgeblich, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.
Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.
Weiters finden sich Beispiele und weitere Ausführungen in Bezug auf Land- und Forstwirtschaft in den Einkommensteuerrichtlinien.
Stand: 29. Mai 2023