Wien (OTS) - Scharfe Worte zur abermaligen Verlängerung des katastrophalen Lockdowns für die Hotellerie findet die Prodinger Beratungsgruppe, die mehr als 500 Hotelbetriebe in Österreich betreut und damit direkt am Puls des Geschehens ist.
„Es gibt immer mehr ergreifende unternehmerische Schicksale, die uns zu Ohren kommen. Sie alle zeigen, dass das Vertrauen in die Politik aufgebraucht ist. Die jüngste Entscheidungsfindung ist weder nachvollziehbar noch vermittelbar“, hält Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, in einer kritischen Stellungnahme fest.
Die Prodinger Beratungsgruppe hat eine [Übersicht der Corona Hilfsmaßnahmen] (https://www.ots.at/redirect/tourismusberatung2) erstellt, die die Komplexität auf den Punkt bringt.
Nachfolgend eine Zusammenfassung bitterer Erkenntnisse aus unzähligen Betriebsbegleitungen:
Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at
Wien (OTS) - Niemand könne mehr nachvollziehen, dass es sich jetzt zum wiederholten Male um die „epidemiologisch wichtigsten Wochen“ handeln soll und die Öffnungsperspektive wieder nach hinten verschoben wird. Aussagen wie „vielleicht Ostern“ machten jede seriöse Planung unmöglich. Das Konzept des Reintestens findet hier keine Beachtung.
"So oder so sei der Winter ein Totalausfall und der Ausblick auf das Frühjahr ebenfalls alles andere als rosig", stellt Mag. Christoph Magauer, Geschäftsführer der Prodinger Steuerberatung, im Interesse vieler Betroffener fest. Die peinliche Impfstoffbeschaffungsaktion verschlägt einem regelrecht die Sprache. Es wäre eine gute Gelegenheit für die EU gewesen hier mit Kompetenz aufzuzeigen. Das wurde leider zu Lasten der Wirtschaft und Arbeitsplätze sträflich verabsäumt!
Die viel propagierten Corona-Hilfsmaßnahmen sind bürokratisch dermaßen aufgebläht, dass man vom Anliegen der schnellen und unbürokratischen Hilfe weit entfernt ist. Die Themen der Nachkontrollen sind haarsträubend!
Viele Betriebe haben in der derzeitigen Situation ihre Sicherheit in Planung und Betriebsführung verloren. Der Tourismus ist unverschuldet in eine gewaltige wirtschaftliche Krise geschlittert. Aus dieser werde man sich realistischer Weise erst im Jahr 2022 „herausimpfen“ können. „Daher müssen jetzt die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um zusammen mit den notwendigen Hilfsmaßnahmen die betriebswirtschaftliche und finanzielle Situation der Hotelbetriebe abzusichern“, betont auch Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung. Es gelte vor allem, die finanzielle Situation der Unternehmen durch Stärkung der Eigenkapitalbasis rasch zu verbessern.
Die Prodinger Beratungsgruppe hat, wie berichtet, verschiedene [Vorschläge zur Stärkung des Eigenkapitals] (https://www.ots.at/redirect/tourismusberatung.prodinger2) erarbeitet und schlägt eine rasche Aufwertungsmöglichkeit auf den Verkehrswert der Liegenschaft vor. Viele Hotelbetriebe im Familienbesitz haben durch die Erlöseinbrüche infolge des Dauer-Lockdowns und der historisch geringen Eigenkapitalquote Probleme mit der Bonität. Betriebsnachfolgen sind fast unmöglich geworden. Das niedrige Eigenkapital ist zum Teil durch niedrige Buchwerte der Hotelliegenschaft bei erheblichen stillen Reserven bedingt. Hier braucht es rasch eine Aufwertungsmöglichkeit, um die realen Vermögenswerte abzubilden. Durch die Bewertung von Grund und Gebäude mit dem Verkehrswert statt dem Buchwert ließen sich die tatsächlichen Vermögenswerte in den Jahresbilanzen darstellen. Damit kann die Bilanz das echte Eigenkapital ausweisen. Die Bonität wird gestärkt und die Abschreibungsbasis erhöht.
"Mit einem Viertel-Steuersatz wird das Vermögen bis zu einer befristeten Übergangsregelung bis 31. Dezember 2022 aufgewertet. Wird innerhalb von sieben Jahren verkauft, kommt die volle Steuer zur Anwendung", fasst Dr. Manfred Schekulin, Geschäftsführer der Prodinger Steuerberatung, die konkreten Vorschläge zur notwendigen Unterstützung der Betriebe zusammen.
Weiters wartet die Branche in einigen Bundesländern seit Monaten auf die Auszahlungen aus dem Epidemiegesetz, das den Betrieben zwei Wochen des Verdienstentgangs für den März 2020 zugesteht, erinnert Schekulin an eine entsprechende Verordnung: „Die Auszahlung ist außer Streit gestellt, nur das Geld ist ist bis dato nicht eingelangt. Wer eine hundertprozentige Schließung anordnet ist auch zu hundert Prozent dafür verantwortlich und muss sich auch um die Begleichung der Rechnung kümmern“.
Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
+43 6542 736 61-1644
t.reisenzahn@prodinger.at
Wien (OTS) - Die Prodinger Beratungsgruppe meldet sich in der derzeitigen unsicheren Situation mit Verbesserungsvorschlägen zum Thema Kurzarbeit zu Wort: Den Hoteliers, die unmittelbar vom Lockdown ab 3. November betroffen sind oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragt haben, hilft es, dass Mitarbeiter im November (bzw. für die Dauer des Lockdowns) nur zehn Prozent arbeiten müssen (und nicht 30 %, wie aktuell in der Kurzarbeitsphase 3 geregelt).
„Problematisch ist die Lage jener Betriebe, meist Ferienhotels mit dem überwiegenden Anteil an startenden Mitarbeitern, die im November vielerorts ohnehin geschlossen haben und voraussichtlich erst Mitte Dezember öffnen“, betont Lukas Prodinger von der Prodinger Steuerberatung. Die Beschäftigungsverhältnisse in diesen Betrieben starten somit erst zu diesen Zeitpunkten und gleichzeitig ist nach aktueller Rechtslage die Kurzarbeit 3 erst mit 1. Februar 2021 möglich. „Hier liegt derzeit der Hase im Pfeffer“, beschreibt Prodinger die Schwierigkeit der praktischen Anwendung mit deutlichen Worten.
Kurzarbeit erst nach einem Beitragsmonat möglich
Auf Grund der Regelung, dass eine Kurzarbeit erst nach einem vollen Beitragsmonat möglich ist, überlegen viele Hotelbetriebe und Gaststätten, ihren Betrieb für diesen Winter überhaupt nicht zu öffnen.
Die Aussicht auf mögliche weitere Lockdowns im Jänner und Februar und das damit einhergehende Risiko, die volle Lohnbelastung tragen zu müssen, erscheint im Verhältnis zu groß und steht in keinem Verhältnis zum eigenen Einsatz. „Wir müssen den Betrieben die Angst nehmen und eine Option auf Kurzarbeit zulassen, damit der Jobmotor der letzten Jahre nicht noch weiter ins Stottern kommt. Den Betrieben muss geholfen werden, damit sie ihre Tore für das Publikum öffnen können“, fasst Prodinger zusammen. Es gibt verschiedene Szenarien, die allerdings alle zu dem gleichen Schluss kommen: Für Saisonverträge und eine funktionierende Wintersaison muss die Wartefrist des Beitragsmonats fallen.
Die Prodinger Gruppe rechnet mehrere Tausend Hotelmitarbeiter in der Lohnverrechnung ab.
Prodinger Beratungsgruppe, Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at
Tel.: 01/890 730 9
Wien (OTS) - Prodinger: „Lage der Saisonhotellerie katastrophal, Betriebe brauchen Sofortmaßnahmen!“
Anders als die meisten durch die Coronakrise geschädigten Unternehmer haben viele Hoteliers und Gastronomiebetriebe (Tirol) Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstentgang. Denn Hotels in Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Kärnten wurden im März geschlossen, bevor die Regierung mit ihrem „Covid-19-Maßnahmengesetz" die Schadenersatzansprüche für stillgelegte Unternehmen gestrichen hat.
Im Sommer veröffentlichte die Regierung eine Verordnung, die die Berechnung der Entschädigungsansprüche genau regelt. Es geht bei den Entschädigungen um die ersten zwei Wochen ab 15. März – maßgeblich war damals das Epidemiegesetz, das eine Entschädigung vorsieht, und nicht das erste Covidgesetz. Danach wurden die Verordnungen von den einzelnen Bezirkshauptmannschaften auf die neue Rechtsgrundlage umgestellt – aus Betriebsschließungen wurden Betretungsverbote für Gäste. "Seit Monaten warten die Betriebe auf die Auszahlungen des Verdienstentgangs", sagt Mag. Lukas Prodinger von der Prodinger Steuerberatung.
Der infolge der jüngsten Reisewarnungen erfolgte Einbruch bei den Buchungen für die kommende Wintersaison wirkt sich katastrophal auf die Liquidität der Betriebe aus. Anzahlungen für gesicherte Buchungen bleiben aus und es fehlen die finanziellen Mittel, um über den Herbst zu kommen. „Daher ist es äußerst wichtig, der Verordnung nachzukommen und die Entschädigungen in den nächsten Tagen auszuzahlen“, richtet Dr. Manfred Schekulin von Prodinger einen dringenden Appell an die zuständigen Behörden.
Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
t.reisenzahn@prodinger.at
01/8907309
Wien (OTS) - Ein Aufatmen geht durch die Corona-gebeutelte Beherbergungswirtschaft. Eine neue Verordnung des Gesundheitsministers sieht endlich konkrete Entschädigungen auf Basis des Epidemiegesetzes vor. Damit konnte ein alter Zankapfel zwischen Behörden und betroffenen Hoteliers beseitigt werden, schätzt Thomas Reisenzahn von der Prodinger Tourismusberatung die jüngste Entwicklung positiv ein: "In der seit Wochen heftig geführten Diskussion über mögliche Vergütungen als Ausgleich für die Mitte März 2020 behördlich verordneten Betriebsschließungen haben sich offenbar wirtschaftliche Vernunft und auch Verständnis für die Situation der Hotellerie durchgesetzt. Ein weiterführender Erfolg wird in der Branche sehr positiv gesehen, da es doch um viel Geld geht".
Bekanntlich waren in einigen Bundesländern Tourismusbetriebe auf Basis des Epidemiegesetzes behördlich geschlossen worden. Dieses Gesetz sieht Entschädigungen für die betroffenen Unternehmen vor. Die jetzt vom Gesundheitsminister erlassene Verordnung regelt, wie die Ansprüche auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz berechnet und abgewickelt werden können.
Die betroffenen Betriebe waren zu Beginn der Corona-Krise gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950 geschlossen worden. In diesem Fall sieht das Epidemiegesetz eine relevante Vergütung für den dadurch ausgelösten Verdienstentgang vor. Da es vor der aktuellen Pandemie diesbezüglich kaum Fälle gab, war bisher keine allgemein gültige Berechnungsmethode für diesen Verdienstentgang bekannt. In der Praxis wurden verschiedene Verfahren angewandt, die entweder den fehlenden Deckungsbeitrag ermitteln (Umsatzentfall abzüglich der variablen Kosten) oder das tatsächlich erwirtschaftete Ergebnis während der Schließung einem theoretisch möglichen Ergebnis gegenüberstellen.
Die Vergütungsanträge gemäß Epidemiegesetz waren bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften einzubringen. Um hier eine einheitliche Vorgangsweise und Richtlinie für die Bearbeitung der Fälle durch die Behörde zu schaffen, hat der Gesundheitsminister die oben erwähnte Verordnung erlassen („EpG-Berechnungs-Verordnung“). „Wir hatten die Möglichkeit, unsere Erfahrungen und Anregungen zur Berechnung eines praktikablen und mit vertretbarem Aufwand feststellbaren Entschädigungsbetrages einzubringen“, erklärt Dr. Manfred Schekulin von Prodinger, der in dieser Streitfrage als Experte involviert war. Die Federführung für die Bundesländer hatte übrigens LH Wilfried Haslauer inne.
Ausgangspunkt bzw. Vergleichsmaßstab ist das EBITDA, oder vereinfacht ausgedrückt das Betriebsergebnis (zur Erklärung: EBITDA steht für „ Earning Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“, also „Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte“).
Folgende Berechnungsmethode liegt dem zugrunde (Die Verordnung sieht folgenden Ablauf vor):
Es wird ein einheitliches Formular im Excelformat geben, in dem diese Ableitungen nachvollziehbar darzustellen sind (Bei der Prodinger Beratungsgruppe ist dieses Formular erhältlich). Die Behörden können sie damit leicht überprüfen. Gegenüber den bisher eingereichten Berechnungen können sich je nach Berechnungsmethode positive oder negative Abweichungen ergeben.
Zu beachten ist, dass die diversen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen (insbesondere Fixkostenzuschuss und Härtefallfonds) gegenseitig angerechnet werden, sodass es hier zu keiner Doppelförderung kommen kann. Auch allfällige Zahlungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung kürzen den Anspruch.
Sollte ursprünglich irrtümlicherweise der Antrag auf Vergütung nach Epidemiegesetz nicht innerhalb der 6-Wochenfrist nach Ende der behördlichen Schließung eingebracht worden sein, stellt dies kein Problem dar, da in einer der letzten Novellierungen die Antragsfrist auf 3 Monate verlängert wurde und alle abgelaufenen Fristen im Zusammenhang mit COVID-19 mit 07.07.2020 neu zu laufen begonnen haben. Faktisch können daher bis 07.10.2020 noch Anträge bei der zuständigen BH eingebracht werden.
Prodinger Beratungsgruppe
Thomas Reisenzahn
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t.reisenzahn@prodinger.at
Viele Unternehmen müssen aktuell sehr genau auf ihre Liquidität achten, um zahlungsfähig zu bleiben. Wie berichtet bieten sowohl Finanz wie auch die Sozialversicherung Stundungen und Ratenzahlungen zur Unterstützung an. Nicht vergessen sollte man aber, dass diese Zahlungen nur aufgeschoben und diese Verbindlichkeiten letztendlich doch zu begleichen sind.
Auch wenn der Blick in die Zukunft aktuell sehr schwierig ist, ist es oft ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.
Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Dabei werden ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.
Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis. Ein Finanzplan für das kommende Jahr wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet.
So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert und die Rückzahlung aufgeschobener Zahlungen besser eingeplant werden.
Stand: 24. Februar 2021
Mit einer Neuerung im Konjunkturstärkungsgesetz kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.
Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.
Der steuerliche Vorteil der beschleunigten Abschreibung liegt im Vorziehen von insgesamt drei Jahresabschreibungen. Am Ende der Nutzungsdauer können diese drei Jahresabschreibungen dann nicht geltend gemacht werden.
Wird also z. B. ein Bürogebäude im Betriebsvermögen ab dem 1. Juli 2020 angeschafft, so bedeutet diese Regelung, dass im ersten Jahr eine Abschreibung von bis zu 7,5 %, im zweiten Jahr von bis zu 5 % und im dritten Jahr und danach eine Abschreibung von 2,5 % möglich ist.
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar. Werden mit einem Gebäude im Privatvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist bei Anwendung der Regelungen der beschleunigten AfA der AfA-Satz im ersten Jahr bis zu 4,5 %, im zweiten Jahr bis zu 3 % und im dritten und in den Folgejahren bis zu 1,5 %.
Stand: 24. Februar 2021
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen. Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich seit Jahresbeginn als Drittland. So ist nun im Bereich der Umsatzsteuer unter anderem Folgendes zu beachten:
Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer, wie z. B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager oder Lohnveredelung sind vom BREXIT betroffen. Ebenso gab es Änderungen in den Bereichen Ertragsteuern, Verbrauchsteuern und Zoll. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert. Das Finanzministerium bietet auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.
Stand: 24. Februar 2021
Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.
Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Der betriebliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaft-steuerpflichtig. Der private Handel mit Kryptowährungen fällt hingegen grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unter die Einkommensteuerpflicht.
Der private Handel mit Kryptowährungen wird als Spekulationsgeschäft besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. In diesem Fall werden die erzielten Kursgewinne dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) besteuert.
Dagegen sind im privaten Handel mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne grundsätzlich steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als € 440,00 betragen.
Einkünfte aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % anfällt und eine Ausschüttung von Gewinnen an natürliche Personen nochmals mit 27,5 % besteuert wird.
In bestimmten Konstellationen kann bei Steuerpflichtigen, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, aber auch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % anfallen. Das ist etwa bei zinstragend veranlagten Kryptowährungen oder bei Kryptoassets, die wie Aktien oder Genussrechte ausgestaltet sind (sogenannte „Security Token“), der Fall.
Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet, sondern müssen in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!
Stand: 24. Februar 2021
Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.
Wird ein Antrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:
Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.
Ausgenommen davon sind unter anderem Einkünfte,
Sind nicht sämtliche Einkünfte zu verteilen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.
Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen und betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.
Stand: 24. Februar 2021