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Presse­aussendungen

Erfolgreiche Hotels setzen heute zunehmend auf eine umweltökologische, soziale und ökonomisch ausbalancierte Unternehmensführung. Die sogenannten ESG-Standards (ESG steht für Environment, Social & Governance) bilden die Grundlage für eine nachhaltige Unternehmensperformance in allen Dimensionen. 

Die in Umweltfragen erfahrene Prodinger Beratung hat soeben einen umfassenden ESG-Bericht für das renommierte Hotel Kitzhof Mountain Design Resort erstellt. Der Report umfasst fünf Schritte: eine Analyse des Status quo, die Datenverarbeitung, die Ableitung künftiger ESG-Maßnahmen, die Erstellung eines ESG-Berichts gemäß den aktuellen Richtlinien und die Integration von ESG-Kennzahlen ins Standard-Management-Reporting. 

Wie Josef May und Thomas Reisenzahn hervorheben, reagiert die Tourismusbranche positiv auf die neuen Entwicklungen. Sie setzt zunehmend auf Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Nutzung von ESG-Daten. „Eine fundierte Nachhaltigkeitsstrategie bringt nicht nur wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch eine verbesserte Lebensqualität für Unternehmer, Mitarbeiter und die Region“, betonen May und Reisenzahn. Förderstellen und Banken werden, so die Tourismusexperten, künftig für ihr Betriebs-Rating solche ESG-Berichte verlangen.  

Der Bericht legt im Einzelnen dar, wie das Unternehmen die Natur schützt (oder ihr schadet), was der Betrieb seinen Mitarbeitern bietet und wie das Unternehmen in der Region verankert ist.  

Die Ergebnisse des ESG-Berichts für das Hotel Kitzhof Mountain Design Resort zeigen eine überwiegend positive Entwicklung der meisten Indikatoren im Vergleich zum Vorjahr. Im relevanten Peer-Vergleich ist der Kitzhof insbesondere im Abfallmanagement sowie im Energieverbrauch hervorragend positioniert. Der Betrieb legt weiters einen starken Fokus auf das Mitarbeiterwohlergehen. Dies zeigt sich in einer hohen Ganzjahresbeschäftigung, signifikanten monetären Zuwendungen sowie in einer hohen Diversitätsquote unter den Führungskräften.  

Potenziale werden im Umweltbereich insbesondere in der Energieversorgung aufgezeigt, mit Empfehlungen für eine zeitnahe Reduzierung der Abhängigkeit von Gas als Energieträger. Weiters wird im ESG-Bericht eine stärkere Förderung öffentlicher Anreisemöglichkeiten nahegelegt. Im Bereich der Unternehmensführung soll die Regionalität der Zulieferer weiter ausgebaut werden. 

Das Vier-Sterne-Superior Hotel Kitzhof Mountain Design Resort, Mitglied der renommierten „Design Hotels“, ist bekannt für seine Kombination aus stilvollem Design und traditionellem Ambiente. Das Hotel verfügt über 160 Zimmer, darunter 38 Suiten, und bietet eine breite Palette an gehobenen Angeboten und Dienstleistungen, von einer großen Wellnessanlage über vielfältige Restaurantbereiche bis hin zu weitreichenden Veranstaltungsmöglichkeiten.

Familiengeführte Hotels sind oft das Ergebnis jahrzehntelanger harter Arbeit und Hingabe. Ihre Weitergabe an die nächste Generation stellt nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern auch einen emotionalen Wendepunkt dar. Nahezu die Hälfte aller Hotelbetreiber plant, ihr Unternehmen innerhalb der nächsten zehn Jahre zu übergeben. Das Thema gewinnt daher rasch an Bedeutung. Essentiell ist eine wohlüberlegte und strategisch geplante Vorgangsweise.

Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge in der Hotellerie bedeutet weit mehr als die bloße Weitergabe von Schlüsseln und Unternehmensbüchern. Es geht um die Fortführung einer Tradition, die Bewahrung von Familienwerten und nicht zuletzt um die Sicherstellung der langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebs“, unterstreicht Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die Bedeutung dieses Prozesses. „Emotionen sind hier fehl am Platz. Gefragt sind strategische Planung und die Einbeziehung neutraler Fachleute“.

Steuerliche Aspekte der Übergabe

Von Anfang an müssen signifikante steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Art der Übergabe – Verkauf, Schenkung oder Verpachtung – bestimmt die steuerlichen Konsequenzen. Bei einem Verkauf ist der erzielte Gewinn einkommensteuerpflichtig, während der Kaufpreis umsatzsteuerliche Folgen hat. Sonderregelungen kommen insbesondere bei Immobilientransaktionen zum Tragen. Eine Schenkung innerhalb der Familie kann steuerlich vorteilhafter sein, da hier oft kein Veräußerungsgewinn anfällt. Dennoch müssen bestimmte Wirtschaftsgüter, die in den Privatbesitz übergehen, versteuert werden. “Wichtig ist jedenfalls, dass die Übergabe für die Nachfolger, unter Einrechnung der nötigen Investitionen, betriebswirtschaftlich stemmbar sein muss“, stellt Prodinger-Steuerexperte Manfred Schekulin zusammenfassend fest.

Betriebsaufgabe und Verpachtung

Die Aufgabe eines Betriebs kann zu einem steuerpflichtigen Aufgabegewinn führen, wobei hier seit dem 1. Juli 2023 für Tourismusbetriebe neue Regelungen gelten, die eine steuerfreie Überführung von Liegenschaften ins Privatvermögen ermöglichen. Die Verpachtung eines Betriebs wiederum ist mit dem Risiko erheblicher Steuerbelastungen verbunden.

Nachfolgeplanung als strategische Aufgabe

Die Nachfolgeplanung erfordert eine umfassende Vorbereitung, die auch die langfristigen Ziele des Familienunternehmens im Blick hat. Es geht um die Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren. Experten aus den Bereichen Finanzen, Recht und Unternehmensberatung können dabei helfen, den Übergang reibungslos zu gestalten und die Zukunft des Unternehmens auch in turbulenten Zeiten zu sichern.

Die Prodinger Tourismusberatung hat dazu eine „Betriebsübergabe-Pyramide“ mit integrierten Modulbausteinen entwickelt.

Die jüngsten Kollektivvertragsabschlüsse und der Rekord an Beschäftigten im Tourismus haben dem Staat erhebliche Steuereinnahmen beschert. Für die Tourismusbranche geht allerdings mit der Verteuerung der Dienstleistung die Kostenschere weiter auf. Diese kann nicht mehr mit höheren Preisen geschlossen werden. Weiters treiben Energiekosten und hohe Rohstoffpreise die Margen im Tourismus in den Keller und steigende Zinsen hemmen Investitionen in die Produktqualität. Dazu kommen Baukosten, die es der kapitalintensiven Branche schwer machen, die notwendigen Investitionen zu stemmen, um den steigenden Gästebedürfnissen Rechnung zu tragen.

Das Steuer- und Verwaltungssystem ist über Jahre unreflektiert angewachsen. Es ist so ausgerichtet, dass starke Betriebe auf ihre Stärke verzichten und sich auf die schwächeren Betriebe ausrichten sollen. Das kann so nicht weitergehen, denn in einem Zeitalter der „Wende“ erfordern Zinssteigerungen, Inflationsdruck, Teuerungswelle und Fachkräftemangel energische und klug gesetzte Gegenmaßnahmen. In der Prodinger Gruppe bringen wir mit diesem Zukunftspapier Ideen und Denkanstöße für einen Tourismus von morgen ein.

2024 als Jahr der Entscheidungen

Im aktuellen Zukunftsreport analysiert das Prodinger Beratungsteam mit Roland Pfeffer, Manfred Schekulin, Christoph Magauer, Simon Rupp, Thomas Reisenzahn und Marco Riederer die prägendsten touristischen Themen für die nächsten Jahre.

2024 wird nicht nur das Jahr der Umbrüche, sondern das Jahr der Entscheidungen. Der Zukunftsreport behandelt unterschiedliche Themen, die politisch angegangen werden müssen:

  • Betriebsübergaben
  • Finanzierung
  • Nachhaltigkeit und ESG
  • Mitarbeiter und Dienstleistungen
  • Strukturelles im Tourismus

Der Report liefert wie gewohnt Lösungsansätze und Thesen rund um Effizienz im Steuersystem, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Entlastung von Dienstleistungen. Diese eröffnen neue und wertvolle Perspektiven auf den Tourismus im Hinblick auf das Superwahljahr 2024!

Download Zukunftsreport

Aus 108 eingereichten Projekten haben es zwei Beratungsprojekte der Tochterfirmen Neopraxx und Neopraxx Human Capital Experts in die Endauswahl geschafft. Bei der feierlichen Verleihung des Awards in der Wiener Hofburg wurden sie vom Fachverband Unternehmensberatung der Wirtschaftskammer geehrt.

KI-basiertes Rechnungswesen an der Spitze der Innovation

Insbesondere die Entwicklung eines KI-basierten Systems im Rechnungswesen hat die Jury überzeugt. Das Projekt der Neopraxx Unternehmensberatung wurde als Weichenstellung für zukunftsfitte Unternehmen mit dem ausgezeichneten 2. Platz prämiert. Auch das Projekt „Kitz Tourism Talents“ zum aktuell dringlichen Thema Mitarbeiter-Rekrutierung in der Hotellerie wurde als Vorzeigeprojekt vor den Vorhang geholt.

Dabei war bereits die doppelte Nominierung für die beiden Unternehmen der Prodinger Gruppe eine besondere Leistung. „Dass es gleich zwei unserer Firmen in die Endauswahl geschafft haben, ist eine riesige Ehre und tolle Bestätigung unserer harten Arbeit und Freude an der Beratung“, so Lukas Prodinger, Gesellschafter der Prodinger-Gruppe. „Unsere innovative Job-Plattform hat viele Betriebe dabei unterstützt, in kürzester Zeit qualifizierte Mitarbeiter zu finden – und damit ein beinahe schon existenzbedrohendes Problem im Handumdrehen gelöst. Neben dem positiven Feedback der Betriebe dürfen wir uns jetzt auch noch sehr über die Nominierung freuen!“, so Max Prodinger von Neopraxx HCE. Und Markus Steiner, Geschäftsführer der Prodinger- Unternehmensberatung Neopraxx ergänzt: „Wir sehen keine Probleme, sondern Herausforderungen, die es zu lösen gilt. Unser Credo lautet dabei stets „Das geht!“. Diese Auszeichnung verdanken wir vor allem unserem ausgezeichneten Team, das die Beratung jeden Tag mit Freude, Kompetenz und höchster Motivation für unsere Kunden lebt!

Die führende Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei Prodinger & Partner erweitert ihr österreichweites Netzwerk aus bereits neun bestehenden Standorten um eine weitere Niederlassung in Imst. Mit Blick auf das wichtige Tiroler Oberland hat sie damit ihre Präsenz in Tirol deutlich verstärkt. Angeboten wird die gesamte Palette der bewährten Prodinger-Dienstleitungen.

Im Tiroler Oberland wird sich Standortleiter Mathias Perdacher künftig vor allem um die Bereiche Lohnverrechnung, Buchhaltung und Bilanzierung kümmern. Darüber hinaus können die Kundinnen und Kunden der neuen Kanzlei sämtliche Beratungsleistungen der Prodinger Unternehmensgruppe in Anspruch nehmen: von mehrfach prämierter Steuerberatung bis hin zu allen Leistungen im Bereich der Immobilien-, Tourismus- oder Nachhaltigkeitsberatung sowie der Unternehmensberatung Neopraxx. Zu dieser zählen Consulting, Betriebsübergaben, Förderungswesen, Digitalisierung oder Marketing. Damit bietet Prodinger allen Kundinnen und Kunden eine komplette Rundum-Beratung aus einer Hand.

Ich freue mich sehr, dass unsere Prodinger-Familie um einen weiteren Standort wächst und wir zukünftig unsere Präsenz in Tirol weiter verstärken werden. Mit Mathias Perdacher haben wir einen exzellenten Standortleiter gewonnen, dessen jahrelange fachliche Erfahrung und Expertise sowie persönlicher Umgang von vielen Kundinnen und Kunden sehr geschätzt wird“, erklärt Lukas Prodinger, Gesellschafter und Geschäftsführer von Prodinger & Partner mit Sitz in Zell am See. „Das Tiroler Oberland hat für das österreichweite Netzwerk der Prodinger-Gruppe ein enormes Potenzial, neben Tourismus und Hotellerie vor allem in heimischen Klein- und Mittelbetrieben. Ich bin überzeugt, dass wir mit dem Standort in Imst künftig zum Erfolg der Gruppe beitragen können“, ergänzt der neue Standortleiter.

Für das neue Büro in der Kramergasse 11 in Imst werden noch qualifizierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Lohnverrechnung und Buchhaltung gesucht. „Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!“, lässt Mathias Perdacher wissen. 

Im Hause Prodinger ist die Freude jetzt schon groß, denn gleich zwei Projekte aus der Prodinger-Gruppe wurden heuer für den renommierten Constantinus Award nominiert! Aus 108 eingereichten Projekten wurden in einem zweistufigen Jury-Prozess zwei Beratungsprojekte der Tochterfirmen Neopraxx und Neopraxx HCE für den wichtigsten Beratungs- und IT-Preis des Landes in die Endauswahl gewählt. Insbesondere die Entwicklung von KI-basierten, volldigitalen Systemen im Rechnungswesen und der Schwerpunkt auf das aktuell dringliche Thema Mitarbeiter-Recruiting haben die Jury überzeugt.

Ich freue mich sehr über die doppelte Nominierung für zwei unserer Firmen. Alleine schon die Auswahl aus über eingereichten 100 Projekten durch die Fachjury ist eine riesige Ehre und tolle Bestätigung unserer harten Arbeit und Freude an der Beratung“, so Lukas Prodinger, Gesellschafter der Neopraxx und Neopraxx HCE. Die Verleihung der Auszeichnungen findet am 16. November 2023 im Rahmen des Austrian IT and Consultants Day in der Hofburg in Wien statt.

KI-basiertes Rechnungswesen an der Spitze der Innovation

In der Kategorie Rechnungswesen & Personalverrechnung wurde das Projekt „KI-Implementierung im Rechnungswesen“ als Weichenstellung für zukunftsfitte Unternehmen der Unternehmensberatung Neopraxx GmbH nominiert. Da durch das Fortschreiten der Künstlichen Intelligenz auch die Berufsbilder der Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Steuerberater revolutioniert werden, hat die Neopraxx GmbH Prodinger & Partner bei der Implementierung und Weiterentwicklung des hausinternen KI-Programmes unterstützt. Nun ist es den Beratern möglich, den Klienten eine Plattform anzubieten, auf der in Echtzeit auf die Rechnungswesendaten zugegriffen werden kann. Dies ermöglicht unzählige Zusatzfeatures und Auswertungen für die Mandanten. Des Weiteren erfolgt eine automatisierte UID-Nummern- und Lieferantenstammdatenprüfung für stets aktuelle Stammdaten. Durch die automatische Erkennung der Belege erfolgt danach ein automatisierter Vorschlag des Buchungssatzes, der in die Systeme übernommen werden kann.

Top-Thema Recruiting trifft den Nerv der Zeit

In der Kategorie Human Resources & CSR ist weiters das Projekt „Kitz Tourism Talents“ der Prodinger Tochterfirma Neopraxx Human Capital Experts nominiert. Da sich der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften im Tourismus zunehmend verschärfte, hat der TVB Kitzbühel entschieden, im Zuge des LEADER-Projektes "Kitz Tourism Talents" seine Mitglieder im Recruiting aktiv zu unterstützen. Das Programm richtet sich nicht nur an Beherbergungsbetriebe, sondern auch an Gastronomie, Handel und Freizeitbetriebe. Es wurde ein intensives "Recruitingcoach-Programm" gestartet. Unterstützung bei der Mitarbeitersuche mittels individueller Beratung und konkreter Hilfestellung unter Verwendung einer einzigartigen Kombination aus Software-Komponenten mit Bewerbermanagement, Talentpool, Multiposting-Funktion sowie Social Media-Anbindung.

Über den Constantinus-Award: Österreichs großer Beratungs-, Buchhaltungs- und IT-Preis wird seit 2003 jährlich vergeben und ist eine Initiative des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT). Er holt Beratungsqualität aus den Bereichen Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT vor den Vorhang – und prämiert Beraterinnen und Berater gemeinsam mit ihren Kundinnen und Kunden (https://www.constantinus.net/de/nominierungen)

In lockerer und ungezwungener Atmosphäre verschiedene Arbeitgeber aus der Region kennenlernen. Möglich macht dieses sympathische Konzept ein neues „Job-Café“, das ab Oktober jeden ersten Dienstag im Monat in unterschiedlichen Orten des Pinzgaus stattfindet.

Bei diesem Treffpunkt für Talente und Unternehmen kommen beide Seiten rasch ins Gespräch. Wer auf der Suche ist, erhält bei einem Schalerl Kaffee die besten Job-Informationen. Interessierte Unternehmen stellen sich vor und Experten geben wertvolle Karriere-Tipps.

Organisiert wird die Initiative von der in Zell am See heimischen Neopraxx Human Capital Experts GmbH, einem Unternehmen der Prodinger Beratungsgruppe, die damit auch ihre „Prodinger Jobplattform“ bekanntmachen möchte. Wie MMag. Max Prodinger, Geschäftsführer der Neopraxx HCE erklärt, gehe es darum, in der für die Branche so wichtigen Jobvermittlung neue Wege zu beschreiten und auf regionaler Ebene die Leute mit Veranstaltungen dieser Art bestmöglich vernetzen. Wird das neue Format gut angenommen, könnte es in der Folge auf ganz Österreich ausgeweitet werden.

Das erste „Job-Café“ geht am Dienstag, 3. Oktober, in der Fliegerei Zell am See (Kaprunerstraße 15, 5700 Zell am See) über die Bühne.

Nähere Informationen zu dieser Veranstaltungsreihe unter www.prodinger-jobs.at

Prodinger & Partner wird erster Unterstützer und Namensgeber des neuen „Prodinger Campus Pinzgau“

Der FC Pinzgau Saalfelden hat in den letzten Monaten speziell im Nachwuchsbereich die Weichen für eine nachhaltige und erfolgreiche Zukunft gestellt. Mit dem Vorzeigeprojekt Fußball Campus Pinzgau ist der Verein einen weiteren wichtigen Schritt gegangen. Der Zuspruch aus der Region und viele positive Rückmeldungen bestätigen den eingeschlagenen Weg mit dem ÖFB-Bundesnachwuchsleistungszentrum. Nur wenige Wochen nach dem Startschuss konnte mit Prodinger & Partner sowie deren Unternehmensberatungsmarken Neopraxx und Neopraxx Immo ein erster starker Partner und neuer Namensgeber für das Projekt gewonnen werden. Fortan wird die Akademie als Prodinger Campus Pinzgau geführt.

„Mit dem Campus Pinzgau sind wir den nächsten professionellen Schritt gegangen und wollen schnellstmöglich ein stabiles Fundament aufbauen. Uns war es wichtig, dass wir für die Region ein einzigartiges Angebot schaffen und den Fokus auf den Nachwuchs legen. Wir wollen den Pinzgauerinnen und Pinzgauern eine optimale sportliche Plattform in Kombination mit einer sehr guten Ausbildung bieten – das ist unser aller Credo. Das ist uns zum Start schon sehr gut gelungen. Es freut uns sehr, dass wir mit Prodinger & Partner nun einen ersten starken Partner gefunden haben. Die Zusammenarbeit ist langfristig ausgelegt und die Unterstützung kommt vollumfänglich dem Campus und somit dem Pinzgauer Nachwuchs zugute. Eine perfekte Kombination“, erklärt der Vorstand des FC Pinzgau Saalfelden unisono.

Neben einer monetären Unterstützung werden die Logos der Prodinger Gruppe auch die neuen Trikots der Campus-Teams zieren. Lukas Prodinger, geschäftsführender Gesellschafter von Prodinger und deren eigenen Unternehmensberatung Neopraxx GmbH: „Wir unterstützen die sportliche Nachwuchsarbeit im Pinzgau aus voller Überzeugung. In Kombination mit der sichergestellten Vereinbarkeit der Ausbildung mit Maturazweig bzw. Lehre ist ein Vorzeigeprojekt für die Region gelungen, das hoffentlich vielen jungen Talenten auf ihrem Weg an die Spitze die idealen Rahmenbedingungen bietet.“ Markus Steiner, Kanzleileiter und Gesellschafter der Prodinger Gruppe und Neopraxx ergänzt: „Nachdem die offizielle ÖFB-Lizenz ins Innergebirg geholt werden konnte, war für uns die Entscheidung klar. Der enorme Andrang für die Aufnahme zeigt, wie viele Talente in der Region beheimatet sind. Ich bin sicher, dass es heimische Kicker aus dem Prodinger Campus Pinzgau bis ganz an die Spitze schaffen werden!“ Und weiter: „Unser Credo ‚das geht!‘ soll den Kickern stets eine Motivation und Erinnerung daran sein, dass mit vollem Einsatz alles möglich ist!“

Fußballerischer Aspekt sowie schulische und berufliche Ausbildung

Die schulische und berufliche Ausbildung neben dem Fußball versteht der Prodinger Campus Pinzgau nicht nur als Absicherung für das Leben nach der Fußballkarriere oder für den Fall, dass die Laufbahn nicht den gewünschten Weg geht, sondern auch als wichtigen Teil der Persönlichkeitsentwicklung. Die notwendigen Schulkooperationen mit der HAK Zell am See, der HBLW Saalfelden, dem BG Sport RG HIB Saalfelden und der HTL Saalfelden sowie ausreichend Internatsplätze wurden bereits fixiert, ein Lehrlingsmodell wird ebenfalls in Kürze umgesetzt. „Für uns war von Anfang an klar, dass wir nicht nur den sportlichen Bereich fördern, sondern die Jugendlichen mit einer Ausbildung auf Top-Niveau auf ein zweites Standbein vorbereiten wollen. Wir sind davon überzeugt, dass wir unseren Spielerinnen und Spielern einen perfekten Rahmen bieten können, damit sie sich in allen Bereichen entfalten können“, so der FCPS-Vorstand. „Selbstverständlich stehen den Absolventen auch die breit aufgestellten Geschäftsbereiche der Prodinger Unternehmensgruppe für einen späteren Berufseinstieg jederzeit offen“, so Lukas Prodinger und Markus Steiner.

Hohe Qualität zum Start

Hannes Schützinger (NWZ Sportlicher Leiter) und Mike Pilko (Administrativer Leiter) haben die Gesamtverantwortung für das spannende Nachwuchsprojekt übernommen. Schützinger erklärt: „Wir arbeiten gerade an einem Ausbildungskonzept, das wir von den Erwachsenen bis zu unseren kleinsten Spielern implementieren wollen. Es soll für den groben Rahmen darstellen, in dem die Trainer natürlich ihre persönliche Note einbringen sollen. Wir haben schon viel geschafft, aber es liegt noch viel Arbeit vor uns. Wichtig ist: Wir wollen, wir können und wir tun!“

Große Chance beim Sichtungstag

Am Samstag, den 30. September 2023 und am Freitag, den 10. November 2023, wird es für die Jahrgänge 2007–2010 (Burschen) erneut einen Sichtungstag in der 1508 SaalfeldenArena geben. Auch für Mädchen (Jahrgänge 2009–2011) wird es am Samstag, den 30. September 2023 einen Sichtungstag geben. Für die Saison 2024/25 ist eine zusätzliche Mädchenmannschaft (U16) geplant. Genauere Informationen finden Sie in Kürze unter fcpscampus.at.

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Über die Prodinger Gruppe

Als führende Wirtschaftsberatung unterstützt die Prodinger Gruppe ihre Kunden mit vielfach prämierter Steuerberatung sowie in sämtlichen Bereichen der Unternehmensberatung, darunter Finanzierung, Controlling, Immobilien, Tourismus, Digitalisierung, HR und Marketing. Die Prodinger Gruppe bietet an 9 Standorten mit über 250 Mitarbeitern mehr als 8.000 Kunden preisgekrönte Rundum-Beratung aus einer Hand. Die hauseigene Unternehmensberatung Neopraxx wurde 2022 mit dem Constantinus-Award der Wirtschaftskammer Österreich ausgezeichnet. Prodinger ist unabhängiges Mitglied der GGI Geneva Group International sowie im österreichischen Senat der Wirtschaft.

Kontakt

office@prodinger.at
+43 6542 73661

Das renommierte Beratungsunternehmen Prodinger & Partner aus Zell am See reagiert auf die aktuellen Marktentwicklungen und Kundenanforderungen und weitet ihr Angebot um den Bereich Arbeits- und Fachkräfte Recruiting aus. Mit der Neopraxx Human Capital Experts unter der Leitung von MMag. Max Prodinger wurde ein eigener Geschäftsbereich zur raschen Rekrutierung von Fachkräften aus sämtlichen Bereichen geschaffen.

Was kostet einen Unternehmer heute mit die meiste Zeit und noch viel mehr Nerven und so auch Geld? Was belastet insbesondere die Gastronomie oft bis zum Anschlag? Übereinstimmend vermutlich: Die MitarbeiterInnen-Suche und das Handling von Bewerbungen. Zum immer dringlicheren Thema „Recruiting“ gibt es zwar diverse Plattformen und Programme, jedoch eine User-freundliche und vor allem DSVGO-konforme Zusammenführung aller nötigen Kommunikationskanäle inklusive technologisch sinnvoller Website-Einbindung und Mobillösung – das stand bis dato noch aus.

Innovatives Portal, neueste Technologien.

Die neu gegründete Neopraxx Human Capital Experts (HCE) GmbH der Prodinger Gruppe in Zell am See bietet mit ihrem Recruiting System nun ein absolutes Novum von intelligentem Programm-Komplex. Eine universale Kommunikationsplattform für ArbeitgeberInnen und MitarbeiterInnen, in Form einer bequem zugänglichen Datenbank von verfügbaren Ausbildungsstellen, Jobs und Arbeitsplätzen. Dazu wurde ein branchen-übergreifender Talentpool gegründet, welcher als universales Netzwerk auch für BewerberInnen jede Kontaktaufnahme und Profil-Erstellung langfristig effizient und für den generellen Arbeitsmarkt sichtbar macht.

Exklusiv für Prodinger-KundInnen und interessierte Kooperationspartner wird mit diesem innovativen Recruiting System eine Lösung angeboten, die nicht nur eingängig easy und beeindruckend zeitsparend zu bedienen, sondern auch für Mittel- und Kleinbetriebe finanziell interessant ist.

„Dein Job in den besten Unternehmen des Landes“

So lautet der Slogan zur Motivation von potenziellen BewerberInnen, denen zum Beitritt in den ebenso neu gegründeten Prodinger- Talentpool die kostenfreie Persönlichkeitsanalyse angeboten wird, um individuelle, berufliche Begabungen herauszufinden.

Das Recruiting System mit der entsprechenden IOS- & Android-App beinhaltet ein ausgefeiltes Bewerber-Management, einen automatisierten Channel Manager für die zehn gängigsten Job-Börsen in Österreich sowie eine Multi-Posting und Social Media Funktion. Die Einhaltung sämtlicher DSGVO-Richtlinien ist auf allen Ebenen zu 100 % gewährleistet. Für neue Kunden gibt es zur System-Installation die persönliche Einschulung mit Coaching.

"Die Situation am Arbeitsmarkt können wir mit unserem Recruiting System zwar nicht ändern, aber für die Arbeitgeber- wie für die Bewerber-Seite bieten wir damit eine kommunikative Lösung an, die den schnellen Weg zueinander enorm vereinfacht und erleichtert“, so der verantwortliche MMag. Max Prodinger. Er gilt als Experte auf diesem Gebiet und leitete bereits mehrere, erfolgreiche Recruiting Projekte für touristische Regionen und Großkonzerne – in Österreich wie auch international.

Effizienter Meeting-Point für Unternehmer und neue Mitarbeiter.

In unserem Talentpool wird kostenfrei eine Persönlichkeitsanalyse und ein individuelles Begabungsprofil von Bewerberinnen und Bewerbern erstellt. So können Bewerber ihre ideale Lehrstelle oder optimalen Arbeitsplatz in Österreichs besten Unternehmen finden. Als neutrale Berater geben wir den Bewerberinnen und Bewerbern neue Impulse und finden den passenden Betrieb – in sämtlichen Branchen, die wir betreuen.

Die Weitergabe eines touristischen Familienunternehmens von einer Generation zur nächsten war schon immer eine heikle Angelegenheit. In vielen Fällen kam nur eine Betriebsaufgabe in Frage, die nur unter bestimmten Ausnahmefällen vorerst eine steuerneutrale Privatisierung von Liegenschaften ermöglichte.

Eine aktuelle Änderung in der Finanz- und Abgabengesetzgebung kommt jetzt insbesondere auch den Tourismusbetrieben zugute. Seit dem 1. Juli 2023 kann im Rahmen jeder Betriebsaufgabe oder jeder sonstigen Entnahme von Liegenschaften diese steuerfrei ohne Aufdeckung von stillen Reserven ins Privatvermögen überführt werden. „Bisher galt dies nur für Grund und Boden, ab 01.07.2023 nun auch für Gebäude“, erklärt Manfred Schekulin von Prodinger die erfreuliche Entwicklung. „Soll doch niemand sagen, dass es nicht auch im Sommer Positives aus diesem Sektor zu vermelden gibt“, so der Finanzfachmann.

Wurde in der Vergangenheit eine Betriebsaufgabe durchgeführt, mussten im Regelfall die gesamten stillen Reserven des Gebäudes im Rahmen der Betriebsaufgabe versteuert werden. Diese Versteuerung war natürlich für Hotelbetriebe mit Betriebsimmobilie immer eine enorme Hürde. „Dank der Gesetzesänderung gibt es nun die Nachteile einer Betriebsaufgabe bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften nicht mehr“, freut sich Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, über die Erleichterung für die Branche. „Diese Änderung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die Trennung von nicht mehr marktfähigen Betrieben wird leichter möglich“.

Wichtig ist aber die Frage, was mit der Liegenschaft nach der Betriebsaufgabe geschehen soll. Bleibt der ehemalige Betriebsinhaber auf Dauer im Eigentum, dann ist die Neuregelung optimal. Soll die Liegenschaft aber mittelfristig verkauft werden, kann es von Vorteil sein, das Wahlrecht zur Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auszuüben. Die Versteuerung kann dann bei Vorliegen der Voraussetzungen (mindestens 60 Jahre oder erwerbsunfähig, zumindest 7 Jahre im Eigentum) zum halben Einkommensteuersatz erfolgen und ist somit um rund 5% günstiger als die Versteuerung mit der 30%-Immobilienertragsteuer beim Verkauf.

Es war manchmal schon richtig knapp. Aber rückblickend lässt sich heute sagen: Der heimische Tourismus hat einmal mehr seine Stärke bewiesen und der Corona-Krise nach Kräften getrotzt. Die Betriebe sind konkurrenzfähig geblieben. Sowohl die Hotelinfrastruktur als auch die Preisentwicklung des Tourismusangebotes haben die kritischen Zeiten überstanden. Bereits im Sommer und Herbst 2022 konnte sich die Nachfrage – vor allem aus den Nahmärkten – wieder erholen. Zuletzt waren die Umsätze gut bis sehr gut, die Buchungen bis zum Ferienende am 8. Jänner 2023 höchst erfreulich.

Leider ist, wie wir wissen, der anfänglichen Kälte im Dezember eine ausgeprägte Tauwetter-Situation mit Regen und hohen Temperaturen bis in die Hochlagen der Alpen gefolgt. Der im Dezember gefallene bzw. erzeugte Schnee hat in vielen Wintersportregionen die Weihnachtsferien gerettet. Auch die aktuell einsetzenden Schneefälle in den meisten alpinen Destinationen werden die Nachfrage wieder ankurbeln.

Energiekosten schlagen voll durch

Es ist absehbar, dass die Betriebe in der Wintersaison dennoch aus mehreren Gründen an Ertragskraft einbüßen werden, denn die Energiekosten schlagen jetzt mit voller Wucht durch. Auch Rohstoff- und Mitarbeiterkosten sowie steigende Zinsen belasten die Betriebswirtschaften enorm. Der willkommene Aufschwung, der 2022 eingesetzt hat, wird dadurch im laufenden Jahr empfindlich gebremst. 

Die Prodinger Beratungsgruppe hat die 4/5-Sterne-Häuser im Bereich der Ferienhotellerie einem Stresstest unterzogen. Für 2023 zeichnet sich dabei ein "Mehrfachschock“ ab, da eine weiterhin hohe Preisdurchsetzung (13-14 % von 2019 bis 2022) aufgrund der steigenden Preissensibilität der Gäste schwierig werden kann. Die Kostensteigerungen und der Zinsanstieg werden die Stressresistenz der Betriebe aufs äußerste herausfordern. Die gestiegenen Rohstoffpreise werden nach diesem Szenario die Wareneinsatzquote der untersuchten Betriebe im Schnitt auf 15 Prozent der Gesamterlöse erhöhen. Bis Ende 2023 wird sich die Kostensteigerung bei Strom, Heizung und Warmwasser verflachen und sich (ohne Förderungen) bei rund 10 Prozent der Gesamterlöse einpendeln. 

Die staatliche Unterstützung durch das „Energiekostenzuschussgesetz 2“ (EKZ 2) erreicht zwischen 50 und 80 Prozent der Mehrkosten, wobei es sich um eine komplexe Förderstruktur mit fünf Stufen je nach Unternehmensgröße handelt. Etwa 68 Prozent aller Hotelbetriebe fallen dabei in die Förderstufe 1, 17 Prozent in Stufe 2 und 14 Prozent in Stufe 3.

Die Kriterien sind so angesetzt, dass die Förderhöhe ähnlich ist wie jene im Zuge der deutschen Strom- und Gaspreisbremse. Dadurch werden grobe Wettbewerbsnachteile für heimische Betriebe hintangehalten. 

Betriebskennzahlen gehen nach unten

Eine für die Profitabilität wichtige Kennzahl, der GOP (Gross Operating Profit = operatives Betriebsergebnis), weist steil nach unten. Der GOP lag über viele Jahre im Median bei 22 Prozent. Nun dürfte dieser Wert im aktuellen Jahr mit 18 Prozent auf einen historischen Tiefpunkt fallen (20 Prozent mit einberechneter Förderung aus dem Energiekostenzuschuss 2).

Trotz Förderung negatives Ergebnis

Unter diesen Vorzeichen müssen die Betriebe im Stresstest trotzdem einen Verlust von einem Prozent (statt eines Verlustes von drei Prozent ohne Energiekostenzuschuss 2) bei ihrem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) hinnehmen.

Causa Prima bleibt das Eigenkapital 

Der Aufbau eines Liquiditätspolsters war während der Corona-Pandemie bis ins Jahr 2022 nicht möglich, da die Förderungen zwar die Verluste abdeckten, aber keine Liquidität erzeugten. Viel Eigenkapital wurde in den letzten Jahren dadurch verbrannt. Und dies in einer Branche mit von Haus aus schwachem Eigenkapital. Eine niedrige Eigenkapitalquote, gepaart mit einem hohen Fixkostenanteil bei gleichzeitig hoher Investitionsintensität, senkt die Krisenfestigkeit für 2023!

Aufgrund der bescheidenen Wirtschaftsaussichten wird die Tourismusnachfrage an Schwung verlieren. Daher ist die Politik gefordert, entsprechende Maßnahmen zu treffen:

Eine bilanzielle Aufwertungsmöglichkeit der stillen Reserven könnte die Widerstandsfähigkeit in den kommenden Monaten erhöhen. Die Möglichkeit einer steuerschonenden Aufwertung bedeutet nicht nur die Darstellung richtiger Werte, sondern verhindert auch die Scheingewinnbesteuerung. Italien hat mit dem Augustdekret aus 2020 die Grundlage für eine steuerfreie Aufwertung von Immobilien geschaffen. Eine entsprechende Regelung in Österreich würde sicherstellen, dass dieser aktuell bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber Südtirol beseitigt wird.

Verlustrücktrag

Eine weitere Maßnahme wäre es, den steuerlichen Verlustrücktrag wieder in Kraft zu setzen. Nichtausgleichsfähige Verluste des Jahres 2023 sollten mit positiven Einkünften des Jahres 2022 gegengerechnet werden können.

Die Nachhaltigkeitsaspekte eines Hotels gewinnen stark an Bedeutung. Sie müssen in Zahlen gemessen und klargelegt werden. Bei Hotelneubauten spielen bereits Nachhaltigkeitsaspekte im Berichtswesen eine gravierende Rolle. Förderstellen und Banken werden künftig für das Betriebs- Rating sogenannte ESG-Berichte verlangen. ESG steht dabei für die Kriterien „Environment" (Umwelt), „Social" (Soziales) und „Governance" (Unternehmensführung). Die Berichte legen im Einzelnen dar, wie das Unternehmen die Natur schützt (oder ihr schadet), was der Betrieb seinen Mitarbeitern bietet und wie das Unternehmen in der Region verankert ist.

Jeder Hotelier ist gut beraten, vor der kommenden Wintersaison Einsparungsmöglichkeiten, insbesondere bei Strom, Gas und Öl, zu prüfen, um seinen Verbrauch und den ökologischen Fußabdruck zu reduzieren. Solche Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs können erhebliche Auswirkungen auf einzelne Hotelbereiche haben. In der Unternehmensführung hat sich aber die Überprüfung der Nachhaltigkeit mit Hilfe von Kennzahlen noch nicht durchgesetzt. „Kennzahlen kennen Unternehmer in der Regel nur von der wirtschaftlichen Seite und von den Verrechnungsstandards her. Das wird sich künftig ändern, da solche Daten und Nachweise eingefordert werden“, erklärt Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung.

ESG-Performance-Daten dienen Banken, Anlegern und Förderinstitutionen zur Bewertung potenzieller Investitionen

Mit den ESG-Berichten und Messungen mittels Benchmarks muss dargelegt werden, wie nachhaltig der Betrieb agiert. Bei Umwelt („Environment") geht es um Initiativen rund um Energieeffizienz, Abfallreduzierung und Wassereinsparung. Diese Aktivitäten im Hotel müssen mit Kennzahlen und qualitativ hochwertigen Branchenvergleichen unterlegt werden. Der soziale Teil („Social") umfasst Unternehmensrichtlinien für Gesundheit und Wohlbefinden, Vielfalt und Bezahlung sowie faire Arbeitspraktiken. Und Unternehmensführung („Governance") bezieht sich auf die Integration eines touristischen Betriebes in der Destination. Die Arbeitsgemeinschaft Prodinger, Regulus, Vionmo und akaryon hat zur Steuerung der Nachhaltigkeitsaktivitäten ein ESG-Indikatoren-System erarbeitet. Einerseits für die Messung und andererseits für die Erreichung von ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielen.  Dies erhöht nicht nur die die Resilienz, sondern auch die Profitabilität und schafft Wirkung (Impact), damit die Hotelbetriebe den neuen Anforderungen seitens Förderstellen, Kreditinstituten und Anlegerinteressen gerecht werden können. 

Eine ESG-konforme Entwicklung der Hotelbetriebe sollte so wenig aufgeschoben werden wie der Kampf gegen den Klimawandel selbst. Gäste werden sich bei der Wahl einer Unterkunft solche Darstellungen in Zukunft vermutlich genau ansehen (ebenso auch potentielle Mitarbeiter, was die betrieblichen Maßnahmen betrifft). „Millennials waren vielleicht die erste Generation bewusster Verbraucher und Mitarbeiter, die sich umweltfreundliche Hotels und Initiativen gegen den Klimawandel gewünscht haben. Aber sie werden sicherlich nicht die letzte sein“ hält Reisenzahn fest und betont, dass es höchste Zeit ist, Erstellung und Implementierung von ESG-Konzepten anzugehen; gerne mit professioneller Unterstützung durch die Prodinger Beratungsgruppe.

Seit nunmehr einem Jahr begleiten uns steigende Inflationsraten. Lag der VPI im August 2021 noch bei 3,2%, so erreichte die Teuerung im Durchschnitt der Monate Jänner bis Juli 2022 bereits 7,21%. Dies lässt die von der Prodinger Beratungsgruppe schon seit einiger Zeit vorgeschlagene Aufwertungsmöglichkeit von Immobilien zunehmend dringlicher erscheinen.

Aufgrund der unternehmens- und steuerrechtlichen Vorschriften wird das Anlagevermögen in der Bilanz mit historischen (Anschaffungs- und Herstellungs-) Kosten angesetzt. Diese sind geringer als die Wiederbeschaffungskosten bei einer Ersatz- bzw. Neuinvestition. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen die Abschreibungen aufgrund dieser historischen Kosten. „Dies wiederum führt dazu, dass die Besteuerung auf Basis nomineller Scheingewinne erfolgt“, kritisiert Roland Pfeffer, Geschäftsführer der Prodinger Steuerberatung in Zell am See. Bei Ersatzinvestitionen ist die Finanzkraft des Unternehmens geschwächt, da laufend eine zu hohe Steuerbemessungsgrundlage auf Basis historischer Anschaffungskosten ausgewiesen wird. „Die hohen Inflationsraten verstärken diesen nachteiligen Effekt. Parallel dazu führt das zu gering ausgewiesene Eigenkapital auch zu einer schlechteren Bonität, was wiederum zu höheren Kreditzinsen führt“, fasst Pfeffer die problematische Situation zusammen.

Die Möglichkeit einer steuerschonenden Aufwertung bedeutet nicht nur die Darstellung richtiger Werte, sondern verhindert auch die Scheingewinnbesteuerung. Italien hat mit dem Augustdekret aus 2020 die Grundlage für eine steuerfreie Aufwertung von Immobilien geschaffen. Eine entsprechende Regelung in Österreich würde sicherstellen, dass dieser aktuell bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Regionen beseitigt wird.

Anbei werden die Auswirkungen anhand eines anonymisierten Beispiels dargestellt. Die Auswirkungen gehen in Variante 1 von den historisch niedrigen Inflationsraten aus. In Variante 2 werden die – aus unserer Sicht zu erwartenden – hohen Inflationsraten angesetzt. Der Einfachheit halber wurden keine Ab- und Aufzinsungen bzw. Barwertberechnungen dargestellt.

Bei den zu erwartenden hohen Inflationsraten führen die stillen Lasten dazu, dass zum Wiederbeschaffungszeitpunkt eine um 303.000 Euro höhere Körperschaftsteuer (Basis historische Kosten) anfällt. Dies führt zu einem höheren Eigenkapitalerfordernis für die Investition im Ausmaß von ca. 5%.

Um die Finanzierungslücke abzumildern, die aus der Besteuerung der Scheingewinne entsteht, schlagen wir eine steuerschonende Aufwertungsmöglichkeit von Immobilien vor. „Im Zuge der aktuellen Diskussion einer Besteuerung von „Übergewinnen“ darf auch die jahrzehntelang durchgeführte Besteuerung von Scheingewinnen nicht unberücksichtigt bleiben“, mahnt Pfeffer abschließend.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat die 4/5-Sterne-Häuser im Bereich der Ferienhotellerie einem Stresstest unterzogen (siehe Berechnungen). Untersucht wurden die Belastungen durch höhere Energie- und Rohstoffkosten, der Mitarbeitermangel sowie die steigende Inflation und Zinsen. Wie die Analyse zeigt, könnten die Teuerung, der stotternde Privatkonsum in den Bereichen Freizeit und Urlaub, der Mitarbeiterengpass und die hohen Energiekosten den Aufschwung des heimischen Tourismus in den kommenden Jahren empfindlich bremsen.

Aufgrund der gestiegenen Rohstoffpreise wird sich die Wareneinsatzquote um zwei Prozentpunkte, von 13 auf 15 Prozent der Gesamterlöse, erhöhen. Anziehen werden auch die Mitarbeiterkosten auf Grund der Verknappung am Mitarbeitermarkt und der zu erwartenden hohen Lohnabschlüsse.

Die Erholungsphase nach der Coronakrise war sehr kurz. Nunmehr wirken sich insbesondere die hohen Energiekosten gravierend auf die Branche aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) wird 2022 noch ein Nullsummenspiel sein, da die höheren Energiekosten erst ab dem Herbst voll greifen. Für 2023 ist allerdings ein „Mehrfachschock“ zu befürchten, da all die Kostensteigerungen und der Zinsanstieg die Stressresistenz der Betriebe maximal herausfordern werden. In einem Betrachtungszeitraum bis Ende 2023 prognostiziert Prodinger eine Erhöhung der Energiekosten für Strom, Heizung und Warmwasser um insgesamt 360 Prozent. In diesem Wert ist bereits ein Einsparungspotential von zwölf Prozent des Verbrauchs einkalkuliert.

Die Dienstleistung im Tourismus verteuerte sich bereits in den letzten Jahren. Ein weiterer Kostenausgleich zulasten der Branche scheint nicht mehr möglich. Die europaweit hohe Inflation wird zu einem Rückgang der Kaufkraft der Gäste beitragen. Die Folgen dieser brisanten Lage: die Betriebe werden 2023 einen Verlust von elf Prozent bei ihrem EGT hinnehmen müssen. Das Ergebnis beinhaltet noch nicht die Steuern und Rücklagen.

Die historisch niedrigen Leitzinsen und damit auch die tiefen Kreditzinsen haben schon vielen Betrieben in den letzten Jahren geholfen. Aber es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich die Refinanzierung selbst massiv verteuern wird.

Die Prodinger Gruppe hat die Berechnungen des Stresstests ohne staatliche Hilfen erstellt. Letztere werden allerdings für energieintensive Betriebe mit Sicherheit notwendig werden. 

Link zum Prodinger Fachartikel

Pressespiegel

Im Tourismussektor werden zunehmend Mitarbeiter:innenwohnungen als Betreiberimmobilien oder Investitionen genutzt. Die Suche nach Wohnungen in Tourismusregionen führt zu Spannungen in einigen Orten. Eine Studie zeigt, dass zertifizierte Büroimmobilien im Jahr 2023 einen Anteil von 15% erreicht haben und nachhaltige Gebäude höhere Mieten erzielen. Die Nächtigungszahlen im Hotelsegment haben im Vergleich zur Vor-Corona-Zeit noch ein Minus verzeichnet. Die Studie von Prodinger Tourismusberatungs GmbH untersuchte zertifizierte und nicht zertifizierte Gebäude und zeigt positive Entwicklungen im Bereich Nachhaltigkeit im Tourismus.

Der 'Alpine Hospitality Summit 2024' mit Fokus auf die Zukunft der alpinen Ferienhotellerie versammelt Top-Speaker wie Dieter Müller, Christian Harisch und Elisabeth Gürtler. Die Diskussion um die 'Alpine Century Resorts' verspricht Spannung. Das Event findet im Hotel Rasmushof Kitzbühel statt und wird voraussichtlich mit 250 Teilnehmern ausgebucht sein. Thomas Reisenzahn von der Prodinger Tourismusberatung betont die hochkarätigen Referenten, darunter auch Erich Falkensteiner und Sepp Schellhorn. Ein Highlight ist das 40 Mio. Euro teure Spa 'Atmosphere by Krallerhof' mit einem beeindruckenden Infinity-Pool und Natursee.

Das Tourismus-Symposium der Bundessparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft der WKÖ findet Mitte April in Obertauern statt. Spartenobmann Robert Seeber und Geschäftsführer Manfred Katzenschlager haben ein exquisites Programm geplant, das unter anderem ein Kamingespräch mit AMS-Chef Johannes Kopf und einen Round Table mit Thomas Reisenzahn, Oliver Fritz und Anna Kleissner beinhaltet. T.A.1. wird darüber berichten.

Der Westligist FC Saalfelden bereitet sich auf das bevorstehende Fußballspiel gegen den Ligakonkurrenten vor. Die Generalprobe gegen die Tiroler war erfolgreich und das Team ist optimistisch für den Meisterschaftsauftakt. Trainer Johannes Schützinger zeigt sich zuversichtlich, trotz einiger Verletzungen im Team. Neue Spieler wie Gabriel Messias Reino Teixeira werden integriert und sollen das Team verstärken. Die Ziele für das Frühjahr sind der Finaleinzug im Landescup und das Offenhalten des Titelrennens in der Westliga. Die Mannschaft will die Konkurrenten nervös machen und hofft auf eine erfolgreiche Saison.

Der Verkauf von familiengeführten Ferienhotels ist ein komplexer Prozess, der sowohl emotionale als auch praktische Herausforderungen mit sich bringt. Dieser Artikel gibt fünf Regeln für den erfolgreichen Verkauf solcher Hotels. Die Vorbereitung, die Wahl der Vermarktungsstrategie, die Bewertung und Auswahl von Angeboten, die effiziente Abwicklung des Verkaufsprozesses und der erfolgreiche Abschluss sind entscheidende Schritte. Durch eine sorgfältige Herangehensweise können Hotelierfamilien sicherstellen, dass ihr Erbe in guten Händen weitergeführt wird, während sie den finanziellen und emotionalen Wert maximieren.

Steuernews

Die Unterstützung und Gestaltung von Spitzenteams, die energievoll den Erfolg eines Unternehmens vorantreiben, sind wichtige Aufgaben jeder Führungskraft eines Unternehmens. Hier einige Tipps, wie Sie aus einer Gruppe von Mitarbeitenden ein Spitzenteam gestalten können:

Wesentlich ist es, eine tragfähige Vertrauensbasis zwischen Mitarbeitenden, Teamführung und Unternehmensführung aufzubauen. Der Weg zum Vertrauen zu einer Führungsperson führt über Authentizität, faktenbasierte und nachvollziehbare Entscheidungen und Einfühlungsvermögen. Für eine optimale Teamleitung ist insbesondere die Führungsspanne (Anzahl der Teammitglieder) zu beachten. Ist die Führungsspanne zu groß, so leidet die notwendige Aufmerksamkeit für das einzelne Teammitglied. Es ist Klarheit zu schaffen, was in der aktuellen Woche zu tun ist und darauf zu achten, wo das einzelne Teammitglied Unterstützung braucht.

Stärken Sie laufend die Zusammenarbeit und die Kommunikation im Team. Erst mit einem Wir-Gefühl können gemeinsame Ziele erreicht werden, die auch seitens der Unternehmensführung klar kommuniziert werden müssen.

Ermöglichen Sie Reflexionen im Team:

Was können wir gut? Was können wir nicht? Was brauchen wir, um unsere Ziele zu erreichen? An welche Regeln sollen sich alle halten?

Stand: 26. Februar 2024

Bild: DisobeyArt - stock.adobe.com

Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.

Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:

  • eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • eine Darstellung des Rechtsproblems
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen
  • die Darlegung und Begründung der eigenen Rechtsansicht
  • die Bekanntgabe des Umsatzes für die Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrages

Die Beantwortung im Rahmen des Auskunftsbescheids obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist.

 

Für den im Rahmen der Beantwortung entstehenden Mehraufwand wird seitens des Finanzamts ein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben. Dieser beträgt (im Falle der Bearbeitung) zwischen € 1.500,00 und € 20.000,00 und ist in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers gestaffelt. Im Falle einer Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags beträgt der Verwaltungskostenbeitrag € 500,00.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: blende11.photo - stock.adobe.com

Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden:

Homeoffice-Pauschale

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.

Digitale Arbeitsmittel

Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Deren Bereitstellung ist durch das Homeoffice-Pauschale abgegolten. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.

Ergonomisches Mobiliar

Arbeitnehmer können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit € 300,00 beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.

Lohnzettel

Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen haben.

Ebenfalls ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales am Lohnkonto zu erfassen.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: gstockstudio - stock.adobe.com

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.

Weiters ist normiert, dass für die entsprechende Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist (zu beachten ist eine Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden).

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in FAQs Antworten zu einigen Zweifelsfragen in folgenden Bereichen gegeben:

  • Allgemeines
  • Begünstigte Umsätze
  • Betreiber
  • Gebäude
  • Sonstiges

Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Themen / Steuern / Für Unternehmer / Umsatzsteuer / Informationen zu finden (Stand Anfang Februar 2024).

Weiters wurden vom BMF Antworten zu Anfragen des Bundesverbandes Photovoltaic Austria und der Landwirtschaftskammer publiziert. Auch wurden Informationen zu Fragen der Wirtschaftskammer in folgenden Bereichen veröffentlicht:

  • Begünstigte Anlagen und Tätigkeiten
  • Begünstigte Nebenleistungen und Zubehör
  • Nachweise, Vertrauensschutz
  • Begünstigte Betreiber

Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Rechtsnews / Steuern-Rechtsnews /Aktuelle Informationen und Erlässe /Fachinformationen-Umsatzsteuer zu finden (Stand Anfang Februar 2024).

Stand: 26. Februar 2024

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Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:

Altersgruppe
0-5 Jahre € 340,00
6-9 Jahre € 430,00
10-14 Jahre € 530,00
15-19 Jahre € 660,00
20 Jahre oder älter € 760,00

Stand: 26. Februar 2024

Bild: vejaa - stock.adobe.com

Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.

Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung), automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Verpflichtend muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem einreichen, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,00 beträgt und

  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden, oder
  • gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und / oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder
  • bestimmte Absetzbeträge, Freibeträge bzw. das Pendlerpauschale zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder unrichtige Angaben (z. B. bei Familienbonus Plus, Zuschuss zur Kinderbetreuung) getätigt wurden, oder
  • ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde, oder
  • mehr als € 3.000,00 Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde, oder
  • eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde, oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen, oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde, oder
  • die Voraussetzungen für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (bei Sportvereinen) oder für bestimmte Zuschüsse in bestimmten Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe) nicht vorlagen, oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.

Ab der Veranlagung 2024 gilt obiges auch, wenn die Voraussetzungen des steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht vorlagen oder ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.

Weiters bestehen einige Sachverhalte, wo Sie das Finanzamt auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.

Darüber hinaus ist für Arbeitnehmer unter anderem eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.

Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30.4. des Folgejahres oder der 30.6. des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline.

Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitig mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.

Stand: 26. Februar 2024

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Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung. Hier haben sich einige Einflussfaktoren im Jahr 2024 geändert:

  • Der Körperschaftsteuersatz ist von 25 % in 2022, 24 % in 2023 nun auf 23 % in 2024 gesunken.
  • Seit Beginn des Jahres 2024 ist durch die Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH von € 35.000,00 auf € 10.000,00 auch die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. (€ 437,50 pro Quartal) auf € 500,00 p. a. (€ 125,00 pro Quartal) gesunken.
  • Auch der Einkommensteuersatz ist in den letzten beiden Jahren in zwei Stufen gesunken. Zu beachten ist nun, dass Grenzbeträge der Einkommensteuerstufen sowie einige Absetzbeträge jährlich entsprechend der Inflation valorisiert werden („Abschaffung der kalten Progression").
  • Die Obergrenze des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages liegt ab 2024 bei € 33.000,00 (bisher € 30.000,00).
  • Seit 2023 ist für bestimmte Investitionen ein Investitionsfreibetrag steuerlich lukrierbar. Der Investitionsfreibetrag steht sowohl natürlichen Personen wie auch GmbHs zu, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei natürlichen Personen ansetzbar ist.

Auch wenn die genannten Änderungen einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich in den meisten Fällen wohl nicht signifikant verändern werden, sind sie bei Überlegungen zu einer anstehenden Rechtsformwahl zu berücksichtigen. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.

Stand: 26. Februar 2024

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Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor. Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.

Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) werden die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.

Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis und der Finanzplan wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen, wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital diskutiert werden.

Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.

Stand: 28. Januar 2024

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Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu leisten. Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben neben dem DB auch einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Es handelt sich beim DZ um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer.

DB und DZ werden von der Summe der Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden, berechnet. Die Höhe des DB ist bundesweit gleich und beträgt grundsätzlich 3,9 % der monatlichen Bruttolohnsumme. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der DB 3,7 % und auch in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften so festgelegt ist.

Die Höhe des DZ ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die Prozentsätze haben sich für 2024 wie folgt reduziert:

  2024 2023
Burgenland 0,40 % 0,42 %
Kärnten 0,37 % 0,39 %
Niederösterreich 0,35 % 0,38 %
Oberösterreich 0,32 % 0,34 %
Salzburg 0,36 % 0,39 %
Steiermark 0,34 % 0,36 %
Tirol 0,39 % 0,41 %
Vorarlberg 0,33 % 0,37 %
Wien 0,35 % 0,38 %

Für DB/DZ/Kommunalsteuer gilt: Ist die Bemessungsgrundlage in einem Kalendermonat nicht höher als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Jahr 2023 in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2023 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden. Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2023 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.

Ein Verein muss für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in 2023 für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerbegünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EstG) ausbezahlt hat, diese dem Finanzamt bis Ende Februar 2024 übermitteln.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2023 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2024 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: stockpics - stock.adobe.com

Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.

Ausweitung der Begünstigung

Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Vereinfachung des Meldeverfahrens

Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.

Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Stand: 28. Januar 2024

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Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen.

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30,00 Euro pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000,00 im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt (die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich und für bestimmte Geschäftsbetriebe erfolgen),
  • der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine (im Sportbereich) steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen und
  • der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte (selbständige Arbeit, gewerblich, nicht selbständig oder sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes) von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

Abweichend von den Regelungen zum kleinen Freiwilligenpauschale beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale der bzw. des ehrenamtlich Tätigen € 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000,00 im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen sie/er Tätigkeiten ausübt, die

  • mildtätigen Zwecken (§ 37 der BAO) dienen,
  • wegen bestimmter gemeinnütziger/mildtätiger Zwecke (z. B. bestimmte Sozialdienste) von der Kommunalsteuer befreit sind,
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen oder
  • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.

Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige Einkünfte im Sinne des EStG vor.

Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Daten der Auszahlungen für jeden ehrenamtlich Tätigen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: Debi Kurnia Putra - stock.adobe.com

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2023, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendlerinnen und Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionistinnen und Pensionisten.

Alleinverdienende / Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 einen Absetzbetrag in Höhe von € 520,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer). Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte:

Förderbare Organisationen sind grundsätzlich

  1. Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
  2. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind. Die Verordnung definiert den Begriff NPO und listet eine Reihe von Organisationen auf, die nicht förderfähig sind.

Förderbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für die Energiearten Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:

  1. für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
  2. für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023

Energiemehrkosten sind grundsätzlich die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen. Für die einzelnen Energiearten bestehen gesonderte Bestimmungen.

Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten. Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal € 500 000,00. Beträgt die Summe in einer Förderphase weniger als € 800,00, wird keine Förderung ausbezahlt. Ein Zuschuss, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Für die Phase 1 ist bis zum 30. Juni 2024 ein Antrag zu stellen und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024.

Es sind diverse Auflagen sowie Einsichts- und Kontrollrechte und Aufbewahrungspflichten normiert und eine Reihe von Sachverhalten angegeben, wenn die Förderung zurückzuzahlen ist.

Diese Informationen sind am Stand 21.1.2024. Änderungen sind möglich. Dieser Artikel umfasst nur einige (unvollständige) Eckpunkte. Für die Beantragung der Förderung sind alle Regelungen der Richtlinie zu beachten. Weitere und aktuelle Informationen, die entsprechende Richtlinie und häufige Fragen und Antworten finden Sie unter https://www.ekz-npo.at/.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: photocrew - stock.adobe.com

Das Wichtigste ist: Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Zahlungseingang, um festzustellen, welche Rechnungen überfällig sind. Ist die Zahlungsfrist einmal abgelaufen, sollten Sie keine Zeit mehr verstreichen lassen.

Zu beachten ist jedenfalls, dass Geldforderungen grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Fälligkeit unterliegen. Unter diese Bestimmung fallen Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb. Wenn die Forderung einmal verjährt ist, kann sie nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden.

Als Gläubigerin bzw. Gläubiger sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu mahnen, bevor Sie eine Zahlung per Gericht einklagen. Bedenken Sie aber: Wenn Sie mahnen, sollten Sie schriftlich mahnen. Es ist auch üblich, vorab eine Zahlungserinnerung zu schicken. Ein Mahnschreiben sollte mit Nachdruck formuliert sein und eine Zahlungsfrist enthalten. Mit dem Eintreiben Ihrer Forderungen kann auch ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Führen diese Maßnahmen nicht zur Zahlung, so ist der nächste Schritt die Forderungseintreibung per Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren erleichtert das Eintreiben von offenen Geldbeträgen. Als Gläubiger können Sie selbst das Verfahren einleiten, in dem Sie eine Mahnklage einbringen.

Stand: 19. Dezember 2023

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Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Cagkan - stock.adobe.com

Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.

Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investorinnen / Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen und -gesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.

Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Über einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfes haben wir bereits in den Dezember-News berichtet. Weitere Details folgen in den kommenden Ausgaben.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: tongpatong - stock.adobe.com

Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.

Pensionsantrittsalter für Frauen steigt

Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.

Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:

Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsstichtag
bis 31.12.1963 60,0 bis 31.12.2023
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5 2024
1.7.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5 2026
1.7.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5 2028
1.7.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5 2030
1.7.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 1.7.1968 65,0 2033

Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Zerbor - stock.adobe.com

Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: kamon_saejueng - stock.adobe.com

Der Jahresbeginn 2024 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:

Einkommensteuer

Die dritte Stufe des Einkommensteuertarifes wurde bereits mit 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wurde ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für 2024 beträgt der Steuersatz für diese Stufe 40 %. Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2024 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):

Einkommen in € Praktikerformel Grenzsteuersatz
bis 12.816 0,00 0 %
über 12.816 – 20.818 (Einkommen – 12.816) x 0,2 20 %
über 20.818 – 34.513 (Einkommen – 20.818) x 0,3 + 1.600,40 30 %
über 34.513 – 66.612 (Einkommen – 34.513) x 0,4 + 5.708,90 40 %
über 66.612 – 99.266 (Einkommen – 66.612) x 0,48 + 18.548,50 48 %
über 99.266 – 1 Mio. (Einkommen – 99.266) x 0,5 + 34.222,42 50 %
über 1 Mio. (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 484.589,42 55 %

Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.

Die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wurde auf € 33.000,00 erhöht. Der Kindermehrbetrag wurde von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen wurden angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.

Die Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit (bisher € 1.000,00) und unter anderem die entsprechende Altersgrenze der Kinder von 10 auf 14 Jahren erhöht.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen beträgt unter ganz bestimmten Voraussetzungen 0 % (z. B. Lieferung an den Betreiber, Anlage mit nicht mehr als 35 kWp, Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden).

Gesellschaftsrecht

Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) abgesenkt und die „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform wurde geschaffen (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024).

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wird mit Anfang 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH vermindert sich die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 auf € 500,00 p. a..

Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, die Dienstgeberabgabe um 3 Prozentpunkte erhöht. Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 4,5 % erhöht. Die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat sind 2024 bis zu € 200,00 steuerfrei. Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden auf € 400,00 erhöht. Ein eigenes steuerliches Modell ermöglicht bei Start-ups und KMUs eine Steuerbefreiung bei bestimmten Mitarbeiterbeteiligungen (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024). Gewährt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab dem Jahr 2024 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024).

Gemeinnützigkeit

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 tritt in Kraft und ändert unter anderem mehrere steuerliche Gesetze.

Für einige gesetzliche Änderungen war die Gesetzwerdung bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Das Wichtigste ist: Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Zahlungseingang, um festzustellen, welche Rechnungen überfällig sind. Ist die Zahlungsfrist einmal abgelaufen, sollten Sie keine Zeit mehr verstreichen lassen.

Zu beachten ist jedenfalls, dass Geldforderungen grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Fälligkeit unterliegen. Unter diese Bestimmung fallen Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb. Wenn die Forderung einmal verjährt ist, kann sie nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden.

Als Gläubigerin bzw. Gläubiger sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu mahnen, bevor Sie eine Zahlung per Gericht einklagen. Bedenken Sie aber: Wenn Sie mahnen, sollten Sie schriftlich mahnen. Es ist auch üblich, vorab eine Zahlungserinnerung zu schicken. Ein Mahnschreiben sollte mit Nachdruck formuliert sein und eine Zahlungsfrist enthalten. Mit dem Eintreiben Ihrer Forderungen kann auch ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Führen diese Maßnahmen nicht zur Zahlung, so ist der nächste Schritt die Forderungseintreibung per Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren erleichtert das Eintreiben von offenen Geldbeträgen. Als Gläubiger können Sie selbst das Verfahren einleiten, in dem Sie eine Mahnklage einbringen.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Cagkan - stock.adobe.com

Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.

Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investorinnen / Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen und -gesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.

Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Über einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfes haben wir bereits in den Dezember-News berichtet. Weitere Details folgen in den kommenden Ausgaben.

Stand: 19. Dezember 2023

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