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Energiekostenzuschuss II für Unternehmen: Entwurf der Richtlinie veröffentlicht

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II für Unternehmen veröffentlicht. Sie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und kann sich ändern.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte (unvollständige) Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung Entwurf vom 8.11.2023).

Was ist der Fördergegenstand?

Gefördert werden die derzeit hohen Energiekosten von Unternehmen in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.

Was ist der förderfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Jänner 2023 und endet mit 31. Dezember 2023. Dieser Zeitraum teilt sich in zwei Förderungsperioden 1.1.-30.6.2023 und 1.7.-31.12.2023 auf.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Auch bestimmte landwirtschaftlich unternehmerische Tätigkeit ist förderbar, wenn ein beheizbares Gewächshaus betrieben wird. Für die Berechnungsstufen 3 und 4 muss es sich zudem um ein energieintensives Unternehmen handeln.

Im Punkt 8.7 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Energieintensive Unternehmen (für die Berechnungsstufe 3 und 4): Die Energie- und Strombeschaffungskosten des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses) müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen (alternativ: Zeitraum 1.1.-30.6.2022 und 6 %). Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, wie dies zu berechnen ist.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2024 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären und sich zu verpflichten, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an die Eigentümer in einem bestimmten Zeitraum entsprechend der Richtlinie (bis 7 Monate nach Veröffentlichung der finalen Richtlinie) zu beschränken bzw. zu unterlassen (auch kein Rückkauf eigener Aktien, Ausnahmen von bestimmten Ausschüttungen an verbundene Unternehmen). Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer und eine Zweckbindung des Energiekostenzuschuss 2.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 5). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Jahr 2021, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Der Verbrauch kann gedeckelt sein. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Bereits gewährte Energiekostenzuschüsse für Februar 2022 bis September 2022 sowie Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie verbundene Unternehmen sind für die unten angeführten Obergrenzen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert, Regelungen zu verbundenen Unternehmen sind zu berücksichtigen und unter anderem ein Spekulationsverbot ist zu beachten.

Basisstufe (Stufe 1)
Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) sind ein Teil (max. 50 %) der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel des betriebseigenen Verbrauchs in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu weitere Bedingungen, Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom, Erdgas, Wärme und Kälte sowie einen Berechnungsmodus für Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel aus. Auch für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Nicht förderfähige Kosten werden definiert. Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 80.000.000,00 betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss, E/A-Rechnung, Steuererklärung).

Zuschussobergrenze € 2.000.000,00 (€ 250.000,00 pro landwirtschaftlichem Unternehmen, das ein Gewächshaus betreibt). Zuschussuntergrenze € 1.500,00 je Förderungsperiode (6 Monate).

Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Bei einer Zuschusshöhe über € 125.000,00 in einer Förderungsperiode sind die Sonderbestimmungen „Erfordernis des Betriebsverlustes oder EBITDA-Absenkung“ laut Richtlinienpunkt 9.9.3 einzuhalten.

Berechnungsstufen 2 bis 5
Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (Definitionen lt. Richtlinie beachten) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.1. bis 31.12.2023 in einer österreichischen Betriebsstätte (bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Gewächshäuser betreiben, ist Strom nicht förderbar). Auch andere nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert.

Wenn das förderungswerbende Unternehmen insgesamt Energiekostenzuschüsse – also aufgrund von Zuschüssen nach dem EKZ 1 sowie EKZ 2 – über € 2 Mio. bezieht, ist es verpflichtet, eine Belegschaft zu erhalten, die über den Betrachtungszeitraum (1.1.2023 bis 1.1.2025) im Durchschnitt mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Es bestehen eine Reihe von arbeitsrechtlichen Beendigungen, die keine Verpflichtung, den Beschäftigungsstand aufzufüllen, bewirken.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Für die Berechnung in allen Berechnungsstufen (2-5) gilt: Für die förderfähigen Kosten wird jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem 1,5-Fachen des Preises aus 2021 liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Verbrauches aus 2021 gedeckelt. Betriebsverlust oder EBITDA Absenkung ist Voraussetzung.
  • Berechnungsstufe 2: Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 4 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Gefördert werden maximal 65 % der förderfähigen Kosten. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich. Zusätzlich sind ein bestimmtes Energieaudit und Energieintensität Voraussetzung.
  • Berechnungsstufe 4: Gefördert werden maximal 80 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 150 Mio. möglich. Neben der Anforderung eines Energieaudits und der Energieintensität werden nur ausgewählte Branchen unterstützt (Beilage zur Richtlinie).
  • Berechnungsstufe 5: Gefördert werden maximal 40 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 100 Mio. möglich. Zusätzlich ist ein bestimmtes Energieaudit Voraussetzung.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at von 16.10.2023 bis 2.11.2023.
  2. Im von der AWS zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag für beide Förderungsperioden samt aller Bestätigungen, Zusicherungen sowie dem vom Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter erstellten notwendigen Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Alle Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen sind einzuhalten. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
    Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 9. November 2023 bis 7. Dezember 2023. Es kann nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden.
  3. Bei Antrag wird die Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 mit 175 % der auf IST-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1 festgelegt. Für die Förderungsperiode 2 ist auf Basis des zuvor gestellten Antrages eine Abrechnung über den AWS Fördermanager einzureichen. Die Abrechnung der Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 erfolgt im ersten Halbjahr 2024 mit den vorliegenden IST-Daten und ist mit der festgelegten Antragshöhe für die Förderungsperiode 2 begrenzt. Die AWS versendet an alle Unternehmen, die für die Förderungsperiode 1 einen Antrag gestellt haben, eine Information über einen Zeitraum für die formale Abrechnungseinreichung. In diesem Zeitraum ist die Abrechnung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Stufenauswahl für Förderungsperiode 2 kann von jener der Förderungsperiode 1 abweichen.
  4. Förderungsentscheidung und -zusage. Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt vorbehaltliche schriftliche Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmens bis längstens 31. Dezember 2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge bzw. Abrechnungen können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge für das erste Halbjahr und Abrechnungen für das zweite Halbjahr unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  5. Auszahlung durch die AWS als Einmalzahlung je Förderungsperiode.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Den Entwurf zur Förderrichtlinie, umfangreiche FAQ und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website der AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 8.11.2023 und können sich ändern.

Stand: 13. November 2023

Bild: Farknot Architect – stock.adobe.com

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