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Presse­aussendungen

Es war manchmal schon richtig knapp. Aber rückblickend lässt sich heute sagen: Der heimische Tourismus hat einmal mehr seine Stärke bewiesen und der Corona-Krise nach Kräften getrotzt. Die Betriebe sind konkurrenzfähig geblieben. Sowohl die Hotelinfrastruktur als auch die Preisentwicklung des Tourismusangebotes haben die kritischen Zeiten überstanden. Bereits im Sommer und Herbst 2022 konnte sich die Nachfrage – vor allem aus den Nahmärkten – wieder erholen. Zuletzt waren die Umsätze gut bis sehr gut, die Buchungen bis zum Ferienende am 8. Jänner 2023 höchst erfreulich.

Leider ist, wie wir wissen, der anfänglichen Kälte im Dezember eine ausgeprägte Tauwetter-Situation mit Regen und hohen Temperaturen bis in die Hochlagen der Alpen gefolgt. Der im Dezember gefallene bzw. erzeugte Schnee hat in vielen Wintersportregionen die Weihnachtsferien gerettet. Auch die aktuell einsetzenden Schneefälle in den meisten alpinen Destinationen werden die Nachfrage wieder ankurbeln.

Energiekosten schlagen voll durch

Es ist absehbar, dass die Betriebe in der Wintersaison dennoch aus mehreren Gründen an Ertragskraft einbüßen werden, denn die Energiekosten schlagen jetzt mit voller Wucht durch. Auch Rohstoff- und Mitarbeiterkosten sowie steigende Zinsen belasten die Betriebswirtschaften enorm. Der willkommene Aufschwung, der 2022 eingesetzt hat, wird dadurch im laufenden Jahr empfindlich gebremst. 

Die Prodinger Beratungsgruppe hat die 4/5-Sterne-Häuser im Bereich der Ferienhotellerie einem Stresstest unterzogen. Für 2023 zeichnet sich dabei ein "Mehrfachschock“ ab, da eine weiterhin hohe Preisdurchsetzung (13-14 % von 2019 bis 2022) aufgrund der steigenden Preissensibilität der Gäste schwierig werden kann. Die Kostensteigerungen und der Zinsanstieg werden die Stressresistenz der Betriebe aufs äußerste herausfordern. Die gestiegenen Rohstoffpreise werden nach diesem Szenario die Wareneinsatzquote der untersuchten Betriebe im Schnitt auf 15 Prozent der Gesamterlöse erhöhen. Bis Ende 2023 wird sich die Kostensteigerung bei Strom, Heizung und Warmwasser verflachen und sich (ohne Förderungen) bei rund 10 Prozent der Gesamterlöse einpendeln. 

Die staatliche Unterstützung durch das „Energiekostenzuschussgesetz 2“ (EKZ 2) erreicht zwischen 50 und 80 Prozent der Mehrkosten, wobei es sich um eine komplexe Förderstruktur mit fünf Stufen je nach Unternehmensgröße handelt. Etwa 68 Prozent aller Hotelbetriebe fallen dabei in die Förderstufe 1, 17 Prozent in Stufe 2 und 14 Prozent in Stufe 3.

Die Kriterien sind so angesetzt, dass die Förderhöhe ähnlich ist wie jene im Zuge der deutschen Strom- und Gaspreisbremse. Dadurch werden grobe Wettbewerbsnachteile für heimische Betriebe hintangehalten. 

Betriebskennzahlen gehen nach unten

Eine für die Profitabilität wichtige Kennzahl, der GOP (Gross Operating Profit = operatives Betriebsergebnis), weist steil nach unten. Der GOP lag über viele Jahre im Median bei 22 Prozent. Nun dürfte dieser Wert im aktuellen Jahr mit 18 Prozent auf einen historischen Tiefpunkt fallen (20 Prozent mit einberechneter Förderung aus dem Energiekostenzuschuss 2).

Trotz Förderung negatives Ergebnis

Unter diesen Vorzeichen müssen die Betriebe im Stresstest trotzdem einen Verlust von einem Prozent (statt eines Verlustes von drei Prozent ohne Energiekostenzuschuss 2) bei ihrem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) hinnehmen.

Causa Prima bleibt das Eigenkapital 

Der Aufbau eines Liquiditätspolsters war während der Corona-Pandemie bis ins Jahr 2022 nicht möglich, da die Förderungen zwar die Verluste abdeckten, aber keine Liquidität erzeugten. Viel Eigenkapital wurde in den letzten Jahren dadurch verbrannt. Und dies in einer Branche mit von Haus aus schwachem Eigenkapital. Eine niedrige Eigenkapitalquote, gepaart mit einem hohen Fixkostenanteil bei gleichzeitig hoher Investitionsintensität, senkt die Krisenfestigkeit für 2023!

Aufgrund der bescheidenen Wirtschaftsaussichten wird die Tourismusnachfrage an Schwung verlieren. Daher ist die Politik gefordert, entsprechende Maßnahmen zu treffen:

Eine bilanzielle Aufwertungsmöglichkeit der stillen Reserven könnte die Widerstandsfähigkeit in den kommenden Monaten erhöhen. Die Möglichkeit einer steuerschonenden Aufwertung bedeutet nicht nur die Darstellung richtiger Werte, sondern verhindert auch die Scheingewinnbesteuerung. Italien hat mit dem Augustdekret aus 2020 die Grundlage für eine steuerfreie Aufwertung von Immobilien geschaffen. Eine entsprechende Regelung in Österreich würde sicherstellen, dass dieser aktuell bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber Südtirol beseitigt wird.

Verlustrücktrag

Eine weitere Maßnahme wäre es, den steuerlichen Verlustrücktrag wieder in Kraft zu setzen. Nichtausgleichsfähige Verluste des Jahres 2023 sollten mit positiven Einkünften des Jahres 2022 gegengerechnet werden können.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Nachhaltigkeitsaspekte eines Hotels gewinnen stark an Bedeutung. Sie müssen in Zahlen gemessen und klargelegt werden. Bei Hotelneubauten spielen bereits Nachhaltigkeitsaspekte im Berichtswesen eine gravierende Rolle. Förderstellen und Banken werden künftig für das Betriebs- Rating sogenannte ESG-Berichte verlangen. ESG steht dabei für die Kriterien „Environment" (Umwelt), „Social" (Soziales) und „Governance" (Unternehmensführung). Die Berichte legen im Einzelnen dar, wie das Unternehmen die Natur schützt (oder ihr schadet), was der Betrieb seinen Mitarbeitern bietet und wie das Unternehmen in der Region verankert ist.

Jeder Hotelier ist gut beraten, vor der kommenden Wintersaison Einsparungsmöglichkeiten, insbesondere bei Strom, Gas und Öl, zu prüfen, um seinen Verbrauch und den ökologischen Fußabdruck zu reduzieren. Solche Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs können erhebliche Auswirkungen auf einzelne Hotelbereiche haben. In der Unternehmensführung hat sich aber die Überprüfung der Nachhaltigkeit mit Hilfe von Kennzahlen noch nicht durchgesetzt. „Kennzahlen kennen Unternehmer in der Regel nur von der wirtschaftlichen Seite und von den Verrechnungsstandards her. Das wird sich künftig ändern, da solche Daten und Nachweise eingefordert werden“, erklärt Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung.

ESG-Performance-Daten dienen Banken, Anlegern und Förderinstitutionen zur Bewertung potenzieller Investitionen

Mit den ESG-Berichten und Messungen mittels Benchmarks muss dargelegt werden, wie nachhaltig der Betrieb agiert. Bei Umwelt („Environment") geht es um Initiativen rund um Energieeffizienz, Abfallreduzierung und Wassereinsparung. Diese Aktivitäten im Hotel müssen mit Kennzahlen und qualitativ hochwertigen Branchenvergleichen unterlegt werden. Der soziale Teil („Social") umfasst Unternehmensrichtlinien für Gesundheit und Wohlbefinden, Vielfalt und Bezahlung sowie faire Arbeitspraktiken. Und Unternehmensführung („Governance") bezieht sich auf die Integration eines touristischen Betriebes in der Destination. Die Arbeitsgemeinschaft Prodinger, Regulus, Vionmo und akaryon hat zur Steuerung der Nachhaltigkeitsaktivitäten ein ESG-Indikatoren-System erarbeitet. Einerseits für die Messung und andererseits für die Erreichung von ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielen.  Dies erhöht nicht nur die die Resilienz, sondern auch die Profitabilität und schafft Wirkung (Impact), damit die Hotelbetriebe den neuen Anforderungen seitens Förderstellen, Kreditinstituten und Anlegerinteressen gerecht werden können. 

Eine ESG-konforme Entwicklung der Hotelbetriebe sollte so wenig aufgeschoben werden wie der Kampf gegen den Klimawandel selbst. Gäste werden sich bei der Wahl einer Unterkunft solche Darstellungen in Zukunft vermutlich genau ansehen (ebenso auch potentielle Mitarbeiter, was die betrieblichen Maßnahmen betrifft). „Millennials waren vielleicht die erste Generation bewusster Verbraucher und Mitarbeiter, die sich umweltfreundliche Hotels und Initiativen gegen den Klimawandel gewünscht haben. Aber sie werden sicherlich nicht die letzte sein“ hält Reisenzahn fest und betont, dass es höchste Zeit ist, Erstellung und Implementierung von ESG-Konzepten anzugehen; gerne mit professioneller Unterstützung durch die Prodinger Beratungsgruppe.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Prodinger Beratungsgruppe hat die 4/5-Sterne-Häuser im Bereich der Ferienhotellerie einem Stresstest unterzogen (siehe Berechnungen). Untersucht wurden die Belastungen durch höhere Energie- und Rohstoffkosten, der Mitarbeitermangel sowie die steigende Inflation und Zinsen. Wie die Analyse zeigt, könnten die Teuerung, der stotternde Privatkonsum in den Bereichen Freizeit und Urlaub, der Mitarbeiterengpass und die hohen Energiekosten den Aufschwung des heimischen Tourismus in den kommenden Jahren empfindlich bremsen.

Aufgrund der gestiegenen Rohstoffpreise wird sich die Wareneinsatzquote um zwei Prozentpunkte, von 13 auf 15 Prozent der Gesamterlöse, erhöhen. Anziehen werden auch die Mitarbeiterkosten auf Grund der Verknappung am Mitarbeitermarkt und der zu erwartenden hohen Lohnabschlüsse.

Die Erholungsphase nach der Coronakrise war sehr kurz. Nunmehr wirken sich insbesondere die hohen Energiekosten gravierend auf die Branche aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) wird 2022 noch ein Nullsummenspiel sein, da die höheren Energiekosten erst ab dem Herbst voll greifen. Für 2023 ist allerdings ein „Mehrfachschock“ zu befürchten, da all die Kostensteigerungen und der Zinsanstieg die Stressresistenz der Betriebe maximal herausfordern werden. In einem Betrachtungszeitraum bis Ende 2023 prognostiziert Prodinger eine Erhöhung der Energiekosten für Strom, Heizung und Warmwasser um insgesamt 360 Prozent. In diesem Wert ist bereits ein Einsparungspotential von zwölf Prozent des Verbrauchs einkalkuliert.

Die Dienstleistung im Tourismus verteuerte sich bereits in den letzten Jahren. Ein weiterer Kostenausgleich zulasten der Branche scheint nicht mehr möglich. Die europaweit hohe Inflation wird zu einem Rückgang der Kaufkraft der Gäste beitragen. Die Folgen dieser brisanten Lage: die Betriebe werden 2023 einen Verlust von elf Prozent bei ihrem EGT hinnehmen müssen. Das Ergebnis beinhaltet noch nicht die Steuern und Rücklagen.

Die historisch niedrigen Leitzinsen und damit auch die tiefen Kreditzinsen haben schon vielen Betrieben in den letzten Jahren geholfen. Aber es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich die Refinanzierung selbst massiv verteuern wird.

Die Prodinger Gruppe hat die Berechnungen des Stresstests ohne staatliche Hilfen erstellt. Letztere werden allerdings für energieintensive Betriebe mit Sicherheit notwendig werden. 

Link zum Prodinger Fachartikel

Prodinger Tourismusberatung
Thomas Reisenzahn
Geschäftsführer
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Zu dieser spannenden Frage nahmen Branchenexperten in einem Pressegespräch am 4. März im Hotel Rasmushof in Kitzbühel Stellung. Hotelier Sepp Schellhorn sowie Thomas Reisenzahn, Marco Riederer und Roland Pfeffer (Prodinger Beratungsgruppe) lieferten dabei konkrete Antworten auf aktuelle Fragen.

Nach einem von Sorgen und Ungewissheiten gekennzeichneten Saisonverlauf ist zuletzt wieder Optimismus aufgekommen. Man geht davon aus, dass der Höhepunkt der Pandemie überwunden ist und sich die Nachfrage in der Ferienhotellerie wieder erholt. Dem gegenüber stehen die Entwicklungen des aktuellen Weltgeschehens (Einmarsch Russlands in die Ukraine), die wieder zu volatilen touristischen Zeiten führen werden.

Trotzdem wäre es ein Erfolg, wenn die Ferienhotels in den Winterdestinationen heuer mit 70 Prozent des Ergebnisses aus dem Winter 2018/19 durchkommen. Der Gesamtumsatz pro verfügbarem Zimmer (gemessen an den Offenhaltetagen) ging in der Ferienhotellerie von Nov. bis Jänner um 37,0 Prozent zurück (zu 2019/20).

Der notwendige Aufbau eines Liquiditätspolsters war in der Wintersaison 2021/22 nicht möglich, da die Förderungen zwar die Verluste abdeckten, aber keine Liquidität erzeugten. Viel Eigenkapital wurde verbrannt, bedauert Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung. Das Problem der geringen Eigenkapitalquote wird sich deutlich verschärfen. Gutes Rating wird andererseits immer mehr zur Voraussetzung für Finanzierbarkeit. Kürzer werdende Produktlebenszyklen und spezifische Gästebedürfnisse schaffen Probleme in der Finanzierung insbesondere für kleine Unternehmen. Am Ende der Krise droht dadurch ein Systembruch.

Hier schlagen die Experten eine befristete Übergangsregelung bis 31.12.2023 vor, wonach das Vermögen (die stillen Reserven) begünstigt mit dem Viertel-Steuersatz aufgewertet werden und die Bilanzen das echte Eigenkapital aufweisen. Dadurch wird die Bonität gestärkt und die Abschreibungsbasis langfristig erhöht. Auch Für die vielen anstehenden Betriebsübergaben wäre das eine wesentliche Erleichterung.

"Die Branche hat mit tiefgreifenden Umwälzungen zu tun“, fasst Hotelier und Tourismus-Denker Schellhorn die Lage zusammen. Es sind dies:

  • Der Fachkräftemangel und die sich daraus ergebenden steigenden Kosten
  • Der Überhang an Gästebetten in der Ferienhotellerie
  • Absehbar steigende Finanzierungskosten
  • Ein verändertes Gäste- und Buchungsverhalten und die
  • Orientierungslosigkeit der Politik, darauf zu reagieren

Erforderlich, so Schellhorn, ist ein „Plan 1“ für den Tourismus seitens der Politik. Wer soll für wen wann werben (Stichwort Föderalismus)? Welche Ziele sind für die nächste Dekade realistisch? 150 Millionen Nächtigungen oder doch vielleicht andere Parameter? Weiters braucht es steuerliche Anreizsysteme, um Betriebe schließen zu können (Stichworte: Aufwertungsbilanz und Strukturbereinigung), eine dramatische Entlastung des Faktors Arbeit, alternative Finanzierungsformen sowie Wettbewerbsfähigkeit im Kontext der Nachbarländer.

Der Fachkräftemangel hat sich durch Corona nochmals zugespitzt. Zusätzliche Effekte, wie beinahe zwei fehlende Lehrlings-Jahrgänge und das Wissen um ein soziales Auffangnetz, habe viele Dienstnehmer dazu bewogen, auf andere Branchen auszuweichen. Die Experten sprechen sich daher u.a. für ein steuerfreies Bedienungsgeld von 5 Prozent für die Tourismusbeschäftigten und eine Vereinfachung der Lohnverrechnung aus. „Dienstleistung wird in Zukunft um einiges mehr kosten. Daran werden sich die Gäste gewöhnen müssen“, hält Reisenzahn fest.

Link zum Langtext mit detaillierten Inhalten

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Das schon länger bestehende Interesse an Hotel-Immobilien in alpinen Ferienregionen hat in jüngster Zeit nochmals zugenommen. Ausschlaggebend für den unübersehbaren Trend sind der gerade in Pandemiezeiten stark ausgeprägte Wunsch nach Immobiliensicherheit und die erhofften guten Renditen.

Tatsächlich ist die Ferienhotellerie im Vergleich zur Stadthotellerie bisher recht gut aus der Corona-Krise gekommen. Insbesondere die letzten Wintermonate haben gezeigt, dass Buchungen und die Performance wieder anspringen. Wie Marktbeobachter feststellen gibt es eine „Flucht von Investoren aus der Stadt“, was eine größere Nachfrage nach Investitionsmöglichkeiten in Berghotels ausgelöst hat. Immer mehr Projektentwickler sehen hingegen noch länger keinen Spielraum für Wachstum im urbanen Raum, weshalb sie verstärkt nach Potenzialen in den Alpen Ausschau halten. 

Richtungsweisende Branchenveranstaltung am 19. Mai in Kitzbühel

Experten der Firma Prodinger, die rund 500 Hotelbetriebe in den Bereichen Steuerberatung, Tourismusberatung und Wirtschaftsberatung betreuen, weisen darauf hin, dass es der Ferienhotellerie noch länger deutlich besser gehen wird als den Stadtbetrieben. In der Realität sind aber geeignete Betriebe und Top-Lagen in den führenden Ferienregionen rar gesät.

Beim „Prodinger Summit“ am 19. Mai in Kitzbühel treffen einander Privat- und Konzernhoteliers, Immobilienexperten, Steuerfachleute, Hotelarchitekten und CEOs internationaler Hotelgruppen, um sich über die jüngsten Trends und Zukunftsperspektiven der alpinen Ferienhotellerie auszutauschen. Zur Sprache kommen werden auch neue Beherbergungsformen wie Tiny-Houses, Baumhotels und Glamping. All diese Varianten sind im Aufwind und erfreuen sich einer regen Nachfrage. Beim Prodinger-Summit werden die Fallstricke solcher Angebote durchleuchtet. Auch die „Hassliebe zu Investorenmodellen“ - wobei letztere zwischen Finanzierungsalternative und groben Raumordnungsbedenken pendeln - steht auf der Agenda dieser Pionier-Veranstaltung. Preissteigerungen bei Stahl, Bauholz und Dämmstoffen und die Engpässe bei Baumaterialien machen Neu- und Umbaumaßnahmen teuer. Beim Prodinger-Summit verraten Insider, wie trotzdem gute Lösungen für künftige Vorhaben gefunden werden können.

Folgende Referenten haben bereits bestätigt:

  • Jörg Thomas Böckeler, Dorint Hotels & Resorts
  • Gerhard Brix, Alps Resorts
  • DI Andreas Falch, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung
  • Susanne Friedrich, Deutsche Hospitality
  • Marco Höglinger, Awayo
  • Ike Ikrath, Hotel Haus Hirt
  • Markus Lück, 12.18. Hotel Collection
  • Alexandra Mossakowski, INTEGRAL Markt- und Meinungsforschungsges.m.b.H
  • Johannes Schopf, Baumhotel Kopfing
  • Mag. Josef Schwaiger, Eder Hotels
  • Dr. Harald Vill, Vill Partner Rechtsanwälte
  • Florian Werner, Arlberg Hospiz Hotel
  • Alexander Winter, Arcona Hotels & Resorts

Moderation: Tarek Leitner, ORF 

Zeit und Ort:

Der „Prodinger Summit“ geht am Donnerstag, 19. Mai 2022, von 10.00 bis 16.30 Uhr über die Bühne. Ort der Veranstaltung ist das Hotel Rasmushof, Hermann Reisch Weg 15, 6370 Kitzbühel.

Link zum Aviso

Thomas Reisenzahn
+43 6542 736 61-1544
t.reisenzahn@prodinger.at

Entscheider aus der alpinen Hotelimmobilien-Wirtschaft und der Hotellerie treffen einander am 19. Mai in Kitzbühel zum Gipfelgespräch. Thema dieses vom Beratungsunternehmen Prodinger einberufenen Experten-„Summits“ ist der unübersehbar gewordene Boom der alpinen Ferienhotellerie.

Gute Renditen und der Wunsch nach Krisensicherheit führten während der Pandemie zu einem regelrechten Run auf Immobilien der Ferienhotellerie. Justament am Höhepunkt der härtesten Tourismuskrise entsteht dadurch eine Vielzahl an neuen Hotelprojekten. Die Performance der Ferienhotellerie hat bereits das Bettenwachstum in den Städten überholt. Viele Investoren schenken dieser Entwicklung vermehrte Aufmerksamkeit. Private und Hotelgruppen erkennen die Marktchancen und reagieren mit innovativen Hotelkonzepten und alternativen Übernachtungsformen. „Der Facettenreichtum der Branche hat neue Höhen erreicht, die Lust auf Expansion scheint ungebrochen“, charakterisiert Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die gegenwärtige Lage.

Es entstanden kreative Modelle der Hotelfinanzierung und Veranlagung. Manche Investorenmodelle, wie „Buy-to-let“, gerieten jedoch in Kritik. Betreiber und Gemeinden vertreten oft unterschiedliche Standpunkte. „Deshalb halten wir es für wichtig, die Situation grundlegend zu beleuchten. Wir wollen herausfinden, welche Chancen die alpine Ferienimmobilienbranche heute tatsächlich bietet“, unterstreicht Reisenzahn die Aktualität der Veranstaltung.

In der Hahnenkamm-Metropole kommen Hoteliers, Betreiber von Ferien-Immobilien, Immobilienexperten, Steuerfachleute, Hotelarchitekten und CEOs internationaler Hotelgruppen zusammen. Die Teilnehmer erfahren ganz konkret, was die alpine Hotel- und Ferienimmobilienbranche wirklich braucht, nicht zuletzt im oft heiklen Zusammenspiel mit den Stakeholdern des Ortes.

Programmschwerpunkte dieser Pionierveranstaltung sind u.a.

  • Welche Anforderungen haben die Gäste der Zukunft?
  • Die neuen Hipster - was suchen und finden sie in den Alpen?
  • Welche Investitionen lohnen sich jetzt?
  • Wie viel ist meine Hotelimmobilie wert und wie erfolgt die Bewertung?
  • Hotelgruppen „fliehen“ aus der Stadt in die Berge - warum?
  • Was steckt hinter den ungeliebten Investorenmodellen (Buy-to-let)?
  • Wie können kalte Betten vermieden werden?
  • Was kann eine Destination zur Entwicklung spannender Hotelkonzepte beitragen?
  • Was erwarten Investoren und Hotelgruppen von den Destinationen?
  • Und was erwarten Gemeinden von den Hotelprojekten?

Der „Prodinger-Summit“ findet am Donnerstag, 19. Mai 2022, von 10.00 bis 16.30 Uhr statt.

Veranstaltungsort ist das Hotel Rasmushof, Hermann Reisch Weg 15, 6370 Kitzbühel.

Der Run auf die alpinen Ferienhotels

Entscheider aus der alpinen Hotelimmobilien-Wirtschaft und der Hotellerie treffen einander am 19. Mai in Kitzbühel zum Gipfelgespräch. Thema ist der unübersehbar gewordene Boom der alpinen Ferienhotellerie.

Datum: 19.05.2022, 10:00 - 16:30 Uhr

Ort: Golf-Hotel Rasmushof
Hermann Reisch Weg 15, 6370 Kitzbühel, Österreich

Url: https://tourismusberatung.prodinger.at/2022/01/27/run-auf-alpine-ferienimmobilien/

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Gerade in schwierigen Zeiten ist es wichtig, sich intensiv mit allen vorliegenden Daten und Zahlen auseinanderzusetzen. Passend zur unerwarteten „vierten Welle“, auf welche die Branche wieder neue Antworten finden muss, ist jetzt die Neuauflage des bewährten Verrechnungsstandards STAHR II (Standard der Abrechnung für Hotels und Restaurants) erschienen. Erfahrene Branchenkenner beschreiben darin Wege und Möglichkeiten, aus dieser Krise herauszufinden.

Wie die jüngsten Entwicklungen dramatisch betätigen, wird Covid-19 die Branche auch in diesem Winter fest im Würgegriff halten. Alle Szenarien und Analysen von Prodinger gehen davon aus, dass die Geschäftstätigkeit im Tourismus weiter sehr unsicher bleibt, eine Folge der stark schwankenden Corona-Zahlen in Österreich und den wichtigsten Nahmärkten. Für die Ferienregionen erwartet Prodinger einen Rückgang der Nächtigungen in der Wintersaison 2021/22 um 15 % im Vergleich zur letzten „normalen“ Wintersaison 2018/19. Eine schwächere Nachfrage führt automatisch zu einer schlechteren Preisdurchsetzung. Die Situation am Arbeitsmarkt verteuert wiederum ganz allgemein die Kosten für Dienstleistungen.

Gerade in volatilen und wirtschaftlich turbulenten Zeiten ist Controlling, Planung und die Ausrichtung des Betriebes nicht nur für große Hotels wichtig. Kleine und mittelständische Betriebe sind den gleichen Risiken und Einflüssen ausgesetzt. In der Covid-19 Krise müssen Unternehmen ständig Entscheidungen treffen. Jede dieser Entscheidungen ist mit einem Risiko verbunden. Oft ist es notwendig, schnell zu handeln. Für Vorbereitung und Reaktion bleibt wenig Zeit. Das macht es immer schwieriger, ein Unternehmen unter Kontrolle zu behalten. Hotellerie und Gastronomie stehen damit vor großen Herausforderungen. Umso wichtiger sind eine fundierte Planung und ein professionelles Controlling. Der STAHR II unterstützt alle engagierten Unternehmen dabei.

Das Prodinger Team und der Trauner Verlag haben das Werk überarbeitet und erweitert. Die soeben erschienene 2. Auflage wurde speziell auf unbeständige Zeiten ausgerichtet, erklärt Thomas Reisenzahn von Prodinger und Mitautor des „STAHR II“ anlässlich der Vorstellung der Neuauflage: „Führungskräften in Hotellerie und Gastronomie wird mit dem Handbuch ein bestmögliches Werkzeug zur Beantwortung aktueller Fragen an die Hand gegeben“. Praxisorientiert und mit zahlreichen Beiträgen von Tourismusexperten bietet das rund 250 Seiten starke Werk das Rüstzeug für fundierte Planung und professionelles Controlling, unterstreicht Mag. Sonja Trauner vom Trauner Verlag. „Das Konzept des Buches basiert auf der Idee, ein gemeinsames Berichtswesen für Hotels und Restaurants zu entwickeln. Auf dieser Basis können aufschlussreiche zwischenbetriebliche Vergleiche hergestellt werden“, fasst Mag. Sonja Trauner zusammen.

Link zum Buch: STAHR II - Erfolg ist planbar (trauner.at)

Autoren:

  • Thomas Reisenzahn, Prodinger Tourismusberatung
  • Achim Hartmann, selbstständiger Unternehmensberater
  • Katarina Gori, TUMA Unternehmensberatung

Die STAHR II - Fachartikel wurden von folgenden Experten/-innen erstellt:

  • Harald Hafner, hotmama – hospitality & tourism marketing management
  • Dr. Franz Hartl, Direktor a.D. der ÖHT
  • Marco Riederer, MA, Prodinger Tourismusberatung
  • Mag. Peter Voitshofer, KMU Forschung Austria
  • Manuela Wiesinger-Grabmer, Controlling Service
  • Prof. Elfriede Krempl, Genératio Hotel Management Consulting
  • Mag. (FH) Tina Brandstetter, Genératio Hotel Management Consulting
  • Dr. Peter Laimer, Statistik Austria
  • Wolfgang Burgschwaiger, Übergossene Alm 

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Themen des ersten TalkTourism, der von den Tourismusberatungen Prodinger Wien, St. Elmo’s München, sowie Project M, Schneestern und Incert veranstaltet wurde, waren bei aller Vielfalt durchaus „am Boden der Tatsachen“. Sie entsprachen damit nach den Analysen von Dr. Bertram Barth, Integral Markt- und Meinungsforschung, den veränderten Bedürfnissen. Nach 20 Jahren hochfliegender Träume zu Ende des vergangenen Jahrtausends, stehe seither Regrounding an. „Der Rückzug ins Private wird seit fünf Jahren durch die Klimawandel-Thematik von einer starken Zuwendung zu gesellschaftlichen Fragen getrieben“, ergänzte Barth. Die Corona-Krise sei dabei absolut kein Epochenbruch, sie knüpfe an bereits zuvor bestehenden Änderungen an. „Bei den Jüngeren hat sich über alle Milieus hinweg das Spaß-Erlebnismotiv mit Umweltbewusstsein etabliert. Eine Wertesynthese aus Party und Protest.

Gesundheit, Natur und Digital Detox bieten Perspektiven

Corona bleibt präsent und klang immer wieder durch, ohne selbst Thema zu sein. Detlef Jarosch von Mitveranstalter Project M zeigte sich überzeugt, dass Gesundheitsdestinationen zu den Profiteuren der Pandemie zählen können: „Gesundheit ist schon seit vielen Jahren immer unter den Top3-Bedürfnissen der Menschen. Seit Corona vor allem in Verbindung mit Natur.“ Ungebrochen sei die Auszeit mit Wohlfühlelementen, mit niederschwelligem Zugang und ohne Therapeuten ein großer Markt. Aufenthalte aus medizinischen Gründen würden aber bessere Profilierungschancen bieten. Dr. Andreas Keck, Keck Medical, zeigte das komplett neue Feld der digitalisierten Gesundheitsverschreibungen, in dem 2028 eine Milliarde Euro erzielt werden – und der Tourismus nicht übersehen soll.

Einen weiteren Schnittpunkt zur Digitalisierung stellte Thomas Nußmüller, IT-Verantwortlicher der Red Bull GmbH, vor. Der Red-Bull-Ring in Spielberg, der Anfang nächsten Jahres ein neues Design bekommt, ist seit 2011 auch ein digitales Experimentierfeld. „Wir haben bei unserer e-Commerce-Plattform als Weltkonzern bewusst auf einen Local Hero, nämlich Incert aus Linz gesetzt“, ist er voll des Lobes. Die Plattform verkaufe Driving Experiences in Gutscheinform; Incert ist dabei die Orchestrierung der einzelnen Produkte gelungen, die nun in jedem einzelnen Red-Bull-Betrieb in Echtzeit verfügbar sind.

Mit noch wesentlich höheren Zahlen an aktiven Sportlern können Ski- und Bikesport aufwarten. „Die Trendstudie Corona hat bestätigt, dass Outdoor-Active-Erlebnisse zum Grundbedürfnis unserer Gesellschaft gehören“, führte Alexander Arpaci, von Mitveranstalter SCHNEESTERN aus. Mountainbike habe sich das Erfolgsmodell Skisport zum Vorbild genommen. „Naturnähe, Infrastrukturen und niederschwellige Angebote, das sind in beiden Fällen die Erfolgsfaktoren“, betonte Arpaci.

Outdoor ist ein Gegenalltag, denn 90 Prozent der Zeit verbringen wir in Räumen. Auf Reisen sind es Hotels, von denen Erich Bernard, BWM Architekten, spektakuläre Beispiele zeigte. Zunehmend geraten bei den Hotelspezialisten von BWM Innenstruktur und neue Betriebsabläufe in den Fokus. Sepp Schellhorn, Hotelier und Gastronom, wies in der abschließenden Diskussion darauf hin, dass ohne Mitarbeiter aber nichts läuft: „Unsere große Krise ist in Wahrheit, wie wir Mitarbeiter finden. Zuletzt kam rund ein Drittel unserer 230.000 Arbeitskräfte aus Osteuropa, davon kommen rund 70 Prozent nicht zurück.“ Keynote-Speaker Dr. David Bosshart, GDI Gottlieb Duttweiler Institute, dazu generell: „Kluge Migration könnte dabei Probleme reduzieren.“ Der Personalmangel sei einer der „Peaks“ bei den Ressourcen, welche die Zukunft der Gesellschaft noch mehr prägen werden. Er stellte ihn damit in eine Reihe mit den anderen Ressourcen-Engpässen: „Der Öl-Peak ist schon lange bekannt, aber wir haben auch bei den persönlichen Freiheiten, wie auch dem friktionslosen Reisen die Spitze überschritten“.

Beim Reisen, so zeigte sich Reisenzahn überzeugt, gebe es ein Verlangen nach Analogisierung und Entschleunigung, Reflexion und Privatheit. „Digital Detox, der vorübergehende Verzicht auf permanente Verfügbarkeit, ist also ein zukunftsträchtiges Reiseangebot.“ Bestätigt wurde er in dieser Auffassung von der jüngsten Integral-Forschung. „Manchmal wünsche ich mir die Zeit ohne Internet zurück“ stimmen 44 Prozent der Bevölkerung zu. Am stärksten Digital Natives, nämlich fast zwei Drittel der 15 bis 29-Jährigen. Wobei Keck warnte: „Der Geist ist willig aber das Fleisch ist schwach. Selbstbild und Verhalten klaffen stark auseinander“. Hotels sollten zwar die Träume der Menschen vom Handy-losen Alltag befeuern, aber darauf achten, dass das Wlan immer funktioniere.

Schon unmittelbar nach der Begrüßung durch Salzburgs Landeshauptmann Wilfried Haslauer stellte Moderatorin Verena Feyock vom Veranstalter St. Elmo’s klar, dass die fundierten Expertenmeinungen nicht nach einen Tag verpuffen: „Die Veranstaltung ist Bestandteil eines zweiteiligen Studien-Prozesses. Alle Inhalte des TalkTourism fließen in die sich daraus ergebende Trendstudie, die im Dezember auf tourismusperspektive.com veröffentlicht wird, ein.


Die Prodinger Beratungsgruppe betreut über 500 Beherbergungsbetriebe in den Bereichen Steuerberatung, Marketing und Tourismusberatung. Mit rund 220 Mitarbeitern sind wir an 8 Standorten tätig. Die Beratungsgruppe unterstützt Investoren, Hotelbetreiber und Hotelgruppen bei der Entscheidungsfindung und Absicherung von Hotelprojekten.

Im Jahr 2001 als klassische Werbeagentur gegründet, vereint Saint Elmo‘s heute alle wichtigen Marketingdisziplinen unter einem Dach. Mit zielgerichteten Strategen, datenverliebten Techies, kreativen Gestaltern und leidenschaftlichen Geschichtenerzählern an Bord beschreiten wir neue Wege in der Markenkommunikation und schaffen Erlebnisse, die Menschen begeistern und Marken nach vorne bringen.

PROJECT M ist eine führende Strategieberatung für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft im deutschsprachigen Raum. Seit 1998 werden #WERTSTIFTEND namhafte Unternehmen, Bundes- und Landesorganisationen, Städte, Heilbäder & Kurorte, Destinationen und Verbände im Tourismus beraten und in der Umsetzung begleitet.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Auch wenn ein neuartiges Tourismusforum wie der von Prodinger Tourismusberatung, St. Elmo’s und Project-M initiierte TalkTourism im Salzburger Hangar-7 langfristige Perspektiven in den Mittelpunkt rückt, bleiben die pandemiebedingten Hindernisse nicht ungesagt. 

So konfrontierte der genesene Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer die 500 virtuellen und die 50 vor Ort eingeladenen Teilnehmer*innen mit konkreten Erscheinungen. „Jedes Mal rote Covid-Ampel beschert den Hotels Stornos“ forderte er weiterhin höchste Aufmerksamkeit ein. So garantierte er, dass sich das Land Salzburg von Antigen-Tests verabschieden und ausschließlich auf  die sichereren PCR-Tests fokussieren werde.

Die weiteren Referenten setzten sich im am 20. Oktober 2021 erstmals durchgeführten Format grundsätzlicher mit der Fragestellung „Welche touristischen Produkte und Dienstleistungen machen den Unterschied?“ auseinander. Dr. David Bosshart, Präsident der Gottlieb Duttweiler Stiftung, bettete die Beantwortung in Gesellschaftstrends ein: „Unsere Welt wird immer fraktionierter und vernetzter. Aber je vernetzter die Wirtschaft ist, desto mehr imitieren und kopieren wir“, zeigte er ein typisches Paradoxon auf, das die Chance künftige Erfolge reduziert. Eine markante Pandemie-Entwicklung sei die wachsende physische Distanz und die damit verbundene Reduktion des sinnlichen Erlebens. Auf der anderen Seite seien wir mehr Zeitmenschen geworden. Für den Alpenraum stelle sich aber ein deutlicher Hoffnungsschimmer dar: Glück ist klein, reich, sicher, kühl und - mit Einschränkungen - auch  alt.

Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, analysierte die Änderungen bei Werten und Grundorientierungen: „Workation wird uns erhalten bleiben, Konnektivität hat gewonnen, Serviced Apartments sind schon seit einiger Zeit der Treiber:  Aber was auch gilt: Die Beschleunigungsmaschine hat sich wieder in Gang gesetzt.“ Aus all diesen Tatsachen entwickeln sich neue Angebote und Hotelformen.  So führte Erich Falkensteiner, Chairman der Falkensteiner-Michaeler-Tourismus-Gesellschaft (FMTG) eindrucksvoll neue Hotelprojekte vor, die den kompletten Lebenszyklus vom Kinderhotel bis zum Haus für junge Paare abbilden.

Die Präsenz erfolgreicher Manager zeigte aber, dass nicht alles komplett neu aufgebaut werden muss. Im Gegenteil warnte Bosshart davor, trotz der notwendigen höheren Risikobereitschaft nicht gutes Bestehendes zunichte zu machen.  Doch das Statement von Reisenzahn blieb unbestritten: „Wer in Zukunft erfolgreich bleiben möchte, sollte bereits heute das Morgen verstehen lernen.

Weitere Elemente des TalkTourism richteten sich auf die Schlüsselthemen Active Sports und Gesundheitstourismus. Im Anschluss an die wertvollen Praxisbeispiele und Zukunftsthemen fand ein eine hochkarätig besetzte Podiusmdiskussion im "Talk im Hangar-7"-Format statt.


Die Prodinger Beratungsgruppe betreut über 500 Beherbergungsbetriebe in den Bereichen Steuerberatung, Marketing und Tourismusberatung. Mit rund 220 Mitarbeitern sind wir an 8 Standorten tätig. Die Beratungsgruppe unterstützt Investoren, Hotelbetreiber und Hotelgruppen bei der Entscheidungsfindung und Absicherung von Hotelprojekten.

Im Jahr 2001 als klassische Werbeagentur gegründet, vereint Saint Elmo‘s heute alle wichtigen Marketingdisziplinen unter einem Dach. Mit zielgerichteten Strategen, datenverliebten Techies, kreativen Gestaltern und leidenschaftlichen Geschichtenerzählern an Bord beschreiten wir neue Wege in der Markenkommunikation und schaffen Erlebnisse, die Menschen begeistern und Marken nach vorne bringen.

PROJECT M ist eine führende Strategieberatung für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft im deutschsprachigen Raum. Seit 1998 werden #WERTSTIFTEND namhafte Unternehmen, Bundes- und Landesorganisationen, Städte, Heilbäder & Kurorte, Destinationen und Verbände im Tourismus beraten und in der Umsetzung begleitet.


Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Steuerreform steht: Zu den Eckpunkten des vorgestellten Maßnahmenpakets zählen unter anderem neue Tarifstufen für Einkommen, ein Klimabonus und eine CO2-Bepreisung fürs Autofahren und Heizen.

Doch was bedeutet die Reform konkret für den heimischen Tourismus?

Tourismusministerin Elisabeth Köstinger selbst sprach von einer „erheblichen Entlastung“ für die Branche. Und grundsätzlich sei das auch nicht falsch, meint Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung: „Gerade die Senkung der Körperschaftssteuer und die neuen Tarifstufen sind auf jeden Fall positiv zu sehen.“ Allerdings müsse man berücksichtigen, dass die KöSt nur für einen Teil der Betriebe (nämlich Kapitalgesellschaften) gelte und die Senkung der Tarifstufen durch die kalte Progression quasi wieder zunichtegemacht werde. „Das ist also gewissermaßen eine halbherzige Geschichte“, sagt Reisenzahn. Der Gewinnfreibetrag wird von 13 auf 15 Prozent erhöht. Diesen Freibetrag können alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln.

Dazu passe die von der Regierung angedachte Art und Weise der Gegenfinanzierung: „Man setzt dabei stark auf Wachstum – da muss man halt hoffen, dass dieses Wachstum auch wirklich einsetzt“, so Reisenzahn. Genau das könnte allerdings in einigen Bundesländern, z.B. in Tirol, zu einem Problem werden, steht dies doch im Widerspruch zum kürzlich präsentierten „Tiroler Weg“ und der damit einhergehenden Bettenobergrenze. „Wenn in bestimmten Regionen keine neuen Betten mehr entstehen können“, so Reisenzahn, „wie soll dann Wachstum stattfinden?“ Der Investitionsfreibetrag könnte eine Motivation sein, in Qualität und Ökologisierung zu investieren. Insbesondere wäre dieser steuerliche Anreiz bei den derzeitigen hohen Baukosten eine Kompensation. Die Wertgrenze bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern, die sofort zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, wurde bereits mit 1. Jänner 2020 von 400 auf 800 Euro erhöht. Diese wird jetzt noch einmal angehoben: die Höhe wird dann bei 1000 Euro liegen.

Rückgänge im Reiseverkehr aufgrund der geplanten CO2-Abgabe für Autofahrer erwartet sich der Experte allerdings nicht. Steuerprivilegien des Flugverkehrs blieben trotz geplanter Kerosinsteuer erhalten.

Dafür verweist er auf einige wesentliche Punkte, die von der „ökosozialen Steuerreform“ nicht abgedeckt würden – darunter insbesondere verwaltungstechnische Hürden wie die höchst komplizierte Lohnkostenverrechnung. Allein deren Beseitigung hätte bei den Unternehmen zu einer enormen Ersparnis geführt. Ein neues Mitarbeiter-Beteiligungsmodell sieht vor, dass Unternehmen, die etwa Gewinnprämien an ihre Beschäftigten auszahlen, ihre Arbeitnehmer mit bis zu 3000 Euro steuerfrei am Gewinn eines Unternehmens beteiligen können. "Hier müssen wir auf die Ausformulierung im Gesetzestext warten. Alle Maßnahmen zur steuerneutralen Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zu begrüßen“, betont der Tourismus-Insider.

Aufgrund der prekären Mitarbeitersituation steuert die Branche auf eine sehr kritische Wintersaison zu. Mitarbeiter, die im Tourismus beschäftigt sind, müssen mit Ihrer Arbeitsleistung fehlende Rekrutierungen anderer Kollegen auffangen. Daher schlägt die Prodinger Beratungsgruppe ein steuerfreies Bedienungsgeld von 5 Prozent für die Tourismusbeschäftigten vor. „Dienstleistung wird in Zukunft um einiges mehr kosten. Daran müssen sich die Gäste gewöhnen“, unterstreicht Reisenzahn.

Immerhin: Bei der Steuerreform von 2015 sprach die Branche noch von einem „Todesstoß“ für den Tourismus. Davon ist dieses Mal keine Rede – zumindest vorerst.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

In einem dieser Produkte, dem legendären Hangar-7 am Salzburger Flughafen, wird am Mittwoch, 20. Oktober 2021 ab 14 Uhr genau diesen Fragen von Experten und Beratern nachgegangen. Aus einer Vielzahl von Tourismusveranstaltungen ragt “TalkTourism“ durch seinen interdisziplinären Ansatz und der Kombination von Qualität und Kompaktheit heraus.

Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Tourismus, von Kommunen und Medien diskutieren mit den Tourismus-Experten die massiven Veränderungen, mit denen sich die über lange Zeit erfolgsverwöhnte Branche heute konfrontiert sieht. Grundidee der Veranstaltung: Wer in Zukunft erfolgreich bleiben möchte, sollte bereits heute das Morgen verstehen lernen.

Beim „TalkTourism“ richtet sich am 20. Oktober im Hangar-7 der Fokus auf die Schlüsselthemen Active Sports, Hospitality und Gesundheitstourismus. Dabei sollen - ausgehend von den unbestrittenen Post-Corona-Trends im Konsum- und Freizeitverhalten - Antworten auf folgende Fragen gefunden werden:

  • Welche Auswirkungen haben die Trends auf Destinationen und die einzelnen Leistungsträger in Freizeit und Tourismus?
  • Wie sehen die Geschäfts- und Betriebsmodelle der Zukunft in den Schlüsselbereichen aus?
  • Wie sollen sich touristische und freizeitbezogene Schlüsselinfrastrukturen zukunftsfähig aufstellen?
  • Welche Stellschrauben müssen gedreht werden, um gestärkt in die Zukunft zu gehen?
  • Was kann man von erfolgreichen Best Practice-Beispielen lernen?

Marktveränderungen und Technologie-Updates, Neugestaltung der Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt sowie der gesellschaftliche Wandel sind einige der Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt. Auch die touristischen Infrastrukturen in den Destinationen sind einem teils dramatischen Wandel unterzogen, der Anpassungen und Neupositionierungen erfordert. Nur so kann die nötige Resilienz erreicht und den Herausforderungen getrotzt werden.  

Am „TalkTourism“ beteiligen sich bekannte Persönlichkeiten, darunter

  • Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer
  • Dr. Bertram Barth (INTEGRAL Markt- und Meinungsforschungsgesellschaft)
  • Erich Bernard (BWM Architekten und Partner)
  • Dr. David Bosshart (GDI Gottlieb Duttweiler Institute)
  • Daniel Eickworth (Hirmer Immobilien)
  • Erich Falkensteiner (Falkensteiner Michaeler Tourism Group)
  • Verena Feyock (Saint Elmo’s Tourismusmarketing)
  • Bärbel Frey (AQUA DOME – Tirol Therme Längenfeld GmbH & Co KG)
  • Dr. Andreas Keck (KECK Medical)
  • Thomas Nußmüller (Red Bull GmbH)
  • Cornelius Obier (PROJECT M GmbH)
  • Thomas Reisenzahn (Prodinger & Partner)
  • Anne Riedler (Sport Kessler GmbH)
  • Mag. Mathias Schattleitner (Schladming-Dachstein Tourismusmarketing GmbH)
  • Sepp Schellhorn (Der Seehof Goldegg)
  • Martin Schobert (Saint Elmo‘s Tourismusmarketing)
  • Mag. Oliver Schwarz (Ötztal Tourismus)
  • Reinhard Stocker (Red Bull Hangar-7 GmbH)
  • Catherine Wilson (Mountainbiketourismus-Expertin Schottland)

Basis für „TalkTourism“ sind Studien, die von ausgewiesenen Fachleuten zu den Bereichen Active Sports, Hospitality und Gesundheitstourismus erstellt wurden. Diese werden einführend von den drei Studienleitern vorgestellt. Ergänzend dazu findet eine Podiumsdiskussion mit den geladenen Experten statt.

„TalkTourism“ zeichnet sich durch seine bewusst geringe Teilnehmerzahl, die den engen persönlichen Kontakt garantiert, aus. Zusätzlich versteht sich „TalkTourism“ als hybride Veranstaltung, welche die beiden Veranstaltungsebenen (analog + digital) perfekt kombiniert. Der in jeglicher Hinsicht kompakte Event findet am 20. Oktober von 14.00 bis 18.00 h in zwei Blöcken statt.

Die Ergebnisse des Talk Tourism werden von den Veranstaltern Prodinger Tourismusberatung, St. Elmo´s Tourismusmarketing und Project M in einer gemeinsamen Studie zusammengefasst.

Unter folgendem Link kommen Sie zur Anmeldung für die Zoom-Veranstaltung: https://bit.ly/39rKS8Y


Die Prodinger Beratungsgruppe betreut über 500 Beherbergungsbetriebe in den Bereichen Steuerberatung, Marketing und Tourismusberatung. Mit rund 220 Mitarbeitern sind wir an 8 Standorten tätig. Die Beratungsgruppe unterstützt Investoren, Hotelbetreiber und Hotelgruppen bei der Entscheidungsfindung und Absicherung von Hotelprojekten.

Im Jahr 2001 als klassische Werbeagentur gegründet, vereint Saint Elmo‘s heute alle wichtigen Marketingdisziplinen unter einem Dach. Mit zielgerichteten Strategen, datenverliebten Techies, kreativen Gestaltern und leidenschaftlichen Geschichtenerzählern an Bord beschreiten wir neue Wege in der Markenkommunikation und schaffen Erlebnisse, die Menschen begeistern und Marken nach vorne bringen.

PROJECT M ist eine führende Strategieberatung für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft im deutschsprachigen Raum. Seit 1998 werden #WERTSTIFTEND namhafte Unternehmen, Bundes- und Landesorganisationen, Städte, Heilbäder & Kurorte, Destinationen und Verbände im Tourismus beraten und in der Umsetzung begleitet.

20.10., TalkTourism im Hangar-7

Welche touristischen Produkte, Dienstleistungen und Infrastrukturen sind der Schlüssel zum Erfolg?

Genau diese Frage möchten führende Experten und Berater aus der Tourismuswirtschaft am 20. Oktober 2021 in einer hybriden Veranstaltung, mit Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Tourismus, Kommunen und Medien beantworten.

Datum: 20.10.2021, 14:00 - 19:30 Uhr

Ort: Hangar-7
Wilhelm-Spazier-Straße 7A, 5020 Salzburg, Österreich

Url: https://tourismusberatung.prodinger.at/2021/09/01/20-10-talk-tourism/

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Buchungen dürften nicht nur heuer, sondern voraussichtlich noch längere Zeit deutlich hinter dem Vor-Corona-Niveau von 2019 zurückbleiben. Der angestrebte Neustart wird damit zu einer riesigen Herausforderung, ein einfaches „Herausimpfen“ wird sicher nicht genügen.

Vor diesem Hintergrund hat die Prodinger Beratungsgruppe jetzt ein Strategiepapier erarbeitet, das eine Reihe überaus konkreter Vorschläge zur Absicherung der heimischen Tourismusbetriebe enthält. Dabei geht es keineswegs um ein Zurück zu einem „Business as usual“ mit Mengenwachstum und zu geringen Margen. „Wir legen vielmehr eine auf künftige Entwicklungen hin ausgerichtete, umfassende „To Do“-Liste vor, die von der Politik berücksichtigt und Punkt für Punkt abgearbeitet werden sollte.“, führt Thomas Reisenzahn von der Prodinger Beratungsgruppe aus.

Zum weiterhin aktuellen Thema Corona-Pandemie fordern die Experten, dass Betretungsverbote in Hotels und Gaststätten im kommenden Winter keinesfalls mehr verordnet werden. Die Anwendung der erprobten 3G-Regel sollte ausreichen. Ein Zutrittsverbot für Ungeimpfte würde die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen touristischen Märkten massiv einschränken. Für Betriebe, die freiwillig eine 2G-Regelung fahren (Mitarbeiter und Gäste), sollten Corona-bedingte Beschränkungen ganz entfallen. Letztlich sei eine neue Balance aus Sicherheit und Eigenverantwortung gefragt.

Beihilfen, die nicht ganz rund funktionieren, sollte die Regierung entsprechend adaptieren. Tatsächlich wurde bisher ein zu hoher Mix angeboten, der aus Verlustersatz, Fixkostenzuschuss, Umsatzsteuer und Ausfallsbonus bestand. Im Grunde wäre es besser gewesen, man hätte einfach den Verlustersatz durchgeführt. Auch die legistische Umsetzung war mangels Zeit suboptimal.

Steuerliche Aufwertung auf den Verkehrswert

Bei den derzeitigen Umsatzeinbrüchen „dank“ der Corona-Krise wäre jede Eigenkapitalstärkung ein Überlebenselixier. Unbedingt eingeführt werden sollte eine mögliche Aufwertung der Buchwerte auf den Verkehrswert einer Liegenschaft. Durch die Bewertung der gesamten Liegenschaft mit den Verkehrswerten ließe sich in den Bilanzen das echte Eigenkapital darstellen. Dies würde die Bonität stärken und langfristig die Abschreibungsbasis erhöhen. Hier schlagen die Prodinger-Experten eine bis 31.12.2022 befristete Übergangsregelung vor, wonach das Vermögen mit dem Viertel-Steuersatz über mehrere Jahre verteilt begünstigt aufgewertet werden kann.

Betriebsübergaben und Exit-Szenarien

Auch für die vielen anstehenden Betriebsübergaben wäre eine solche Aufwertungsoption eine wesentliche Erleichterung. Da die Bereitschaft zu Betriebsübernahmen ohnehin begrenzt ist, sollte ähnlich dem Abschmelzmodell bei er deutschen Erbschaftssteuer die Steuerbelastung aus der Aufwertung überhaupt wegfallen, wenn der Betrieb zumindest 7 Jahre vom Nachfolger fortgeführt wird.

Da Betriebsaufgaben oft mit hohen steuerlichen Belastungen verbunden sind, werden „Zombieunternehmen“ mitunter noch jahrelang fortgeführt, sehr zum Schaden gesunder Unternehmen, die preislich massiv unterboten werden. Prodinger schlägt eine steuerfreie Aufgabe bis 31.12.2022 vor. Ab 1.1.2023 soll eine Betriebsaufgabe mit einem Viertel-Steuersatz belastet sein.

Weitere Punkte in der Analyse befassen sich mit dem Eigenkapital („eine marktübliche Verzinsung des ins Unternehmen eingebrachten Eigenkapitals steuerlich abzugsfähig machen“), der zinsenmäßigen Gleichbehandlung eines dem Betrieb hingegebenen Privatdarlehens mit Fremdkapital, der Rechtsformneutralität der Besteuerung nicht entnommener Gewinne, der Investitionsprämie und der Behandlung von Fremdkapital. „Gezielte Investitionsanreize als Geheimnis für mehr Wachstum sollten auch in den kommenden Jahren im Vordergrund stehen“, fasst Dr. Manfred Schekulin von der Prodinger Beratungsgruppe, diesen Bereich zusammen.

Im Bereich der Mitarbeiterkosten ist den Beratern neben einer Entlastung des Faktors Arbeit vor allem eine RADIKALE Vereinfachung der Personalverrechnung ein Anliegen. „Österreich hat die komplizierteste Lohnverrechnung der Welt! Die Prodinger Lohnverrechner werden im Schnitt alle zwei Wochen mit Änderungen bei den Finanzgesetzen konfrontiert“, schildert Thomas Reisenzahn von Prodinger, diese Situation. Ein Ausweg wäre eine einheitliche Dienstgeberabgabe mit radikaler Reduktion der Beitragsgruppen, eine einheitliche Erhebung durch eine Behörde (Betriebsstätten-Finanzamt) sowie die sofortige (und schon mehrfach versprochene) Abschaffung der kalten Progression.

Erfolgsbeteiligung

Mitarbeiter sollten mehr Chancen bekommen, Mitunternehmer zu werden. Prämiensysteme (variable Lohnbestandteile) könnten sehr gut steuerneutral abgewickelt werden. Die steuer- und SV-freie Auszahlung von Gewinnanteilen führt auch zu einer zusätzlichen Motivation der Mitarbeiter. Neue Steuerstufen sollen schließlich für „mehr Netto vom Brutto“ sorgen. Ein Bündel von Ideen zur Ökologisierung des Steuersystems sowie Strukturfragen (einheitliche Tourismusabgaben und -gesetze) runden das dieser Tage vorgelegte Kompendium ab.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Die gegenwärtige Situation ist, speziell für die Hotellerie, eine unglaubliche Herausforderung. Gefragt sind neue Denkansätze, Pläne und Ideen. Vor diesem Hintergrund lädt die Prodinger Beratungsgruppe am 30.6. zu einem weiteren Termin der hochkarätig besetzten Fortbildungsveranstaltung. Im Mittelpunkt des eintägigen Seminars in Salzburg steht die „neue Beziehung zum eigenen Betrieb“.

Wenn die Covid-Maßnahmen auslaufen, Stundungen nicht mehr möglich sind und die Umsätze wieder Deckungsbeiträge bringen sollen, dann müssen durchdachte Strategien greifen. Viele Unterstützungsprogramme haben auch steuerliche Auswirkungen auf die Betriebe. Je früher sich Hoteliers mit den Folgen der Post-Corona-Welt auseinandersetzen, desto besser“, formuliert Thomas Reisenzahn, einer der Top-Referenten und Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die Grundidee hinter der Veranstaltung.

Mittelständische Hoteliers erhalten Antworten auf die drängende Frage „Wie kann ich mein Hotel sicher aus der Corona-Zeit herausführen?“.

Im Einzelnen werden folgende Themen behandelt:

  • Welche Spuren hinterlässt Corona? Wie verändern sich die Werte und die Grundorientierung in der Nach-Corona-Gesellschaft?
  • Touristische Trends nach Corona & krisensichere Beherbergungsformen.
  • Ein Ausblick auf Nachfrage und Betriebswirtschaften im Jahr 2021. Vom Corona-Ersatzumsatz zum realen Erlös.
  • Hotelfinanzierung. Sicher ist, dass nichts sicher bleibt!
  • Die Fortbestehens-Prognose - Eine Planung für Hotels mit Zukunft.
  • Digitalisierung. Nun verstärkt die Covid-19-Krise den Wandel.
  • Post-Corona-Pricing: Zurück an den Start? Welche Rolle spielt nun das Revenue Management?
  • Empfehlungen für Eigenkapitalmaßnahmen und Überbrückungen.
  • Beteiligungsmöglichkeiten

Die Referenten Thomas Reisenzahn, Marco Riederer, Roland Pfeffer und Manfred Schekulin sind Spezialisten aus Steuerberatung, Tourismusberatung und Marketing. Veranstaltungsort ist das Elixhauser Wirt Romantik Spa Hotel in Salzburg-Elixhausen (Mittwoch, 30. Juni, 10 bis 17.00 h).

Infos und Anmeldung unter www.prodinger-tourismusberatung.at 

30.06. | Zurück auf die Erfolgsspur in Salzburg

„Wo stehe ich mit meinem Unternehmen in der Krise? Wie kann ich mein Hotel sicher aus der Corona-Zeit herausführen?“
Mittelständische Hoteliers erhalten jetzt eine wertvolle Antwort.

Datum: 30.06.2021, 10:00 - 17:00 Uhr

Ort: Romantik Spa Hotel Elixhauser Wirt
Dorfstraße 14, 5161 Salzburg-Elixhausen, Österreich

Url: https://bit.ly/32hcry0

Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Offener Brief der Prodinger Steuerberatung, Autor: Christoph Magauer (Geschäftsführer Prodinger)

Mit einem Bündel von Hilfsmaßnahmen versucht die Regierung, gegen die verheerenden Folgen der Corona-Pandemie anzukämpfen. Bei allem Optimismus ist es dringend notwendig, damit verbundene extreme Missstände aufzuzeigen, um rechtzeitig Anpassungen vornehmen zu können. Denn vielen Betroffenen (und auch Interessensvertretern) sind die Probleme noch nicht bewusst. Tatsache ist, dass wir mit 31.8. und 31.12.2021 auf den Gipfel des Problemberges der Hilfsmaßnahmen zusteuern!

Die Steuerberatungsgruppe Prodinger hat schon seit dem ersten Lockdown mehrmals auf diverse Ungereimtheiten hingewiesen. Derzeit ergibt sich beispielsweise das folgende massive Problem: Der Gesetzgeber ermöglicht es, einen gewährten Umsatzersatz zurückzuzahlen, damit stattdessen ein Ausfallbonus in Verbindung mit dem Fixkostenzuschuss beantragt werden kann. Technisch ist der Antrag für den Ausfallbonus allerdings erst möglich, wenn die Rückzahlung des Umsatzersatzes durch die Cofag (Covid 19-Finanzierungsagentur des Bundes) entsprechend verbucht wurde. Die Praxis zeigt, dass dies der Cofag nicht zeitnah gelingt. Dies beraubt die Unternehmer ihrer rechtlich eingeräumten Möglichkeiten, nur, weil der Gesetzgeber die Fristen zu kurz festsetzte. Prodinger weiß von Fällen, bei denen die Rückbuchung durch die Cofag über zwei Monate nicht gelang.

Es kann nicht sein, dass rechtlich eingeräumte Wahlrechte an der Umsetzung durch die Cofag scheitern. Hier muss unbedingt reagiert werden! Es sollten alle Fristen wieder geöffnet und generell verlängert werden. Ansonsten drängt sich das Gefühl auf, dass man die Fristen bewusst (zu) kurz festgelegt hat. Im Sinne eines „fair play“ ist der zeitliche Druck also unbedingt zu entschärfen.

Ausfallbonus und Umsatzersatz mit viel zu kurzen Fristen

Der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen ist dermaßen komplex, dass ein Unternehmer kaum selbständig diesen Antrag einbringen kann. Auch beim Ausfallbonus gibt es sehr komplexe Sachverhalte. Der guten Absicht, Wirtschaftshilfen zu gewähren, sollte man nicht mit unnötig kurzen Firsten entgegentreten.

Richtig wild wird’s mit Ablauf des 31.8.2021 (Ablauf Antragsfrist Fixkostenzuschuss 1) bzw. 31.12.2021 (Ablauf Antragsfrist Fixkostenzuschuss 800). Es gibt in Bezug auf den Verlustersatz auch noch den 30.6.2021.

Wo liegen hier die Probleme?

Wenn ein Antrag (ob abgerechnet oder nicht) nach dieser Frist durch eine Kontrolle einen vermeintlichen Mangel aufweist, ist der gesamte Zuschuss zurückzuzahlen. Da die Frist aber abgelaufen ist besteht keine Möglichkeit mehr einen neuerlichen Antrag einzubringen. Da hilft auch die kleine Toleranzgrenze von drei Prozent beim Fixkostenzuschuss 800 wenig. Drei Prozent sind lächerlich wenig und beim Fixkostenzuschuss 1 gibt es diese Toleranz gar nicht.

All dies erscheint in einem Rechtsstaat zumindest als äußerst verwunderlich und wahrscheinlich auch verfassungsrechtlich höchst problematisch. Die Prüforgane stützen sich überwiegend auf den Fragenkatalog zur Wirtschaftshilfe (FAQ). Dieser Katalog hat aber, wie die Steuerrichtlinien, keine gesetzliche Relevanz und es kommt dadurch zu massiven Problemen. Vor allem wird bei Prüfungen darauf zurückgegriffen. Es standen diese Punkte bei der Beantragung aber noch gar nicht zur Verfügung. Einige davon finden außerdem unserer Ansicht nach keine Deckung in der jeweiligen Verordnung. Nur, und das muss man sich vor Augen halten, gibt es keinen Rechtsweg. Rechtsstaat gute Nacht!

Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Praxis (es gäbe viel mehr Beispiele, unsere Kollegen können auch ein Lied davon singen): Ein eingereichter Antrag für den Fixkostenzuschuss 1 wurde erst nach zwei Monaten einer Prüfung unterzogen. Die Antragssumme lag über 250.000 Euro und war für das Unternehmen von essentieller Bedeutung. Der Antrag wurde schlussendlich wegen nicht einmal 100 Euro abgewiesen. Noch konnte man den Antrag neu einbringen, da die Frist 31.8.2021 nicht verstrichen ist. Ob dies aber ökonomisch und gerecht ist, kann stark bezweifelt werden. Zumal aus dem Gesetzeswerk nicht erkennbar ist, ob die fraglichen 100 Euro zustehen oder nicht. Ein Verlustersatzantrag wurde von der Finanz kontrolliert und für in Ordnung befunden. Die Cofag lehnte den Antrag dann allerdings ab. Man versteht die Welt nicht mehr. Wenn die Finanz schon kontrollieren soll, soll auch deren Expertise anerkannt werden.

Zusammenfassend sei gesagt: Es ist unbedingt erforderlich, dass die angeführten Fristen verlängert und geprüfte Anträge allenfalls berichtigt werden, nicht aber eine Rückzahlung der gesamten Summe zu erfolgen hat. Es sollte also eine Korrekturmöglichkeit eingebaut und die Frist für Erstanträge bis 31.12.2022 verlängert werden. Korrekturmöglichkeiten sollten an die BAO Fristen angepasst werden, damit diese im Gleichklang mit Betriebsprüfungen abgewickelt werden können. Denn sonst würde es sich nicht um einen Zuschuss, sondern um ein Darlehen handeln!

Es ergeht der dringende und höfliche Appell an die politisch Verantwortlichen und die Interessensvertretungen, sich dieses Problems anzunehmen.

Prodinger Situationsberichte:

Mag.jur. Christoph Magauer
+43 6562 6296
c.magauer@prodinger.at

Die gegenwärtige Situation ist, speziell für die Hotellerie, eine unglaubliche Herausforderung. Gefragt sind neue Denkansätze, Pläne und Ideen. Vor diesem Hintergrund lädt die Prodinger Beratungsgruppe im Mai zu zwei hochaktuellen Fortbildungsveranstaltungen in Kitzbühel (11.5.) und Salzburg (20.5.). Im Mittelpunkt der mit Top-Experten besetzten eintägigen Veranstaltungen steht die „neue Beziehung zum eigenen Betrieb“.

"Wenn die Covid-Maßnahmen auslaufen, Stundungen nicht mehr möglich sind und die Umsätze wieder Deckungsbeiträge bringen sollen, dann müssen durchdachte Strategien greifen. Viele Unterstützungsprogramme haben auch steuerliche Auswirkungen auf die Betriebe. Je früher sich Hoteliers mit den Folgen der Post-Corona-Welt auseinandersetzen, desto besser“, formuliert Thomas Reisenzahn, einer der Top-Referenten und Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die Grundidee hinter der Veranstaltung.
Mittelständische Hoteliers erhalten Antworten auf die drängende Frage „Wie kann ich mein Hotel sicher aus der Corona-Zeit herausführen?“.

Im Einzelnen werden folgende Themen behandelt:

  • Welche Spuren hinterlässt Corona? Wie verändern sich die Werte und die Grundorientierung in der Nach-Corona-Gesellschaft?
  • Touristische Trends nach Corona & krisensichere Beherbergungsformen.
  • Ein Ausblick auf Nachfrage und Betriebswirtschaften im Jahr 2021. Vom Corona-Ersatzumsatz zum realen Erlös.
  • Hotelfinanzierung. Sicher ist, dass nichts sicher bleibt!
  • Die Fortbestehens-Prognose - Eine Planung für Hotels mit Zukunft.
  • Digitalisierung. Nun verstärkt die Covid-19-Krise den Wandel.
  • Post-Corona-Pricing: Zurück an den Start? Welche Rolle spielt nun das Revenue Management?
  • Empfehlungen für Eigenkapitalmaßnahmen und Überbrückungen.
  • Beteiligungsmöglichkeiten

Die Referenten Thomas Reisenzahn, Marco Riederer, Roland Pfeffer und Manfred Schekulin sind Spezialisten aus Steuerberatung, Tourismusberatung und Marketing. Veranstaltungsorte sind das Dienstag, ERIKA Boutiquehotel in Kitzbühel (Dienstag, 11. Mai, von 10 bis 17 h) und das COOL MAMA Hotel Sky Restaurant in Salzburg (Donnerstag, 20. Mai, ebenfalls 10 bis 17 h).

Zurück auf die Erfolgsspur in Kitzbühel

Die Fortbildungs-Veranstaltungen finden unter Einhaltung der gültigen Corona-Regeln statt. Bitte bringen Sie zur Veranstaltung ein negatives Testergebnis mit.

Datum: 11.05.2021, 10:00 - 17:00 Uhr

Ort: Hotel Erika
Josef Pirchl Straße 21, 6370 Kitzbühel, Österreich

Url: https://tourismusberatung.prodinger.at/2021/04/07/11-20-5-zuruck-auf-die-erfolgsspur/

Zurück auf die Erfolgsspur in Salzburg

Die Fortbildungs-Veranstaltungen finden unter Einhaltung der gültigen Corona-Regeln statt. Bitte bringen Sie zur Veranstaltung ein negatives Testergebnis mit.

Datum: 20.05.2021, 10:00 - 17:00 Uhr

Ort: Hotel "Cool Mama"
Josef-Brandstätter-Straße 1, 5020 Salzburg, Österreich

Url: https://tourismusberatung.prodinger.at/2021/04/07/11-20-5-zuruck-auf-die-erfolgsspur/

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Die gegenwärtige Situation ist, speziell für die Hotellerie, eine unglaubliche Herausforderung. Gefragt sind neue Denkansätze, Pläne und Ideen. Vor diesem Hintergrund lädt die Prodinger Beratungsgruppe im Mai zu zwei hochaktuellen Fortbildungsveranstaltungen in Kitzbühel (11.5.) und Salzburg (20.5.). Im Mittelpunkt der mit Top-Experten besetzten eintägigen Veranstaltungen steht die „neue Beziehung zum eigenen Betrieb“.

"Wenn die Covid-Maßnahmen auslaufen, Stundungen nicht mehr möglich sind und die Umsätze wieder Deckungsbeiträge bringen sollen, dann müssen durchdachte Strategien greifen. Viele Unterstützungsprogramme haben auch steuerliche Auswirkungen auf die Betriebe. Je früher sich Hoteliers mit den Folgen der Post-Corona-Welt auseinandersetzen, desto besser“, formuliert Thomas Reisenzahn, einer der Top-Referenten und Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die Grundidee hinter der Veranstaltung.

Mittelständische Hoteliers erhalten Antworten auf die drängende Frage „Wie kann ich mein Hotel sicher aus der Corona-Zeit herausführen?“.

Im Einzelnen werden folgende Themen behandelt:

  • Welche Spuren hinterlässt Corona? Wie verändern sich die Werte und die Grundorientierung in der Nach-Corona-Gesellschaft?
  • Touristische Trends nach Corona & krisensichere Beherbergungsformen.
  • Ein Ausblick auf Nachfrage und Betriebswirtschaften im Jahr 2021. Vom Corona-Ersatzumsatz zum realen Erlös.
  • Hotelfinanzierung. Sicher ist, dass nichts sicher bleibt!
  • Die Fortbestehens-Prognose - Eine Planung für Hotels mit Zukunft.
  • Digitalisierung. Nun verstärkt die Covid-19-Krise den Wandel.
  • Post-Corona-Pricing: Zurück an den Start? Welche Rolle spielt nun das Revenue Management?
  • Empfehlungen für Eigenkapitalmaßnahmen und Überbrückungen.
  • Beteiligungsmöglichkeiten

Die Referenten Thomas Reisenzahn, Marco Riederer, Roland Pfeffer und Manfred Schekulin sind Spezialisten aus Steuerberatung, Tourismusberatung und Marketing. Veranstaltungsorte sind das Hotel Kitzhof Mountain Design Resort in Kitzbühel (Dienstag, 11. Mai, von 10 bis 17 h) und das COOL MAMA Hotel Sky Restaurant in Salzburg (Donnerstag, 20. Mai, ebenfalls 10 bis 17 h).

Infos und Anmeldung unter www.prodinger-tourismusberatung.at 

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Scharfe Worte zur abermaligen Verlängerung des katastrophalen Lockdowns für die Hotellerie findet die Prodinger Beratungsgruppe, die mehr als 500 Hotelbetriebe in Österreich betreut und damit direkt am Puls des Geschehens ist.

Es gibt immer mehr ergreifende unternehmerische Schicksale, die uns zu Ohren kommen. Sie alle zeigen, dass das Vertrauen in die Politik aufgebraucht ist. Die jüngste Entscheidungsfindung ist weder nachvollziehbar noch vermittelbar“, hält Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, in einer kritischen Stellungnahme fest.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat eine Übersicht der Corona Hilfsmaßnahmen erstellt, die die Komplexität auf den Punkt bringt.

Nachfolgend eine Zusammenfassung bitterer Erkenntnisse aus unzähligen Betriebsbegleitungen:

  • Auszahlungen aus den Corona-Hilfsmaßnahmen dauern viel zu lange und bringen die Betriebe extrem in Bedrängnis.
  • Gegenseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen bzw. Ausschließungen sind auch für Steuerexperten sehr schwer zu managen und bremsen einander gegenseitig aus.
  • Hinzu kommt, dass die Antragsfristen, wie etwa beim Umsatzersatz, sehr kurz sind.
  • Es gibt immer wieder neue Regelungen bei den Hilfsprogrammen und oft andere Anspruchsvoraussetzungen. Beispielsweise liegt der Umsatzrückgang beim Ausfallsbonus bei 40% und beim Fixkostenzuschuss II bei 30%. Das macht die Abwicklung extrem kompliziert und unübersichtlich.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Niemand könne mehr nachvollziehen, dass es sich jetzt zum wiederholten Male um die „epidemiologisch wichtigsten Wochen“ handeln soll und die Öffnungsperspektive wieder nach hinten verschoben wird. Aussagen wie „vielleicht Ostern“ machten jede seriöse Planung unmöglich. Das Konzept des Reintestens findet hier keine Beachtung.

"So oder so sei der Winter ein Totalausfall und der Ausblick auf das Frühjahr ebenfalls alles andere als rosig", stellt Mag. Christoph Magauer, Geschäftsführer der Prodinger Steuerberatung, im Interesse vieler Betroffener fest. Die peinliche Impfstoffbeschaffungsaktion verschlägt einem regelrecht die Sprache. Es wäre eine gute Gelegenheit für die EU gewesen hier mit Kompetenz aufzuzeigen. Das wurde leider zu Lasten der Wirtschaft und Arbeitsplätze sträflich verabsäumt!

Die viel propagierten Corona-Hilfsmaßnahmen sind bürokratisch dermaßen aufgebläht, dass man vom Anliegen der schnellen und unbürokratischen Hilfe weit entfernt ist. Die Themen der Nachkontrollen sind haarsträubend!

Viele Betriebe haben in der derzeitigen Situation ihre Sicherheit in Planung und Betriebsführung verloren. Der Tourismus ist unverschuldet in eine gewaltige wirtschaftliche Krise geschlittert. Aus dieser werde man sich realistischer Weise erst im Jahr 2022 „herausimpfen“ können. „Daher müssen jetzt die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um zusammen mit den notwendigen Hilfsmaßnahmen die betriebswirtschaftliche und finanzielle Situation der Hotelbetriebe abzusichern“, betont auch Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung. Es gelte vor allem, die finanzielle Situation der Unternehmen durch Stärkung der Eigenkapitalbasis rasch zu verbessern.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat, wie berichtet, verschiedene Vorschläge zur Stärkung des Eigenkapitals erarbeitet und schlägt eine rasche Aufwertungsmöglichkeit auf den Verkehrswert der Liegenschaft vor. Viele Hotelbetriebe im Familienbesitz haben durch die Erlöseinbrüche infolge des Dauer-Lockdowns und der historisch geringen Eigenkapitalquote Probleme mit der Bonität. Betriebsnachfolgen sind fast unmöglich geworden. Das niedrige Eigenkapital ist zum Teil durch niedrige Buchwerte der Hotelliegenschaft bei erheblichen stillen Reserven bedingt. Hier braucht es rasch eine Aufwertungsmöglichkeit, um die realen Vermögenswerte abzubilden. Durch die Bewertung von Grund und Gebäude mit dem Verkehrswert statt dem Buchwert ließen sich die tatsächlichen Vermögenswerte in den Jahresbilanzen darstellen. Damit kann die Bilanz das echte Eigenkapital ausweisen. Die Bonität wird gestärkt und die Abschreibungsbasis erhöht.

"Mit einem Viertel-Steuersatz wird das Vermögen bis zu einer befristeten Übergangsregelung bis 31. Dezember 2022 aufgewertet. Wird innerhalb von sieben Jahren verkauft, kommt die volle Steuer zur Anwendung", fasst Dr. Manfred Schekulin, Geschäftsführer der Prodinger Steuerberatung, die konkreten Vorschläge zur notwendigen Unterstützung der Betriebe zusammen.

Weiters wartet die Branche in einigen Bundesländern seit Monaten auf die Auszahlungen aus dem Epidemiegesetz, das den Betrieben zwei Wochen des Verdienstentgangs für den März 2020 zugesteht, erinnert Schekulin an eine entsprechende Verordnung: „Die Auszahlung ist außer Streit gestellt, nur das Geld ist ist bis dato nicht eingelangt. Wer eine hundertprozentige Schließung anordnet ist auch zu hundert Prozent dafür verantwortlich und muss sich auch um die Begleichung der Rechnung kümmern“.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 6542 736 61-1644
t.reisenzahn@prodinger.at


Offener Brief der Prodinger Steuerberatung, Autor: Christoph Magauer (Geschäftsführer Prodinger)

"Bereits im Frühjahr haben wir die staatlichen Hilfsmaßnahmen, von denen es ja einige gibt, beleuchtet!"

Die verschiedenen, zahlreichen Anlaufstellen und Programme fordern nicht nur die betroffenen Unternehmen, sondern auch den unterstützenden Berater heraus.

Immerhin handelt es ich um

  • AWS und ÖHT für die Garantien und Kredite
  • Wirtschaftskammer (!) für den Härtefallfonds
  • Finanzamt für Fixkostenzuschuss I und II, Stundungen, Umsatzersatz (mit sinnlos kurzen Fristen!), usw.
  • AMS für die Kurzarbeit
  • AWS für die Investitionsprämie
  • Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat für das Epidemiegesetz

Im Kern bleiben nach wie vor viele Kritikpunkte aus dem Frühjahr aufrecht, auch wenn man vor allem im Steuerrecht etliche sehr brauchbare Instrumente eingeführt hat. Leider sind diese aber im Detail noch stark verbesserungsbedürftig.

Nach wie vor ist mir unverständlich, warum z.B. über die Kurzarbeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur gesetzlichen Höchstversicherungsgrenze massiv unterstützt werden, während Unternehmer z.B. beim Fixkostenzuschuss 800.000 Euro mit knapp 2.666 Euro gedeckelt sind. Als Mindestbetrag wäre das zu verstehen aber nicht als Deckel!

Verlustrücktrag

Steuerlich hat man erstmalig einen Verlustrücktrag eingeführt. Somit sollen Verluste aus 2020 oder 2021 auf Vorjahre rückübertragen werden können, wenn man im Vorjahr Gewinne versteuern musste. Eine sehr gute Idee, doch leider stellt man beim genauen Studium fest, dass Verluste aus 2021 lediglich bei Wirtschaftsjahren übertragen werden können, aber nicht bei Steuerpflichtigen, die als Stichtag den 31.12. eines jeden Jahres haben. Diese Differenzierung ist komplett unverständlich und muss unbedingt saniert werden.

Mit 30.9.2020 lief eine Spezialregelung in der BAO (323c) aus

Konkret konnte man bis 30.9.2020 bspw. Vorsteuerguthaben, die nach dem 10.05.2020 bekanntgegeben werden, befristet bis 30.09.2020 ungekürzt rückzahlen lassen, obwohl ein Abgabenrückstand besteht, für den Zahlungserleichterungen aufrecht sind oder beantragt wurden. Häufige Anwendungsfälle sind z.B. Vorsteuerbeträge aus Lieferantenrechnungen. Somit ist dies nach wie vor ein ganz wichtiger Baustein für die Aufrechterhaltung der Liquidität. Diese Möglichkeit sollte unbedingt bis zum Ende der Covid-Krise verlängert werden.

Fixkostenzuschüsse

Die Fixkostenzuschüsse I und 800.000 sind hinsichtlich Ihrer Tragweite nach wie vor meilenweit voneinander entfernt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum man die Staffelung nach wie vor unbedingt aufrechterhalten hat (das habe ich bereits im Frühjahr kritisiert) und zudem wesentliche Fixkosten nicht abdeckt. Es wäre viel einfacher, einen Fixkostenzuschuss vorzusehen.

Man muss leider feststellen, dass es wieder einmal gelungen ist, die Bürokratie explodieren zu lassen. Schnelle und einfache Hilfe hätte anders aussehen müssen. So sind alle mit der Abwicklung komplett überlastet.

Grundsätzlich geht der Fixkostenzusschuss 800.000 Euro in die richtige Richtung: Keine Staffelung, sondern lineare Abdeckung der Fixkosten entsprechend dem Umsatzrückgang. Wenn man sich aber im Detail näher mit den Fixkosten beschäftigt, kommt man gelegentlich ins Staunen. Beispielsweise gehört die Grundsteuer nach Ansicht der Cofag nicht zu den Fixkosten. Fixkosten sind nach Ansicht der Cofag nur jene, denen eine Art Gegenleistung gegenübersteht. Aber was sollte deutlicher zu den Fixkosten gehören als eine Grundsteuer?

Das Fass zum Überlaufen bringt aber die Aussage zur Afa. Hier kann man in den Richtlinien zum Punkt 4.1.1 b nachlesen, welche Afa gemeint ist. Abgedeckt werden soll nur die Afa für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vor dem jeweiligen gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.

Hier kann man schnell über das Wort "angeschafft" stolpern. Denn ein selbst errichtetes Gebäude ist nicht angeschafft, sondern hergestellt!! Warum die Afa für hergestellte Wirtschaftsgüter weniger zu den Fixkosten gehören sollte als bei angeschafften Gütern ist unverständlich. Hier liegt aus unserer Sicht ein ganz massives Problem vor, welches sofort gelöst werden muss, da dieser Punkt das Eigenkapital und die Liquidität der Unternehmen unmittelbar betrifft. Warum jemand, der ein Gebäude gekauft hat, seine Fixkosten ersetzt bekommt und jener, der es bauen lässt, nicht, ist nicht verständlich.

Investitionsprämie

Vor allem wird es dann zur Lachnummer, wenn man sich die Richtlinien zur Investitionsprämie anschaut. Da ist es genau umgekehrt: Wenn man ein Gebäude kauft (außer von einem Verkäufer mit entsprechender Gewerbeberechtigung), erhält man keine Investitionsprämie. Für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter sehr wohl.

Verbesserungspotential vorhanden

Man kann anhand der oben angeführten Punkte gut erkennen, dass die Ausgestaltung der Hilfsmaßnahmen im Detail noch einiger Verbesserungen bedarf. Man kommt mit dem Lesen und Abwägen der Möglichkeiten gar nicht mehr nach. Zum Beispiel wird eine 100%-Garantie beim FKZ 800.000 abgezogen! Das wusste man aber bei der Inanspruchnahme der Garantie noch gar nicht. Nun kann man sich als Betroffener Gedanken machen, wie das Problem zu lösen ist. Eine geringere Garantiesumme schadet hingegen nicht. Somit werden in diesem Fall die besseren Unternehmen abgestraft.

Unbedingt erforderlich ist (wie schon mehrmals von der Prodinger Gruppe angeregt) die Möglichkeit, stille Reserven im Anlagevermögen unternehmensrechtlich aufwerten zu können. Die Bilanzen zeigen oft in keiner Weise die Verkehrswertverhältnisse. Andererseits würde eine solche Aufwertung gerade jetzt in der Krise das dringend notwendige Eigenkapital aufbessern.

Prodinger Steuerberatung
Mag.jur. Christoph Magauer
c.magauer@prodinger.at

Pressespiegel

Steuernews

Wo Menschen zusammenarbeiten, lassen sich Konflikte nicht vermeiden. Falls diese aber überhandnehmen und so Kraft und Arbeitszeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß binden, sind Führungskräfte aufgerufen, zur Konfliktlösung beizutragen. Hier einige Tipps dazu:

  • In einem ersten Schritt ist es effektiv, sich einen Überblick zu verschaffen und festzustellen, worin der Kern des Konfliktes besteht. Wer sind die Konfliktparteien? Was ist passiert? Falls erforderlich, bieten Sie Schutz, indem Sie z. B. die Streitparteien räumlich trennen.
  • Versuchen Sie, durch Fragen ein tieferes Verständnis für die Beweggründe des Konfliktes zu gewinnen. Worin liegt die Sachebene und worin die Beziehungsebene des Konfliktes?
  • Führen Sie mit den einzelnen Parteien Konfliktgespräche.
  • Nehmen Sie als Führungskraft die Rolle eines Mediators ein und vermitteln Sie zwischen den einzelnen Konfliktparteien. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die für alle Parteien positiv angenommen werden kann. Dies kann bei Bedarf auch von einem externen Mediator unterstützt werden (insbesondere, wenn die Führungskraft selbst im Konflikt involviert ist).

Achten Sie als Führungskraft laufend auf die aktuelle Stimmung im Team, um so möglichst frühzeitig Konflikte in Ihrem Team zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dabei ist die Kommunikation mit Ihren Teammitgliedern und zwischen den Teammitgliedern von besonderer Bedeutung.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

Eine steuerliche Forschungsprämie kann geltend gemacht werden für

  • eigenbetriebliche Forschung und
  • Auftragsforschung.

Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden (gilt erstmalig für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden).

Unter eigenbetrieblicher Forschung ist Forschung und experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, hat er zwingend ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline beantragt werden.

Auftragsforschung umfasst die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung. Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von höchstens € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr (wenn dieses zwölf Monate umfasst) geltend gemacht werden. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben worden sein.

Bereits beim Vertragsabschluss sollte mit dem beauftragten Forscher vereinbart werden, wer die Forschungsprämie beantragt. Die Prämie darf nur einmal geltend gemacht werden.

Dies sind nur einige Eckpunkte zur Forschungsprämie. Weitere Regelungen sind zu beachten.

Stand: 29. Mai 2023

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Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Das umfangreiche Gesetzespaket umfasst punktuelle Änderungen in 19 Einzelgesetzen.

Im Einkommensteuergesetz sind unter anderem Änderungen zu folgenden Themen geplant:

  • Bestimmte Entschädigungen, die an Wahlbeisitzer geleistet werden, sollen bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe steuerfrei werden.
  • Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Daher soll auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe entfallen.
  • Besteuerung von Kapitalvermögen: Bestimmungen zu einer „Digitalen Befreiungserklärung“, die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien sollen normiert werden.
  • Eine Generalnorm für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten soll eingeführt werden.
  • Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen, sollen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen.
  • Anpassungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen.
  • Regelungen für Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in eine Personengesellschaft.

Die weitere Gesetzwerdung dieses Begutachtungsentwurfes war bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 29. Mai 2023

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Der Gesetzgeber hat kürzlich eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Heizungssysteme bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.

Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses kann ein Investitionsfreibetrag bisher für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden.

Die Beurteilung, ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein Teil eines Gebäudes vorliegt, hat laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen.

Nach der Verkehrsauffassung gehören bei Gebäudeeinbauten typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Sämtliche typische Gebäudeteile sind nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.

Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbständige Wirtschaftsgüter zählen z. B. auch Heizungsanlagen. Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen.

Vor diesem Hintergrund kann nach der geltenden Rechtslage für die Umstellung auf klimafreundliche Heizungssysteme (z. B. Anschaffung einer Wärmepumpe) kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, weil diese nach der Verkehrsauffassung in der Regel dem Gebäude zuzuordnen sein werden.

Durch die Neuregelung kann für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Derartige Anlagen sollen – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum IFB – auch dann IFB-fähig sein, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen.

Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind taxativ genannt und umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.

Stand: 29. Mai 2023

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Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Steuerfrei sind ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Das Finanzministerium hat nun in der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung zu diesem Thema dargelegt. Im Folgenden finden Sie daraus einige Ausführungen:

Als Engpassleistung gilt bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak). Die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen. Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung.

Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.

Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern.

Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird. – Sie steht somit nicht betriebsbezogen zu.

Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insbesondere von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.

Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind dem-/denjenigen zuzurechnen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist. Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine "Vervielfachung" für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich).

Für die Frage der Einkünftezurechnung ist nicht maßgeblich, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.

Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.

Weiters finden sich Beispiele und weitere Ausführungen in Bezug auf Land- und Forstwirtschaft in den Einkommensteuerrichtlinien.

Stand: 29. Mai 2023

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Viele Leute nutzen Onlineplattformen zum Verkauf von nicht mehr benötigten Gegenständen oder inserieren über diese Plattformen persönliche Dienstleistungen oder die Vermietung von Immobilien.

Im Zuge des mit 1.1.2023 in Kraft getretenen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ (DPMG) mussten sich meldepflichtige Plattformbetreiber registrieren und haben der Finanzbehörde bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2023 somit bis Ende Jänner 2024) personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter zu melden.

Dadurch erlangt die Finanzverwaltung Kenntnis über allfällige Umsätze der Anbieter und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken. Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:

Verkauf von körperlichen Waren

Nur der Verkauf von körperlichen Waren unterliegt der Meldepflicht. Der Verkauf von unkörperlichen Waren ist hingegen nicht von der Meldepflicht betroffen.

Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Ebenfalls umfasst die Meldepflicht Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Wohnungen, Gewerbeimmobilien oder Ferienimmobilien.

Vermietung von Verkehrsmitteln

Eine Meldepflicht besteht zudem für die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel wie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Erbringung von Dienstleistungen

Auch von der Meldepflicht umfasst sind persönlich erbrachte Dienstleistungen durch natürliche Personen, die über Plattformen angeboten und abgewickelt werden.

Ausnahmebestimmungen

Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen für Plattformbetreiber vor, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell der Plattform ohne meldepflichtige Anbieter konzipiert ist. Zudem müssen Kleinstanbieter (weniger als 30 Transaktionen und Umsatz < € 2.000,00) nicht gemeldet werden.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: ra2 studio - stock.adobe.com

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen (für das 4. Quartal 2022) veröffentlicht. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission (Stand 24.4.2023).

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgabenrechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

In der Basisstufe (Stufe 1) werden für die Ermittlung der Energieintensität auch bestimmte Treibstoffbeschaffungskosten und Heizstoffe, Wärme Kälte und Dampf unabhängig vom Verwendungszweck zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet (Details in der Beilage zur Richtlinie). Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei E/A-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswerts anhand des Zeitraumes 1.1.2022 bis 31.12.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.10.2022 und endet mit 31.12.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 30.6.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen – insbesondere mit dem Energiezuschuss I für Februar bis September 2022 – sind formuliert (mit Verweis auf den befristeten Krisen-Beihilferahmen der EU-Kommission).

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30%) für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme/Kälte (extern bezogene Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wurde) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas sowie bei Wärme und Kälte aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderfähige Kosten werden definiert (z.B. Lagerung von Energie, selbst geförderte/erzeugte Energie).

Zuschussobergrenze € 400.000,00, Zuschussuntergrenze € 750,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 7.500,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 2 bis 4

Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (siehe oben) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert (siehe oben). Der Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at ab 29.3.2023 bis 14.4.2023. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die AWS dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 17.4.2023 bis 3.7.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    - Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung
    - Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    - bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind
    - Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    - Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
    Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die AWS besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.9.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die AWS als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie, detaillierte FAQs und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website des AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 24.4.2023.

Stand: 26. April 2023

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Wie Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden kann, hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controlling-Gedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen die Branche, der Entwicklungsstand der Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise. Hier einige Tipps zur Einführung des Controllings:

  • Definieren Sie klare Ziele, die Sie mit dem Controlling erreichen möchten, wie z. B. die Verbesserung von Effizienz, Rentabilität oder Liquidität.
  • Als erster Schritt eignet sich oft die Einführung einer Vorschau-Rechnung bzw. einer Planung samt Soll/Ist-Vergleichen auf Basis der Zahlen der Finanzbuchhaltung.
  • Bei Einführung einer Kosten- bzw. Deckungsbeitragsrechnung ist branchenabhängig auf eine genügend genaue Differenzierung der variablen Kosten zu achten, um damit eine Deckungsbeitragsrechnung für die Beurteilung von Produkten, Kunden und Regionen betreiben zu können.
  • Wesentlich ist auch die kontinuierliche Verbesserung des Controlling-Systems und die Überprüfung der Relevanz neuer Fragestellungen aus dem internen wie auch externen Bereich für das Controlling-System.
  • Der gesamte Prozess ist durch unternehmensinterne Überzeugungsarbeit zu unterstützen.

Stand: 26. April 2023

Bild: H_Ko - stock.adobe.com

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen (für das 4. Quartal 2022) veröffentlicht. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission (Stand 24.4.2023).

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgabenrechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

In der Basisstufe (Stufe 1) werden für die Ermittlung der Energieintensität auch bestimmte Treibstoffbeschaffungskosten und Heizstoffe, Wärme Kälte und Dampf unabhängig vom Verwendungszweck zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet (Details in der Beilage zur Richtlinie). Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei E/A-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswerts anhand des Zeitraumes 1.1.2022 bis 31.12.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.10.2022 und endet mit 31.12.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 30.6.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen – insbesondere mit dem Energiezuschuss I für Februar bis September 2022 – sind formuliert (mit Verweis auf den befristeten Krisen-Beihilferahmen der EU-Kommission).

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30%) für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme/Kälte (extern bezogene Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wurde) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas sowie bei Wärme und Kälte aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderfähige Kosten werden definiert (z.B. Lagerung von Energie, selbst geförderte/erzeugte Energie).

Zuschussobergrenze € 400.000,00, Zuschussuntergrenze € 750,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 7.500,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 2 bis 4

Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (siehe oben) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert (siehe oben). Der Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at ab 29.3.2023 bis 14.4.2023. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die AWS dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 17.4.2023 bis 3.7.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    - Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung
    - Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    - bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind
    - Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    - Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
    Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die AWS besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.9.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die AWS als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie, detaillierte FAQs und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website des AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 24.4.2023.

Stand: 26. April 2023

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Wie Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden kann, hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controlling-Gedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen die Branche, der Entwicklungsstand der Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise. Hier einige Tipps zur Einführung des Controllings:

  • Definieren Sie klare Ziele, die Sie mit dem Controlling erreichen möchten, wie z. B. die Verbesserung von Effizienz, Rentabilität oder Liquidität.
  • Als erster Schritt eignet sich oft die Einführung einer Vorschau-Rechnung bzw. einer Planung samt Soll/Ist-Vergleichen auf Basis der Zahlen der Finanzbuchhaltung.
  • Bei Einführung einer Kosten- bzw. Deckungsbeitragsrechnung ist branchenabhängig auf eine genügend genaue Differenzierung der variablen Kosten zu achten, um damit eine Deckungsbeitragsrechnung für die Beurteilung von Produkten, Kunden und Regionen betreiben zu können.
  • Wesentlich ist auch die kontinuierliche Verbesserung des Controlling-Systems und die Überprüfung der Relevanz neuer Fragestellungen aus dem internen wie auch externen Bereich für das Controlling-System.
  • Der gesamte Prozess ist durch unternehmensinterne Überzeugungsarbeit zu unterstützen.

Stand: 26. April 2023

Bild: Elnur - stock.adobe.com

Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 22.3.2023 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,88 %.

Stand: 26. April 2023

Bild: LALAKA - stock.adobe.com

In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert. Der Mitarbeiter denkt dabei oft an den Betrag, der monatlich auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft eine Grobberechnung der Jahreskosten in 2023 bei bestimmten Nettogehältern:

Netto Brutto Jahreskosten
1.000,00 1.180,00 21.400,00
1.200,00 1.430,00 25.900,00
1.400,00 1.720,00 31.200,00
1.600,00 2.090,00 37.800,00
1.800,00 2.460,00 44.600,00
2.000,00 2.810,00 50.900,00
2.200,00 3.160,00 57.200,00
2.400,00 3.550,00 64.300,00
2.600,00 3.960,00 71.800,00
2.800,00 4.380,00 79.400,00
3.000,00 4.790,00 86.900,00
3.200,00 5.200,00 94.400,00
3.400,00 5.620,00 101.900,00
3.600,00 6.000,00 108.400,00
3.800,00 6.350,00 113.700,00
4.000,00 6.740,00 119.600,00

(Grobberechnung für Angestellte für das Jahr 2023. Brutto auf die nächsten vollen 10 € aufgerundet. Jahreskosten auf die nächsten 100 € aufgerundet. Je Bundesland können die Dienstgeber Jahreskosten etwas variieren. Keine Berücksichtigung von Prämien, Sachbezügen, Pendlerpauschalen, individuellen Absetzbeträgen und ähnliches. Bitte kontaktieren Sie uns für eine konkrete individuelle Berechnung.)

Stand: 26. April 2023

Bild: Vitalii - stock.adobe.com

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetzes bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2023 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich:

Bundesland Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß

Neu ab 1.4.2023
Für Sachbezugswerte ab 2024

gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023
Für Sachbezugswerte 2023

Burgenland € 6,09 € 5,61
Kärnten € 7,81 € 7,20
Niederösterreich € 6,85 € 6,31
Oberösterreich € 7,23 € 6,66
Salzburg € 9,22 € 8,50
Steiermark € 9,21 € 8,49
Tirol € 8,14 € 7,50
Vorarlberg € 10,25 € 9,44
Wien € 6,67 € 6,15

Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswertes – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

Stand: 26. April 2023

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

Werden sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten erbracht, so ist es wichtig festzustellen, in welchem Land der Umsatz steuerbar ist.

Hier ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist (B2B – Business-to-Business-Leistungen) oder Nicht-Unternehmer (B2C - Business-to-Customer-Leistungen).

Als Unternehmer für diese Fragestellung gilt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz (UStG),

  • wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt (Unternehmer im Sinne des § 2 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte oder Kleinunternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken.
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer wie z. B. ein gemeinnütziger Verein mit UID-Nummer.

Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, so regelt die Generalklausel, dass die sonstige Leistung an jenem Ort steuerbar ist, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Wird die Leistung an einen Nicht-Unternehmer erbracht, so gilt der Ort, an dem der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel für

  • Vermittlungsleistungen,
  • Grundstücksleistungen,
  • Personen- und Güterbeförderung,
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Tätigkeiten,
  • Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind,
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände,
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
  • Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen,
  • Vermietung eines Beförderungsmittels,
  • Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,
  • bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.

Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über die diesbezüglichen, zum Teil sehr komplexen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten empfiehlt es sich jedenfalls eine konkrete individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 26. April 2023

Bild: refresh(PIX) - stock.adobe.com

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2023 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2023 die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2022 ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2023 gestellt werden.

Stand: 26. April 2023

Bild: Gerhard Seybert - stock.adobe.com

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchführt oder
  • als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft (zweiter Unternehmer in der Kette) steuerpflichtige Lieferungen tätigt oder
  • Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt (und andere Sachverhalte in diesem Zusammenhang) oder
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.

Unter dem Begriff Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind

  • innergemeinschaftliche Lieferungen mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer und
  • das innergemeinschaftliche Verbringen

zu verstehen.

In die ZM sind auch alle Dienstleistungen im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Angaben sind in diesen Fällen für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware.

Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Die ZM für den Monat Mai ist also zum Beispiel bis spätestens 30. Juni zu übermitteln.

Die ZM gilt als Steuererklärung. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass es eine der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, dass der Unternehmer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist, oder sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat.

Stand: 26. April 2023

Bild: mariangarai - stock.adobe.com

Durch die Covid-19-Pandemie und die mit ihr verbundenen Reisebeschränkungen war eine Vielzahl von Dienstnehmern gezwungen, ihre Tätigkeit nicht mehr am Sitzort des Arbeitgebers, sondern in Form von Telearbeit im Homeoffice auszuüben.

Um hier einen Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit hin zum Wohnsitzstaat des Dienstnehmers zu verhindern, hat die EU-Verwaltungskommission eine Sonderregelung zur grenzüberschreitenden Telearbeit geschaffen, wonach eine vorübergehende Telearbeit im Homeoffice zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit führen soll und die Sozialversicherungszugehörigkeit dementsprechend weiterhin im Arbeitgeberstaat besteht. Diese Sonderregelung wird nunmehr mit 30. 6. 2023 auslaufen.

Besteht keine Sondervereinbarung und leistet eine Person künftig einen wesentlichen Anteil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat, so unterliegt sie entsprechend der Grundregel ab 1.7.2023 dort der Sozialversicherungspflicht. Als wesentlicher Anteil gilt dementsprechend ein Anteil von mindestens 25 %, gemessen auf die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Für den Arbeitgeber hat dies zur Konsequenz, dass, sofern ein Dienstnehmer künftig mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im ausländischen Homeoffice leistet und keine Sondervereinbarung vorliegt, der Dienstnehmer ausschließlich im Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei wurden abseits der Grundregel Sondervereinbarungen abgeschlossen, welche ab 1.7.2023 zu wirken beginnen. Entsprechend dieser Vereinbarungen kann der Dienstnehmer in der Sozialversicherung des Arbeitgeberstaates verbleiben, wenn das im ausländischen Homeoffice geleistete Ausmaß der Telearbeit nicht mehr als 40 % (= im Schnitt zwei Tage pro Woche) der Gesamtarbeitszeit beträgt. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Dienstnehmer in seinem Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht.Neben Deutschland, Tschechien und der Slowakei sollen vergleichbare Vereinbarungen auch mit weiteren Staaten abgeschlossen werden.

Stand: 26. April 2023

Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com

Wie angekündigt werden auch Kleinst- und Kleinunternehmen mit einem Pauschalfördermodell für die hohen Energiekosten 2022 gefördert. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat auf seiner Website (www.bmaw.gv.at) Informationen zu dieser Energiekostenpauschale veröffentlicht. Im Folgenden dazu einige wesentliche Eckpunkte:

Welche Unternehmen sind förderfähig?

Voraussetzung ist neben einer Betriebsstätte in Österreich unter anderem ein Umsatz zwischen € 10.000,00 und € 400.000,00 im Jahr 2022. Ausgenommen sind neben Freiberuflern, politischen Parteien und öffentlichen Unternehmen auch Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft.

Welche Zeiträume werden gefördert?

Folgende Zeiträume sollen förderfähig sein:

  • Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.
  • Februar 2022 bis 30. September 2022
  • 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022

Wie hoch wird die Förderung sein?

Die Förderhöhe ist abhängig von Branche und Jahresumsatz und wird auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria für jedes Unternehmen individuell berechnet. Die Förderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00.

Ablauf

Ab 17. April 2023 können sich Unternehmen für einen sogenannten Pre-Check (Selbst-Check) bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Hier wird es auch Informationen geben, was für die Antragstellung erforderlich ist. Anträge können ab Mai 2023 (rückwirkend für 2022) gestellt werden. Für die Antragstellung wird eine Handy-Signatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) erforderlich sein.

Diese Informationen sind am Stand 6.4.2023 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Details finden Sie auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmaw.gv.at) und der Forschungsförderungsgesellschaft (www.ffg.at).

Stand: 07. April 2023

Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com

Wie angekündigt werden auch Kleinst- und Kleinunternehmen mit einem Pauschalfördermodell für die hohen Energiekosten 2022 gefördert. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat auf seiner Website (www.bmaw.gv.at) Informationen zu dieser Energiekostenpauschale veröffentlicht. Im Folgenden dazu einige wesentliche Eckpunkte:

Welche Unternehmen sind förderfähig?

Voraussetzung ist neben einer Betriebsstätte in Österreich unter anderem ein Umsatz zwischen € 10.000,00 und € 400.000,00 im Jahr 2022. Ausgenommen sind neben Freiberuflern, politischen Parteien und öffentlichen Unternehmen auch Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft.

Welche Zeiträume werden gefördert?

Folgende Zeiträume sollen förderfähig sein:

  • Februar 2022 bis 31. Dezember 2022.
  • Februar 2022 bis 30. September 2022
  • 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022

Wie hoch wird die Förderung sein?

Die Förderhöhe ist abhängig von Branche und Jahresumsatz und wird auf Basis eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria für jedes Unternehmen individuell berechnet. Die Förderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00.

Ablauf

Ab 17. April 2023 können sich Unternehmen für einen sogenannten Pre-Check (Selbst-Check) bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Hier wird es auch Informationen geben, was für die Antragstellung erforderlich ist. Anträge können ab Mai 2023 (rückwirkend für 2022) gestellt werden. Für die Antragstellung wird eine Handy-Signatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) erforderlich sein.

Diese Informationen sind am Stand 6.4.2023 und können sich kurzfristig ändern. Weitere Details finden Sie auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmaw.gv.at) und der Forschungsförderungsgesellschaft (www.ffg.at).

Stand: 07. April 2023

Bild: Sergey Nivens - stock.adobe.com

Viele Unternehmen nehmen Wandel in ungewohnter Intensität wahr. Wirtschaft wird in einem zunehmend chaotischen Umfeld erlebt. BANI ist ein Erklärungsrahmen, der diese Situation beschreibt und so versucht, die Situation mehr begreifbar zu machen. BANI steht für:

  • BRITTLE (brüchig, porös): eine vermeintliche Stärke, die es nicht mehr gibt. Systeme, die innen schwach sind, aber nach außen stark wirken. Unvorhergesehene Erschütterung eines vermeintlich starken Systems.
  • ANXIOUS (ängstlich, besorgt): Gemeint ist z. B. die Angst, nicht die richtigen Entscheidungen zu treffen. Angst kann Passivität auslösen, wird von Medien und Fake News im Internet gesteigert.
  • NON-LINEAR (nicht linear): Der Zusammenhang von Ursache und Wirkung wird als nicht mehr gegeben wahrgenommen. Kleine Aktionen können ungeahnte, komplexe Konsequenzen nach sich ziehen.
  • INCOMPREHENSIBLE (unbegreiflich, unverständlich): Ereignisse und Entscheidungen erscheinen unverständlich und unbegreiflich.

Eine Beschäftigung mit dem BANI-Modell kann unter anderem helfen, Veränderungen der Arbeitswelt besser wahrzunehmen und die entsprechenden Maßnahmen abzuleiten. Unternehmern kann es auch helfen, ihr Unternehmen gegenüber den aktuellen Herausforderungen resilient zu machen.

Stand: 30. März 2023

Bild: MT-R - stock.adobe.com

Bekommt ein Unternehmer Geld- oder Sachleistungen, ist immer zu prüfen, ob dies für die Umsatzsteuer relevant ist, d. h. ob es sich um einen steuerbaren Vorgang im Sinne der Umsatzsteuer handelt. Davon zu unterscheiden sind die im Umsatzsteuergesetz angeführten Steuerbefreiungen, die erst zu prüfen sind, wenn ein Vorgang als umsatzsteuerbar einzustufen ist.

Damit eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes steuerbar ist, ist ein Leistungsaustausch erforderlich. Die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) führen aus, dass ein Leistungsaustausch Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt z. B. beim echten Schadenersatz, beim echten Mitgliedsbeitrag oder beim echten Zuschuss.

Mahngebühren, die ein Unternehmer nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles aufgrund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (z. B. Mahnschreiben) von säumigen Zahlern vereinnahmt, unterliegen als echter Schadenersatz laut UStR nicht der Umsatzsteuer. Auch die Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist nicht Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern echter, nicht steuerbarer Schadenersatz. Dagegen stellen sogenannte "Mahngebühren" von Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen, steuerbare Entgelte für ihre Inkassotätigkeit dar.

Stand: 30. März 2023

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind.

Als digitale Arbeitsmittel sind alle Aufwendungen zu qualifizieren, die mit digitaler Datenverarbeitung im unmittelbaren Zusammenhang stehen (z. B. Computer, Bildschirme, Tastaturen, Drucker, Mobiltelefone sowie die erforderlichen Datenanbindungen).

Die Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale (und allfällige entsprechende Differenzwerbungskosten) zu kürzen.

Die Ausgaben für digitale Werbungskosten sind in einem eigenen Feld (z. B. Kennzahl 169 im Formular L 1 2022) in der Steuererklärung zu erfassen. Die Kürzung um das Homeoffice-Pauschale erfolgt seitens der Finanz automatisch.

Beispiel (vgl. Lohnsteuerrichtlinien):

Ein Arbeitnehmer kauft einen Laptop um € 750,00 und erhält vom Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale von

€ 300,00. Es ist von den Kosten des Laptops ein 40-%-Privatanteil auszuscheiden. Von den verbleibenden € 450,00 (= 60 % von € 750,00) werden € 300,00 abgezogen. Die verbleibenden € 150,00 können als Werbungskosten für die Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln geltend gemacht werden.

Stand: 30. März 2023

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Die letzte Änderung der Lohnsteuerrichtlinien brachte im Bereich Kfz-Sachbezüge unter anderem auch Anpassungen der Rechtsmeinung des Finanzministeriums zu den Themen Nutzung von Spezialfahrzeugen und Aliquotierung des Sachbezuges.

Muss auch bei der Nutzung von Spezialfahrzeugen ein Sachbezug versteuert werden?

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist in der Regel (mit Ausnahmen) ein Sachbezug zu versteuern. Für die Nutzung von Spezialfahrzeugen sehen die Lohnsteuerrichtlinien hier eine Sonderregelung vor.

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (Pkw, Kombi, Fiskal-Lkw), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Durch die letzte Änderung der Lohnsteuerrichtlinie wurde diese Rechtsansicht nun einerseits angepasst, dass dies nur für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte gilt und auch explizit ergänzt, dass insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen ist.

Wie ist ein Kfz-Sachbezug zu aliquotieren?

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes („gebrochene Abrechnungsperiode"), ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen. Erhält der Arbeitnehmer Bezüge, die für die Berechnung der Lohnsteuer einen monatlichen Abrechnungszeitraum hervorrufen (z. B. Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist der Sachbezugswert trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu berechnen.

Ergänzt wurde dies nun durch die Wartung der Lohnsteuerrichtlinien wie folgt:

Wird einem Arbeitnehmer nachweislich ab einem bestimmten Zeitpunkt im Lohnzahlungszeitraum ein arbeitgebereigenes Kfz erstmalig zur Verfügung gestellt bzw. dauerhaft entzogen, kann der Sachbezug für diesen Lohnzahlungszeitraum entsprechend aliquotiert werden.

Stand: 30. März 2023

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Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem jüngst entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass bereits eine bloße Vermietungsabsicht bzw. die Möglichkeit des Ansatzes von vorweggenommenen Werbungskosten für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung im Rahmen der ImmoESt schädlich sind.

Ausgangslage

Ein Ehepaar erwarb eine Liegenschaft und errichtete darauf ein Gebäude. Für die Kosten im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung wurden Vorsteuern geltend gemacht. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde ein Makler mit der Mietersuche beauftragt und Inserate in Zeitungen geschaltet. Trotz dieser Bemühungen konnte das Ehepaar allerdings keinen geeigneten Mieter finden, sodass sich das Ehepaar entschied, die Immobilie zu verkaufen. Im Hinblick auf den Verkauf wurden die geltend gemachten Vorsteuern berichtigt und zurückgezahlt, wobei für die Veräußerung der Liegenschaft die Herstellerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude in Anspruch genommen wurde. Positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in Folge eines fehlenden Mieters nicht erklärt.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH verweist im Rahmen seiner Entscheidung zunächst darauf, dass die Herstellerbefreiung von der Immobilienertragsteuer nur dann zusteht, wenn das selbst hergestellte Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Bezogen auf die Erzielung von Einkünften ist es nach Ansicht des VwGH allerdings nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Einnahmen zugeflossen sind, sondern es reicht diesbezüglich aus, dass eine konkrete Einnahmenerzielungsabsicht bestanden hat und diese auch nach außen hin erkennbar ist. Im Hinblick auf den konkreten Fall war diese Einnahmenerzielungsabsicht seitens des Ehepaars durch die Beauftragung eines Maklers mit der Mietersuche sowie die erfolgte Inserierung klar gegeben, sodass die Voraussetzungen für die Herstellerbefreiung nicht vorlagen.

Stand: 30. März 2023

Bild: OrthsMedien - stock.adobe.com

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde in Österreich ein neues Steuerregime für Einkünfte aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum usw. eingeführt. Dabei hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dass Einkünfte aus Kryptowährungen systematisch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zählen und grundsätzlich ab 1.3.2022 steuerpflichtig sind.

Bei (inländischen) Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer in der Regel durch Steuerabzug (sog. Kapitalertragsteuer) erhoben. Einen solchen Kapitalertragsteuerabzug haben Abzugsverpflichtete (also inländische Schuldner bzw. inländische Dienstleister wie z. B. eine Kryptobörse) nach dem 31.12.2023 für jene Kapitalerträge verpflichtend vorzunehmen, die aus laufenden Einkünften aus Kryptowährungen sowie aus Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Krytowährungen resultieren. Für bereits davor angefallene Kapitalerträge ist ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug zulässig. Der Kapitalertragsteuerabzug muss vom Abzugsverpflichteten allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn dieser über die notwendigen Informationen und über einen Zugriff auf die Erträge verfügt.

Sind die notwendigen Informationen (wie insbesondere tatsächliche Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährung) nicht bekannt, ist es dem Abzugsverpflichteten gesetzlich gestattet, die relevanten (Steuer-)Daten vom Steuerpflichtigen einzuholen. Die hierzu ergangene Kryptowährungsverordnung, die seit 1.1.2023 in Kraft ist, sieht folgende nähere Details zur Ermittlung und Einholung der Steuerdaten vor.

Gemäß der Kryptowährungsverordnung hat der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten insbesondere das Anschaffungsdatum bzw. den Anschaffungszeitraum sowie die Anschaffungskosten der Kryptowährung bekanntzugeben. Dabei kann der Abzugsverpflichtete den Inhalt sowie die Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben, wobei auch die Übermittlung der Steuerdaten durch externe Dienstleister (z. B. Anbieter von Steuersoftware wie Blockpit) grundsätzlich zulässig ist. Sofern vom Abzugsverpflichteten eine standardisierte Überprüfung der übermittelten Steuerdaten nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde, kann dieser vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise verlangen

Für Kryptowährungen des Neubestands (das sind alle nach dem 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen), die auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet gehalten werden, erfolgt der Ansatz der Anschaffungskosten mit einem gleitenden Durchschnittspreis. Dabei ist die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet), auf die sich der gleitende Durchschnitt bezieht, auch für Zwecke der Veranlagung maßgeblich.

Altvermögen, also bis inklusive 28.2.2021 angeschaffte Kryptowährungen, sowie Kryptowährungen, bei denen die Anschaffungskosten nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht richtig angegeben wurden und deren Anschaffungskosten deswegen im Fall einer späteren Realisierung pauschal mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden, sind nicht in den gleitenden Durchschnittspreis miteinzubeziehen.

Bei Veräußerungen von auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. -wallet befindlichen Kryptowährungen gelten im Zweifel jene Kryptowährungen als zuerst veräußert, deren Anschaffungskosten – mangels diesbezüglicher (akkurater) Informationen – mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden.

Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw -wallet Einheiten derselben Kryptowährungen, die Altbestand darstellen, kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten zuerst veräußert werden sollen. Alternativ kann er auch den Abzugsverpflichteten ermächtigen, eine Auswahl zu treffen. Im Zweifel gilt allerdings die früher erworbene Kryptowährung als zuerst veräußert.

Stand: 30. März 2023

Bild: hugin1 - stock.adobe.com

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