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Gastgärtenoffensive

Wir möchten Sie über die Förderung für Investitionen in die Erweiterung, Um- oder Neugestaltung von Gastgärten informieren. Mit der Gastgärtenoffensive sollen Investitionen zur Schaffung und Attraktivierung von zusätzlichen und bestehenden Verabreichungsplätzen im Freien gefördert werden.

Eine Antragstellung ist über das ÖHT-Kundenportal möglich: https://www.oeht.at/

Da das Budget wie bei anderen Förderungen wieder beschränkt ist, empfehlen wir eine rasche Antragstellung. Für Hilfestellungen und Rückfragen steht Ihnen Ihr Sachbearbeiter natürlich jederzeit gerne zur Verfügung!

Nachfolgend dürfen wir Ihnen einen Überblick geben und verweisen für nähere Infos auf die Richtlinie zur Gastgärtenoffensive auf der Website der ÖHT.

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und beträgt max. 20% der förderbaren Kosten. Die Untergrenze der förderbaren Kosten beträgt EUR 5.000, die Obergrenze der förderbaren Kosten beträgt EUR 100.000 pro Förderungswerber. Eine Kombination mit anderen Förderungen ist zulässig, sofern die Obergrenze der De-minimis Regelung von EUR 200.000 innerhalb drei Steuerjahren nicht überschritten wird.

Zu beachten ist, dass die Kosten nicht vor Antragstellung entstanden sind, d.h. Rechnungs- und Lieferdatum müssen zwingend nach der Antragstellung liegen. Auch Anzahlungen dürfen erst nach der Einreichung des Förderungsansuchens erfolgen.

Förderbare Anschaffungen:
Förderbar sind Investitionen und ergänzende Sachaufwendungen (GWG bis EUR 800) zur Schaffung neuer und Attraktivierung bestehender Verabreichungsplätze im Freien. Darunter fallen etwa Fassadengestaltungen, Beschattung, Podesterrichtungen, Sitzmöbel, Tische, Schaffung barrierefreier Zugänge und Bepflanzungen. Alle Maßnahmen müssen nach der Antragstellung umgesetzt, bezahlt und vor dem 31.12.2021 abgeschlossen werden.

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft,
  • die dem Gastgewerbe nach §111 Abs. 1 GewO zuzurechnen sind
  • und über eine Betriebsstätte in Österreich
  • mit mehr als 8 Verabreichungsplätzen verfügen.

 

Ausgenommen von der Antragstellung sind

  • Bund, Länder und Gemeinden,
  • Unternehmen, die von Statistik Austria als „staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 bzw. als “sonstige öffentliche Einheit” mit der Kennung S.11 geführt werden. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.
  • Franchisebetriebe, wenn die unternehmerische Eigenständigkeit nicht gewährleistet ist.
  • Förderungswerber, gegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

 

Nicht förderbar sind:

  • Kosten, die vor der Stellung des Ansuchens entstanden sind,
  • Investitionen und ergänzende Sachaufwendungen im Innenbereich des förderungswerbenden Gastgewerbebetriebes,
  • Umsatzsteuer bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung,
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einem unternehmerischen Vorhaben stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Projektkosten),
  • Gebühren und Abgaben, Finanzierungskosten,
  • Personalkosten, laufende Miet- und Pachtzahlungen,
  • Immaterielle Investitionen,
  • Aktivierte Eigenleistungen,
  • Leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Ankauf von Musik- und Spielautomaten,
  • Kosten aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 100 (netto).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Team, die Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung stehen!

 

Text Prodinger, Stand 05.05.2021

Photo by Hector Falcon on Unsplash

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