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Presse­aussendungen

Es war manchmal schon richtig knapp. Aber rückblickend lässt sich heute sagen: Der heimische Tourismus hat einmal mehr seine Stärke bewiesen und der Corona-Krise nach Kräften getrotzt. Die Betriebe sind konkurrenzfähig geblieben. Sowohl die Hotelinfrastruktur als auch die Preisentwicklung des Tourismusangebotes haben die kritischen Zeiten überstanden. Bereits im Sommer und Herbst 2022 konnte sich die Nachfrage – vor allem aus den Nahmärkten – wieder erholen. Zuletzt waren die Umsätze gut bis sehr gut, die Buchungen bis zum Ferienende am 8. Jänner 2023 höchst erfreulich.

Leider ist, wie wir wissen, der anfänglichen Kälte im Dezember eine ausgeprägte Tauwetter-Situation mit Regen und hohen Temperaturen bis in die Hochlagen der Alpen gefolgt. Der im Dezember gefallene bzw. erzeugte Schnee hat in vielen Wintersportregionen die Weihnachtsferien gerettet. Auch die aktuell einsetzenden Schneefälle in den meisten alpinen Destinationen werden die Nachfrage wieder ankurbeln.

Energiekosten schlagen voll durch

Es ist absehbar, dass die Betriebe in der Wintersaison dennoch aus mehreren Gründen an Ertragskraft einbüßen werden, denn die Energiekosten schlagen jetzt mit voller Wucht durch. Auch Rohstoff- und Mitarbeiterkosten sowie steigende Zinsen belasten die Betriebswirtschaften enorm. Der willkommene Aufschwung, der 2022 eingesetzt hat, wird dadurch im laufenden Jahr empfindlich gebremst. 

Die Prodinger Beratungsgruppe hat die 4/5-Sterne-Häuser im Bereich der Ferienhotellerie einem Stresstest unterzogen. Für 2023 zeichnet sich dabei ein "Mehrfachschock“ ab, da eine weiterhin hohe Preisdurchsetzung (13-14 % von 2019 bis 2022) aufgrund der steigenden Preissensibilität der Gäste schwierig werden kann. Die Kostensteigerungen und der Zinsanstieg werden die Stressresistenz der Betriebe aufs äußerste herausfordern. Die gestiegenen Rohstoffpreise werden nach diesem Szenario die Wareneinsatzquote der untersuchten Betriebe im Schnitt auf 15 Prozent der Gesamterlöse erhöhen. Bis Ende 2023 wird sich die Kostensteigerung bei Strom, Heizung und Warmwasser verflachen und sich (ohne Förderungen) bei rund 10 Prozent der Gesamterlöse einpendeln. 

Die staatliche Unterstützung durch das „Energiekostenzuschussgesetz 2“ (EKZ 2) erreicht zwischen 50 und 80 Prozent der Mehrkosten, wobei es sich um eine komplexe Förderstruktur mit fünf Stufen je nach Unternehmensgröße handelt. Etwa 68 Prozent aller Hotelbetriebe fallen dabei in die Förderstufe 1, 17 Prozent in Stufe 2 und 14 Prozent in Stufe 3.

Die Kriterien sind so angesetzt, dass die Förderhöhe ähnlich ist wie jene im Zuge der deutschen Strom- und Gaspreisbremse. Dadurch werden grobe Wettbewerbsnachteile für heimische Betriebe hintangehalten. 

Betriebskennzahlen gehen nach unten

Eine für die Profitabilität wichtige Kennzahl, der GOP (Gross Operating Profit = operatives Betriebsergebnis), weist steil nach unten. Der GOP lag über viele Jahre im Median bei 22 Prozent. Nun dürfte dieser Wert im aktuellen Jahr mit 18 Prozent auf einen historischen Tiefpunkt fallen (20 Prozent mit einberechneter Förderung aus dem Energiekostenzuschuss 2).

Trotz Förderung negatives Ergebnis

Unter diesen Vorzeichen müssen die Betriebe im Stresstest trotzdem einen Verlust von einem Prozent (statt eines Verlustes von drei Prozent ohne Energiekostenzuschuss 2) bei ihrem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) hinnehmen.

Causa Prima bleibt das Eigenkapital 

Der Aufbau eines Liquiditätspolsters war während der Corona-Pandemie bis ins Jahr 2022 nicht möglich, da die Förderungen zwar die Verluste abdeckten, aber keine Liquidität erzeugten. Viel Eigenkapital wurde in den letzten Jahren dadurch verbrannt. Und dies in einer Branche mit von Haus aus schwachem Eigenkapital. Eine niedrige Eigenkapitalquote, gepaart mit einem hohen Fixkostenanteil bei gleichzeitig hoher Investitionsintensität, senkt die Krisenfestigkeit für 2023!

Aufgrund der bescheidenen Wirtschaftsaussichten wird die Tourismusnachfrage an Schwung verlieren. Daher ist die Politik gefordert, entsprechende Maßnahmen zu treffen:

Eine bilanzielle Aufwertungsmöglichkeit der stillen Reserven könnte die Widerstandsfähigkeit in den kommenden Monaten erhöhen. Die Möglichkeit einer steuerschonenden Aufwertung bedeutet nicht nur die Darstellung richtiger Werte, sondern verhindert auch die Scheingewinnbesteuerung. Italien hat mit dem Augustdekret aus 2020 die Grundlage für eine steuerfreie Aufwertung von Immobilien geschaffen. Eine entsprechende Regelung in Österreich würde sicherstellen, dass dieser aktuell bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber Südtirol beseitigt wird.

Verlustrücktrag

Eine weitere Maßnahme wäre es, den steuerlichen Verlustrücktrag wieder in Kraft zu setzen. Nichtausgleichsfähige Verluste des Jahres 2023 sollten mit positiven Einkünften des Jahres 2022 gegengerechnet werden können.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Nachhaltigkeitsaspekte eines Hotels gewinnen stark an Bedeutung. Sie müssen in Zahlen gemessen und klargelegt werden. Bei Hotelneubauten spielen bereits Nachhaltigkeitsaspekte im Berichtswesen eine gravierende Rolle. Förderstellen und Banken werden künftig für das Betriebs- Rating sogenannte ESG-Berichte verlangen. ESG steht dabei für die Kriterien „Environment" (Umwelt), „Social" (Soziales) und „Governance" (Unternehmensführung). Die Berichte legen im Einzelnen dar, wie das Unternehmen die Natur schützt (oder ihr schadet), was der Betrieb seinen Mitarbeitern bietet und wie das Unternehmen in der Region verankert ist.

Jeder Hotelier ist gut beraten, vor der kommenden Wintersaison Einsparungsmöglichkeiten, insbesondere bei Strom, Gas und Öl, zu prüfen, um seinen Verbrauch und den ökologischen Fußabdruck zu reduzieren. Solche Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs können erhebliche Auswirkungen auf einzelne Hotelbereiche haben. In der Unternehmensführung hat sich aber die Überprüfung der Nachhaltigkeit mit Hilfe von Kennzahlen noch nicht durchgesetzt. „Kennzahlen kennen Unternehmer in der Regel nur von der wirtschaftlichen Seite und von den Verrechnungsstandards her. Das wird sich künftig ändern, da solche Daten und Nachweise eingefordert werden“, erklärt Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung.

ESG-Performance-Daten dienen Banken, Anlegern und Förderinstitutionen zur Bewertung potenzieller Investitionen

Mit den ESG-Berichten und Messungen mittels Benchmarks muss dargelegt werden, wie nachhaltig der Betrieb agiert. Bei Umwelt („Environment") geht es um Initiativen rund um Energieeffizienz, Abfallreduzierung und Wassereinsparung. Diese Aktivitäten im Hotel müssen mit Kennzahlen und qualitativ hochwertigen Branchenvergleichen unterlegt werden. Der soziale Teil („Social") umfasst Unternehmensrichtlinien für Gesundheit und Wohlbefinden, Vielfalt und Bezahlung sowie faire Arbeitspraktiken. Und Unternehmensführung („Governance") bezieht sich auf die Integration eines touristischen Betriebes in der Destination. Die Arbeitsgemeinschaft Prodinger, Regulus, Vionmo und akaryon hat zur Steuerung der Nachhaltigkeitsaktivitäten ein ESG-Indikatoren-System erarbeitet. Einerseits für die Messung und andererseits für die Erreichung von ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielen.  Dies erhöht nicht nur die die Resilienz, sondern auch die Profitabilität und schafft Wirkung (Impact), damit die Hotelbetriebe den neuen Anforderungen seitens Förderstellen, Kreditinstituten und Anlegerinteressen gerecht werden können. 

Eine ESG-konforme Entwicklung der Hotelbetriebe sollte so wenig aufgeschoben werden wie der Kampf gegen den Klimawandel selbst. Gäste werden sich bei der Wahl einer Unterkunft solche Darstellungen in Zukunft vermutlich genau ansehen (ebenso auch potentielle Mitarbeiter, was die betrieblichen Maßnahmen betrifft). „Millennials waren vielleicht die erste Generation bewusster Verbraucher und Mitarbeiter, die sich umweltfreundliche Hotels und Initiativen gegen den Klimawandel gewünscht haben. Aber sie werden sicherlich nicht die letzte sein“ hält Reisenzahn fest und betont, dass es höchste Zeit ist, Erstellung und Implementierung von ESG-Konzepten anzugehen; gerne mit professioneller Unterstützung durch die Prodinger Beratungsgruppe.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Prodinger Beratungsgruppe hat die 4/5-Sterne-Häuser im Bereich der Ferienhotellerie einem Stresstest unterzogen (siehe Berechnungen). Untersucht wurden die Belastungen durch höhere Energie- und Rohstoffkosten, der Mitarbeitermangel sowie die steigende Inflation und Zinsen. Wie die Analyse zeigt, könnten die Teuerung, der stotternde Privatkonsum in den Bereichen Freizeit und Urlaub, der Mitarbeiterengpass und die hohen Energiekosten den Aufschwung des heimischen Tourismus in den kommenden Jahren empfindlich bremsen.

Aufgrund der gestiegenen Rohstoffpreise wird sich die Wareneinsatzquote um zwei Prozentpunkte, von 13 auf 15 Prozent der Gesamterlöse, erhöhen. Anziehen werden auch die Mitarbeiterkosten auf Grund der Verknappung am Mitarbeitermarkt und der zu erwartenden hohen Lohnabschlüsse.

Die Erholungsphase nach der Coronakrise war sehr kurz. Nunmehr wirken sich insbesondere die hohen Energiekosten gravierend auf die Branche aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) wird 2022 noch ein Nullsummenspiel sein, da die höheren Energiekosten erst ab dem Herbst voll greifen. Für 2023 ist allerdings ein „Mehrfachschock“ zu befürchten, da all die Kostensteigerungen und der Zinsanstieg die Stressresistenz der Betriebe maximal herausfordern werden. In einem Betrachtungszeitraum bis Ende 2023 prognostiziert Prodinger eine Erhöhung der Energiekosten für Strom, Heizung und Warmwasser um insgesamt 360 Prozent. In diesem Wert ist bereits ein Einsparungspotential von zwölf Prozent des Verbrauchs einkalkuliert.

Die Dienstleistung im Tourismus verteuerte sich bereits in den letzten Jahren. Ein weiterer Kostenausgleich zulasten der Branche scheint nicht mehr möglich. Die europaweit hohe Inflation wird zu einem Rückgang der Kaufkraft der Gäste beitragen. Die Folgen dieser brisanten Lage: die Betriebe werden 2023 einen Verlust von elf Prozent bei ihrem EGT hinnehmen müssen. Das Ergebnis beinhaltet noch nicht die Steuern und Rücklagen.

Die historisch niedrigen Leitzinsen und damit auch die tiefen Kreditzinsen haben schon vielen Betrieben in den letzten Jahren geholfen. Aber es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich die Refinanzierung selbst massiv verteuern wird.

Die Prodinger Gruppe hat die Berechnungen des Stresstests ohne staatliche Hilfen erstellt. Letztere werden allerdings für energieintensive Betriebe mit Sicherheit notwendig werden. 

Link zum Prodinger Fachartikel

Prodinger Tourismusberatung
Thomas Reisenzahn
Geschäftsführer
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Zu dieser spannenden Frage nahmen Branchenexperten in einem Pressegespräch am 4. März im Hotel Rasmushof in Kitzbühel Stellung. Hotelier Sepp Schellhorn sowie Thomas Reisenzahn, Marco Riederer und Roland Pfeffer (Prodinger Beratungsgruppe) lieferten dabei konkrete Antworten auf aktuelle Fragen.

Nach einem von Sorgen und Ungewissheiten gekennzeichneten Saisonverlauf ist zuletzt wieder Optimismus aufgekommen. Man geht davon aus, dass der Höhepunkt der Pandemie überwunden ist und sich die Nachfrage in der Ferienhotellerie wieder erholt. Dem gegenüber stehen die Entwicklungen des aktuellen Weltgeschehens (Einmarsch Russlands in die Ukraine), die wieder zu volatilen touristischen Zeiten führen werden.

Trotzdem wäre es ein Erfolg, wenn die Ferienhotels in den Winterdestinationen heuer mit 70 Prozent des Ergebnisses aus dem Winter 2018/19 durchkommen. Der Gesamtumsatz pro verfügbarem Zimmer (gemessen an den Offenhaltetagen) ging in der Ferienhotellerie von Nov. bis Jänner um 37,0 Prozent zurück (zu 2019/20).

Der notwendige Aufbau eines Liquiditätspolsters war in der Wintersaison 2021/22 nicht möglich, da die Förderungen zwar die Verluste abdeckten, aber keine Liquidität erzeugten. Viel Eigenkapital wurde verbrannt, bedauert Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung. Das Problem der geringen Eigenkapitalquote wird sich deutlich verschärfen. Gutes Rating wird andererseits immer mehr zur Voraussetzung für Finanzierbarkeit. Kürzer werdende Produktlebenszyklen und spezifische Gästebedürfnisse schaffen Probleme in der Finanzierung insbesondere für kleine Unternehmen. Am Ende der Krise droht dadurch ein Systembruch.

Hier schlagen die Experten eine befristete Übergangsregelung bis 31.12.2023 vor, wonach das Vermögen (die stillen Reserven) begünstigt mit dem Viertel-Steuersatz aufgewertet werden und die Bilanzen das echte Eigenkapital aufweisen. Dadurch wird die Bonität gestärkt und die Abschreibungsbasis langfristig erhöht. Auch Für die vielen anstehenden Betriebsübergaben wäre das eine wesentliche Erleichterung.

"Die Branche hat mit tiefgreifenden Umwälzungen zu tun“, fasst Hotelier und Tourismus-Denker Schellhorn die Lage zusammen. Es sind dies:

  • Der Fachkräftemangel und die sich daraus ergebenden steigenden Kosten
  • Der Überhang an Gästebetten in der Ferienhotellerie
  • Absehbar steigende Finanzierungskosten
  • Ein verändertes Gäste- und Buchungsverhalten und die
  • Orientierungslosigkeit der Politik, darauf zu reagieren

Erforderlich, so Schellhorn, ist ein „Plan 1“ für den Tourismus seitens der Politik. Wer soll für wen wann werben (Stichwort Föderalismus)? Welche Ziele sind für die nächste Dekade realistisch? 150 Millionen Nächtigungen oder doch vielleicht andere Parameter? Weiters braucht es steuerliche Anreizsysteme, um Betriebe schließen zu können (Stichworte: Aufwertungsbilanz und Strukturbereinigung), eine dramatische Entlastung des Faktors Arbeit, alternative Finanzierungsformen sowie Wettbewerbsfähigkeit im Kontext der Nachbarländer.

Der Fachkräftemangel hat sich durch Corona nochmals zugespitzt. Zusätzliche Effekte, wie beinahe zwei fehlende Lehrlings-Jahrgänge und das Wissen um ein soziales Auffangnetz, habe viele Dienstnehmer dazu bewogen, auf andere Branchen auszuweichen. Die Experten sprechen sich daher u.a. für ein steuerfreies Bedienungsgeld von 5 Prozent für die Tourismusbeschäftigten und eine Vereinfachung der Lohnverrechnung aus. „Dienstleistung wird in Zukunft um einiges mehr kosten. Daran werden sich die Gäste gewöhnen müssen“, hält Reisenzahn fest.

Link zum Langtext mit detaillierten Inhalten

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Das schon länger bestehende Interesse an Hotel-Immobilien in alpinen Ferienregionen hat in jüngster Zeit nochmals zugenommen. Ausschlaggebend für den unübersehbaren Trend sind der gerade in Pandemiezeiten stark ausgeprägte Wunsch nach Immobiliensicherheit und die erhofften guten Renditen.

Tatsächlich ist die Ferienhotellerie im Vergleich zur Stadthotellerie bisher recht gut aus der Corona-Krise gekommen. Insbesondere die letzten Wintermonate haben gezeigt, dass Buchungen und die Performance wieder anspringen. Wie Marktbeobachter feststellen gibt es eine „Flucht von Investoren aus der Stadt“, was eine größere Nachfrage nach Investitionsmöglichkeiten in Berghotels ausgelöst hat. Immer mehr Projektentwickler sehen hingegen noch länger keinen Spielraum für Wachstum im urbanen Raum, weshalb sie verstärkt nach Potenzialen in den Alpen Ausschau halten. 

Richtungsweisende Branchenveranstaltung am 19. Mai in Kitzbühel

Experten der Firma Prodinger, die rund 500 Hotelbetriebe in den Bereichen Steuerberatung, Tourismusberatung und Wirtschaftsberatung betreuen, weisen darauf hin, dass es der Ferienhotellerie noch länger deutlich besser gehen wird als den Stadtbetrieben. In der Realität sind aber geeignete Betriebe und Top-Lagen in den führenden Ferienregionen rar gesät.

Beim „Prodinger Summit“ am 19. Mai in Kitzbühel treffen einander Privat- und Konzernhoteliers, Immobilienexperten, Steuerfachleute, Hotelarchitekten und CEOs internationaler Hotelgruppen, um sich über die jüngsten Trends und Zukunftsperspektiven der alpinen Ferienhotellerie auszutauschen. Zur Sprache kommen werden auch neue Beherbergungsformen wie Tiny-Houses, Baumhotels und Glamping. All diese Varianten sind im Aufwind und erfreuen sich einer regen Nachfrage. Beim Prodinger-Summit werden die Fallstricke solcher Angebote durchleuchtet. Auch die „Hassliebe zu Investorenmodellen“ - wobei letztere zwischen Finanzierungsalternative und groben Raumordnungsbedenken pendeln - steht auf der Agenda dieser Pionier-Veranstaltung. Preissteigerungen bei Stahl, Bauholz und Dämmstoffen und die Engpässe bei Baumaterialien machen Neu- und Umbaumaßnahmen teuer. Beim Prodinger-Summit verraten Insider, wie trotzdem gute Lösungen für künftige Vorhaben gefunden werden können.

Folgende Referenten haben bereits bestätigt:

  • Jörg Thomas Böckeler, Dorint Hotels & Resorts
  • Gerhard Brix, Alps Resorts
  • DI Andreas Falch, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung
  • Susanne Friedrich, Deutsche Hospitality
  • Marco Höglinger, Awayo
  • Ike Ikrath, Hotel Haus Hirt
  • Markus Lück, 12.18. Hotel Collection
  • Alexandra Mossakowski, INTEGRAL Markt- und Meinungsforschungsges.m.b.H
  • Johannes Schopf, Baumhotel Kopfing
  • Mag. Josef Schwaiger, Eder Hotels
  • Dr. Harald Vill, Vill Partner Rechtsanwälte
  • Florian Werner, Arlberg Hospiz Hotel
  • Alexander Winter, Arcona Hotels & Resorts

Moderation: Tarek Leitner, ORF 

Zeit und Ort:

Der „Prodinger Summit“ geht am Donnerstag, 19. Mai 2022, von 10.00 bis 16.30 Uhr über die Bühne. Ort der Veranstaltung ist das Hotel Rasmushof, Hermann Reisch Weg 15, 6370 Kitzbühel.

Link zum Aviso

Thomas Reisenzahn
+43 6542 736 61-1544
t.reisenzahn@prodinger.at

Entscheider aus der alpinen Hotelimmobilien-Wirtschaft und der Hotellerie treffen einander am 19. Mai in Kitzbühel zum Gipfelgespräch. Thema dieses vom Beratungsunternehmen Prodinger einberufenen Experten-„Summits“ ist der unübersehbar gewordene Boom der alpinen Ferienhotellerie.

Gute Renditen und der Wunsch nach Krisensicherheit führten während der Pandemie zu einem regelrechten Run auf Immobilien der Ferienhotellerie. Justament am Höhepunkt der härtesten Tourismuskrise entsteht dadurch eine Vielzahl an neuen Hotelprojekten. Die Performance der Ferienhotellerie hat bereits das Bettenwachstum in den Städten überholt. Viele Investoren schenken dieser Entwicklung vermehrte Aufmerksamkeit. Private und Hotelgruppen erkennen die Marktchancen und reagieren mit innovativen Hotelkonzepten und alternativen Übernachtungsformen. „Der Facettenreichtum der Branche hat neue Höhen erreicht, die Lust auf Expansion scheint ungebrochen“, charakterisiert Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die gegenwärtige Lage.

Es entstanden kreative Modelle der Hotelfinanzierung und Veranlagung. Manche Investorenmodelle, wie „Buy-to-let“, gerieten jedoch in Kritik. Betreiber und Gemeinden vertreten oft unterschiedliche Standpunkte. „Deshalb halten wir es für wichtig, die Situation grundlegend zu beleuchten. Wir wollen herausfinden, welche Chancen die alpine Ferienimmobilienbranche heute tatsächlich bietet“, unterstreicht Reisenzahn die Aktualität der Veranstaltung.

In der Hahnenkamm-Metropole kommen Hoteliers, Betreiber von Ferien-Immobilien, Immobilienexperten, Steuerfachleute, Hotelarchitekten und CEOs internationaler Hotelgruppen zusammen. Die Teilnehmer erfahren ganz konkret, was die alpine Hotel- und Ferienimmobilienbranche wirklich braucht, nicht zuletzt im oft heiklen Zusammenspiel mit den Stakeholdern des Ortes.

Programmschwerpunkte dieser Pionierveranstaltung sind u.a.

  • Welche Anforderungen haben die Gäste der Zukunft?
  • Die neuen Hipster - was suchen und finden sie in den Alpen?
  • Welche Investitionen lohnen sich jetzt?
  • Wie viel ist meine Hotelimmobilie wert und wie erfolgt die Bewertung?
  • Hotelgruppen „fliehen“ aus der Stadt in die Berge - warum?
  • Was steckt hinter den ungeliebten Investorenmodellen (Buy-to-let)?
  • Wie können kalte Betten vermieden werden?
  • Was kann eine Destination zur Entwicklung spannender Hotelkonzepte beitragen?
  • Was erwarten Investoren und Hotelgruppen von den Destinationen?
  • Und was erwarten Gemeinden von den Hotelprojekten?

Der „Prodinger-Summit“ findet am Donnerstag, 19. Mai 2022, von 10.00 bis 16.30 Uhr statt.

Veranstaltungsort ist das Hotel Rasmushof, Hermann Reisch Weg 15, 6370 Kitzbühel.

Der Run auf die alpinen Ferienhotels

Entscheider aus der alpinen Hotelimmobilien-Wirtschaft und der Hotellerie treffen einander am 19. Mai in Kitzbühel zum Gipfelgespräch. Thema ist der unübersehbar gewordene Boom der alpinen Ferienhotellerie.

Datum: 19.05.2022, 10:00 - 16:30 Uhr

Ort: Golf-Hotel Rasmushof
Hermann Reisch Weg 15, 6370 Kitzbühel, Österreich

Url: https://tourismusberatung.prodinger.at/2022/01/27/run-auf-alpine-ferienimmobilien/

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Gerade in schwierigen Zeiten ist es wichtig, sich intensiv mit allen vorliegenden Daten und Zahlen auseinanderzusetzen. Passend zur unerwarteten „vierten Welle“, auf welche die Branche wieder neue Antworten finden muss, ist jetzt die Neuauflage des bewährten Verrechnungsstandards STAHR II (Standard der Abrechnung für Hotels und Restaurants) erschienen. Erfahrene Branchenkenner beschreiben darin Wege und Möglichkeiten, aus dieser Krise herauszufinden.

Wie die jüngsten Entwicklungen dramatisch betätigen, wird Covid-19 die Branche auch in diesem Winter fest im Würgegriff halten. Alle Szenarien und Analysen von Prodinger gehen davon aus, dass die Geschäftstätigkeit im Tourismus weiter sehr unsicher bleibt, eine Folge der stark schwankenden Corona-Zahlen in Österreich und den wichtigsten Nahmärkten. Für die Ferienregionen erwartet Prodinger einen Rückgang der Nächtigungen in der Wintersaison 2021/22 um 15 % im Vergleich zur letzten „normalen“ Wintersaison 2018/19. Eine schwächere Nachfrage führt automatisch zu einer schlechteren Preisdurchsetzung. Die Situation am Arbeitsmarkt verteuert wiederum ganz allgemein die Kosten für Dienstleistungen.

Gerade in volatilen und wirtschaftlich turbulenten Zeiten ist Controlling, Planung und die Ausrichtung des Betriebes nicht nur für große Hotels wichtig. Kleine und mittelständische Betriebe sind den gleichen Risiken und Einflüssen ausgesetzt. In der Covid-19 Krise müssen Unternehmen ständig Entscheidungen treffen. Jede dieser Entscheidungen ist mit einem Risiko verbunden. Oft ist es notwendig, schnell zu handeln. Für Vorbereitung und Reaktion bleibt wenig Zeit. Das macht es immer schwieriger, ein Unternehmen unter Kontrolle zu behalten. Hotellerie und Gastronomie stehen damit vor großen Herausforderungen. Umso wichtiger sind eine fundierte Planung und ein professionelles Controlling. Der STAHR II unterstützt alle engagierten Unternehmen dabei.

Das Prodinger Team und der Trauner Verlag haben das Werk überarbeitet und erweitert. Die soeben erschienene 2. Auflage wurde speziell auf unbeständige Zeiten ausgerichtet, erklärt Thomas Reisenzahn von Prodinger und Mitautor des „STAHR II“ anlässlich der Vorstellung der Neuauflage: „Führungskräften in Hotellerie und Gastronomie wird mit dem Handbuch ein bestmögliches Werkzeug zur Beantwortung aktueller Fragen an die Hand gegeben“. Praxisorientiert und mit zahlreichen Beiträgen von Tourismusexperten bietet das rund 250 Seiten starke Werk das Rüstzeug für fundierte Planung und professionelles Controlling, unterstreicht Mag. Sonja Trauner vom Trauner Verlag. „Das Konzept des Buches basiert auf der Idee, ein gemeinsames Berichtswesen für Hotels und Restaurants zu entwickeln. Auf dieser Basis können aufschlussreiche zwischenbetriebliche Vergleiche hergestellt werden“, fasst Mag. Sonja Trauner zusammen.

Link zum Buch: STAHR II - Erfolg ist planbar (trauner.at)

Autoren:

  • Thomas Reisenzahn, Prodinger Tourismusberatung
  • Achim Hartmann, selbstständiger Unternehmensberater
  • Katarina Gori, TUMA Unternehmensberatung

Die STAHR II - Fachartikel wurden von folgenden Experten/-innen erstellt:

  • Harald Hafner, hotmama – hospitality & tourism marketing management
  • Dr. Franz Hartl, Direktor a.D. der ÖHT
  • Marco Riederer, MA, Prodinger Tourismusberatung
  • Mag. Peter Voitshofer, KMU Forschung Austria
  • Manuela Wiesinger-Grabmer, Controlling Service
  • Prof. Elfriede Krempl, Genératio Hotel Management Consulting
  • Mag. (FH) Tina Brandstetter, Genératio Hotel Management Consulting
  • Dr. Peter Laimer, Statistik Austria
  • Wolfgang Burgschwaiger, Übergossene Alm 

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Themen des ersten TalkTourism, der von den Tourismusberatungen Prodinger Wien, St. Elmo’s München, sowie Project M, Schneestern und Incert veranstaltet wurde, waren bei aller Vielfalt durchaus „am Boden der Tatsachen“. Sie entsprachen damit nach den Analysen von Dr. Bertram Barth, Integral Markt- und Meinungsforschung, den veränderten Bedürfnissen. Nach 20 Jahren hochfliegender Träume zu Ende des vergangenen Jahrtausends, stehe seither Regrounding an. „Der Rückzug ins Private wird seit fünf Jahren durch die Klimawandel-Thematik von einer starken Zuwendung zu gesellschaftlichen Fragen getrieben“, ergänzte Barth. Die Corona-Krise sei dabei absolut kein Epochenbruch, sie knüpfe an bereits zuvor bestehenden Änderungen an. „Bei den Jüngeren hat sich über alle Milieus hinweg das Spaß-Erlebnismotiv mit Umweltbewusstsein etabliert. Eine Wertesynthese aus Party und Protest.

Gesundheit, Natur und Digital Detox bieten Perspektiven

Corona bleibt präsent und klang immer wieder durch, ohne selbst Thema zu sein. Detlef Jarosch von Mitveranstalter Project M zeigte sich überzeugt, dass Gesundheitsdestinationen zu den Profiteuren der Pandemie zählen können: „Gesundheit ist schon seit vielen Jahren immer unter den Top3-Bedürfnissen der Menschen. Seit Corona vor allem in Verbindung mit Natur.“ Ungebrochen sei die Auszeit mit Wohlfühlelementen, mit niederschwelligem Zugang und ohne Therapeuten ein großer Markt. Aufenthalte aus medizinischen Gründen würden aber bessere Profilierungschancen bieten. Dr. Andreas Keck, Keck Medical, zeigte das komplett neue Feld der digitalisierten Gesundheitsverschreibungen, in dem 2028 eine Milliarde Euro erzielt werden – und der Tourismus nicht übersehen soll.

Einen weiteren Schnittpunkt zur Digitalisierung stellte Thomas Nußmüller, IT-Verantwortlicher der Red Bull GmbH, vor. Der Red-Bull-Ring in Spielberg, der Anfang nächsten Jahres ein neues Design bekommt, ist seit 2011 auch ein digitales Experimentierfeld. „Wir haben bei unserer e-Commerce-Plattform als Weltkonzern bewusst auf einen Local Hero, nämlich Incert aus Linz gesetzt“, ist er voll des Lobes. Die Plattform verkaufe Driving Experiences in Gutscheinform; Incert ist dabei die Orchestrierung der einzelnen Produkte gelungen, die nun in jedem einzelnen Red-Bull-Betrieb in Echtzeit verfügbar sind.

Mit noch wesentlich höheren Zahlen an aktiven Sportlern können Ski- und Bikesport aufwarten. „Die Trendstudie Corona hat bestätigt, dass Outdoor-Active-Erlebnisse zum Grundbedürfnis unserer Gesellschaft gehören“, führte Alexander Arpaci, von Mitveranstalter SCHNEESTERN aus. Mountainbike habe sich das Erfolgsmodell Skisport zum Vorbild genommen. „Naturnähe, Infrastrukturen und niederschwellige Angebote, das sind in beiden Fällen die Erfolgsfaktoren“, betonte Arpaci.

Outdoor ist ein Gegenalltag, denn 90 Prozent der Zeit verbringen wir in Räumen. Auf Reisen sind es Hotels, von denen Erich Bernard, BWM Architekten, spektakuläre Beispiele zeigte. Zunehmend geraten bei den Hotelspezialisten von BWM Innenstruktur und neue Betriebsabläufe in den Fokus. Sepp Schellhorn, Hotelier und Gastronom, wies in der abschließenden Diskussion darauf hin, dass ohne Mitarbeiter aber nichts läuft: „Unsere große Krise ist in Wahrheit, wie wir Mitarbeiter finden. Zuletzt kam rund ein Drittel unserer 230.000 Arbeitskräfte aus Osteuropa, davon kommen rund 70 Prozent nicht zurück.“ Keynote-Speaker Dr. David Bosshart, GDI Gottlieb Duttweiler Institute, dazu generell: „Kluge Migration könnte dabei Probleme reduzieren.“ Der Personalmangel sei einer der „Peaks“ bei den Ressourcen, welche die Zukunft der Gesellschaft noch mehr prägen werden. Er stellte ihn damit in eine Reihe mit den anderen Ressourcen-Engpässen: „Der Öl-Peak ist schon lange bekannt, aber wir haben auch bei den persönlichen Freiheiten, wie auch dem friktionslosen Reisen die Spitze überschritten“.

Beim Reisen, so zeigte sich Reisenzahn überzeugt, gebe es ein Verlangen nach Analogisierung und Entschleunigung, Reflexion und Privatheit. „Digital Detox, der vorübergehende Verzicht auf permanente Verfügbarkeit, ist also ein zukunftsträchtiges Reiseangebot.“ Bestätigt wurde er in dieser Auffassung von der jüngsten Integral-Forschung. „Manchmal wünsche ich mir die Zeit ohne Internet zurück“ stimmen 44 Prozent der Bevölkerung zu. Am stärksten Digital Natives, nämlich fast zwei Drittel der 15 bis 29-Jährigen. Wobei Keck warnte: „Der Geist ist willig aber das Fleisch ist schwach. Selbstbild und Verhalten klaffen stark auseinander“. Hotels sollten zwar die Träume der Menschen vom Handy-losen Alltag befeuern, aber darauf achten, dass das Wlan immer funktioniere.

Schon unmittelbar nach der Begrüßung durch Salzburgs Landeshauptmann Wilfried Haslauer stellte Moderatorin Verena Feyock vom Veranstalter St. Elmo’s klar, dass die fundierten Expertenmeinungen nicht nach einen Tag verpuffen: „Die Veranstaltung ist Bestandteil eines zweiteiligen Studien-Prozesses. Alle Inhalte des TalkTourism fließen in die sich daraus ergebende Trendstudie, die im Dezember auf tourismusperspektive.com veröffentlicht wird, ein.


Die Prodinger Beratungsgruppe betreut über 500 Beherbergungsbetriebe in den Bereichen Steuerberatung, Marketing und Tourismusberatung. Mit rund 220 Mitarbeitern sind wir an 8 Standorten tätig. Die Beratungsgruppe unterstützt Investoren, Hotelbetreiber und Hotelgruppen bei der Entscheidungsfindung und Absicherung von Hotelprojekten.

Im Jahr 2001 als klassische Werbeagentur gegründet, vereint Saint Elmo‘s heute alle wichtigen Marketingdisziplinen unter einem Dach. Mit zielgerichteten Strategen, datenverliebten Techies, kreativen Gestaltern und leidenschaftlichen Geschichtenerzählern an Bord beschreiten wir neue Wege in der Markenkommunikation und schaffen Erlebnisse, die Menschen begeistern und Marken nach vorne bringen.

PROJECT M ist eine führende Strategieberatung für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft im deutschsprachigen Raum. Seit 1998 werden #WERTSTIFTEND namhafte Unternehmen, Bundes- und Landesorganisationen, Städte, Heilbäder & Kurorte, Destinationen und Verbände im Tourismus beraten und in der Umsetzung begleitet.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Auch wenn ein neuartiges Tourismusforum wie der von Prodinger Tourismusberatung, St. Elmo’s und Project-M initiierte TalkTourism im Salzburger Hangar-7 langfristige Perspektiven in den Mittelpunkt rückt, bleiben die pandemiebedingten Hindernisse nicht ungesagt. 

So konfrontierte der genesene Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer die 500 virtuellen und die 50 vor Ort eingeladenen Teilnehmer*innen mit konkreten Erscheinungen. „Jedes Mal rote Covid-Ampel beschert den Hotels Stornos“ forderte er weiterhin höchste Aufmerksamkeit ein. So garantierte er, dass sich das Land Salzburg von Antigen-Tests verabschieden und ausschließlich auf  die sichereren PCR-Tests fokussieren werde.

Die weiteren Referenten setzten sich im am 20. Oktober 2021 erstmals durchgeführten Format grundsätzlicher mit der Fragestellung „Welche touristischen Produkte und Dienstleistungen machen den Unterschied?“ auseinander. Dr. David Bosshart, Präsident der Gottlieb Duttweiler Stiftung, bettete die Beantwortung in Gesellschaftstrends ein: „Unsere Welt wird immer fraktionierter und vernetzter. Aber je vernetzter die Wirtschaft ist, desto mehr imitieren und kopieren wir“, zeigte er ein typisches Paradoxon auf, das die Chance künftige Erfolge reduziert. Eine markante Pandemie-Entwicklung sei die wachsende physische Distanz und die damit verbundene Reduktion des sinnlichen Erlebens. Auf der anderen Seite seien wir mehr Zeitmenschen geworden. Für den Alpenraum stelle sich aber ein deutlicher Hoffnungsschimmer dar: Glück ist klein, reich, sicher, kühl und - mit Einschränkungen - auch  alt.

Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, analysierte die Änderungen bei Werten und Grundorientierungen: „Workation wird uns erhalten bleiben, Konnektivität hat gewonnen, Serviced Apartments sind schon seit einiger Zeit der Treiber:  Aber was auch gilt: Die Beschleunigungsmaschine hat sich wieder in Gang gesetzt.“ Aus all diesen Tatsachen entwickeln sich neue Angebote und Hotelformen.  So führte Erich Falkensteiner, Chairman der Falkensteiner-Michaeler-Tourismus-Gesellschaft (FMTG) eindrucksvoll neue Hotelprojekte vor, die den kompletten Lebenszyklus vom Kinderhotel bis zum Haus für junge Paare abbilden.

Die Präsenz erfolgreicher Manager zeigte aber, dass nicht alles komplett neu aufgebaut werden muss. Im Gegenteil warnte Bosshart davor, trotz der notwendigen höheren Risikobereitschaft nicht gutes Bestehendes zunichte zu machen.  Doch das Statement von Reisenzahn blieb unbestritten: „Wer in Zukunft erfolgreich bleiben möchte, sollte bereits heute das Morgen verstehen lernen.

Weitere Elemente des TalkTourism richteten sich auf die Schlüsselthemen Active Sports und Gesundheitstourismus. Im Anschluss an die wertvollen Praxisbeispiele und Zukunftsthemen fand ein eine hochkarätig besetzte Podiusmdiskussion im "Talk im Hangar-7"-Format statt.


Die Prodinger Beratungsgruppe betreut über 500 Beherbergungsbetriebe in den Bereichen Steuerberatung, Marketing und Tourismusberatung. Mit rund 220 Mitarbeitern sind wir an 8 Standorten tätig. Die Beratungsgruppe unterstützt Investoren, Hotelbetreiber und Hotelgruppen bei der Entscheidungsfindung und Absicherung von Hotelprojekten.

Im Jahr 2001 als klassische Werbeagentur gegründet, vereint Saint Elmo‘s heute alle wichtigen Marketingdisziplinen unter einem Dach. Mit zielgerichteten Strategen, datenverliebten Techies, kreativen Gestaltern und leidenschaftlichen Geschichtenerzählern an Bord beschreiten wir neue Wege in der Markenkommunikation und schaffen Erlebnisse, die Menschen begeistern und Marken nach vorne bringen.

PROJECT M ist eine führende Strategieberatung für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft im deutschsprachigen Raum. Seit 1998 werden #WERTSTIFTEND namhafte Unternehmen, Bundes- und Landesorganisationen, Städte, Heilbäder & Kurorte, Destinationen und Verbände im Tourismus beraten und in der Umsetzung begleitet.


Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Steuerreform steht: Zu den Eckpunkten des vorgestellten Maßnahmenpakets zählen unter anderem neue Tarifstufen für Einkommen, ein Klimabonus und eine CO2-Bepreisung fürs Autofahren und Heizen.

Doch was bedeutet die Reform konkret für den heimischen Tourismus?

Tourismusministerin Elisabeth Köstinger selbst sprach von einer „erheblichen Entlastung“ für die Branche. Und grundsätzlich sei das auch nicht falsch, meint Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung: „Gerade die Senkung der Körperschaftssteuer und die neuen Tarifstufen sind auf jeden Fall positiv zu sehen.“ Allerdings müsse man berücksichtigen, dass die KöSt nur für einen Teil der Betriebe (nämlich Kapitalgesellschaften) gelte und die Senkung der Tarifstufen durch die kalte Progression quasi wieder zunichtegemacht werde. „Das ist also gewissermaßen eine halbherzige Geschichte“, sagt Reisenzahn. Der Gewinnfreibetrag wird von 13 auf 15 Prozent erhöht. Diesen Freibetrag können alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln.

Dazu passe die von der Regierung angedachte Art und Weise der Gegenfinanzierung: „Man setzt dabei stark auf Wachstum – da muss man halt hoffen, dass dieses Wachstum auch wirklich einsetzt“, so Reisenzahn. Genau das könnte allerdings in einigen Bundesländern, z.B. in Tirol, zu einem Problem werden, steht dies doch im Widerspruch zum kürzlich präsentierten „Tiroler Weg“ und der damit einhergehenden Bettenobergrenze. „Wenn in bestimmten Regionen keine neuen Betten mehr entstehen können“, so Reisenzahn, „wie soll dann Wachstum stattfinden?“ Der Investitionsfreibetrag könnte eine Motivation sein, in Qualität und Ökologisierung zu investieren. Insbesondere wäre dieser steuerliche Anreiz bei den derzeitigen hohen Baukosten eine Kompensation. Die Wertgrenze bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern, die sofort zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, wurde bereits mit 1. Jänner 2020 von 400 auf 800 Euro erhöht. Diese wird jetzt noch einmal angehoben: die Höhe wird dann bei 1000 Euro liegen.

Rückgänge im Reiseverkehr aufgrund der geplanten CO2-Abgabe für Autofahrer erwartet sich der Experte allerdings nicht. Steuerprivilegien des Flugverkehrs blieben trotz geplanter Kerosinsteuer erhalten.

Dafür verweist er auf einige wesentliche Punkte, die von der „ökosozialen Steuerreform“ nicht abgedeckt würden – darunter insbesondere verwaltungstechnische Hürden wie die höchst komplizierte Lohnkostenverrechnung. Allein deren Beseitigung hätte bei den Unternehmen zu einer enormen Ersparnis geführt. Ein neues Mitarbeiter-Beteiligungsmodell sieht vor, dass Unternehmen, die etwa Gewinnprämien an ihre Beschäftigten auszahlen, ihre Arbeitnehmer mit bis zu 3000 Euro steuerfrei am Gewinn eines Unternehmens beteiligen können. "Hier müssen wir auf die Ausformulierung im Gesetzestext warten. Alle Maßnahmen zur steuerneutralen Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zu begrüßen“, betont der Tourismus-Insider.

Aufgrund der prekären Mitarbeitersituation steuert die Branche auf eine sehr kritische Wintersaison zu. Mitarbeiter, die im Tourismus beschäftigt sind, müssen mit Ihrer Arbeitsleistung fehlende Rekrutierungen anderer Kollegen auffangen. Daher schlägt die Prodinger Beratungsgruppe ein steuerfreies Bedienungsgeld von 5 Prozent für die Tourismusbeschäftigten vor. „Dienstleistung wird in Zukunft um einiges mehr kosten. Daran müssen sich die Gäste gewöhnen“, unterstreicht Reisenzahn.

Immerhin: Bei der Steuerreform von 2015 sprach die Branche noch von einem „Todesstoß“ für den Tourismus. Davon ist dieses Mal keine Rede – zumindest vorerst.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

In einem dieser Produkte, dem legendären Hangar-7 am Salzburger Flughafen, wird am Mittwoch, 20. Oktober 2021 ab 14 Uhr genau diesen Fragen von Experten und Beratern nachgegangen. Aus einer Vielzahl von Tourismusveranstaltungen ragt “TalkTourism“ durch seinen interdisziplinären Ansatz und der Kombination von Qualität und Kompaktheit heraus.

Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Tourismus, von Kommunen und Medien diskutieren mit den Tourismus-Experten die massiven Veränderungen, mit denen sich die über lange Zeit erfolgsverwöhnte Branche heute konfrontiert sieht. Grundidee der Veranstaltung: Wer in Zukunft erfolgreich bleiben möchte, sollte bereits heute das Morgen verstehen lernen.

Beim „TalkTourism“ richtet sich am 20. Oktober im Hangar-7 der Fokus auf die Schlüsselthemen Active Sports, Hospitality und Gesundheitstourismus. Dabei sollen - ausgehend von den unbestrittenen Post-Corona-Trends im Konsum- und Freizeitverhalten - Antworten auf folgende Fragen gefunden werden:

  • Welche Auswirkungen haben die Trends auf Destinationen und die einzelnen Leistungsträger in Freizeit und Tourismus?
  • Wie sehen die Geschäfts- und Betriebsmodelle der Zukunft in den Schlüsselbereichen aus?
  • Wie sollen sich touristische und freizeitbezogene Schlüsselinfrastrukturen zukunftsfähig aufstellen?
  • Welche Stellschrauben müssen gedreht werden, um gestärkt in die Zukunft zu gehen?
  • Was kann man von erfolgreichen Best Practice-Beispielen lernen?

Marktveränderungen und Technologie-Updates, Neugestaltung der Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt sowie der gesellschaftliche Wandel sind einige der Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt. Auch die touristischen Infrastrukturen in den Destinationen sind einem teils dramatischen Wandel unterzogen, der Anpassungen und Neupositionierungen erfordert. Nur so kann die nötige Resilienz erreicht und den Herausforderungen getrotzt werden.  

Am „TalkTourism“ beteiligen sich bekannte Persönlichkeiten, darunter

  • Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer
  • Dr. Bertram Barth (INTEGRAL Markt- und Meinungsforschungsgesellschaft)
  • Erich Bernard (BWM Architekten und Partner)
  • Dr. David Bosshart (GDI Gottlieb Duttweiler Institute)
  • Daniel Eickworth (Hirmer Immobilien)
  • Erich Falkensteiner (Falkensteiner Michaeler Tourism Group)
  • Verena Feyock (Saint Elmo’s Tourismusmarketing)
  • Bärbel Frey (AQUA DOME – Tirol Therme Längenfeld GmbH & Co KG)
  • Dr. Andreas Keck (KECK Medical)
  • Thomas Nußmüller (Red Bull GmbH)
  • Cornelius Obier (PROJECT M GmbH)
  • Thomas Reisenzahn (Prodinger & Partner)
  • Anne Riedler (Sport Kessler GmbH)
  • Mag. Mathias Schattleitner (Schladming-Dachstein Tourismusmarketing GmbH)
  • Sepp Schellhorn (Der Seehof Goldegg)
  • Martin Schobert (Saint Elmo‘s Tourismusmarketing)
  • Mag. Oliver Schwarz (Ötztal Tourismus)
  • Reinhard Stocker (Red Bull Hangar-7 GmbH)
  • Catherine Wilson (Mountainbiketourismus-Expertin Schottland)

Basis für „TalkTourism“ sind Studien, die von ausgewiesenen Fachleuten zu den Bereichen Active Sports, Hospitality und Gesundheitstourismus erstellt wurden. Diese werden einführend von den drei Studienleitern vorgestellt. Ergänzend dazu findet eine Podiumsdiskussion mit den geladenen Experten statt.

„TalkTourism“ zeichnet sich durch seine bewusst geringe Teilnehmerzahl, die den engen persönlichen Kontakt garantiert, aus. Zusätzlich versteht sich „TalkTourism“ als hybride Veranstaltung, welche die beiden Veranstaltungsebenen (analog + digital) perfekt kombiniert. Der in jeglicher Hinsicht kompakte Event findet am 20. Oktober von 14.00 bis 18.00 h in zwei Blöcken statt.

Die Ergebnisse des Talk Tourism werden von den Veranstaltern Prodinger Tourismusberatung, St. Elmo´s Tourismusmarketing und Project M in einer gemeinsamen Studie zusammengefasst.

Unter folgendem Link kommen Sie zur Anmeldung für die Zoom-Veranstaltung: https://bit.ly/39rKS8Y


Die Prodinger Beratungsgruppe betreut über 500 Beherbergungsbetriebe in den Bereichen Steuerberatung, Marketing und Tourismusberatung. Mit rund 220 Mitarbeitern sind wir an 8 Standorten tätig. Die Beratungsgruppe unterstützt Investoren, Hotelbetreiber und Hotelgruppen bei der Entscheidungsfindung und Absicherung von Hotelprojekten.

Im Jahr 2001 als klassische Werbeagentur gegründet, vereint Saint Elmo‘s heute alle wichtigen Marketingdisziplinen unter einem Dach. Mit zielgerichteten Strategen, datenverliebten Techies, kreativen Gestaltern und leidenschaftlichen Geschichtenerzählern an Bord beschreiten wir neue Wege in der Markenkommunikation und schaffen Erlebnisse, die Menschen begeistern und Marken nach vorne bringen.

PROJECT M ist eine führende Strategieberatung für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft im deutschsprachigen Raum. Seit 1998 werden #WERTSTIFTEND namhafte Unternehmen, Bundes- und Landesorganisationen, Städte, Heilbäder & Kurorte, Destinationen und Verbände im Tourismus beraten und in der Umsetzung begleitet.

20.10., TalkTourism im Hangar-7

Welche touristischen Produkte, Dienstleistungen und Infrastrukturen sind der Schlüssel zum Erfolg?

Genau diese Frage möchten führende Experten und Berater aus der Tourismuswirtschaft am 20. Oktober 2021 in einer hybriden Veranstaltung, mit Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Tourismus, Kommunen und Medien beantworten.

Datum: 20.10.2021, 14:00 - 19:30 Uhr

Ort: Hangar-7
Wilhelm-Spazier-Straße 7A, 5020 Salzburg, Österreich

Url: https://tourismusberatung.prodinger.at/2021/09/01/20-10-talk-tourism/

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Die Buchungen dürften nicht nur heuer, sondern voraussichtlich noch längere Zeit deutlich hinter dem Vor-Corona-Niveau von 2019 zurückbleiben. Der angestrebte Neustart wird damit zu einer riesigen Herausforderung, ein einfaches „Herausimpfen“ wird sicher nicht genügen.

Vor diesem Hintergrund hat die Prodinger Beratungsgruppe jetzt ein Strategiepapier erarbeitet, das eine Reihe überaus konkreter Vorschläge zur Absicherung der heimischen Tourismusbetriebe enthält. Dabei geht es keineswegs um ein Zurück zu einem „Business as usual“ mit Mengenwachstum und zu geringen Margen. „Wir legen vielmehr eine auf künftige Entwicklungen hin ausgerichtete, umfassende „To Do“-Liste vor, die von der Politik berücksichtigt und Punkt für Punkt abgearbeitet werden sollte.“, führt Thomas Reisenzahn von der Prodinger Beratungsgruppe aus.

Zum weiterhin aktuellen Thema Corona-Pandemie fordern die Experten, dass Betretungsverbote in Hotels und Gaststätten im kommenden Winter keinesfalls mehr verordnet werden. Die Anwendung der erprobten 3G-Regel sollte ausreichen. Ein Zutrittsverbot für Ungeimpfte würde die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen touristischen Märkten massiv einschränken. Für Betriebe, die freiwillig eine 2G-Regelung fahren (Mitarbeiter und Gäste), sollten Corona-bedingte Beschränkungen ganz entfallen. Letztlich sei eine neue Balance aus Sicherheit und Eigenverantwortung gefragt.

Beihilfen, die nicht ganz rund funktionieren, sollte die Regierung entsprechend adaptieren. Tatsächlich wurde bisher ein zu hoher Mix angeboten, der aus Verlustersatz, Fixkostenzuschuss, Umsatzsteuer und Ausfallsbonus bestand. Im Grunde wäre es besser gewesen, man hätte einfach den Verlustersatz durchgeführt. Auch die legistische Umsetzung war mangels Zeit suboptimal.

Steuerliche Aufwertung auf den Verkehrswert

Bei den derzeitigen Umsatzeinbrüchen „dank“ der Corona-Krise wäre jede Eigenkapitalstärkung ein Überlebenselixier. Unbedingt eingeführt werden sollte eine mögliche Aufwertung der Buchwerte auf den Verkehrswert einer Liegenschaft. Durch die Bewertung der gesamten Liegenschaft mit den Verkehrswerten ließe sich in den Bilanzen das echte Eigenkapital darstellen. Dies würde die Bonität stärken und langfristig die Abschreibungsbasis erhöhen. Hier schlagen die Prodinger-Experten eine bis 31.12.2022 befristete Übergangsregelung vor, wonach das Vermögen mit dem Viertel-Steuersatz über mehrere Jahre verteilt begünstigt aufgewertet werden kann.

Betriebsübergaben und Exit-Szenarien

Auch für die vielen anstehenden Betriebsübergaben wäre eine solche Aufwertungsoption eine wesentliche Erleichterung. Da die Bereitschaft zu Betriebsübernahmen ohnehin begrenzt ist, sollte ähnlich dem Abschmelzmodell bei er deutschen Erbschaftssteuer die Steuerbelastung aus der Aufwertung überhaupt wegfallen, wenn der Betrieb zumindest 7 Jahre vom Nachfolger fortgeführt wird.

Da Betriebsaufgaben oft mit hohen steuerlichen Belastungen verbunden sind, werden „Zombieunternehmen“ mitunter noch jahrelang fortgeführt, sehr zum Schaden gesunder Unternehmen, die preislich massiv unterboten werden. Prodinger schlägt eine steuerfreie Aufgabe bis 31.12.2022 vor. Ab 1.1.2023 soll eine Betriebsaufgabe mit einem Viertel-Steuersatz belastet sein.

Weitere Punkte in der Analyse befassen sich mit dem Eigenkapital („eine marktübliche Verzinsung des ins Unternehmen eingebrachten Eigenkapitals steuerlich abzugsfähig machen“), der zinsenmäßigen Gleichbehandlung eines dem Betrieb hingegebenen Privatdarlehens mit Fremdkapital, der Rechtsformneutralität der Besteuerung nicht entnommener Gewinne, der Investitionsprämie und der Behandlung von Fremdkapital. „Gezielte Investitionsanreize als Geheimnis für mehr Wachstum sollten auch in den kommenden Jahren im Vordergrund stehen“, fasst Dr. Manfred Schekulin von der Prodinger Beratungsgruppe, diesen Bereich zusammen.

Im Bereich der Mitarbeiterkosten ist den Beratern neben einer Entlastung des Faktors Arbeit vor allem eine RADIKALE Vereinfachung der Personalverrechnung ein Anliegen. „Österreich hat die komplizierteste Lohnverrechnung der Welt! Die Prodinger Lohnverrechner werden im Schnitt alle zwei Wochen mit Änderungen bei den Finanzgesetzen konfrontiert“, schildert Thomas Reisenzahn von Prodinger, diese Situation. Ein Ausweg wäre eine einheitliche Dienstgeberabgabe mit radikaler Reduktion der Beitragsgruppen, eine einheitliche Erhebung durch eine Behörde (Betriebsstätten-Finanzamt) sowie die sofortige (und schon mehrfach versprochene) Abschaffung der kalten Progression.

Erfolgsbeteiligung

Mitarbeiter sollten mehr Chancen bekommen, Mitunternehmer zu werden. Prämiensysteme (variable Lohnbestandteile) könnten sehr gut steuerneutral abgewickelt werden. Die steuer- und SV-freie Auszahlung von Gewinnanteilen führt auch zu einer zusätzlichen Motivation der Mitarbeiter. Neue Steuerstufen sollen schließlich für „mehr Netto vom Brutto“ sorgen. Ein Bündel von Ideen zur Ökologisierung des Steuersystems sowie Strukturfragen (einheitliche Tourismusabgaben und -gesetze) runden das dieser Tage vorgelegte Kompendium ab.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Die gegenwärtige Situation ist, speziell für die Hotellerie, eine unglaubliche Herausforderung. Gefragt sind neue Denkansätze, Pläne und Ideen. Vor diesem Hintergrund lädt die Prodinger Beratungsgruppe am 30.6. zu einem weiteren Termin der hochkarätig besetzten Fortbildungsveranstaltung. Im Mittelpunkt des eintägigen Seminars in Salzburg steht die „neue Beziehung zum eigenen Betrieb“.

Wenn die Covid-Maßnahmen auslaufen, Stundungen nicht mehr möglich sind und die Umsätze wieder Deckungsbeiträge bringen sollen, dann müssen durchdachte Strategien greifen. Viele Unterstützungsprogramme haben auch steuerliche Auswirkungen auf die Betriebe. Je früher sich Hoteliers mit den Folgen der Post-Corona-Welt auseinandersetzen, desto besser“, formuliert Thomas Reisenzahn, einer der Top-Referenten und Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die Grundidee hinter der Veranstaltung.

Mittelständische Hoteliers erhalten Antworten auf die drängende Frage „Wie kann ich mein Hotel sicher aus der Corona-Zeit herausführen?“.

Im Einzelnen werden folgende Themen behandelt:

  • Welche Spuren hinterlässt Corona? Wie verändern sich die Werte und die Grundorientierung in der Nach-Corona-Gesellschaft?
  • Touristische Trends nach Corona & krisensichere Beherbergungsformen.
  • Ein Ausblick auf Nachfrage und Betriebswirtschaften im Jahr 2021. Vom Corona-Ersatzumsatz zum realen Erlös.
  • Hotelfinanzierung. Sicher ist, dass nichts sicher bleibt!
  • Die Fortbestehens-Prognose - Eine Planung für Hotels mit Zukunft.
  • Digitalisierung. Nun verstärkt die Covid-19-Krise den Wandel.
  • Post-Corona-Pricing: Zurück an den Start? Welche Rolle spielt nun das Revenue Management?
  • Empfehlungen für Eigenkapitalmaßnahmen und Überbrückungen.
  • Beteiligungsmöglichkeiten

Die Referenten Thomas Reisenzahn, Marco Riederer, Roland Pfeffer und Manfred Schekulin sind Spezialisten aus Steuerberatung, Tourismusberatung und Marketing. Veranstaltungsort ist das Elixhauser Wirt Romantik Spa Hotel in Salzburg-Elixhausen (Mittwoch, 30. Juni, 10 bis 17.00 h).

Infos und Anmeldung unter www.prodinger-tourismusberatung.at 

30.06. | Zurück auf die Erfolgsspur in Salzburg

„Wo stehe ich mit meinem Unternehmen in der Krise? Wie kann ich mein Hotel sicher aus der Corona-Zeit herausführen?“
Mittelständische Hoteliers erhalten jetzt eine wertvolle Antwort.

Datum: 30.06.2021, 10:00 - 17:00 Uhr

Ort: Romantik Spa Hotel Elixhauser Wirt
Dorfstraße 14, 5161 Salzburg-Elixhausen, Österreich

Url: https://bit.ly/32hcry0

Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Offener Brief der Prodinger Steuerberatung, Autor: Christoph Magauer (Geschäftsführer Prodinger)

Mit einem Bündel von Hilfsmaßnahmen versucht die Regierung, gegen die verheerenden Folgen der Corona-Pandemie anzukämpfen. Bei allem Optimismus ist es dringend notwendig, damit verbundene extreme Missstände aufzuzeigen, um rechtzeitig Anpassungen vornehmen zu können. Denn vielen Betroffenen (und auch Interessensvertretern) sind die Probleme noch nicht bewusst. Tatsache ist, dass wir mit 31.8. und 31.12.2021 auf den Gipfel des Problemberges der Hilfsmaßnahmen zusteuern!

Die Steuerberatungsgruppe Prodinger hat schon seit dem ersten Lockdown mehrmals auf diverse Ungereimtheiten hingewiesen. Derzeit ergibt sich beispielsweise das folgende massive Problem: Der Gesetzgeber ermöglicht es, einen gewährten Umsatzersatz zurückzuzahlen, damit stattdessen ein Ausfallbonus in Verbindung mit dem Fixkostenzuschuss beantragt werden kann. Technisch ist der Antrag für den Ausfallbonus allerdings erst möglich, wenn die Rückzahlung des Umsatzersatzes durch die Cofag (Covid 19-Finanzierungsagentur des Bundes) entsprechend verbucht wurde. Die Praxis zeigt, dass dies der Cofag nicht zeitnah gelingt. Dies beraubt die Unternehmer ihrer rechtlich eingeräumten Möglichkeiten, nur, weil der Gesetzgeber die Fristen zu kurz festsetzte. Prodinger weiß von Fällen, bei denen die Rückbuchung durch die Cofag über zwei Monate nicht gelang.

Es kann nicht sein, dass rechtlich eingeräumte Wahlrechte an der Umsetzung durch die Cofag scheitern. Hier muss unbedingt reagiert werden! Es sollten alle Fristen wieder geöffnet und generell verlängert werden. Ansonsten drängt sich das Gefühl auf, dass man die Fristen bewusst (zu) kurz festgelegt hat. Im Sinne eines „fair play“ ist der zeitliche Druck also unbedingt zu entschärfen.

Ausfallbonus und Umsatzersatz mit viel zu kurzen Fristen

Der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen ist dermaßen komplex, dass ein Unternehmer kaum selbständig diesen Antrag einbringen kann. Auch beim Ausfallbonus gibt es sehr komplexe Sachverhalte. Der guten Absicht, Wirtschaftshilfen zu gewähren, sollte man nicht mit unnötig kurzen Firsten entgegentreten.

Richtig wild wird’s mit Ablauf des 31.8.2021 (Ablauf Antragsfrist Fixkostenzuschuss 1) bzw. 31.12.2021 (Ablauf Antragsfrist Fixkostenzuschuss 800). Es gibt in Bezug auf den Verlustersatz auch noch den 30.6.2021.

Wo liegen hier die Probleme?

Wenn ein Antrag (ob abgerechnet oder nicht) nach dieser Frist durch eine Kontrolle einen vermeintlichen Mangel aufweist, ist der gesamte Zuschuss zurückzuzahlen. Da die Frist aber abgelaufen ist besteht keine Möglichkeit mehr einen neuerlichen Antrag einzubringen. Da hilft auch die kleine Toleranzgrenze von drei Prozent beim Fixkostenzuschuss 800 wenig. Drei Prozent sind lächerlich wenig und beim Fixkostenzuschuss 1 gibt es diese Toleranz gar nicht.

All dies erscheint in einem Rechtsstaat zumindest als äußerst verwunderlich und wahrscheinlich auch verfassungsrechtlich höchst problematisch. Die Prüforgane stützen sich überwiegend auf den Fragenkatalog zur Wirtschaftshilfe (FAQ). Dieser Katalog hat aber, wie die Steuerrichtlinien, keine gesetzliche Relevanz und es kommt dadurch zu massiven Problemen. Vor allem wird bei Prüfungen darauf zurückgegriffen. Es standen diese Punkte bei der Beantragung aber noch gar nicht zur Verfügung. Einige davon finden außerdem unserer Ansicht nach keine Deckung in der jeweiligen Verordnung. Nur, und das muss man sich vor Augen halten, gibt es keinen Rechtsweg. Rechtsstaat gute Nacht!

Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Praxis (es gäbe viel mehr Beispiele, unsere Kollegen können auch ein Lied davon singen): Ein eingereichter Antrag für den Fixkostenzuschuss 1 wurde erst nach zwei Monaten einer Prüfung unterzogen. Die Antragssumme lag über 250.000 Euro und war für das Unternehmen von essentieller Bedeutung. Der Antrag wurde schlussendlich wegen nicht einmal 100 Euro abgewiesen. Noch konnte man den Antrag neu einbringen, da die Frist 31.8.2021 nicht verstrichen ist. Ob dies aber ökonomisch und gerecht ist, kann stark bezweifelt werden. Zumal aus dem Gesetzeswerk nicht erkennbar ist, ob die fraglichen 100 Euro zustehen oder nicht. Ein Verlustersatzantrag wurde von der Finanz kontrolliert und für in Ordnung befunden. Die Cofag lehnte den Antrag dann allerdings ab. Man versteht die Welt nicht mehr. Wenn die Finanz schon kontrollieren soll, soll auch deren Expertise anerkannt werden.

Zusammenfassend sei gesagt: Es ist unbedingt erforderlich, dass die angeführten Fristen verlängert und geprüfte Anträge allenfalls berichtigt werden, nicht aber eine Rückzahlung der gesamten Summe zu erfolgen hat. Es sollte also eine Korrekturmöglichkeit eingebaut und die Frist für Erstanträge bis 31.12.2022 verlängert werden. Korrekturmöglichkeiten sollten an die BAO Fristen angepasst werden, damit diese im Gleichklang mit Betriebsprüfungen abgewickelt werden können. Denn sonst würde es sich nicht um einen Zuschuss, sondern um ein Darlehen handeln!

Es ergeht der dringende und höfliche Appell an die politisch Verantwortlichen und die Interessensvertretungen, sich dieses Problems anzunehmen.

Prodinger Situationsberichte:

Mag.jur. Christoph Magauer
+43 6562 6296
c.magauer@prodinger.at

Die gegenwärtige Situation ist, speziell für die Hotellerie, eine unglaubliche Herausforderung. Gefragt sind neue Denkansätze, Pläne und Ideen. Vor diesem Hintergrund lädt die Prodinger Beratungsgruppe im Mai zu zwei hochaktuellen Fortbildungsveranstaltungen in Kitzbühel (11.5.) und Salzburg (20.5.). Im Mittelpunkt der mit Top-Experten besetzten eintägigen Veranstaltungen steht die „neue Beziehung zum eigenen Betrieb“.

"Wenn die Covid-Maßnahmen auslaufen, Stundungen nicht mehr möglich sind und die Umsätze wieder Deckungsbeiträge bringen sollen, dann müssen durchdachte Strategien greifen. Viele Unterstützungsprogramme haben auch steuerliche Auswirkungen auf die Betriebe. Je früher sich Hoteliers mit den Folgen der Post-Corona-Welt auseinandersetzen, desto besser“, formuliert Thomas Reisenzahn, einer der Top-Referenten und Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die Grundidee hinter der Veranstaltung.
Mittelständische Hoteliers erhalten Antworten auf die drängende Frage „Wie kann ich mein Hotel sicher aus der Corona-Zeit herausführen?“.

Im Einzelnen werden folgende Themen behandelt:

  • Welche Spuren hinterlässt Corona? Wie verändern sich die Werte und die Grundorientierung in der Nach-Corona-Gesellschaft?
  • Touristische Trends nach Corona & krisensichere Beherbergungsformen.
  • Ein Ausblick auf Nachfrage und Betriebswirtschaften im Jahr 2021. Vom Corona-Ersatzumsatz zum realen Erlös.
  • Hotelfinanzierung. Sicher ist, dass nichts sicher bleibt!
  • Die Fortbestehens-Prognose - Eine Planung für Hotels mit Zukunft.
  • Digitalisierung. Nun verstärkt die Covid-19-Krise den Wandel.
  • Post-Corona-Pricing: Zurück an den Start? Welche Rolle spielt nun das Revenue Management?
  • Empfehlungen für Eigenkapitalmaßnahmen und Überbrückungen.
  • Beteiligungsmöglichkeiten

Die Referenten Thomas Reisenzahn, Marco Riederer, Roland Pfeffer und Manfred Schekulin sind Spezialisten aus Steuerberatung, Tourismusberatung und Marketing. Veranstaltungsorte sind das Dienstag, ERIKA Boutiquehotel in Kitzbühel (Dienstag, 11. Mai, von 10 bis 17 h) und das COOL MAMA Hotel Sky Restaurant in Salzburg (Donnerstag, 20. Mai, ebenfalls 10 bis 17 h).

Zurück auf die Erfolgsspur in Kitzbühel

Die Fortbildungs-Veranstaltungen finden unter Einhaltung der gültigen Corona-Regeln statt. Bitte bringen Sie zur Veranstaltung ein negatives Testergebnis mit.

Datum: 11.05.2021, 10:00 - 17:00 Uhr

Ort: Hotel Erika
Josef Pirchl Straße 21, 6370 Kitzbühel, Österreich

Url: https://tourismusberatung.prodinger.at/2021/04/07/11-20-5-zuruck-auf-die-erfolgsspur/

Zurück auf die Erfolgsspur in Salzburg

Die Fortbildungs-Veranstaltungen finden unter Einhaltung der gültigen Corona-Regeln statt. Bitte bringen Sie zur Veranstaltung ein negatives Testergebnis mit.

Datum: 20.05.2021, 10:00 - 17:00 Uhr

Ort: Hotel "Cool Mama"
Josef-Brandstätter-Straße 1, 5020 Salzburg, Österreich

Url: https://tourismusberatung.prodinger.at/2021/04/07/11-20-5-zuruck-auf-die-erfolgsspur/

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 1 890 730 9
t.reisenzahn@prodinger.at

Die gegenwärtige Situation ist, speziell für die Hotellerie, eine unglaubliche Herausforderung. Gefragt sind neue Denkansätze, Pläne und Ideen. Vor diesem Hintergrund lädt die Prodinger Beratungsgruppe im Mai zu zwei hochaktuellen Fortbildungsveranstaltungen in Kitzbühel (11.5.) und Salzburg (20.5.). Im Mittelpunkt der mit Top-Experten besetzten eintägigen Veranstaltungen steht die „neue Beziehung zum eigenen Betrieb“.

"Wenn die Covid-Maßnahmen auslaufen, Stundungen nicht mehr möglich sind und die Umsätze wieder Deckungsbeiträge bringen sollen, dann müssen durchdachte Strategien greifen. Viele Unterstützungsprogramme haben auch steuerliche Auswirkungen auf die Betriebe. Je früher sich Hoteliers mit den Folgen der Post-Corona-Welt auseinandersetzen, desto besser“, formuliert Thomas Reisenzahn, einer der Top-Referenten und Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, die Grundidee hinter der Veranstaltung.

Mittelständische Hoteliers erhalten Antworten auf die drängende Frage „Wie kann ich mein Hotel sicher aus der Corona-Zeit herausführen?“.

Im Einzelnen werden folgende Themen behandelt:

  • Welche Spuren hinterlässt Corona? Wie verändern sich die Werte und die Grundorientierung in der Nach-Corona-Gesellschaft?
  • Touristische Trends nach Corona & krisensichere Beherbergungsformen.
  • Ein Ausblick auf Nachfrage und Betriebswirtschaften im Jahr 2021. Vom Corona-Ersatzumsatz zum realen Erlös.
  • Hotelfinanzierung. Sicher ist, dass nichts sicher bleibt!
  • Die Fortbestehens-Prognose - Eine Planung für Hotels mit Zukunft.
  • Digitalisierung. Nun verstärkt die Covid-19-Krise den Wandel.
  • Post-Corona-Pricing: Zurück an den Start? Welche Rolle spielt nun das Revenue Management?
  • Empfehlungen für Eigenkapitalmaßnahmen und Überbrückungen.
  • Beteiligungsmöglichkeiten

Die Referenten Thomas Reisenzahn, Marco Riederer, Roland Pfeffer und Manfred Schekulin sind Spezialisten aus Steuerberatung, Tourismusberatung und Marketing. Veranstaltungsorte sind das Hotel Kitzhof Mountain Design Resort in Kitzbühel (Dienstag, 11. Mai, von 10 bis 17 h) und das COOL MAMA Hotel Sky Restaurant in Salzburg (Donnerstag, 20. Mai, ebenfalls 10 bis 17 h).

Infos und Anmeldung unter www.prodinger-tourismusberatung.at 

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Scharfe Worte zur abermaligen Verlängerung des katastrophalen Lockdowns für die Hotellerie findet die Prodinger Beratungsgruppe, die mehr als 500 Hotelbetriebe in Österreich betreut und damit direkt am Puls des Geschehens ist.

Es gibt immer mehr ergreifende unternehmerische Schicksale, die uns zu Ohren kommen. Sie alle zeigen, dass das Vertrauen in die Politik aufgebraucht ist. Die jüngste Entscheidungsfindung ist weder nachvollziehbar noch vermittelbar“, hält Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, in einer kritischen Stellungnahme fest.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat eine Übersicht der Corona Hilfsmaßnahmen erstellt, die die Komplexität auf den Punkt bringt.

Nachfolgend eine Zusammenfassung bitterer Erkenntnisse aus unzähligen Betriebsbegleitungen:

  • Auszahlungen aus den Corona-Hilfsmaßnahmen dauern viel zu lange und bringen die Betriebe extrem in Bedrängnis.
  • Gegenseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen bzw. Ausschließungen sind auch für Steuerexperten sehr schwer zu managen und bremsen einander gegenseitig aus.
  • Hinzu kommt, dass die Antragsfristen, wie etwa beim Umsatzersatz, sehr kurz sind.
  • Es gibt immer wieder neue Regelungen bei den Hilfsprogrammen und oft andere Anspruchsvoraussetzungen. Beispielsweise liegt der Umsatzrückgang beim Ausfallsbonus bei 40% und beim Fixkostenzuschuss II bei 30%. Das macht die Abwicklung extrem kompliziert und unübersichtlich.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at

Niemand könne mehr nachvollziehen, dass es sich jetzt zum wiederholten Male um die „epidemiologisch wichtigsten Wochen“ handeln soll und die Öffnungsperspektive wieder nach hinten verschoben wird. Aussagen wie „vielleicht Ostern“ machten jede seriöse Planung unmöglich. Das Konzept des Reintestens findet hier keine Beachtung.

"So oder so sei der Winter ein Totalausfall und der Ausblick auf das Frühjahr ebenfalls alles andere als rosig", stellt Mag. Christoph Magauer, Geschäftsführer der Prodinger Steuerberatung, im Interesse vieler Betroffener fest. Die peinliche Impfstoffbeschaffungsaktion verschlägt einem regelrecht die Sprache. Es wäre eine gute Gelegenheit für die EU gewesen hier mit Kompetenz aufzuzeigen. Das wurde leider zu Lasten der Wirtschaft und Arbeitsplätze sträflich verabsäumt!

Die viel propagierten Corona-Hilfsmaßnahmen sind bürokratisch dermaßen aufgebläht, dass man vom Anliegen der schnellen und unbürokratischen Hilfe weit entfernt ist. Die Themen der Nachkontrollen sind haarsträubend!

Viele Betriebe haben in der derzeitigen Situation ihre Sicherheit in Planung und Betriebsführung verloren. Der Tourismus ist unverschuldet in eine gewaltige wirtschaftliche Krise geschlittert. Aus dieser werde man sich realistischer Weise erst im Jahr 2022 „herausimpfen“ können. „Daher müssen jetzt die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um zusammen mit den notwendigen Hilfsmaßnahmen die betriebswirtschaftliche und finanzielle Situation der Hotelbetriebe abzusichern“, betont auch Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung. Es gelte vor allem, die finanzielle Situation der Unternehmen durch Stärkung der Eigenkapitalbasis rasch zu verbessern.

Die Prodinger Beratungsgruppe hat, wie berichtet, verschiedene Vorschläge zur Stärkung des Eigenkapitals erarbeitet und schlägt eine rasche Aufwertungsmöglichkeit auf den Verkehrswert der Liegenschaft vor. Viele Hotelbetriebe im Familienbesitz haben durch die Erlöseinbrüche infolge des Dauer-Lockdowns und der historisch geringen Eigenkapitalquote Probleme mit der Bonität. Betriebsnachfolgen sind fast unmöglich geworden. Das niedrige Eigenkapital ist zum Teil durch niedrige Buchwerte der Hotelliegenschaft bei erheblichen stillen Reserven bedingt. Hier braucht es rasch eine Aufwertungsmöglichkeit, um die realen Vermögenswerte abzubilden. Durch die Bewertung von Grund und Gebäude mit dem Verkehrswert statt dem Buchwert ließen sich die tatsächlichen Vermögenswerte in den Jahresbilanzen darstellen. Damit kann die Bilanz das echte Eigenkapital ausweisen. Die Bonität wird gestärkt und die Abschreibungsbasis erhöht.

"Mit einem Viertel-Steuersatz wird das Vermögen bis zu einer befristeten Übergangsregelung bis 31. Dezember 2022 aufgewertet. Wird innerhalb von sieben Jahren verkauft, kommt die volle Steuer zur Anwendung", fasst Dr. Manfred Schekulin, Geschäftsführer der Prodinger Steuerberatung, die konkreten Vorschläge zur notwendigen Unterstützung der Betriebe zusammen.

Weiters wartet die Branche in einigen Bundesländern seit Monaten auf die Auszahlungen aus dem Epidemiegesetz, das den Betrieben zwei Wochen des Verdienstentgangs für den März 2020 zugesteht, erinnert Schekulin an eine entsprechende Verordnung: „Die Auszahlung ist außer Streit gestellt, nur das Geld ist ist bis dato nicht eingelangt. Wer eine hundertprozentige Schließung anordnet ist auch zu hundert Prozent dafür verantwortlich und muss sich auch um die Begleichung der Rechnung kümmern“.

Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 6542 736 61-1644
t.reisenzahn@prodinger.at


Offener Brief der Prodinger Steuerberatung, Autor: Christoph Magauer (Geschäftsführer Prodinger)

"Bereits im Frühjahr haben wir die staatlichen Hilfsmaßnahmen, von denen es ja einige gibt, beleuchtet!"

Die verschiedenen, zahlreichen Anlaufstellen und Programme fordern nicht nur die betroffenen Unternehmen, sondern auch den unterstützenden Berater heraus.

Immerhin handelt es ich um

  • AWS und ÖHT für die Garantien und Kredite
  • Wirtschaftskammer (!) für den Härtefallfonds
  • Finanzamt für Fixkostenzuschuss I und II, Stundungen, Umsatzersatz (mit sinnlos kurzen Fristen!), usw.
  • AMS für die Kurzarbeit
  • AWS für die Investitionsprämie
  • Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat für das Epidemiegesetz

Im Kern bleiben nach wie vor viele Kritikpunkte aus dem Frühjahr aufrecht, auch wenn man vor allem im Steuerrecht etliche sehr brauchbare Instrumente eingeführt hat. Leider sind diese aber im Detail noch stark verbesserungsbedürftig.

Nach wie vor ist mir unverständlich, warum z.B. über die Kurzarbeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur gesetzlichen Höchstversicherungsgrenze massiv unterstützt werden, während Unternehmer z.B. beim Fixkostenzuschuss 800.000 Euro mit knapp 2.666 Euro gedeckelt sind. Als Mindestbetrag wäre das zu verstehen aber nicht als Deckel!

Verlustrücktrag

Steuerlich hat man erstmalig einen Verlustrücktrag eingeführt. Somit sollen Verluste aus 2020 oder 2021 auf Vorjahre rückübertragen werden können, wenn man im Vorjahr Gewinne versteuern musste. Eine sehr gute Idee, doch leider stellt man beim genauen Studium fest, dass Verluste aus 2021 lediglich bei Wirtschaftsjahren übertragen werden können, aber nicht bei Steuerpflichtigen, die als Stichtag den 31.12. eines jeden Jahres haben. Diese Differenzierung ist komplett unverständlich und muss unbedingt saniert werden.

Mit 30.9.2020 lief eine Spezialregelung in der BAO (323c) aus

Konkret konnte man bis 30.9.2020 bspw. Vorsteuerguthaben, die nach dem 10.05.2020 bekanntgegeben werden, befristet bis 30.09.2020 ungekürzt rückzahlen lassen, obwohl ein Abgabenrückstand besteht, für den Zahlungserleichterungen aufrecht sind oder beantragt wurden. Häufige Anwendungsfälle sind z.B. Vorsteuerbeträge aus Lieferantenrechnungen. Somit ist dies nach wie vor ein ganz wichtiger Baustein für die Aufrechterhaltung der Liquidität. Diese Möglichkeit sollte unbedingt bis zum Ende der Covid-Krise verlängert werden.

Fixkostenzuschüsse

Die Fixkostenzuschüsse I und 800.000 sind hinsichtlich Ihrer Tragweite nach wie vor meilenweit voneinander entfernt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum man die Staffelung nach wie vor unbedingt aufrechterhalten hat (das habe ich bereits im Frühjahr kritisiert) und zudem wesentliche Fixkosten nicht abdeckt. Es wäre viel einfacher, einen Fixkostenzuschuss vorzusehen.

Man muss leider feststellen, dass es wieder einmal gelungen ist, die Bürokratie explodieren zu lassen. Schnelle und einfache Hilfe hätte anders aussehen müssen. So sind alle mit der Abwicklung komplett überlastet.

Grundsätzlich geht der Fixkostenzusschuss 800.000 Euro in die richtige Richtung: Keine Staffelung, sondern lineare Abdeckung der Fixkosten entsprechend dem Umsatzrückgang. Wenn man sich aber im Detail näher mit den Fixkosten beschäftigt, kommt man gelegentlich ins Staunen. Beispielsweise gehört die Grundsteuer nach Ansicht der Cofag nicht zu den Fixkosten. Fixkosten sind nach Ansicht der Cofag nur jene, denen eine Art Gegenleistung gegenübersteht. Aber was sollte deutlicher zu den Fixkosten gehören als eine Grundsteuer?

Das Fass zum Überlaufen bringt aber die Aussage zur Afa. Hier kann man in den Richtlinien zum Punkt 4.1.1 b nachlesen, welche Afa gemeint ist. Abgedeckt werden soll nur die Afa für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vor dem jeweiligen gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.

Hier kann man schnell über das Wort "angeschafft" stolpern. Denn ein selbst errichtetes Gebäude ist nicht angeschafft, sondern hergestellt!! Warum die Afa für hergestellte Wirtschaftsgüter weniger zu den Fixkosten gehören sollte als bei angeschafften Gütern ist unverständlich. Hier liegt aus unserer Sicht ein ganz massives Problem vor, welches sofort gelöst werden muss, da dieser Punkt das Eigenkapital und die Liquidität der Unternehmen unmittelbar betrifft. Warum jemand, der ein Gebäude gekauft hat, seine Fixkosten ersetzt bekommt und jener, der es bauen lässt, nicht, ist nicht verständlich.

Investitionsprämie

Vor allem wird es dann zur Lachnummer, wenn man sich die Richtlinien zur Investitionsprämie anschaut. Da ist es genau umgekehrt: Wenn man ein Gebäude kauft (außer von einem Verkäufer mit entsprechender Gewerbeberechtigung), erhält man keine Investitionsprämie. Für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter sehr wohl.

Verbesserungspotential vorhanden

Man kann anhand der oben angeführten Punkte gut erkennen, dass die Ausgestaltung der Hilfsmaßnahmen im Detail noch einiger Verbesserungen bedarf. Man kommt mit dem Lesen und Abwägen der Möglichkeiten gar nicht mehr nach. Zum Beispiel wird eine 100%-Garantie beim FKZ 800.000 abgezogen! Das wusste man aber bei der Inanspruchnahme der Garantie noch gar nicht. Nun kann man sich als Betroffener Gedanken machen, wie das Problem zu lösen ist. Eine geringere Garantiesumme schadet hingegen nicht. Somit werden in diesem Fall die besseren Unternehmen abgestraft.

Unbedingt erforderlich ist (wie schon mehrmals von der Prodinger Gruppe angeregt) die Möglichkeit, stille Reserven im Anlagevermögen unternehmensrechtlich aufwerten zu können. Die Bilanzen zeigen oft in keiner Weise die Verkehrswertverhältnisse. Andererseits würde eine solche Aufwertung gerade jetzt in der Krise das dringend notwendige Eigenkapital aufbessern.

Prodinger Steuerberatung
Mag.jur. Christoph Magauer
c.magauer@prodinger.at

Pressespiegel

Steuernews

Ziel des „Employer Branding“ ist es, die Attraktivität eines Unternehmens als Arbeitgeber zu erhöhen. Es wird eine positiv besetzte Arbeitgebermarke aufgebaut und erhalten. Diese gilt es dann sowohl nach außen, aber auch intern den eigenen Mitarbeitern zu präsentieren. Damit sollen die besten Köpfe ins Unternehmen geholt werden können und gleichzeitig aber auch eingeschulte, qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen gehalten und die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter gesteigert werden.

Klein- und Mittelbetriebe (KMU) haben als Arbeitgeber wesentliche Vorteile gegenüber Großbetrieben. Diese sind die kleine überschaubare Struktur, die meist flache Hierarchie und auch die kurzen Kommunikationswege. Diese Vorteile gilt es herauszustreichen und ein positives Image zu erzeugen, um sich so als attraktiver und wettbewerbsfähiger Arbeitgeber zu präsentieren. Das nach außen transportierte Image muss allerdings auch der tatsächlich gelebten Praxis entsprechen.

Machen Sie auch Ihren Mitarbeitern bewusst, was Ihr Unternehmen auszeichnet und von der Konkurrenz unterscheidet. Nutzen Sie Ihre Homepage um Ihre Vorteile ins rechte Licht zu rücken und präsentieren Sie Ihr Unternehmen zukünftigen Mitarbeitern. Beschreiben Sie Jobmöglichkeiten und bewerben Sie freie Stellen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Der Kommunalsteuer unterliegen jene Arbeitslöhne, welche einer im Inland gelegenen Betriebsstätte zurechenbar sind. Werden Dienstnehmer im Homeoffice beschäftigt, ist daher zu prüfen, ob das Homeoffice eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet. Wesentlich ist hierfür, ob der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung erlangt.

Hat der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Dienstnehmers (Eigentum, Mietvertrag oder Mitbenutzungsrecht infolge einer Kostenübernahme), so kann diese eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründen.

Keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers besteht, wenn dieser über die Wohneinheit weder als (Mit- )Eigentümer noch als (Mit-)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Sofern der Arbeitgeber dementsprechend weder Eigentümer der Wohneinheit ist noch Kosten für das Homeoffice im Sinne einer Mietübernahme übernimmt, erlangt dieser in der Regel keine Verfügungsmacht über die Einrichtung, sodass das Homeoffice keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet.

Für Zwecke der Kommunalsteuer ist daher der Dienstnehmer in der Regel weiterhin jener Betriebsstätte zuzurechnen, mit welcher er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist.

Auch im grenzüberschreitenden Kontext begründet ein Homeoffice für Zwecke der Kommunalsteuer nur dann eine Betriebsstätte, wenn der Arbeitgeber über dieses verfügen kann. Demnach begründen ausländische Arbeitgeber, welche Dienstnehmer in einem österreichischen Homeoffice beschäftigen, dadurch in der Regel keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte in Österreich, wenn diese für das Homeoffice keine Kosten übernehmen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: foto_tech - stock.adobe.com

Eine Arbeitnehmerveranlagung erfolgt entweder freiwillig, automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Der bereits bestehende umfangreiche Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände (wie bereits berichtet) wurde nochmals geändert und erweitert.

So hat nun eine Veranlagung unter anderem auch zu erfolgen, wenn

  • ein Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde oder
  • ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde oder
  • wenn im Kalenderjahr mehr als € 3.000,00 Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder
  • wenn in 2022 und 2023 mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde oder
  • wenn eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde oder
  • wenn der Anti-Teuerungsbonus an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als € 90.000,00 erzielt hat oder
  • wenn eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde und das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr mehr als € 24.500,00 betragen hat.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: MT-R - stock.adobe.com

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren. Der Elternteil, welcher erwerbstätig bleibt, kann dabei für die ersten sieben Jahre nach der Geburt eines Kindes bis zu maximal 50 % seiner Teilgutschriften in der Pensionsversicherung auf das Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen, welcher die Kinderbetreuung verantwortet.

Was kann übertragen werden

Es können Pensionskontogutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Wenn mehrere Kinder vorliegen, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich. Die Übertragungshöhe kann für jedes einzelne Jahr individuell festgelegt werden, wobei in jedem Kalenderjahr höchstens 50 % der Gutschrift aus der Erwerbstätigkeit auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Teilgutschriften, welche nicht auf einer aktiven Erwerbstätigkeit (z. B. für Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld) basieren, können nicht übertragen werden.

Wie funktioniert die Übertragung

Um die Übertragung zu veranlassen, ist entweder ein formloser Antrag oder das Musterformular schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt des erwerbstätigen Elternteils zu übermitteln. Dazu müssen vor der Übertragung die Versicherungszeiten und Pensionsgutschriften für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen. Bei Selbständigen muss dementsprechend vorher der Einkommensteuerbescheid abgewartet werden. Um die Übertragung zu veranlassen, muss weiters zwischen den Elternteilen eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung abgeschlossen werden.

Was muss bei der Übertragung beachtet werden

Eine Übertragung ist nicht mehr möglich, wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss als Beamter hat. Eine getroffene Übertragungsvereinbarung ist unwiderruflich, sobald die Übertragung durchgeführt und der Bescheid darüber zugestellt wurde. Die Übertragung kann anschließend nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden. Der Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, bekommt in der Folge eine höhere Pension. Bei jenem Elternteil, der Werte seiner Teilgutschrift überträgt, vermindert sich der Pensionsanspruch.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen. Der Gesetzgeber hat nun das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz nochmals angepasst. Dadurch wurde im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag bis zum 30.6.2022 (gilt auch für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag, für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.

Bei Bilanzstichtagen, die nach dem 30.6.2022, aber vor dem 31.10.2022 liegen, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 30.6.2023.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: DOC RABE Media - stock.adobe.com

Verwenden Unternehmer für die Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit ihren privaten Wohnraum als Arbeitsplatz, so kann hierfür ab der Veranlagung 2022 bei den betrieblichen Einkünften das Arbeitsplatzpauschale als pauschaler Abzugsposten berücksichtigt werden. Dadurch wird die betriebliche Nutzung von wohnraumbezogenen Aufwendungen, wie etwa Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, nicht jedoch von Arbeitsmitteln, pauschal abgegolten.

Voraussetzungen

Das Arbeitsplatzpauschale ist an die Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht.

Diese Beurteilung ist auf den jeweiligen Betrieb bezogen. Weiters setzt die Geltendmachung voraus, dass dem Steuerpflichtigen selbst Ausgaben aus der Nutzung des Wohnraums erwachsen, wobei es sich bei dem Wohnraum nicht um den Hauptwohnsitz handeln muss.

Betragliches Ausmaß der Pauschale

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist zwischen dem kleinen und dem großen Pauschale zu differenzieren:

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300,00 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000,00 pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
  • Das große Arbeitsplatzpauschale hingegen steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000,00, steht ein Pauschale in Höhe von € 1.200,00 pro Jahr zu.

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen oder beendet, so ist eine Aliquotierung des Pauschales vorzunehmen. Für jeden vollen oder angefangenen Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit entweder € 100,00 oder € 25,00.

Abgrenzung zum Arbeitszimmer

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: baranq - stock.adobe.com

Schon bisher war bei sogenannten E-Fahrzeugen (Nullemissionsfahrzeugen) als Firmenwagen kein Sachbezug für eine allfällige Nutzung im Rahmen von Privatfahrten anzusetzen. Die mit 30.12.2022 veröffentlichte neue Sachbezugswerteverordnung enthält nunmehr auch umfangreiche Regelungen und Befreiungen zur Ladetätigkeit bei E-Fahrzeugen.

Neuregelung betreffend Sachbezug und Ladetätigkeit

  • Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn arbeitgeber- oder arbeitnehmereigene E-Fahrzeuge am Standort des Arbeitgebers unentgeltlich aufgeladen werden.
  • Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Laden eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs trägt oder diese dem Arbeitnehmer voll oder teilweise refundiert. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Kosten an einer öffentlich zugänglichen Ladestation als auch hinsichtlich der Kosten für das Aufladen im Privathaus oder an einem privaten Stellplatz. Hinsichtlich arbeitnehmereigener Privatladeplätze mit exakter Zuordnung der Lademenge ist der Kostenersatz für das Jahr 2023 mit 22,247 Cent/kWh festgesetzt. Ist die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug durch die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht möglich, kann alternativ ein monatlicher pauschaler Kostenersatz bis zu € 30 erfolgen, ohne dass ein steuerbarer Bezug anzusetzen ist (Befristung bis 1.1.2026).
  • Ein abgabenpflichtiger Bezug (Arbeitslohn) ist hingegen anzusetzen, wenn die Kosten für das Aufladen von arbeitnehmereigenen E-Fahrzeugen außerhalb des Standortes des Arbeitgebers von diesem ersetzt werden.

Ersetzt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes E-Fahrzeug oder wird diese vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer angeschafft, ist nur der € 2.000,00 übersteigende Betrag als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.

Sämtliche der dargestellten Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder oder Elektrokrafträder.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: OrthsMedien - stock.adobe.com

Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung.

Nur wie berechnet sich dieser Wert? Basis für die Bewertung sind meist die Cashflows, die mit dem Unternehmen in Zukunft erwirtschaftet werden können. Dafür erforderlich ist also jedenfalls eine aktuelle Planungsrechnung für die kommenden Jahre. Zur Ermittlung eines Unternehmenswertes, der dem Marktwert am nächsten kommt, geht die Planungsrechnung von einer Fortführung des Unternehmens aus und muss die vorhandenen Marktchancen und Marktrisiken berücksichtigen.

Aus den geplanten jährlichen Cashflows wird mit Hilfe einer Rentenrechnung durch Abzinsung der Barwert errechnet. Berücksichtigt werden dabei auch z. B. mögliche Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen.

Der Wert Ihres Unternehmens wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Aus einer Reihe zulässiger Bewertungsmethoden muss die für den Einzelfall beste Vorgangsweise gewählt werden.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2022 in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2022 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2022 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2022 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2023 zu erfolgen.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2022 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2023 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Apicha - stock.adobe.com

Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gilt mit Wirksamkeit ab 21.12.2022 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 3,88%.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: JD8 - stock.adobe.com

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 – 5 Jahre € 320,00
6 – 9 Jahre € 410,00
10 – 14 Jahre € 500,00
15 – 19 Jahre € 630,00
20 Jahre oder älter € 720,00

Stand: 27. Januar 2023

Bild: PIXMatex - stock.adobe.com

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (begünstigten Rechtsträger, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewähren, sind ab 2023 in Höhe von bis zu € 120,00 (bisher € 60,00) pro Einsatztag, höchstens aber € 720,00 (bisher € 540,00) pro Kalendermonat der Tätigkeit von Einkommensteuer und Sozialversicherung befreit.

Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, nicht steuerbare Tages- oder Nächtigungsgelder oder Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei ausgezahlt werden.

Voraussetzung ist auch, dass die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen nur an den Einsatztagen (Training, Wettkampf) ausbezahlt werden. Die Einsatztage müssen dokumentiert werden. Auch die Auszahlung muss gesondert dokumentiert werden. Durch die aktuelle Gesetzesänderung hat der Verein für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die Höchstbeträge, unterliegen nur jene Beträge, die diese übersteigen, der Besteuerung. Werden sie nur in bestimmten Monaten ausbezahlt, bleiben die Obergrenzen bestehen. Das bedeutet, wenn in einem Monat keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden, können die Höchstbeträge im Folgemonat nicht erhöht werden.

Für die Befreiung von der Sozialversicherung ist neben der Steuerbefreiung Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: noskaphoto - stock.adobe.com

Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung.

Nur wie berechnet sich dieser Wert? Basis für die Bewertung sind meist die Cashflows, die mit dem Unternehmen in Zukunft erwirtschaftet werden können. Dafür erforderlich ist also jedenfalls eine aktuelle Planungsrechnung für die kommenden Jahre. Zur Ermittlung eines Unternehmenswertes, der dem Marktwert am nächsten kommt, geht die Planungsrechnung von einer Fortführung des Unternehmens aus und muss die vorhandenen Marktchancen und Marktrisiken berücksichtigen.

Aus den geplanten jährlichen Cashflows wird mit Hilfe einer Rentenrechnung durch Abzinsung der Barwert errechnet. Berücksichtigt werden dabei auch z. B. mögliche Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen.

Der Wert Ihres Unternehmens wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Aus einer Reihe zulässiger Bewertungsmethoden muss die für den Einzelfall beste Vorgangsweise gewählt werden.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2022 in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2022 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2022 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2022 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2023 zu erfolgen.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2022 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2023 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Apicha - stock.adobe.com

Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gilt mit Wirksamkeit ab 21.12.2022 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 3,88%.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: JD8 - stock.adobe.com

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 – 5 Jahre € 320,00
6 – 9 Jahre € 410,00
10 – 14 Jahre € 500,00
15 – 19 Jahre € 630,00
20 Jahre oder älter € 720,00

Stand: 27. Januar 2023

Bild: PIXMatex - stock.adobe.com

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (begünstigten Rechtsträger, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewähren, sind ab 2023 in Höhe von bis zu € 120,00 (bisher € 60,00) pro Einsatztag, höchstens aber € 720,00 (bisher € 540,00) pro Kalendermonat der Tätigkeit von Einkommensteuer und Sozialversicherung befreit.

Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, nicht steuerbare Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausgezahlt werden.

Voraussetzung ist auch, dass die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen nur an den Einsatztagen (Training, Wettkampf) ausbezahlt werden. Die Einsatztage müssen dokumentiert werden. Auch die Auszahlung muss gesondert dokumentiert werden. Durch die aktuelle Gesetzesänderung hat der Verein für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die Höchstbeträge, unterliegen nur jene Beträge, die diese übersteigen, der Besteuerung. Werden sie nur in bestimmten Monaten ausbezahlt, bleiben die Obergrenzen bestehen. Das bedeutet, wenn in einem Monat keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden, können die Höchstbeträge im Folgemonat nicht erhöht werden.

Für die Befreiung von der Sozialversicherung ist neben der Steuerbefreiung Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: noskaphoto - stock.adobe.com

Personen, welche gemäß den Statuten zur Vertretung eines Vereins berufen sind, unterliegen der Haftung für Abgabenschulden nach § 9 BAO. Dies bedeutet, dass die zur Vertretung berufenen Personen für die Abgaben des Vereins insoweit privat haften, als diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem jüngst entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass eine Haftung eines Vereinsobmanns nach § 9 BAO dann schlagend werden kann, wenn ein bestehendes Vereinskonzept oder Statuten übernommen werden, ohne dass diese vom Vereinsobmann auf ihre abgabenrechtliche Korrektheit überprüft werden.

Wird beispielsweise einem gemeinnützigen Verein infolge einer Abgabenprüfung die Gemeinnützigkeit versagt, so kann der Vereinsobmann für allfällige Steuerschulden des Vereins zur Haftung herangezogen werden, wenn dieser im Zuge seiner Sorgfaltspflichten eine Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch einen fachlichen Experten (Steuerberater, Finanzverwaltung) verabsäumt hat.

Empfehlung für die Praxis

Die in § 9 BAO vorgesehene Haftung für Abgabenschulden ist sehr weit gefasst und wird auch bei bloßer leichter Fahrlässigkeit schlagend, während die im Vereinsgesetz vorgesehene Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schlagend wird. Um für einen bestellten Vereinsvertreter eine Privathaftung für die Abgabenschulden des Vereins auszuschließen, empfiehlt es sich in der Praxis, sowohl die Statuten als auch den Vereinszweck stets von einem Fachexperten überprüfen zu lassen.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2022 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2022 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.

Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2022, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

  • Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird.

    Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden zudem für den Zeitraum Mai 2022 – Juni 2023 erhöht.

    Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest an 26 Tagen im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

    Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

  • Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

    Neu in 2022 ist, dass Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist unter anderem eine bestimmte Förderung des Bundes. Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 bzw. € 400,00 jährlich berücksichtigt. Die Informationen zu diesen Sonderausgaben werden direkt vom Fördergeber an das Finanzamt übermittelt.

  • Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten. Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Who is Danny - stock.adobe.com

Kommt es zum gleichzeitigen Ausfall von mehreren Mitarbeitern in Unternehmensbereichen, wo nur wenige Mitarbeiter das entsprechende Know-how haben, kann dies gravierende Folgen für das Unternehmen haben.

Beachten Sie, dass in vielen kleineren Unternehmen insbesondere der kurzfristige Ausfall des Chefs zu Problemen führen kann. Im Folgenden finden Sie einige Tipps und Fragenstellungen, die Ihnen helfen sollen, sich auf diese Situation vorzubereiten:

  • Welche Bereiche und Abläufe im Unternehmen müssen immer funktionieren oder können nur für kurze Zeit ausfallen? Gibt es einen Notfallplan für diese Abläufe? Wer ist bei Verzögerungen zu informieren? Welche organisatorischen Maßnahmen müssen im Ernstfall gesetzt werden?
  • Welche Mitarbeiter haben das entsprechende Know-how für diese Abläufe? Gibt es Stellvertreter?
  • Kann der Ausfall vorübergehend durch Mehrarbeit des Teams oder anderer Teams kompensiert werden?
  • Gibt es externe Dienstleister, Kooperationspartner oder eine Personalleasingfirma, die bei Bedarf einspringen können? Gibt es Aushilfskräfte, die Sie aktivieren können? Kennen Sie Onlineplattformen oder ähnliches, wo Aushilfen rekrutierbar sind?
  • Sind Schulungen der Mitarbeiter erforderlich, um Engpässe in Zukunft zu reduzieren?

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Kostiantyn - stock.adobe.com

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

  • 22 Jahre: Für Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen.
  • 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie, Kurzarbeitsbeihilfe oder Energiezuschuss).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Für bestimmte Unterlagen und Belege (z.B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z.B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.

Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden. Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Dieser Artikel gibt einen Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z.B. für die digitale Belegaufbewahrung).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Demianastur - stock.adobe.com

Vorsorgeuntersuchungen helfen bei der Früherkennung von Krankheiten und werden nun im Rahmen der Gesundheitsaktion „Gemeinsam vorsorgen“ von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) besonders gefördert. Ist man bei der SVS im Jahr 2023 krankenversichert, so kann eine Vorsorge- bzw. Jugendlichenuntersuchung unter bestimmten Voraussetzungen eine Gutschrift von € 100,00 bringen.

Für die Inanspruchnahme müssen Versicherte oder anspruchsberechtigte Angehörige eine Vorsorgeuntersuchung absolvieren und zwar jene,

  • die am 1.1.2023 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in den Jahren 2021, 2022 oder 2023,
  • die am 1.1.2023 das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben in den Jahren 2022 oder 2023.

Kinder vom 6. bis zum 18. Lebensjahr müssen im Zeitraum 2021 bis 2023 einen Gesundheits-Check Junior oder eine Jugendlichenuntersuchung absolvieren.

Es muss für diese Leistung der SVS kein Antrag gestellt werden. Wurde eine Vorsorgeuntersuchung bereits in den Jahren 2021/2022 durchgeführt, erfolgt eine Anweisung der € 100,00 im ersten Quartal 2023. Wird die Untersuchung im Jahr 2023 durchgeführt, so erfolgt dies nach Abrechnung der Leistung durch die SVS.

Pro Versicherten kann diese Leistung einmal für sich selbst und einmal für jeden anspruchsberechtigten Angehörigen in Anspruch genommen werden.

Dieser einmalige Gesundheitsbonus ist weder einkommensteuer- noch umsatzsteuerpflichtig.

Weitere Details und häufige Fragen und Antworten zu diesem Thema sind auf der Website der SVS (www.svs.at) zu finden.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

Die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ermöglicht unter bestimmten

Voraussetzungen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen (max. € 18.900,00) –bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00) – steuerlich geltend zu machen. Neben den pauschalen Betriebsausgaben können bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Voraussetzung für die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

Weitere Voraussetzung (geändert ab 2023) ist, dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

  • die Umsatzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung um nicht mehr als € 5.000,00 überschritten wurde,
  • auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind und die erhöhte Umsatzgrenze (siehe oben) nicht überschritten wurde oder
  • weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Die erhöhte Umsatzgrenze ist auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d. h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000,00 sein dürfen.

Beispiel (entnommen aus den Erläuterungen zum Gesetz):
Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,00, insgesamt somit € 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,00 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung anwenden.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: eyetronic - stock.adobe.com

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Anders als beim Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag auch von Körperschaften genutzt werden. Im Folgenden die Eckpunkte dieser Regelung:

Höhe

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Der IFB kann nicht geltend gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden, für gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter (die sofort abgesetzt werden). Auch für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – z. B. Elektroautos), ist der IFB nicht möglich wie auch für bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind). Auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind ausgeschlossen. Die Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten zuzurechnen sein.

Ausscheiden

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: domoskanonos - stock.adobe.com

Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.

Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 120,60
ab 3 Jahren € 129,00
ab 10 Jahren € 149,70
ab 19 Jahren € 174,70

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese

Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50
  • für drei Kinder gewährt wird: € 18,40
  • für vier Kinder gewährt wird: € 28,00
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.

Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Mediaparts - stock.adobe.com

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