Wien (OTS) - Offener Brief der Prodinger Steuerberatung, Autor: Christoph Magauer (Geschäftsführer Prodinger)
"Bereits im Frühjahr haben wir die staatlichen Hilfsmaßnahmen, von denen es ja einige gibt, beleuchtet!"
Die verschiedenen, zahlreichen Anlaufstellen und Programme fordern nicht nur die betroffenen Unternehmen, sondern auch den unterstützenden Berater heraus.
Immerhin handelt es ich um
Im Kern bleiben nach wie vor viele Kritikpunkte aus dem Frühjahr aufrecht, auch wenn man vor allem im Steuerrecht etliche sehr brauchbare Instrumente eingeführt hat. Leider sind diese aber im Detail noch stark verbesserungsbedürftig.
Nach wie vor ist mir unverständlich, warum z.B. über die Kurzarbeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur gesetzlichen Höchstversicherungsgrenze massiv unterstützt werden, während Unternehmer z.B. beim Fixkostenzuschuss 800.000 Euro mit knapp 2.666 Euro gedeckelt sind. Als Mindestbetrag wäre das zu verstehen aber nicht als Deckel!
Verlustrücktrag
Steuerlich hat man erstmalig einen Verlustrücktrag eingeführt. Somit sollen Verluste aus 2020 oder 2021 auf Vorjahre rückübertragen werden können, wenn man im Vorjahr Gewinne versteuern musste. Eine sehr gute Idee, doch leider stellt man beim genauen Studium fest, dass Verluste aus 2021 lediglich bei Wirtschaftsjahren übertragen werden können, aber nicht bei Steuerpflichtigen, die als Stichtag den 31.12. eines jeden Jahres haben. Diese Differenzierung ist komplett unverständlich und muss unbedingt saniert werden.
Mit 30.9.2020 lief eine Spezialregelung in der BAO (323c) aus
Konkret konnte man bis 30.9.2020 bspw. Vorsteuerguthaben, die nach dem 10.05.2020 bekanntgegeben werden, befristet bis 30.09.2020 ungekürzt rückzahlen lassen, obwohl ein Abgabenrückstand besteht, für den Zahlungserleichterungen aufrecht sind oder beantragt wurden. Häufige Anwendungsfälle sind z.B. Vorsteuerbeträge aus Lieferantenrechnungen. Somit ist dies nach wie vor ein ganz wichtiger Baustein für die Aufrechterhaltung der Liquidität. Diese Möglichkeit sollte unbedingt bis zum Ende der Covid-Krise verlängert werden.
Fixkostenzuschüsse
Die Fixkostenzuschüsse I und 800.000 sind hinsichtlich Ihrer Tragweite nach wie vor meilenweit voneinander entfernt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum man die Staffelung nach wie vor unbedingt aufrechterhalten hat (das habe ich bereits im Frühjahr kritisiert) und zudem wesentliche Fixkosten nicht abdeckt. Es wäre viel einfacher, einen Fixkostenzuschuss vorzusehen.
Man muss leider feststellen, dass es wieder einmal gelungen ist, die Bürokratie explodieren zu lassen. Schnelle und einfache Hilfe hätte anders aussehen müssen. So sind alle mit der Abwicklung komplett überlastet.
Grundsätzlich geht der Fixkostenzusschuss 800.000 Euro in die richtige Richtung: Keine Staffelung, sondern lineare Abdeckung der Fixkosten entsprechend dem Umsatzrückgang. Wenn man sich aber im Detail näher mit den Fixkosten beschäftigt, kommt man gelegentlich ins Staunen. Beispielsweise gehört die Grundsteuer nach Ansicht der Cofag nicht zu den Fixkosten. Fixkosten sind nach Ansicht der Cofag nur jene, denen eine Art Gegenleistung gegenübersteht. Aber was sollte deutlicher zu den Fixkosten gehören als eine Grundsteuer?
Das Fass zum Überlaufen bringt aber die Aussage zur Afa. Hier kann man in den Richtlinien zum Punkt 4.1.1 b nachlesen, welche Afa gemeint ist. Abgedeckt werden soll nur die Afa für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vor dem jeweiligen gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.
Hier kann man schnell über das Wort "angeschafft" stolpern. Denn ein selbst errichtetes Gebäude ist nicht angeschafft, sondern hergestellt!! Warum die Afa für hergestellte Wirtschaftsgüter weniger zu den Fixkosten gehören sollte als bei angeschafften Gütern ist unverständlich. Hier liegt aus unserer Sicht ein ganz massives Problem vor, welches sofort gelöst werden muss, da dieser Punkt das Eigenkapital und die Liquidität der Unternehmen unmittelbar betrifft. Warum jemand, der ein Gebäude gekauft hat, seine Fixkosten ersetzt bekommt und jener, der es bauen lässt, nicht, ist nicht verständlich.
Investitionsprämie
Vor allem wird es dann zur Lachnummer, wenn man sich die Richtlinien zur Investitionsprämie anschaut. Da ist es genau umgekehrt: Wenn man ein Gebäude kauft (außer von einem Verkäufer mit entsprechender Gewerbeberechtigung), erhält man keine Investitionsprämie. Für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter sehr wohl.
Verbesserungspotential vorhanden
Man kann anhand der oben angeführten Punkte gut erkennen, dass die Ausgestaltung der Hilfsmaßnahmen im Detail noch einiger Verbesserungen bedarf. Man kommt mit dem Lesen und Abwägen der Möglichkeiten gar nicht mehr nach. Zum Beispiel wird eine 100%-Garantie beim FKZ 800.000 abgezogen! Das wusste man aber bei der Inanspruchnahme der Garantie noch gar nicht. Nun kann man sich als Betroffener Gedanken machen, wie das Problem zu lösen ist. Eine geringere Garantiesumme schadet hingegen nicht. Somit werden in diesem Fall die besseren Unternehmen abgestraft.
Unbedingt erforderlich ist (wie schon mehrmals von der Prodinger Gruppe angeregt) die Möglichkeit, stille Reserven im Anlagevermögen unternehmensrechtlich aufwerten zu können. Die Bilanzen zeigen oft in keiner Weise die Verkehrswertverhältnisse. Andererseits würde eine solche Aufwertung gerade jetzt in der Krise das dringend notwendige Eigenkapital aufbessern.
Prodinger Steuerberatung
Mag.jur. Christoph Magauer
c.magauer@prodinger.at
Wien (OTS) - Die Prodinger Beratungsgruppe meldet sich in der derzeitigen unsicheren Situation mit Verbesserungsvorschlägen zum Thema Kurzarbeit zu Wort: Den Hoteliers, die unmittelbar vom Lockdown ab 3. November betroffen sind oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragt haben, hilft es, dass Mitarbeiter im November (bzw. für die Dauer des Lockdowns) nur zehn Prozent arbeiten müssen (und nicht 30 %, wie aktuell in der Kurzarbeitsphase 3 geregelt).
„Problematisch ist die Lage jener Betriebe, meist Ferienhotels mit dem überwiegenden Anteil an startenden Mitarbeitern, die im November vielerorts ohnehin geschlossen haben und voraussichtlich erst Mitte Dezember öffnen“, betont Lukas Prodinger von der Prodinger Steuerberatung. Die Beschäftigungsverhältnisse in diesen Betrieben starten somit erst zu diesen Zeitpunkten und gleichzeitig ist nach aktueller Rechtslage die Kurzarbeit 3 erst mit 1. Februar 2021 möglich. „Hier liegt derzeit der Hase im Pfeffer“, beschreibt Prodinger die Schwierigkeit der praktischen Anwendung mit deutlichen Worten.
Kurzarbeit erst nach einem Beitragsmonat möglich
Auf Grund der Regelung, dass eine Kurzarbeit erst nach einem vollen Beitragsmonat möglich ist, überlegen viele Hotelbetriebe und Gaststätten, ihren Betrieb für diesen Winter überhaupt nicht zu öffnen.
Die Aussicht auf mögliche weitere Lockdowns im Jänner und Februar und das damit einhergehende Risiko, die volle Lohnbelastung tragen zu müssen, erscheint im Verhältnis zu groß und steht in keinem Verhältnis zum eigenen Einsatz. „Wir müssen den Betrieben die Angst nehmen und eine Option auf Kurzarbeit zulassen, damit der Jobmotor der letzten Jahre nicht noch weiter ins Stottern kommt. Den Betrieben muss geholfen werden, damit sie ihre Tore für das Publikum öffnen können“, fasst Prodinger zusammen. Es gibt verschiedene Szenarien, die allerdings alle zu dem gleichen Schluss kommen: Für Saisonverträge und eine funktionierende Wintersaison muss die Wartefrist des Beitragsmonats fallen.
Die Prodinger Gruppe rechnet mehrere Tausend Hotelmitarbeiter in der Lohnverrechnung ab.
Prodinger Beratungsgruppe, Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at
Tel.: 01/890 730 9
Wien (OTS) - Ein Aufatmen geht durch die Corona-gebeutelte Beherbergungswirtschaft. Eine neue Verordnung des Gesundheitsministers sieht endlich konkrete Entschädigungen auf Basis des Epidemiegesetzes vor. Damit konnte ein alter Zankapfel zwischen Behörden und betroffenen Hoteliers beseitigt werden, schätzt Thomas Reisenzahn von der Prodinger Tourismusberatung die jüngste Entwicklung positiv ein: "In der seit Wochen heftig geführten Diskussion über mögliche Vergütungen als Ausgleich für die Mitte März 2020 behördlich verordneten Betriebsschließungen haben sich offenbar wirtschaftliche Vernunft und auch Verständnis für die Situation der Hotellerie durchgesetzt. Ein weiterführender Erfolg wird in der Branche sehr positiv gesehen, da es doch um viel Geld geht".
Bekanntlich waren in einigen Bundesländern Tourismusbetriebe auf Basis des Epidemiegesetzes behördlich geschlossen worden. Dieses Gesetz sieht Entschädigungen für die betroffenen Unternehmen vor. Die jetzt vom Gesundheitsminister erlassene Verordnung regelt, wie die Ansprüche auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz berechnet und abgewickelt werden können.
Die betroffenen Betriebe waren zu Beginn der Corona-Krise gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950 geschlossen worden. In diesem Fall sieht das Epidemiegesetz eine relevante Vergütung für den dadurch ausgelösten Verdienstentgang vor. Da es vor der aktuellen Pandemie diesbezüglich kaum Fälle gab, war bisher keine allgemein gültige Berechnungsmethode für diesen Verdienstentgang bekannt. In der Praxis wurden verschiedene Verfahren angewandt, die entweder den fehlenden Deckungsbeitrag ermitteln (Umsatzentfall abzüglich der variablen Kosten) oder das tatsächlich erwirtschaftete Ergebnis während der Schließung einem theoretisch möglichen Ergebnis gegenüberstellen.
Die Vergütungsanträge gemäß Epidemiegesetz waren bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften einzubringen. Um hier eine einheitliche Vorgangsweise und Richtlinie für die Bearbeitung der Fälle durch die Behörde zu schaffen, hat der Gesundheitsminister die oben erwähnte Verordnung erlassen („EpG-Berechnungs-Verordnung“). „Wir hatten die Möglichkeit, unsere Erfahrungen und Anregungen zur Berechnung eines praktikablen und mit vertretbarem Aufwand feststellbaren Entschädigungsbetrages einzubringen“, erklärt Dr. Manfred Schekulin von Prodinger, der in dieser Streitfrage als Experte involviert war. Die Federführung für die Bundesländer hatte übrigens LH Wilfried Haslauer inne.
Ausgangspunkt bzw. Vergleichsmaßstab ist das EBITDA, oder vereinfacht ausgedrückt das Betriebsergebnis (zur Erklärung: EBITDA steht für „ Earning Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“, also „Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte“).
Folgende Berechnungsmethode liegt dem zugrunde (Die Verordnung sieht folgenden Ablauf vor):
Es wird ein einheitliches Formular im Excelformat geben, in dem diese Ableitungen nachvollziehbar darzustellen sind (Bei der Prodinger Beratungsgruppe ist dieses Formular erhältlich). Die Behörden können sie damit leicht überprüfen. Gegenüber den bisher eingereichten Berechnungen können sich je nach Berechnungsmethode positive oder negative Abweichungen ergeben.
Zu beachten ist, dass die diversen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen (insbesondere Fixkostenzuschuss und Härtefallfonds) gegenseitig angerechnet werden, sodass es hier zu keiner Doppelförderung kommen kann. Auch allfällige Zahlungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung kürzen den Anspruch.
Sollte ursprünglich irrtümlicherweise der Antrag auf Vergütung nach Epidemiegesetz nicht innerhalb der 6-Wochenfrist nach Ende der behördlichen Schließung eingebracht worden sein, stellt dies kein Problem dar, da in einer der letzten Novellierungen die Antragsfrist auf 3 Monate verlängert wurde und alle abgelaufenen Fristen im Zusammenhang mit COVID-19 mit 07.07.2020 neu zu laufen begonnen haben. Faktisch können daher bis 07.10.2020 noch Anträge bei der zuständigen BH eingebracht werden.
Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 6542 736 61-1644
t.reisenzahn@prodinger.at
Wien (OTS) - Neun-Punkte-Plan mit zentralen Forderungen: Lohnabgaben reformieren, Eigenkapital anders bewerten und steuerneutrale Betriebsaufgaben ermöglichen - Weiters notwendig sind Verlustrücktrag und Regelung für Aushilfen bei der Wiederbelebung.
Das Corona-Jahr wird der heimischen Hotellerie den bisher schlimmsten Absturz bringen. Den Betrieben droht ein Verlust von bis zu 4,2 Milliarden Euro. In der Gastronomie könnten die Einbußen rund 3,3 Milliarden Euro betragen - zusammen also bis zu siebeneinhalb Milliarden Euro. Vor diesem bedrohlichen Hintergrund hat die Prodinger BERATUNGSGRUPPE jetzt einen Neun-Punkte-Plan für die Operation Wiederaufbau erstellt, dessen zentrale Punkte dringend umzusetzen sind.
Mitarbeiter und Unternehmer
Gerade im Tourismus sind Löhne und Gehälter entscheidend dafür, ob es in den nächsten Jahren wieder wettbewerbsfähige Hotelleistungen geben wird oder nicht. Es braucht daher ein Szenario für eine Post-Corona-Kurzarbeit. Eine Verlängerung des Kurzarbeitsprogramms und Anpassung an die tatsächliche Krisendauer ist unausweichlich.
Die Covid-19 Maßnahmen haben den Unternehmerlohn vergessen. Es sollte dringend eine Gleichbehandlung zur Kurzarbeitsregelung geschaffen werden. „Nachdenklich stimmt vor allem der Umstand, dass viele Unternehmer versuchen ihre Dienstnehmer über die Kurzarbeit weiter zu beschäftigen, der Unternehmer selber aber oftmals bei den Unterstützungsmaßnahmen durch den Rost fällt“, sagt Mag. Christoph Magauer von der Prodinger Steuerberatung. Im Gegenteil durften diese Unternehmer oft auch noch ohne Unterstützung die Beträge für die Kurzarbeit vorstrecken. Die Wertschätzung gegenüber den Unternehmen lässt leider sehr zu wünschen übrig!
Personalverrechnung grundlegend reformieren
Die Prodinger Tourismus- und Steuerberatung ist in viele Betriebsabläufe der Hotellerie involviert und weiß daher aus erster Hand, wo die Probleme liegen: Die hochgezüchtete Personalverrechnung ist heute in manchen Bereichen so schwer durchschaubar und unflexibel, dass sie mit der komplexen „neuen Normalität“ nicht mithalten kann. Dies wird insbesondere bei den Kurzarbeitsfällen deutlich. „Auch wird zu viel zwischen Bruttolohn und Nettolohn abgezweigt. So verdienen die Mitarbeiter zu wenig und die Betriebe müssen zu viel bezahlen“, erklärt Dr. Manfred Schekulin von der Prodinger Steuerberatung mit Nachdruck. Wie Schekulin hervorhebt, braucht es eine einheitliche Dienstgeberabgabe. Die Bemessungsgrundlagen müssen vereinheitlicht werden. "Wir müssen weg von der kompliziertesten Lohnverrechnung der Welt".
Aushilfen
Aushilfen konnten bis zum 31.12.2019 an 18 Tagen im Jahr abgabenfrei beschäftigt werden. Diese Regelung war zu kompliziert und ist ausgelaufen. Seither gibt es keine Lösung! Wenn die Betriebe weniger Gäste und eine geringe Planungssicherheit haben, brauchen sie ein flexibles und praxisgerechtes Aushilfenmodell. Es sollte möglich sein, eine pauschalierte Dienstgeberabgabe (für Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten) von 25% abzuführen, mit Endbesteuerungswirkung nach dem Vorbild der KESt und gleichzeitiger Limitierung der Endbesteuerung je Aushilfe mit der 12-fachen Geringfügigkeitsgrenze p.a. (Eine Überprüfung ist anhand der übermittelten Lohnzettel jederzeit möglich).
Steuerneutrale Betriebsaufgabe befristet ermöglichen
Eine Betriebsaufgabe ist oft mit hohen steuerlichen Belastungen verbunden (Versteuerung stiller Reserven), sodass "Zombieunternehmen" noch jahrelang fortgeführt und die gesunden Unternehmen preislich massiv unterboten werden. Findet sich kein Käufer, muss die Steuerlast aus privaten Mitteln aufgebracht werden. Prodinger schlägt eine befristete Regelung vor, die zur notwendigen Strukturbereinigung eine steuerfreie Betriebsaufgabe bis 31.12.2022 ermöglicht. Dies stärkt die lebensfähigen Betriebe und verhindert Insolvenzen.
Ab 2023 soll die Betriebsaufgabe mit einem Viertel-Steuersatz belastet sein, da sich die stillen Reserven oft über lange Zeit aufgebaut haben und entsprechend Scheingewinne aus der Geldentwertung zu versteuern sind. Derzeit ist lediglich bei Steuerpflichtigen über 60 Jahren der halbe Einkommensteuersatz möglich. Das Alterslimit ist zu streichen.
Eigenkapital gehört anders bewertet
Das Problem der geringen Eigenkapitalquote wird sich durch die Covid-19 Krise nochmals deutlich verschärfen. Bei den Überbrückungsfinanzierungen war diese Problematik bei der Beurteilung der Anträge schon jetzt eine große Herausforderung. "Hier schlagen wir eine befristete Übergangsregelung bis 31.12.2022 vor, wonach das Vermögen begünstigt mit dem Viertel-Steuersatz aufgewertet werden kann und die Bilanzen das echte Eigenkapital aufweisen. Dadurch wird die Bonität gestärkt und langfristig die Abschreibungsbasis erhöht", erläutert Schekulin. Für die vielen anstehenden Betriebsübernahmen wäre das eine wesentliche Erleichterung. Da die Bereitschaft zu Betriebsbernahmen im Tourismus ohnehin rar ist, soll ähnlich dem Abschmelzmodell der deutschen Erbschaftsteuer die Steuerbelastung überhaupt wegfallen, wenn der Betrieb zumindest 5 Jahre vom Nachfolger fortgeführt wird.
Benachteiligung von Eigenfinanzierung abschaffen
Viele Betriebe werden zusätzliche Geldmittel vom Eigentümer brauchen. Legt man das Geld bei der Bank an, beträgt die Steuerbelastung 25% KESt, gibt man die Gelder seiner eigenen Gesellschaft, geht die Steuerlast bis 55%. „Es muss für Gesellschafterdarlehen auch die günstigere KESt gelten“, fasst Magauer zusammen.
Verlustrücktrag
Um eine Pleitewelle zu verhindern und Eigenkapital zu stärken, braucht es aber noch weitere Instrumente. "Unternehmen müssen ihr Eigenkapital, das massiv abschmilzt, steuerfrei wieder auffüllen und Verluste in diesem Jahr mit vergangenen Gewinnen gegenrechnen können", heißt es in dem Strategiepapier. Heuer werden viele Betriebe einen Verlust schreiben und mit Steuernachzahlungen für das Vorjahr belastet sein. Wie in anderen Ländern soll die Möglichkeit geschaffen werden, den heurigen Verlust mit dem Gewinn des Vorjahres zu verrechnen, um nicht in der Krise Steuern für ein gutes Vorjahr zu zahlen.
Fixkostenzuschuss
Die Hotellerie ist eine Branche mit sehr hohen Fixkosten, sodass die derzeitige Regelung der Fixkostenzuschüsse aus dem Hilfsfonds an der wirtschaftlichen Realität weit vorbeigeht. Bei einem Umsatzausfall von beispielsweise 50% werden 25% der Fixkosten ersetzt – und das nur für 3 Monate! Für die fehlende Fixkostendeckung nach diesen 3 Monaten sind die Betriebe auf zusätzliche Kreditaufnahmen angewiesen. Allfällige Vergütungen für den Verdienstentgang nach Epidemiegesetz kürzen in voller Höhe den Fixkostenzuschuss selbst, und nicht die Fixkosten als Basis für die Berechnung des Zuschusses. Diese Berechnungsmethode muss dringend geändert werden.
Investitionsförderung
Für 2021 sollte schließlich ein Investitionszuschuss auf Anschaffungs-und Herstellungskosten in Höhe von 10 Prozent eingeführt werden, um dringende Investitionen zu ermöglichen.
PRODINGER Beratungsgruppe
Dr. Manfred Schekulin
+43 6412 4077 0 | m.schekulin@prodinger.at
Mag.jur. Christoph Magauer
+43 6562 6296 | c.magauer@prodinger.at
Es gibt mehrere Varianten, um die Ansprüche zu berechnen
Als die ersten Verordnungen über die Schließung von Beherbergungs-und Seilbahnbetrieben erfolgte, gab es als Basis nur das Epidemiegesetzes. Dieses sieht vor, dass der Verdienstentgang ausgeglichen wird. Konkret bedeutet dies: Im Falle angeordneter Betriebsschließungen wegen Seuchen sind die betroffenen Betriebe zu entschädigen. Im Gegensatz dazu steht das von der Regierung mit Geltung vom 16. März erlassene Covid-19-Gesetz.
Laut dem Epidemiegesetz muss der Verdienstentgang ausgeglichen werden, nämlich das „fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen“. Zudem können Betriebe in bestimmten Fällen die während der Sperre angefallenen Lohnkosten zurückfordern, regelmäßig sind diese aber schon im Verdienstentgang enthalten. Die Prodinger Beratungsgruppe bietet Tools zur Berechnung des Verdienstentganges an.
Ausgangslage:
Mit der “Verordnung betreffend Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-Cov-2“, erlassen durch die Bezirkshauptmannschaften und überwiegend datiert mit 13.3.2020, wurde das Inkrafttreten mit 16.3.2020, 20 h, verfügt. Dabei wurde auf § 20 Abs.1 und Abs.4 EpG Bezug genommen. Gegen Ende März 2020 wurden diese Verordnungen aufgehoben und durch Verordnungen ersetzt, welche die Betriebsschließungen mit Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes BGBl I Nr. 12/2020 begründen (kundgemacht soweit erkennbar zu unterschiedlichen Zeitpunkten). In den folgenden Ausführungen geht die Prodinger Beratungsgruppe davon aus, dass ab 16.3.2020 ein Vergütungsanspruch nach EpG besteht. Verschiedene Rechtsmeinungen sehen das Ende des Anspruchs entweder am 25.3., 27.3., 2.4. oder 13.4.2020.
Wir gehen davon aus, dass die Bezirkshauptmannschaften den Verdienstentgang zahlen müssen.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Ansprüche zu berechnen?
1. Deckungsbeitrag: Umsatzentgang abzüglich variable Kosten – Basis März Vorjahr
Diese sehr einfache Berechnungsmethode wird zum Beispiel von den Prozessfinanzierern angewandt. Dabei wird der März-Umsatz des Vorjahres herangezogen, ein durchschnittlicher Tagesumsatz ermittelt und davon die ersparten (variablen) Kosten abgezogen. Die als Kostenersparnis einzusetzenden Prozentsätze sind aus den Vormonaten oder aus dem Vorjahr abzuleiten bzw. zu schätzen. Der so errechnete verlorene Deckungsbeitrag eines Tages wird mit der Anzahl der Schließtage vervielfacht.
1a. Deckungsbeitrag: Umsatzentgang abzüglich variable Kosten – Hochrechnung März 2020
Diese Berechnungsmethode ist grundsätzlich gleich wie jene unter Punkt 1, jedoch unter Berücksichtigung einer Valorisierung, abgeleitet aus der Entwicklung der Umsätze Jänner und Februar 2020 im Vergleich zu den Vorjahresumsätzen im Jänner und Februar. Mit dieser Methode wird der aktuelle Saisonverlauf besser abgebildet.
2. Gegenüberstellung IST-Bruttoeinkommen März 2019 mit IST-Bruttoeinkommen März 2020
Während die vorgenannte Methode vom fehlenden Umsatz ausgeht, wird im zweiten Fall die Verschlechterung des Einkommens, also das Monatsergebnisses betrachtet. In der einfachsten Form wird lediglich der Ist-Wert des aktuellen Monats März mit dem Ist-Wert des Vorjahresmonats März verglichen. Eine Aufteilung des aktuellen Verdienstentganges auf die Schließtage nach Epidemiegesetz und allfällige sonstige Schließungen hat zu erfolgen. Eine „Fortschreibung“ des Einkommens wie im Gesetzestext gefordert sehen wir hier aber nicht. Die Buchhaltung für März 2020 muss aufgebucht sein, um die Daten verfügbar zu haben, was bei der ersten beschriebenen Methode nicht erforderlich ist.
2a. Gegenüberstellung SOLL-Bruttoeinkommen März 2020 mit IST-Bruttoeinkommen März 2020
Diese Methode entspricht am ehesten der im Gesetz beschrieben Vorgangsweise. Es wird ein fortgeschriebenes Bruttoeinkommen hochgerechnet und mit den Ist-Daten des Monats verglichen.
Die Prodinger Beratungsgruppe führt mit den entsprechenden Tools die Berechnungen durch.
Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at
Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus wie folgt dargestellt:
Diese Überblicksinformationen sind auf dem Stand vom 18.1.2021 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung einer entsprechenden Richtlinie bleibt abzuwarten. Weitere Informationen finden Sie auf www.bmf.gv.at.
Der Nationalrat hat ein Gesetz beschlossen, welches regelt, dass Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlzuverhalten haben.
Unternehmen, die dies nicht tun, sind von der Gewährung von COVID-19 Förderungen des Bundes ausgeschlossen. Bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.
Betroffen sind Förderungen (Zuschüsse) des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG (Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes)-Gesetzes geleistet werden.
Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn
Wurde eine COVID-19 Förderung des Bundes an ein Unternehmen, das sich steuerlich nicht wohlverhalten hat, ausgezahlt und erlangt die entsprechende Förderstelle innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) davon Kenntnis, dass sich das entsprechende Unternehmen nicht steuerlich wohlverhalten hat, wird die Förderung vollständig und verzinst zurückgefordert, wenn sich das nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.
Das Bundesgesetz trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.
Stand: 18. Januar 2021
Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder bei denen die Gefahr einer Ansteckung besteht, werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid behördlich abgesondert. Selbstständig Erwerbstätige (einschließlich nach dem GSVG pflichtversicherte Gesellschafter einer Personengesellschaft), die behördlich abgesondert werden, können innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung den Ersatz des dadurch entgangenen Verdienstes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) beantragen. Ist hingegen ein Arbeitnehmer von einer behördlichen Absonderung betroffen, kann ein Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bestehen.
In welcher Höhe ein Verdienstentgang wegen behördlicher Absonderung ersetzt werden kann, ist anhand eines eigenen Berechnungsblattes zu ermitteln, das über die Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgerufen werden kann. Dieses Berechnungsblatt muss dem Antrag auf Ersatz des entgangenen Verdienstes jedenfalls vollständig ausgefüllt und von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt beigelegt werden.
Anlässlich der Coronavirus-Pandemie bereits erhaltene oder zumindest beantragte Unterstützungsleistungen (z.B. aus dem Härtefallfonds oder einer Betriebsunterbrechungsversicherung) werden auf die Höhe des ersatzfähigen Verdienstentganges angerechnet, sofern diese auf den Zeitraum der durch die behördliche Absonderung eingetretenen Erwerbsbehinderung entfallen.
Die Kosten der notwendigen Bestätigung des Berechnungsblattes durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000,00 ersetzt werden.
Grundsätzlich muss einem behördlich abgesonderten Arbeitnehmer das Entgelt (einschließlich regelmäßiger variabler Bezüge) für die Dauer der Absonderung weiterhin ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber kann allerdings innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) den Ersatz des fortgezahlten Entgelts einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung beantragen.
Ein solcher Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn der behördlich abgesonderte Arbeitnehmer während der Absonderung nicht krankgeschrieben ist, sondern seine Tätigkeit wie vereinbart im Homeoffice verrichtet.
Stand: 18. Januar 2021
Hinweis: Laut Ankündigung der Bundesregierung vom 17.1.2021 soll der Härtefallfonds bis Juni 2021 verlängert werden. Diese neuerliche Verlängerung wird in diesem Beitrag noch nicht berücksichtigt. Sobald die maßgebliche Förderrichtlinie entsprechend angepasst wurde, finden Sie die aktuellen Informationen hier.
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.
Zuletzt wurde angekündigt, dass die Laufzeit des Härtefallfonds bis in den März 2021 verlängert werden soll. Zugleich soll die Anzahl der Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds beantragt werden kann, von bisher sechs auf nunmehr zwölf Monate angehoben werden. Diese Änderungen wurden bislang (Stand 11.10.2020) allerdings noch nicht in die zugrunde liegende Förderrichtlinie eingearbeitet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst und um die bereits bekanntgegebenen Änderungen ergänzt.
Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von
beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
mindestens aber € 500,00 und höchstens € 2.000,00 monatlich für bis zu zwölf (bislang sechs) Monate.
Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.
Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.3.2020 bis 15.4.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021 (bislang 16.11.2020 bis 15.12.2020). Die laufenden Unterstützungsleistungen können für zwölf (bislang sechs) beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.
Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge für einen bestimmten Betrachtungszeitraum können elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden, sobald der Betrachtungszeitraum abgelaufen ist (z.B. sind Anträge für den Betrachtungszeitraum 16.8.2020 bis 15.9.2020 ab 16.9.2020 möglich). Die laufenden Unterstützungsleistungen müssen für jeden infrage kommenden Betrachtungszeitraum gesondert beantragt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.10.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Stand: 18. Januar 2021
Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt:
Stand: 28. Dezember 2020